Sersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.60 Mark, durch die Post be- ~
zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei D^tMnO^ Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ’ ” ’
für den Kreis Hersfeld
R KMW
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig. tm i, amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ’ holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. |
Nr. 163
Donnerstag, den 13. Juli
1916
AmtlWr Teil
Belalintmachung
(Nr. W. III. 300/6. 16 K. N. ?I.) . betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebnng Flachs und Hanfstroh.
Vom 12. Juli 1916.
von
auf mit
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums ..... dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme- Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684)**) bestraft wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
§1. Beschlagnahme.
Aller im Reiche angebauter Flachs und Hanf des Jahres 1916 wird mit der Trennung vom Boden beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich nur auf den Halm (Flachs-, Hanfstroh, Strohflachs, Strohhanf, Flachs bezw. Hanf im Stroh), jedoch nicht auf die Frucht (Leinsaat).
Ferner werden alle vorhandenen alten Bestände und etwa noch zur Einsuhr nach Deutschland ae- langenoes Flachs- uns Hanfstroh, letzteres mit dem Zeitpunkte seines Eintreffens im Reichsinlande beschlagnahmt.
§2.
Bearbeitungserlaubnis.
Das Rösten des Strohs und das Ausarbciten der Faser im eigenen Betriebe ist gestattet.
§3.
Ausliefernngserlanbnis.
Nöst- und Ausarbeitungsanstalten dürfen ausge- arheitete Faser aus Bestünden früherer Ernte bis zum 1. August 1916 auf Verkäufe, welche vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen sind, an Bastfaserspinnereien und -seilereien liefern.
§4.
Verkauf an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. 'H.
Der Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände sowohl im rohen als auch im ganz oder teilweise bearbeiteten Zustande ist, abgesehen von der Bestimmung des § 3, nur an die Krtegsflachsbau-Gesellschafl m. b. H. Berlin W 56, Markgrafenstraße 36 oder an Personen gestattet, die einen schriftlichen Ausweis der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Aufkaufes der beschlagnahmten Gegenstände erhalten haben. Anträge auf Erteilung eines derartigen Ausweises sind durch Vermittlung der Kriegsflachsbau-Gesellschaft m, b. H. an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung zu richten.
Sofern eine Einigung über den Kauspreis nicht zustande kommt, findet Enteignung statt. Bleibt als
*) MiPG^fängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand betseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Beränße- rungs- oder Erwerbsgeschüft über ihn abschließt.
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt.
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführuugsbestim- mungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft,' auch können Vorräte die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einznrtchten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurich- ten oder zu führen unterläßt.
dann der Preis streitig, so entscheidet das Reich?, schiedsgericht für Kriegsbedarf gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915.
Die Vorschriften des § 5 der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916 Nr. W in. 1500 4. 16. K. R. A. finden auf die durch vorliegende Bekanntmachung beschlagnahmten Gegenstände keine Anwendung.
§ 5.
Bestandsmeldung.
Die Besitzer von Flachs- und Hansstroh (geröstet oder ungeröstet) sind verpflichtet, ihre Bestände früherer Ernten am 1. August 1916 der Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zu melden. Zur Meldung sind die amtlichen Vordrucke Nr. Bst. 745 b zu benutzen, welche bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verb Hedemannstr. 10 anzufordern und nach ordnungsmäßiger Ausstellung frankiert an die Kriegs- Rohstoff-Abteilung, Sektton W. m, einzusenden sind. Auf Verlangen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung haben alle von der Beschlagnahme Betroffenen Auskunft über Menge, Art und Verkauf ihrer beschlagnahmten Bestände zu erteilen.
§ 6.
Lagerbnch.
