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Das SaMWDWsgeW.

Der Reichstag hat ein Reichsgesetz angenommen, das den Kriegsbeschädigten und Kriegerwitwen die Möglichkeit geben soll, sich mit Hilfe eines Kapitals auf eigener Scholle ansässig 51t machen oder vorhandenes Be­sitztum zu erhalten und zu stärken.

In diesen Zielen liegt eine neue und kräftige Be- lebunq eines gesunden Heimatsgefühls. Günstigere Wvhnungs- und Wirtschaftsverhältnisse werden in Stadt und Land für unsere Krieger und ihre Familien geschaffen werden können,' darin liegt eine gewisse Bürgschaft, daß sich ihre Zukunft freundlicher, glück­licher und inhaltsreicher gestalten wird. Zugleich wer- den aber auch Wohnungsfürsorge und Ansiedlung der allgemeinen Bolkswirtschast und Volksgesundheit wert­volle Dienste leisten.

Zur llnterrichtung der Beteiligten sind die Grund- züae des Gesetzes im Nachstehenden kurz zusammenge- faßt.

Personenkreis.

Das Gesetz umfaßt die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des soldaten- standes, der Kaiserlichen Marine und der Schutztruppen, die Angehörigen des aus dem Kriegsschauplätze ver­wendeten Personals der freiwilligen Krankenpflege (Zugführer, Zugführerstellvertreter, Gruppenführer, Krvnkenpflegerinnen, Krankenpfleger, Krankenträger usw.) sowie die Witwen der vorstehend genannten Mili­tärpersonen der Unterklassen.

Voraussetzung ist, daß die Personen aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund des Manuschaftsver- forgungsgesetzes vom 31. 5. 1906 vöer des Mckitar- bimerbliebenengesetzes vom 17. 5. 1907 eine Kriegsver­sorgung erhalten, das 21. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.

Ausnahmsweise können auch Versorgungsberech- tigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres zugelassen werden.

Verwendungszweck.

Die Abfindung kann bewilligt werden zur Ansied­lung und Setzhaftmachung durch Erwerb eines Grund­stücks,' es macht dabei keinen Untersteh, ob es sich um landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe, um Hand­werker- oder Arbeiterstellen oder um städtische Heim­stätten handelt. Auf die Besitzform kommt es nicht an, auch Erbpacht und Erbbaurecht werden zugelassen,', der Erwerb eigenen Grundbesitzes durch Beitritt zu einem gemeinnützigen Bau- oder Siedlungsunternehmen ist in dem Gesetz besonders Hervorgehoben.

Außer für den Erwerb ist die Kapitalabfindung auch zugelassen für die Erhaltung und wirtschaftliche Stärkung eigenen Grundbesitzes: es kann sich da um Regelung der Schuldenverhältnisse, um Ausbau und Wiederherstellung von Gebäuden, um Boöenverbesse- rungen, Besitzvergrötzerungen, Vervollständigung land­wirtschaftlichen Inventars und um Aehnliches handeln.

Für andere Zwecke, insbesondere für die Einrich­tung von Handels- und Gewerbebetrieben, läßt das Ge­setz Kapitalabfindung nicht zu.

Grundlagen der Abfindung.

Der Abfindung können ganz oder teilweise zu Grunde gelegt werden die Kriegszulage, die Ver­stümmelungszulage und die Tropenzulage, letztere aber nur in der Höhe der Kriegszulage. Die Umwandlung der Rente oder eines Teils derselben in Kapital ist nicht zulässig.

Die Bezüge der Kriegerwitwen können kapitalisiert werden bis zum Jahresbetrage von 300 X wenn es sich um die Witwe eineZ

es sich um die Witwe eines Sergeanten oder Unter­offiziers und bis zur Höhe von 200 .//., wenn es sich um die Witwe eines Gemeinen handelt.

Berechnung der Abfindnng.

Die Abfindung erfolgt auf Grund einer Tabelle, die sich nach dem Lebensalter richtet und 5. B. bei dem 21. Lebensjahre das 18^ fache, beim 30. Lebensjahre das 1634 fache, beim 40. Lebensjahre das 13% fache und Seim 55. Lebensjahre das 834 fache der zu kavitalisieren-

VBt JühreSvezüge geibäyrt. Bei Kaplialisierung der Kriegszulage (180 X) und der einfachen Verstümme- lungszulage (324 X) kann der Einundzwanzigjährige 3 330+5 994 9 324 X und der Fünfundfünfzigjährige 1485+2 673 = 4 158 X erhalten.

