Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
Sreisölatt
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Nr. 170
Sonnabend, den 22. Juli
1916
Amtlich« Teil.
Bekanntmachung,
betreffend Verbot der Ausfuhr von Goldwaren.
Vom 13. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 »Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :
§1.
Die Ausfuhr von Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, ist verboten. Waren, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht unter dies Verbot.
§2.
Wer es unternimmt, dem Verbote des § 1 zuwider Goldwaren aus dem Reichsgebiet auszuführen, wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes der Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, jedoch mindestens in Höhe von dreißig Mark, bestraft.
In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, einzu- ziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. § 42 des Strafgesetzbuchs und § 155 des Vereinszollgesetzes finden Anwendung.
8 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des § 1 Ausnahmen zuzulassen.
§4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung, die Vorschrift des § 2 jedoch erst mit dem 20. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, ^iOtf^ii^^
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr Helfferich.
Hersfeld, den 20. Juli 1916.
Wird veröffentlicht.
I. Nr. I. 7749.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf.
Vom 13. Juli 1916.
Auf Grund der §§ 1, 2 und 10 der Bekanntmachung über die Regelung der Höchstpreise vom 28. Oktober 1915 (Retchs-Gesetzvl. S. 711) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- sctzM. S. 402) wird folgendes bestimmt:
Der Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1916 beträgt beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger
vvm 1.
für die Tonne:
' August 1916 bis einschl. 10 August 1916 180 Mark,
August 1916 bis einschl. 20. August 1916 160 Mark,
vom 11.
vvm 21.
August 1916 bis einschl. 81. August 1916 140 Mark,
vom 1. September 1916 bis einschl. 10. September 1916 120 Mark, vom 11. September 1916 bis einschl. 20. September 1916 100 Mark, vom 21. September 1916 bis einschl. 30. September 1916 90 Mark,
vvm 1. Oktober 1916 bis einschl. 15. Februar 1917 80 Mark, vom 16, Februar 1917 bis einschl. 15. August
1917 100 Mark.
Maßgebend ist der zu der vereinbarten Lieferungs- zeit geltende Höchstpreis, n
Bei der Festsetzung der Kleinhandelshöchstpreise werden die Gemeinden keiner Beschränkung unterworfen. Die aus § 4 der Bekanntmachung über die Regelung der Kartvffelpretsc vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) sich ergebende Verpflichtung der Gemeinden zur Festsetzung von Höchstpreisen bleibt
unberührt.
III
Die Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 2. März 1916 (Retchs-Gesetzbl. S. 140) tritt für die Kartoffeln aus der Ernte 1916 mit dem Ablauf des 31. Juli 1916 außer Kraft.
IV
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.
* * *
Hersfeld, den 20. Juli 1916.
Wird veröffentlicht.
J. No. I. 7749. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 18. Juli 1916.
Der Kreisausschuß hält gemäß § 5 des Regulativs zur Ordnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen vom 28. Februar 1884 während der Zeit vom 21. Juli bis 1. September ds. Js. Ferien.
Während dieser Zeit dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen Sachen abgehalten werden.
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die Ferien ohne Einfluß.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. No. 8681. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 14. Juli 1916.
Der Schöffe Konrad Schütrumpf ist zum Bürgermeister der Gemeinde Leimbach gewählt und von mir bestätigt worden.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
I. A. No. 8357. J. B.:
v. Hedemann, Reg. Assessor.
Hersfeld, den 18. Juli 1916.
Alle diejenigen, die beabsicksigen, sich Schweine oder sonstige Schlachttiere zum Zwecke späterer Hausschlachtung anzumästen, mache ich hiermit nochmals besonders daraus aufmerksam, d-.tz die Genehmigung wenn die betreffenden Tiere mindestens 6 Wochen von demjenigen, der sie schlachten will, in seiner eigenen Wirtschaft gehalten worden sind. Es ist also unzulässig, Tiere in anderen Wirtschaften für eigene Rechnung zu mästen.
Ferner weise ich darauf hin, daß Fleisch aus Hausschlachtungen nur unentgeltlich oder an solche Personen abgegeben werden darf, die zum Haushalt des Viehhalters gehören oder in seinem Dienste stehen. Es ist also nicht zulässig, das Fleisch z. B. in Gastwirtschaften an Gäste abzugeben.