Ueber alle beschlagnahmten Vorräte alter und neuer Ernte ist nach Einbringung der Ernte ein Lagerbuch zu führen, aus welchem die Vorräte sowie alle Aenderungen derselben ersichtlich sind. Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann dasselbe weiterbenutzt werden. Besitzer von Flachs- und Hanfstrohvorräten (geröstet oder ungeröstet), welche weniger als 1000 kg betragen, brauchen ein Lagerbuch nicht zu führen.
§ 7.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können ^Ul^>ÜM*EWWWjWOWO«W«--«K^MW» ««.x» <HWUyagj| Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. in, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10 einzureichen.
in
§ 8.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Berkündung Kraft.
Eassel, den 12. Juli 1916.
Der Stell«. Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. v. Haugwitz, General der Infanterie. * * *
Hersfeld, den 12. Juli 1916.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. B.:
v. HedemaNn, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 5. Juli 1916.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden daraus aufmerksam gemacht, daß die Urlisten für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen alsbald aufzustellen, offen zu legen und' nach Abschließung dem zuständigen Königlichen Amtsgericht spätestens bis zum 1. September d. J. einzusenden sind. Ich weise noch besonders darauf hin, daß in die Liste alle Personen aufzunehmen sind, die nach Alter und Stand überhaupt berufen werden können. Die Bestimmungen der §§ 32—35 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt S. 369 ff) sind hierbei genau zu beachten.
Insbesondere wollen es die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher nicht unterlassen, sich auch selbst in die Liste einzutragen.
Tgb. No. i. 7170. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
Fluren?) Aeltz häufigen RegengH
* (Schadet der reichliche Regen unseren " " gstlichc Schwarzseher fürchten von den v_,.o......„...„äffen eine ernste Gefahr für die diesjährigen Ernteerträgnisse. Daß diese Besorgnis jedoch völlig unbegründet ist, kann man von jedem erfahrenen Landwirt hören, Nachdem jetzt die sehr reiche Heuernte fast restlos glücklich unter Dach gebracht ist, sieht der Landwirt den mit ziemlicher Regelmäßigkeit in Abständen von 2—3 Tagen wiederkehrenden Regenschauern getrost entgegen, denn ein Blick auf die Feldfrüchte zeigt, wie dort alles nach Herzenslust gedeiht. Die Fruchtkörner schwtlleu zu immer größerem Umfange an, Hafer und Gerste recken sich bis zur Höhe der Roggenhalme empor, und die Wiesen- und Kleefelder versprechen schon jetzt einen zweiten Schnitt der hinter dem ersten kaum zurückbleiben dürfte.
* (Borsicht bei Mitteilungen an deutsche Kriegsgefangene im Auslande.) Immer wieder wird die Beobachtung gemacht, daß in Briefen an deutsche Kriegsgefangene im Auslande von ihren Angehörigen Mitteilungen über Ereignisse in Deutschland, z. B. Bahnbauten, Einrichtung von besonderen Fabriken, gemacht werden, deren Bekanntwerden bei unseren Feinden im Interesse der Landesverteidigung höchst unerwünscht ist. Die mit unseren Kriegsge- fangen in Briefverkehr stehende Bevölkerung kann nur eindringlichst ermähnt werden, in ihren Briefen alle Angaben, die irgendwie mit unseren militärischen Maßnahmen im Zusammenhang stehen könnten, zu vermeiden.
):( Hersfeld, 12. Juli. Am 12. Juli 1916 ist eine neue Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Flachs- und Hanfstroh Nr. W. 111. 300 6. 16. KRA. erschienen. Durch diese werden die gesamten Mengen des im Reiche angebauten Flachses und Hanfesdes Jahres 1916 mit der Trennung vom Boden, sowie alle vorhandenen alten Bestände und etwa noch zur Einfuhr nach Deutschland gelangendes Flachs- und Hanfstroh beschlagnahmt. Es bleibt jedoch das Rösten des Strohs und das Aus- arbeiten der Fasern im eigenen Betriebe gestattet. Ein Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände ist nur an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 56, Markgrafenstraße 36, oder an solche Personen gestattet, die einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-AbteilungdesKöniglich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Ankaufs der beschlagnahmten Gegenstände erhalten haben. Die Bekanntmachung enthält gleichzeitig die Vorschrift, daß die Besitzer von Flachs- und Hanfstroh ihre Bestände früherer Ernte am 1. August 1916 der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zu melden haben, und daß über die beschlagnahmten Vorräte alter und neuer Ernte ein Lagerbuchzu führen ist. Der Wortlaut der Be-
wrrfrynwerke Ernzetve-
stimmungen enthält, ist bei dem Kgl. Landratsamt und der Polizeiverwaltung hier einzusehen.
