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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- » x « zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

StÄtt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- s Holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 157

Freitag, den 7. Juli

1916

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

über untaugliches Schuhwerk.

Vom 21. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er­lassen :

§1.

Ledernes Straßenschuhwerk, dessen Absatz oder Laufsohle ganz oder teilweise oder dessen Brandsohle oder Hinterkappe ganz oder zum größeren Teil aus Pappe oder aus einem anderen Stoffe besteht, der nicht geeignet ist, Leder zu ersetzen, darf gewerbsmäßig nicht hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Das gleiche gilt für ledernes Straßenschuhwerk, dessen Absatz im oberen (Lauf-) Teil aus einem anderen Stoffe als Leder besteht.

Besteht die Laussohle ganz oder teilweise aus einem Stoffe, der geeignet ist, Leder zu ersetzen, so muß sie mit einer entsprechenden Bezeichnung ver­sehen sein.

Absätze mit Gummibeschlag und Sohlen aus Gummi, Balata oder Holz werden durch die Vor­schriften des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 nicht be­troffen.

§2.

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung; er bezeichnet insbe­sondere die Stoffe, die geeignet sind, Leder zu ersetzen.

§3.

Die Beamten der Polizei und die von ihr beauf­tragten Sachverständigen sind befugt, in die Betriebs­räume, wo Schuhwerk hergestellt, gelagert, verpackt, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsauf­zeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu ent­nehmen.

Die Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Be­triebe sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen find verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere über deren Menge und Herkunft zu erteilen.

Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst­lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz­widrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.

§5.

Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Ver­ordnung und den nach § 2 erlassenen Bestimmungen in ihren Betriebsräumen auszuhüngen.

§6.

Wer ledernes Straßenschuhwerkzum Weiterverkauf an einen anderen abgegeben hat, ist verpflichtet, diesem auf Verlangen Auskunft über die für den Absatz, die Laufsohle, die Brandsohle und die Hinterkappe ver-

Wirö in den Fällen der Nr. 1, 2 auf Strafe er­kannt, so kann angeordnet werden, daß die Ver­urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt­gemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§8.

Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die nach § 2 erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbe­hörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbe­hörde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist.

Vergütung für Kriegsleistungen.

Die Vergütungsanerkenntnisse aus den Monaten August bis einschließlich Oktober 1914 und Februar 1915 bis einschl. Dezember 1915 über Forderungen für geleisteten Vorspann und Spanndienste, für Hergabe von Grundstücken und Gebäuden sowie für Botendienste sind vorzulegen, um sie einzulösen, von den Gemeinden des Kreises:

a) Cassel-Stadt der Regierungshauptkasse

b) Caffel-Land der Kreiskasse in Cassel

c) Gelnhausen d) Hanau-Land e) Hersfeld f) Melsungen Caffel, am 21.

(A I 3594). Der :

Gelnhausen

Hanau

Hersfeld

Melsungen.

uni 1916.

Regierungspräsident.

Diese Verordnung tr in Kraft.

mit dem 10. Juli 1916

Schuhwerk, das nachweislich vor dem 10. Juli 1916 hergestellt ist und den Vorschriften des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, darf jedoch an Händler bis zum 31. Oktober 1916, an Verbraucher bis zum 31. März 1917

abgegeben werden; wird es nach dem 10. August 1916 feilgehalten oder verkauft, so muß es mit einer ent­sprechenden Bezeichnung der verwendeten Stoffe sehen sein.

ver-

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, dem die Verordnung außer Kraft tritt.

Berlin, den 21. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

-Dr Helfferich.

* * *

Hersfeld, am 27. Juni 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 7053.

Der Landrat. J. B.:

mit

Hersfeld, den 4. Juli 1916.