Das Fleisch aus unerlaubten Hansschlachtungen verfällt dem Kommunalverband, ohne daß ein Entgelt dafür gezahlt wird.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
J. A. No. 8644. ‘ I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Aus der Heimat«
* (M ilitär i sch eEh r e n bezeig»ngen vor dem Eisernen Kreuz.» Eine Verfügung des preußischen Kriegsministers, die jetzt den Mannschaften zur Kentnnis gebracht wird, betrifft diese Frage. Darnach haben die militärischen Posten vor den Inhabern des Eisernen Kreuzes 1. und den Inhabern des Eisernen Kreuzes 2. Klasse „Gewehr über" stillzustehen, sofern das Kreuz selbst getragen wird. Ist nur das Band angelegt, so wird eine militärische Ehrenbezeigung nicht erwiesen. Für die Ehrenbezeigung ist es gleichgültig, ob das Eiserne Kreuz am schwarzweißen oder am weißschwarzen Band getragen wird. Weiter hat der Kriegsminister bestimmt, daß alle mit dem Besitz des Militär-Ehrenzeichens 1. und 2. Klasse verbundenen Vorschriften — vorbehaltlich einer verfassungsmäßigen Regelung der Frage einer Ehrenzulage — auf das Eiserne Kreuz 1. und 2. Klasse von 1914 übergehen.
* (OeIsaaten.) Es scheint unter der Landbevölkerung noch keine Klarheit über die Bestimmungen betreffend Oelsaaten zu herrschen, da Privatleute in der Stadt und anf dem Lande der Meinung sind, sie könnten Oelsaaten in kleinen Mengen kaufen und schlagen lassen. Nach der Bundesrats-Berordung darf nur der Oclsaat bauende Landwirt 30 Kilogramm Oel- saat für sich schlagen lassen. Dagegen macht er sich strafbar, wenn er Oelsaaten an andere Personen, als an den zuständigen Kommisionär abgibt oder verkauft.
* »Zahlungsfristen für heim kehrende Kriegsteilnehmer.» Eine kürzlich ergangene Bekanntmachung des Bundesrats schützt die benn- kchrenden Kriegsteilnehmer vor einem für ihr wirtschaftliches Fortkommen bedenklichen Zugriffe ihrer Gläubiger. Auf Antrag des Kriegsteilnehmers kann Zahlungsfrist bis zu sechs Monaten bewilligt werden - auch für nach dem 31. Juli 1914, aber vor oder während der Teilnahme des Schuldners am Kriege entstandene Forderungen. Auf diese Fvrder ungen findet auch die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung Anwendung. Die Zwangsvollstreckung kann auf sechs Monate eingestellt werden. Die Einstellung
kann mehrfach erfolgen und ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist bereits bestimmt ist. Voraussetzung für die Zahlungsfrist, sowie für die Einstellnng der Zwangsvollstreckung ist, daß die „wirtschaftliche Lage des Schuldners durch die Teilnahme am Kriege so wesentlich verschlechtert ist, daß sein Fortkommen gefährdet erscheint".
§ Hersfeld, 21. Juli. Kriegsberichte, die in Feldpostbriefen, Tagebüchern oder ähnlichem enthalten sind, bieten oft wichtige Anhaltspunkte für die augenblickliche Beurteilung der Kriegslage wie für die spätere Geschichtsschreibung, gehn aber unbenutzt verloren, weil sie nicht den zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für die Sammlung solcher Berichte zuständige Stelle, ist in unserer Provinz das Rektorat der Universität Marburg. Es wird gebeten, dorthin fortlaufend möglichst bald alle Briefe und sonstigen Schriftstücke, die ein allgemeineres Interesse haben, ein- zusenden, möglichst in der Urschrift, die auf Verlangen zurückgegeben wird, allenfalls auch in Abschrift. Geeignete Teile daraus sollen auch jetzt schon veröffentlicht werden,' die Einsender mögen deshalb angeben was sie aus irgendwelchen Gründen nicht veröffentlicht haben wollen. Es ist zu hoffen, daß die Bewohner unserer Provinz dieser Aufforderung in weitem Umfange nachkommen werden.