Maßgebend ist das Lebensjahr, das der Antrag­steller in dem auf den Antrag folgenden Jahre vollendet.

Sicherungsmaßnahmen.

Um den Verwendungszweck Mch Möglichkeit zu einem dauernden zu gestalten und einem Verlust des Abfindungskapitals nach Möglichkeit vorzubeugen, sieht das Gesetz im Interesse der Abgefundenen verschredene Sicherungsmaßnahmen vor.

Die Auszahlung hat so zu erfolgen, daß das Geld nur für den angegebenen Zweck Verwendung findet, auch ist durch geeignete Maßnahmen (Eintragung einer Sicherungshypothek und dergleichen) dafür zu sorgen, daß das Grundstück nicht alsbald weiter veräußert wird.

Die Eintragung einer Sicherheitshypothek kann auch verlangt werden, um die Rückzahlung der Abfin­dung für den Fall der Vereitelung des Zwecks der Kapitalabfindung oder für den Fall der Wiederver- Heiratung einer abgefundenen Witwe sicher zu stellen.

Rückzahlung der Abindungssumme. Wiederaufleben der Berforgnnsgevührnisse.

Auf Erfordern der Militärbehörde ist die Ab­findungssumme zurückzuzahlen, wenn sie nicht inner­halb einer bestimmten Frist für den angegebenen Zweck verwendet ist oder wenn der Zweck der Kapitalab- findung vereitelt wird. Im letzteren Falle beschränkt sich die Verpflichtung zur Rückzahlung auf den Betrag, auf den die Abfindungssumme festzusetzen gewesen wäre, wenn der Abgefundene den Antrag auf Kapital- abfindung im Zeitpunkte der Rückforderung gestellt hätte. Die Versorgungsgebührnisse leben mit dem auf die Rückzahlung folgenden Monatsersten wieder auf.

Das gleiche gilt bei freiwilliger Rückzahlung der Abfindungssumme, die genehmigt werden kann, wenn der Abgefundene zur Erlangung einer anderen Er- werbsmöalichkeit das Grundstück weiter veräußert oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Der Berech­nung des zurückzuzahlenden Betrages ist in diesem Falle der Zeitpunkt der Rückzahlung zu Grunde zu legen.

Wicderverheiratnng abgefnndcner Witwen.

Wenn eine abgefundene Witwe sich wieder ver­heiratet, so hat sie die Abfindungssumme wieder zurückzuzahlen: hiervon werden jedoch in Abzug ge­bracht die durch die Abfindung erloschenen, bis zur Wiederverheiraturig fällig gewesenen Versorgungsge- bührnisse und ferner der dreifache Jahresbetrag dieser Beträge. Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Stückzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden.

Verfahren.

Die Anträge auf Kapitalabfindung sind ebenso wie die sonstigen Anträge im militärischen Versorgungs- verfahren, von Kriegsbeschädigten beim Bezirksfeld- webel, von Kriegerwitwen bei der Ortspolizeibehörde anzubringen, wo sie auch Auskunft über das weitere Verfahren, das noch durch Ausführungsbestimmungen des Bundesrats und der einzelnen Bundesstaaten zu regeln ist, erhalten.

Die Entscheidung über die Kapitalabfindung trifft die oberste Militärverwaltungsbehörde (Kriegs- ministerium) des betreffenden Kontingents, Reichs- marineamt, Reichskolonialamt).

Die grundsätzliche Kritik unserer Ernährungspolitik strebt nach zwei geradewegs entgegengesetzten Richtun­gen auseinander. Auf der einen Seite in öiesenr. Sinne schrieb beispielsweise erst vor wenigen Tagen ein bekannter Nationalökonom in einer großen Berliner Zeitung wird ihr zum Borwurfe gemacht, sie habe Reglementierung, Organisation und Zentralisation nicht weit genug getrieben: sie müsse auch die Produk-

tw ME Til sit festem RäyüMt -würgender 'Vorschrif­ten spannen, die Verteilung noch straffer und allgemei­ner behördlich zusammenfassen, auch die noch vorhande­nen Reste freien oder beschränkt freien Verkehrs aus- schalten. Eine andere Gruppe von Kritikern dagegen behauptet, daß die Zentralisierung undBnrokratrsie- rung" unserer Versorgung schon jetzt schädlich überhaupt sei, daß die Hemmungen und Stauungen vermieden oder verringert werden könnten, wenn man die freien Kräfte des' Wirtschaftslebens, dieprivate Initiative" wieder mehr in den Versorgnngsprozetz eingliedere und für ihn nutzbar mache. Stärkere Heranziehung des Handels in irgend einer Form ist das Heilmittel, das von dieser Seite unermündlich empfohlen wird.

