Hersfelder Tageblatt
i Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Wider
für den Kreis Hersfeld
Wlott
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, j
Nr. 164
Sonnabend, den 15. Juli
1916
Amtlicher Teil.
Belanntmachimo
znr Ausführung des § 11 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung.
§ 11 der Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 hat die Er- werbung von Web-, Wirk- und Strickwaren und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen durch den Verbraucher in der Regel von der Abgabe eines Bezugsscheines abhängig gemacht, zu dessen Erlangung der Käufer die Notwendigkeit der Anschaffung auf Verlangen darzutun hat. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden kann, und auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird.
In Gemäßheit dieser Bestimmungen gibt die Reichsbekleidungsstelle nach Gehör ihres Beirats folgendes zur Nachachtung bekannt:
§ 1.
Allgemeines.
1. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten in der Beschäftigung der bürgerlichen Bevölkerung läßt sich ein allgemeiner Maßstab für den regelmäßigen Verbrauch von Kleidung und Wäsche aller Bevölkerungskreise nicht finden, und es sind darum auch Durchschnittszahlen nicht verwendbar: wohl aber kann bei zahlreichen Bevölkerungsklassen ein gewisser Mindest- verbrauch an Wäsche- und Kleidungsstücken zugrunde gelegt werden, dessen weiteres zugebilligt werden kann, während die Notwendigkeit darüber hinausgehender Anschaffungen dargetan werden muß.
2. Hierbei wird bei dem erstmalig erfolgenden Ansuchen um einen Bezugsschein eine Befragung über die Borräte des Ansuchenden zu erfolgen haben und nur da, wo Vorräte nicht vorhanden sind, die Bescheinigung in angemessenen Grenzen ohne weiteres erteilt werden können. Bei wiederholtem Ansuchen um Bescheinigung der Notwendigkeit der Anschaffung von Gegenständen derselben Art ist jedenfalls ein strengerer Maßstab anzulegen und die Frage des regelmäßigen Verschleißes zu berücksichtigen.
3. In der Regel werden die persönlichen Verhältnisse des einzelnen den wichtigsten Anhalt für die Entschließung über die Notwendigkeit der Anschaffung zu bilden haben, wobei in erster Linie die berufliche Beschäftigung des Ansuchenden maßgebend sein wird, dergestalt, daß Angehörigen von Berufen, bei denen der Verschleiß von Kleidung und Wäsche verhältnismäßig groß ist, deren Bezug in entsprechend größeren Mengen oder in kürzerer Zeitfolge zu bewilligen sein wird, als Angehörigen von Berufen, in denen ein solcher rascher Verschleiß nicht eintritt, oder bei denen anzunehmen ist, daß sie für längere Zeit ausreichende Vorräte an Wäsche und Kleidung besitzen.
4. Auch wird es nach Befinden angezeigt erscheinen, wohlhabendere Kreise der Bevölkerung auf die keiner Regelung unterworfenen Luxusartikel (Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916) zu verweisen, um so den Verbrauch der übrigen Waren zu verlangsamen.
5. Soweit der Antrag von einer dritten Person in Vertretung oder im Auftrage des Verbrauchers gestellt ist, kann in der Regel von Erörterungen des Vertretungs- »der Auftragsverhältnisses abgesehen werden. Eine Prüfung in dieser Beziehung soll nur bet Verdacht des Mißbrauchs erfolgen.
6. Den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungs- stelle gedeckt werden soll, dürfen Bezugsscheine nur von der Reichsbekleidungsstelle selbst, nicht durch andere Stellen ausgefertigt werden.
§ 2.
Besonderes über die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffnug.
Die Vermutung für die Notwendigkeit der Anschaffung von gewissen Kleidungs- und Wächcstücken kann als gegeben angesehen werden:
a) bei Gründung eines Haushaltes (§ 3).
b) für Wöchnerinnen und Kinder (§ 4).
ei bei Krankheiten und Todesfällen (§ 5).
d) bei besonderen kirchlichen Feiern und Eintritt in einen Beruf (S 6).
c) in bezug aus eine begrenzte Stückzahl von Wäsche und Kleidung derjenigen BevölkerungS- kreise, bei denen anzunehmen ist, daß sie Vorräte an Wäsche und Kleidung über den regel- regelmäßigen Bedarf hinaus nicht besitzen
§ 3.
Bei Gründung eines Haushaltes.
Es kann während des Krieges nicht als angemessen erachtet werden, daß bei Gründung eines neuen Haushaltes die Ausstattung in der üblichen, oft auf ein Menschenalter berechneten Menge beschafft wird. Der junge Hausstand muß sich vielmehr während des Krieges zunächst mit einer geringeren Menge an Wäsche und Kleidung begnügen und einrichten und die vollständige Anschaffung der in Aussicht genommenen Einrichtigungen bis nach Friedensschluß und Wiedereintritt normaler Zeiten verschieben. Wieviel dabei zugestanden werden kann, läßt sich nach den verschiedenen Gewohnheiten in den verschiedenen Teilen des Reichs nicht vollständig einheitlich ordnen. Man wird aber in der Regel nicht über 20° ° der sonst üblich gewesenen Menge hinausgehen dürfen.
