Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld WIte WW fireisWatt
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Nr. 167
Mittwoch, den 19. Juli
1916
Amtlicher Teil.
sonderer Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums oder auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen.
BelannlMchung
Nr. W. I. 1640/6. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Beftandser- hebung der deutschen Schafschur und des Wollgesälles bei den deutschen Gerbereien.
Vom 18. Juli 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf
§ 4.
Schurerlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist das Scheren Schafe erlaubt, sofern es nicht zu einer früheren der in anderen Jahren üblichen Zeit geschieht.
§ 5.
Wascherlaubnis.
der als
Trotz der Beschlagnahme ist innerhalb 12 Wochen nach dem Scheren oder Fallen die Ablieferung der Wolle an folgende Firmen:
1.
Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmean- vrdnungen auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. I (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit
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gänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 «Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 778)*) und jede Zuwiderhandlung gegen Hie Anordnungen, betreffend Bestandserhebung auf Grund der Bekanntmachung über Borratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684)**) bestraft wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann die Schließung des Betriebes, gemäß der Bekanntmachung zur Fern- Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), angeordnet werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
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betroffen: Der gesamte Wollertrag der deutschen Schafschuren und das gesamte „Deutscher sWoügefälle bei den deutschen Gerbereien Wollertrag" (auch das Wollgefälle von ausländischen genannt. Fellen), gleichviel, ob die Wolle sich auf
Kurz
2.
3.
4.
Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover, Woll-Wäscherei und-Kämmerei, Hannover-Döhren, Leipziger Wollkämmerei, Leipzig, Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg a. d. Elbe
8 8
Meldpflicht und Meldestelle.
Soweit die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) nicht innerhalb der im § 5 bestimmten Frist zum Waschen eingeliefert oder nicht innerhalb der im § 6 bestimmten Frist an die Kriegs- wollbedarf-Aktiengesellschast veräußert worden sind, unterliegen sie einer Meldepflicht.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und find an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11 mit der Aufschrift „Betrifft Wortmeldung" versehen, zu erstatten.
§9.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen
zum Zwecke des Waschens gestattet.
Die Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden Firmen abzuliefern, wird mit der Maßgabe erteilt, daß die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums das Recht hat anzu- ordnen, daß die bei einer der vorbezeichneten Firmen eingelieferten Wollen an eine andere der vorbezeichneten Firmen oder an die Firmen: ,
Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen,
Kirchhainer Wollwäscherei G. m. b. H., Kirchhain N. L.,
Deutsche Wollentfettung A.-G., Oberheinsdorf bei Retchenbach i. V.,
Wollwäscherei und Karbonisieranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte bei Lengenfeld i. B. zum Waschen weitergesandt werden.
Durch eine derartige Anordnung der Krtegs-Roh- stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums entstehen dem Einlieserer der Wolle
Betriebe sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
........ ' ' an melde-
Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam Pflichtigen Gegenständen (§ 8) haben, oder sich solche unter Zollaussicht befinden.
§ 10.
Stichtag und Meldefrist.
bei denen
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 18. Juli 1916 (Stichtag), bei den
..späteren Meldungen der am Beginn des 15. Tages 5 "be§ betreffenden Monats tatsächlich vorhandene Bestand an Meldepflichtigen Gegenständen (§ 8) maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 81. Juli 1916, die folgenden Meldungen sind bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu erstatten.
keine besonderen Kosten......„ , , .____________
oen M»Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeichneten
Firmen erfolgt zu folgenden von der Heeresver waltung ihnen vorgeschriebenen Bedingungen:
1. Die Wolle ist frei nächste Bahnstation ihres Lager-
Fellen), gleichviel, ob die Wolle sich auf den Schafen, bei den Schafhaltern oder an sonstigen Stellen befindet.
2.
Ausgenommen von der Bekanntmachung sind diejenigen Vorräte an Wolle, welche gemäß der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur W. I. 3808 8. 15. K. R. A. in das Eigentum der Kriegswollbedarf-Aktiengeseüschast in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, übergegangen sind.
§ 2.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind. Den rechtsgeschäft- lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit be
ortes zu senden.