Melsnngen, 20. Juli. Ein schwerer Unglücksfall hat eine hiesige Familie in große Trauer versetzt. Der seit langen Jahren bei der Firma Georg Morst beschäftigte 40jährige Fahrbursch H. Riemenschneider von hier und zwei Weißbinderlehrlinge gingen in die Lehmgrube, um Lehm zu holen. Beim Herausschaufeln des Lehms löste sich ein Teil der vier Meter hohen und ebenso breiten Lehmwand und stürzte auf den darunter arbeitenden R. und einen der Lehrlinge. R. wurde völlig verschüttet, der Lehrling nur bis zu den Hüften. Nachdem der unverletzte Lehrling sich von dem Schrecken erholt hatte, befreite er seinen Lehrge- ^MÄ*^^ ^"?"F""' "-"f-^"^---"-'^ schneider heraus. Als man ihn bloßgelegt hatte, war er jedoch schon eine Leiche. Der Tote wies eine schwere Kopfverletzung auf, die bereits vor der Erstickungsgefahr den Tod herbeigeführt haben dürfte. Die Witwe und 6 Kinder trauern um den Tod ihres Ernährers, der als arbeitssamer, ordentlicher Mann bekannt war.
Caffel, 20. Juli. Bei dem hiesigen Bürgermeister Brunner, bei dem erst vor wenigen Tagen eine doppelte Brandstiftung verübt wurde, ist nunmehr ein Einbruch ausgeführt worden. Da vor längerer Zeit schon einmal bei ihm eingebrochen und die Täter bestraft worden waren, ist ein Racheakt nicht unwahrscheinlich.
Ziegenhain, 19- Juli. Durch Verfügung des Königl. Landrats ist das am 29. Dezember 1915 erlassene Kuchenback-Verbot für Haushaltungen vorübergehend aufgehoben worden. Den Bäckereien und Konditoreien ist es jedoch weiter verboten, Teige und Massen, die in Haushaltungen hergestellt sind anszubacken.
Volkmarshansen, 20. Juli. In einem Anfall von Schwermut erhängt hat sich heute vormittag während der Frühstückspause der Fabrikarbeiter Karl Leute aus Mielenhausen im Maschinenraum der Filzfabrik Schedethal. Der in vorgerücktem Alter stehende Mann hatte schon seit längerer Zeit Anzeichen von Schwermut gezeigt.
Herleshauseu, 20. Juli. Festgenommen wurde in Eisenach das 19jährige Dienstmädchen Jda Reinhardt. Die Verhaftete hielt sich einige Tage in Eisenach auf und beschwindelte unter dem Namen angesehener Persönlichkeiten Geschäftsleute um Kleider und Schürzen, die sie im Hausierhandel auf den Ortschaften veräußerte. Verschiedene Leute betrog sie um Geld und einen Gastwirt, bei dem sie sich einlogiert hatte, um die Zeche. Sie wandte sich dann nach Herleshauseu, wo sie ebenfalls Schwindeleien verübt und iestgenommen wurde. Auch stellte die jugendliche Betrügerin sich als Krankenschwester aus Eassel, wo sie in einem Reservelazarett beschäftigt sei, vor und besuchte unter diesem Borwande verschiedene Eisenacher Einwohner, die Söhne im Lazarett haben um sie zu beschwindeln.
Brotterode, 20. Juli. Wn der hiesigen Polizei wurden zwei in Zivil gekleidete, etwa 19 Jahre alte Russen in der Nähe des Bahnhofs aufgegriffen, die von einem Arbeitskommando bei Göttingen entwichen sind. Einer von ihnen trug unter der ZivilkleiduNg einen russischen ttniformrock.
Gotha, 20. Juli. Eine schwere Bluttat verübte der beim hiesigen Postamt tätige Aushelfer Seuiartb aus Siebleben. S. wohnte bei der Witwe Thomas zur Miete und stellte dieser den Antrag, sie zu heiraten. Da aber die Th. den Antrag nicht annahm und Senfarth die Wohnung kündigte, suchte sich dieser zu rächen. Als Montag abend die Tb. in den Garten gehen wollte, schoß Seifarth aus die Frau und dann auf sich selbst. Beide wurden schwerverletzt ms Krankenbaus eingeliefert.