Zum Zwecke der Verhütung von Schäden, ins­besondere in den Gärten, gestatte ich hierdurch all­gemein auf Grund ministerieller Ermächtigung ab­weichend von den Bestimmungen des Bogelschutzgesetzes den Abschuß von Staaren und Amseln. Die nach § 367 Ziffer 8 Strafgesetzbuches notwendige Erlaubnis zum Schießen innerhalb von Menschen bewohnten Orten ist unabhängig von dieser Genehmigung bei der Ortspolizeibehörde besonders einzuholen. Die Ortspolizeibehörde ersuche ich, etwaige Anträge wegen Erlaubnis zum Schießen in Bezug auf die Person des Antragsstellers im Interesse der öffentlichten Sicher­heit stets genau zu prüfen.

Tgb. No. 1. 6316. Der Landrat.

I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Wird veröffentlicht. Tgb. No. I. 6038.

von Lentze.

* * *

Hersfeld, den 3. Juli 1916.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat.

*(WiederreinesRoggenbrot.) Das Vor­handensein größerer Reserven von Roggen und Roggenmehl und auf der anderer! Seite die Knapphei t an Kartoffeln soll zur Wiedereinführung eines reinen Roggenbrotes Anlaß geben. Mitteilungen darüber wurden bereits in den Kreisen der Berliner Bäcker- innungen gemacht. Jetzt liegt aber auch eine Aus­lassung des Kriegsernährungsamtes in dieser Au-

Brot eines dortigen Bäckermeisters hat das Kriegs ernährungsamt erwidert, daß Erwägungen schweben, den Kartoffelzusatz demnächst in Wegfall kommen zu lassen, sodaß damit die erhobenen Klagen erledigt sein dürften. s*-

wendeten Stoffe zu erteilen.

§7.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mk. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1 oder den nach 8 2 erlassenen Bestimmungen zuwider Schuhwerk herstellt, feilhült, verkauft oder in den Verkehr

1.

bringt;

wer Schuhwerk ohne die im § 1 Abs. 2 oder im § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 oder in den nach § 2 erlassenen Bestimmungen vorgeschriebene Bezeichnung oder mit einer unrichtigen Bezeichnung solcher Art ge­werbsmäßig feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt;

wer vorsätzlich die ihm nach § 3 Abs. 2 oder § 6 obliegende Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

wer den im § 5 vorgeschriebenen Aushang unter­läßt oder den darüber nach 8 2 erlassenen Be­stimmungen zuwiderhandelt;

5. wer den Vorschriften des § 4 zuwider Verschwiegen­heit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheim-

2.

8.

4.

Nissen sich nicht enthält.

Im Falle der Nr. 5 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.

In den Fällen der Nr. 1, 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die straf­bare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unter­schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann anf die Einziehung selbständig erkannt werden.

Anordnung

auf Grund der §§ 12 bis 15 und 17 der Bekannt­machung vom 25. September 1915.

§ 1.

Die Anordnung des Kretsausschusses vom 30. Mai 1916, betreffend die Einrichtung von Eiersammelstellen wird folgendermaßen ergänzt:

a) Jeder Besitzer von Hühnern ist nach Maßgabe der genannten Anordnung verpflichtet, die vom Bürgermeister ihm zur Lieferung übertragenen Eier (Pflichteierj wöchentlich zu liefern, sofern er dazu in der Lage ist.

b) Jeder, der im Laufe einer Kalenderwoche Eier käuflich oder anderweit abgibt oder versendet, be­vor er die Pflichteier abgeliefert hat, macht sich strafbar. Ausnahmen sind nur nach § 2 zulässig.

§ 2.

Jeder, der Pflichteier unmittelbar in Hersfeld ab- setzt, oder dies zu tun beabsichtigt, hat dies der Sam- melftelle jGendarmen) unter Angabe seiner Kunden in Hersfeld anzuzeigen. Der Absatz von Eiern ohne Genehmigung der Sammelstelle ist strafbar.

§ 3.