Die Firmen sind verpflichtet, das Waschen der Wolle zu den Sätzen von 0,325 Mk. für 1 kg auf gewaschenes Gewicht gerechnet einschließlich Sortierung bis zu 20 v. H. Unter- und Nebensorten und 0,05 Mk. für 1 kg Zuschlag auf gewaschenes Gewicht gerechnet bei Sortierung über 20 v. H. Unter- und Nebensorten bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug zu bewirken. Die Wolle ist gut
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Beräuße- rungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt,'
8. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwtderhandelt,'
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestim- mungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft,' auch können Vorräte die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wtrh bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebeuen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
verpackt einzuliciern.
3. Der Waschlohn ist vor Ablieferung der fertiggewaschenen Wolle zu erstatten.
4. Die Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Einlieferung fettfrei, das heißt mit einem bei der Analyse festgestellten Fettgehalt von höchstens V2 v. H. zu waschen und das Verkaufsgewicht auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 17 v. H. konditioniert festzustellen.
Die Firmen unterstehen der dauernden Ueber- wachung durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
§6.
Veräußernugserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer Einlieferung bei einer der in § 5 benannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach ihrer Einlieferung allgemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung an Ver- arbeiter.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, nimmt Angebote von Schafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 1000 kg Rohwolle und von Nichtschafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 7000 kg Rohwolle entgegen.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengefellschaft stellt über jede an sie veräußerte Menge der beschlagnahmten Wolle eine Empfangsbescheinigung aus.
Uebernahmepreise.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, wird für das nach 8 5 festgestellte Verkaufsgewicht reingewaschener Wollen frei einer der im § 5 bezeichneten Firmen dem Verkäufer
a) soweit er Schafhalter ist, den auf Grund der durch die Bekanntmachung vom 22. Dezember 1914 über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren festgesetzten Höchstpreise für gewaschene Wolle festgestellten Ucbernahmepreis,
b) soweit er nicht Schafhalter ist, diesen Uebernahme- preis zuzüglich 2 v. H.
zahlen.
Die Kriegswollbedarf-Aktieugesellschaft wird die von ihr zu zahlenden Preise unter Zuziehung einer Sachverständigenkommission festsetzen.
Die Kriegswollbedars-Aktiengescllschaft wird auf die zu gewährenden Preise vor endgültiger Regelung Abschlagszahlungen gewähren.
§ 11.
Enteignung.
Diejenigen Mengen Wolle, die nicht innerhalb der im § 5 bestimmten Frist zum Waschen eingeliefert oder innerhalb der im § 6 bestimmten Frist an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft veräußert sind, V werden enteignet, werden. ........
I 12.
Freigabe.
Anträge auf Freigabe von Wolle können gestellt werden
a) von Schafhaltern für geringe Mengen aus eigenem Besitz bis zum Höchstgewicht von 3 kg. Rohgenücht (Schmutzwolle), die im eigenen Haushalt des Schafhalters bearbeitet, versponnen und verwendet werden sollen,'
b) nach Ablehnung des Ankaufs der Wolle durch die Kriegswollbedarf-Akttengeschaft in Berlin für die abgelehnten Mengen.
Die freigegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen zu halten.
Die Anträge sind (im Falle b unter genauer Angabe der abgelehnten Menge und Uebersendung eines Musters) an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegministeriums, Sektion W. i., Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten, welche für die Entscheidung zuständig ist.
§ 13.
Übergangsbestimmung.
Wollvorräte, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhanden sind, dürfen ohne Rücksicht auf die im § 5 Abs. 1 bestimmte Frist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen des § 5 zum Waschen abgeliefert und gemäß den Bestimmungen des § 6 veräußert werden. In allen übrigen Beziehungen findet die vorliegende Bekanntmachung auch auf diese Wollvorräte Anwendung.
§ 14.
Anträge und Anfragen.
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind an die Kriegs- Rohstoff-Abteilnug des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. i-, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe desSchreibens mit der Ausschrift „Wollbeschlagnahme" zu versehen.
§ 15.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung Kraft.
in Kraft.
Die Bekanntmachung Nr. W. I. 3808 8. 15. K. R. A. wird durch diese Bekanntmachung aufgehoben.
Cassel, den 18. Juli 1916.
Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. v. Haugwitz General der Infanterie.
* *
HerSscld, den 18. Juli 1916.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
v. H e d e m a n n, Reg.-Asfessor.
Schöningen, 17. ^itli. Auf der hiesigen Saline kam der Dreher K. Meier bei Ansvenerungsarbeiten dem elektrischen Kabel zu nahe und blieb an ihm härmen. Wiederbelebungsversuche waren erfolglos. Der Verüngliickte hinterläßt Frau und Kind.