§4 .-
Für Wöchnerinnen und Kinder.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 kann Säuglingswäsche und Säuglings- bekleidung überhaupt ohne Bezugsschein gekauft merden. Für die Wäsche und Kleidungsstücke, die für Wöchnerinnen sowie für Kinder bis zu 14 Jahren erforderlich sind, kann die Notwendigkeit der Anschaffung, wenn die Anträge sich in mäßigen Grenzen halten und die Annahme begründet erscheint, daß kein Luxus mit der Bekleidung der Kinder getrieben wird, ohne weiteres als gegeben angesehen werden.
§5 .
Bei Krankheiten und Todesfällen.
Bei Krankheiten und Todesfällen kann die Bescheinigung für Entnahme der notwendigen Wäschestücke beziehentlich der üblichen Trauerkleidung ohne weitere Erörterung des Bedürfnisses erteilt werden, jedoch bezüglich der Trauerk'eioung nur in gewissem, den gegenwärtigen Verhaltn entsprechenden Maße.
-rir«itrche Feiern und beim Eintritt in einen Beruf.
Für die bei der Konfirmation bezw. ersten hl. Kommunion übliche Festkleidung sowie für die bei Eintritt in einen Beruf, in eine Anstalt oder Schule (Pension) notwendige Wäsche und Kleidung kann die Bescheinigung ohne besonderen Nachweis des Bedürfnisses in mäßigen Grenzen erteilt werden.
§7 .
Bei begrenzter Stückzahl von Wäsche und Kleidung minderbemittelter Bevölkerungskreise.
1. Für diejenigen Bevölkerungskreise, die nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den örtlichen Gewohnheiten in der Regel Vorräte an Wäsche und Kleidung nicht besitzen, kann, soweit der erstmalige Antrag nur auf Erteilung des Bezugsscheines für ein oder zwei Wäschestücke derselben Gattung oder auf ein Stück Oberkleidung derselben Art gerichtet ist, von einer weiteren Erörterung des Bedarfs abgesehen werden. Dasselbe gilt bezüglich eines zweiten oder dritten Antrages auf Erteilung des'Bezugsscheines derselben Gegenstände, wenn nach der Beschäftigung des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen an- zunehmen ist, daß eine Notwendigkeit für den Ersatz dieser Stücke vorliegt.
2. An die Leitung von Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrtseinrichtungen, die ihren Arbeitern oder Angestellten Arbeitskleidung (gegen Vergütung) liefern, kann die Bescheinigung unter Berück- sichrigung der Beschäftigungsart und der Beschäftigungsdauer während des Krieges und mit Einhaltung einer sachgemäßen Sparsamkeit ausgestellt werden, soweit nicht für diese Betriebe die Vorschriften in § 2 Ziffer 2 und 3 und § 16 der Bundesratsverordnung gelten.
§8.
Beschaffung für Militärpersonen und Gefangene.
1. Jnbetreff der Beschaffung von Wäsche für Militärpersonen ist davon auszugehen, daß Unteroffiziere (ausgenommen die in Ziffer 2 bezeichneten Klassen) und Mannschaften dienstlich hinreichend mit Unterzeug versorgt werden, daß daher ein Bedürfnis zur eigenen Beschaffung nicht vorliegt. Wo dies im einzelnen Falle behauptet wird, ist durch Befragen der betreffenden Militärpersonen oder Vorlegung einer glaubhaften Versicherung des Bedürfnisses die erforderliche Unterlage für die Entschließungizu beschaffen. Letzteres gilt auch für Bekleidung, die von Angehörigen an Gefangene in feindlichen Ländern geschickt werden soll. Bescheinigung für mehrere Militär-personen oder ganze Truppenteile sind nicht auszustellen.
2. Da sich Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinär- offiziere, Beamte, Beamtenstellvertreter, Musikmeister, Unterärzte, Untervetertnäre, Zeugfeldwebel, Feuer- werks- und Festungsbau-Offigierstellvertreter, Zeugfeldwebel, Oberfenerwerker, Feuerwerker, Unterzahl- meister, Unterinspektoren und sonstige Gehalt empfangende Unteroffiziere ihre Wäsche selbst zu besorgen haben, ist, wenn der betreffende Antragsteller erstmalig oder nach Krankheit oder Urlaub von neuem ins Feld geht, die Notwendigkeit der Anschaffung, falls der Antrag sich in angemessenen Grenzen hält, in be= zug auf Wäsche als gegeben anzusehen.