Besitzer von Hühnern in der Stadt Hersfeld oder solche Personen, die Eier unmittelbar von Landleuten beziehen, dürfen Eier in Handelsgeschäften nicht kaufen. Ausnahmen kann die Versorgungsstelle der Stadt Hersfeld gewähren. Wer Eier von Landleuten bezieht, hat dies der Versorgungsstelle der Stadt Hers­feld mitzuteilen.

§ 4.

Uebertretunzen vorstehender Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

§ 5.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Be-

§ Hersfeld, 6. Juli. 75000 Mark hat die Landeskreditkasse als Verwalterin der Hessischen Kriegsversicherung bis jetzt diesem Wohlfahrts- unternehmen mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Stelle aus ihren Mitteln zugewendet. Leider muß demgegenüber festgestellt werden, daß die Beteiligung der hessischen'Bevölkerung an der Kriegsoersicherung im allgemeinen nicht den mit Recht gehegten Er­wartungen entspricht und stetig geringer wird. Täg­lich werden Scharen junger Männer und zahlreiche Familienväter zu den Fahnen gerufen, sie ziehen in den Kampf einem ungewissen Schicksal entgegen daran, ihren zurückbleibenden Angehörigen für den Fall ihres Todes eine erste Hilfe sicherzustellen, denken sie nicht. Und doch wie wohltätig ist diese Hilfe in jedem Falle empfunden worden! 420000 Mk. sind bereits von der Kriegsversicherung in unserem Hessenlande an die Hinterbliebenen unserer tapferen Feldgrauen, die den Heldentod gestorben sind, ausge­zahlt worden. Möchte doch noch jetzt ein regerer Ge­brauch von der segensreichen Einrichtung der Hessischen Kriesversicherung gemacht werden, für die Anteilscheine zu 10 Mark bei jeder Landesrenterei gelöst werden

nnen.

):( Hersfeld, 6. Juli.

An das hiesige Fern

en: Frau Benno ezirkskommando

s p r e ch n e tz wurden n e u angesch!

Schilde, Wendeberg, Nr. 178, Königl.

Nr. 167, Wilhelm Wehn, Claustor 1, Nr. 154. Der

Anschluß Nr. 44 der Fa. Hrch. Ditzel fWilh. Kniese»

fällt weg.

Caffel, 3. Juli. Wegen fortgesetzter Mißhandlung ihrer Enkel wurde die Ehefrau Emilie Hugo von der Strafkammer zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Der Sohn der Angeklagten befand sich seit seiner Ein­berufung zum Militär in Eschwege beim dortigen Ersatzbataillon. Als er seine Frau durch den Tod verlor, gab er seine drei Kinder seiner Mutter in Pflege. Diese behandelte die Kinder aber derart lieblos, daß Nachbarn, die das Leiden der Kleinen nicht mehr mit ansehen konnten, Anzeige erstatteten. Bei der Unter­suchung der Kinder stellte es sich heraus, daß die

Kleinen zahlreiche Spuren von . . ^

aufwiesen und auch wegen der mangelhaiten Er Nahrung völlig entkräftet waren.

en

kanntmachung in Kraft.

Hersfeld, den 1. Juli 1916. Der Kreisanöschntz.

J. s-b'.:

». Hedemann, Reg.-Assessor.

A. 7805.

Aus der Rhön 3. Juli. Bei der Heimkehr vom Felde fand eine Bäuerin, wie aus der Rhön be­richtet wird, ihre Gänse ..tot" vor dem Stall liegen. In der Meinung, daß diese durch jemand vergiftet worden seien, rupfte sie diese, um wenigstens die Federn zu retten. Wie erschrak sie jedoch. alo die Gänse sich plötzlich eine nach der anderen erbeben und nun splitternackt im Hofe berumliefen. ES stellte sich dann heraus, daß die Gänse sich in einer Brannt­weinlache einer nahen Brennerei einen Mordsrausch angetrunken hatten.