):( Hersfeld, 12. Juli. Alle diejenigen Personen, welche ihre Bezugsscheine über.Einmachez ncker noch nicht abgeholt haben, sollen das bis Morgen Vormittag 10 Uhr tuen, anderenfalls wird über die Vorräte anderweitig verfügt, da angenommen wird, daß sie darauf verzichten.
Eassel, 11. Juli. Einen schaurigen Fund machte ein Bahnangestellter aus Kirchditmold, als er am Sonntag auf der Pilzsuche in die Nähe des Elfbuchen- turmes gelangte. In einem Tannendickicht sah er sich plötzlich, wie die „Hess. Post" meldet, einem an einem Ast baumelnden Kopf eines Toten gegenüber. Unterhalb des Kopfes, von diesem abgetrennt lag der Rumpf der Leiche, bekleidet mit einem dunklen Uebezieher, dunkler Kleidung und schwarzen Schnürschuhen. Etwas weiter davon entfernt, wurde im Tannendickicht ein kleiner, grünlicher Filzhut, wie ihn Forstveamte und Jäger zu tragen pflegen, ausgefunden. Im übrigen war die Leiche schon stark in Verwesung übergegangen. Sie hat wahrscheinlich schon seit Monaten dort gelegen und ist ein Fraß der Füchse geworden. Durch die Schwere des herabhängenden Rumpfes hatte der dünne Strick, mit welchem der Unbekannte sich au der Tanne aufgeknüpft hatte, allmählich den Halswirbel durchschnitten, worauf der Rumpf des Mannes herabgestürzt war.
Uslar, 10. Juli. Ein schweres Unglück ereignete sich heute auf der Solinger Hütte. Aus der Schmelzbirne sprang plötzlich beim Stückkohlen glühendes Stahl, verletzte den Kranführer Reichardt aus dem nahen Schäingen sehr schwer, sodaß er in die Göttinger Klinik gebracht werden mußte, und sechs andere Personen, darunter den Besitzer der Hütte leichter. Das neue GießhauS geriet in Brand. Ein Teil des Daches wurde eingeäschert.
Mühlhausen, 10. Juli. Das warme Frühstück für Schulkinder wird auf Grund eines Stadtverordneten- beschlusses in diesem Jahre auch während des Sommers gereicht. Die Zahl der Schulkinder, die auf diese Weise täglich mit einer Roggenmehlsuppe und 13 Brötchen gespeist werden, beträgt z. Zt. 930 gegen 834 am 1. Dezember 1915.
MehliS, 8. Juli. Im nahen Walde wurde die 15jährige M. Schlüter, die aus Mühlhausen i. Thüringen stammte und in einer Mehliser Fabrik beschäftigt war, erschossen aufgefunden. Jedenfalls liegt ein Selbstmord vor. Ueber die Veranlapung hierzu ist Näheres nicht bekannt.
Höchst, 8. Juli. Weit über 100 Meter Treibriemen im Werte von 1500 bis 2000 Mark wurden bei dem Schuhmacher Fahrner in Ried beschlagnahmt. Die Riemen stammen aus Diebstählen in Ziegeleien, Müllereien und Sägewerken. Fahrner, der in Frankfurt arbeitete und jedenfalls die Rolle des Hehlers spielte, wurde in Haft genommen.