3. Uniformstücke für Militärpersonen unterliegen nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 nicht der Regelung.
Berlin, den 3. Juli 1916.
Reichsbekleidungsstelle. Geheheimer Rat Dr. Beutler. * * *
Hersfeld, den 12. Juli 1916. Wird veröffentlicht.
Die Verordnung vom 10. 6. 16. ist veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 141 vom 18. 6. 16.
I. No. I. 1493. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Kgl. Lehranstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau zu Geisenheim am Rhein.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß an der Kgl. Lehranstalt im Jahre 1916:
1. Ein Obstverwertuugskursns für Männer und Haushaltungslehrerinnen in der Zeit vom 31. Juli bis 10. August,
2. ein Obstverwertuugsknrsus für Frauen in der Zeit vom 14. bis 19. August abgehalten werden.
Die Kurse beginnen an den zuerst genannten Tagen vormittags um 8 Uhr. Der Unterricht wird theoretisch und praktisch erteilt, fodaß die Teilnehmer Gelegenheit haben, di^ verschiedenen Verwertuugs- methoden einzuüben.
Das Honorar beträgt für den Kursus zu 1: für Preußen 10 Mk., für Nichtpreußen 15 Mk.: für den Kursus zu 2: für Preußen 6 Mk., für Nichtpreußen 9 Mark.
Anmeldungen sind unter Angabe der Staatsan- gehörigkeit an die Der e k.tr an wrufot^—-----— rwes nayere ur aussen Satzungen der Lehranstalt, die unentgeldlich verabfolgt werden, zu ersehen.
Der Direktor.
Bus der Heimat.
Meckbach, 13. Juli. Gefreiter Heinrich Apel aus Meckbach im Feld.-Art.-Regt. 47, Sohn des Landwirts Conrad Apel, erhielt das Eiserne Kreuz.
Caffel, 13. Juli. (Der Tob auf der Straße.) Gestern abend erlitt die 60jährige Lehrerin Heuser in der Friedrichsstraße einen Schlaganfall. Vorübergehende brachten die alte Dame in einen nahegelegenen Garten und riefen einen Arzt herbei. Dieser konnte jedoch nur noch den inzwischen eingetretenen Tod sest- stellen. Die Tote wurde in ihre am Wilhelmshöher Platz Nr. 4 belegene Wohnung gebracht.
Marburg, 11. Juli. Gestern gelang es der hiesigen Polizei, einen Bettler festzunehmen, der 180 Mark in feinem Besitze hatte, darunter ein Zwanzig- markstück.
Brakel, 13. Juli. Für die Bevölkerung der Industriegebiete wurden im Amte Brakel 1700 Pfund Fleischdauerwaren gesammelt. Außerdem wurden 1900 Eier gesammelt und der Heilstätte Auguste Viktoria- Stift in Bad Lippspringe zugeführt.
Fnlda, 8. Juli. Für Heidelbeeren sind bekanntlich hier Höchstpreise festgesetzt. Heute kam eine Bauersfrau aus einem Orte der Vorderrhön mit einem großen Borrat an schwarzen Beeren auf den hiesigen Wochenmarkr und verkaufte das Liter zu 35 Pfg. Da schritt die Polizei ein und verkaufte die Waare zum Höchstpreise von 21 Pfg. das Liter.
Eingesandt.
Eine allgemeine Unzufriedenheit herrscht hier über die der Bevölkerung der Stadt zur Verfügung stehenden Eier- Mengen. Dieser Unwille richtet sich zu Unrecht gegen die Verkäufer derselben, sowie gegen die Landbewohner und ist daher eine Auskärung zur Beruhigung der Verbraucher wohl am Platze. Jeder, der mit der Landwirtschaft einigermaßen vertraut ist, weiß, daß die Hühner einige Wochen vor der Getreideernte, wenige oder gar keine Eier legen und dieses sowohl im Frieden, wie jetzt während des Krieges, nur daß der Mangel jetzt fühlbarer wird, da auch das Fleisch so knapp ist. Seit dem Bestehen der Verordnung sind wöchentlich nach Hersfeld angeliefert 8250, 7106, 6429, 6111 und 5258 Stück; hiervon sind an Lazarette, Krankenhaus und Kranke vornweg 2000 Stück abzuliefern, so daß 8—4000 Stück für die Bevölkerung übrig bleiben, also pro Kopf und Woche kaum ' Ei. Daß diese kleine Menge nicht ausreicht u. solches für die Einwohner sehr bedauerlich ist, ist selbstverständlich, aber znr Zeit nicht zu ändern. Mit Beginn der Getreideernte wird sich der Zustand bessern und bedeutend mehr Eier zur Ablieferung kommen, so daß hoffentlich die veranschlagte wöchentliche Menge von 17000 Stück erreicht, und damit eine genügende Versorgung gewährleistet ist. E.