Die erste dieser beiden Richtungen der Kritik hat den Schein der Folgerichtigkeit für sich, sie will auf einem Wege weitergehen, den wir in bewußter Ab­weichung von den Bahnen der Friedenswirtschaft während des Krieges eingeschlagen und bislang ziem­lich stetig verfolgt haben. Aber diese Folgerichtigkeit ist noch kein Beweis der Zweckmäßigkeit, oder selbst nur der Durchführbarkeit. Es ist denkbar, daß ein theore­tisch durchaus richtiger Gedanke bis zu einem Punkte getrieben wird, wo einfach die praktisch-technischen Möglichkeiten seiner Ausführung nicht mehr gegeben sind. An Beispielen dafür fehlt es uns ja gerade auf dem Gebiete der Ernährungspolitik nicht. Es ist theoretisch eine sehr einleuchtende Idee, die Kartoffeln genau so zu behandeln wie das Getreide: sie zu enteignen, in großen Vorratslagern zu sammeln und stetig dem Bedarf ent­sprechend auf den Verbrauch zu verteilen. Aber prak­tisch geht das nicht, weil die tatsächlichen Lagerungs-, Bearbeitungs- und Transportschwierigkeiten nicht aus- reichen. Bei manchen leicht verderblichen Nahrungs­mitteln wie zum Beispiel bei der Milch bestehen noch lokale Versorgungsverbindungen rein privaten Charakters, die dem technischen Bedürfnis dieses Ver­kehrs vollkommen angepatzt sind. Sie zugunsten zen­tralisierender Organisation zu zerreißen, wäre zum Teil kein Fortschritt, zum Teil gar nicht möglich. Die öffentliche Organisation kann hier und manchen anderen Fällen so beispielsweise beim Obst nur ergänzend und verbessernd eingreifen, wenn sie nicht mehr Schaden als Nutzen stiften soll. Der landwirtschaftliche Produk- tionszwang ist ein Gedanke, der auf den ersten Blick sehr besticht. Er ist aber wie oft ausgeführt wurde zumindest in seiner Allgemeinheit praktisch ein Unding, wir haben gar nicht Menschen genug, um diesem Zwange einmal eine in jedem Jahre sachgemäße, alle tatsächlichen Voraussetzungen ausreichend berücksichtigende Unterlage zu geben und um außerdem seine wirtliche Durchfüh­rung zu überwachen.

Die Propaganda für die stärkere Wiedereinsetzung des Handels knüpft'an gewisse Hemmungen und Schwer­fälligkeiten an, die eine unvermeidliche Begleiterstbe- nung behördlicher oder halbbehörölicher Zeutralisatiou sind. Aber sie vergißt, daß wir aus den Erfahrungen der Kriegszeit öen praktfichen Beweis dafür haben, daß diese Hemmungen der Verkehrsfreiheit gegenüber das kleinere Uebel sind. Wir sind auch nicht aus Lust an staatssozialistischen Experimenten zur Zurückdrängung und Ausschaltung des Handels gekommen, sondern unter dem Drucke harter und zwingender Notwendigkeit. Wir haben am Beginne des Krieges die freie Handels- betätigung auf allen Gebieten unserer Versorgung, und es hat sich herausgestellt, daß sie bei dem nußerge- wöhnlichen Verhältnisse zwischen Angebot und Nach­frage, das den Kriegsverhältnisfen (und namentlich den Verhältnissen dieses Krieges) eigen ist, notwendig ver­sagt. Dieses Versagen ist nicht die Schuld des einzelnen Händlers und erstreckt sich nicht etwa bloß auf denun- ^^WMWWWMWWWWWWWWWWWMWWW

Natur der Umstände und der Handelstätigkeit.

Wie aber Politik ist auch unsere gegenwärtige Le­bensmittelpolitik die Kunst des Möglichen. Genaue Er­forschung der wirklichen Verhältnisse, freie, umsichtige und vorurteilslose Würdigung der einzelnen tatsächlichen Voraussetzungen ist die Grundlage ihres Erfolges. Mit der starren Verfolgung grundsätzlicher Leitgedanken bis in das Gebiet hinein, wo sie schädlich oder undurch­führbar werden, ist ihr nicht gedient.

Fortsetzung des amtlichen Teils.

1. ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Orts der gewerblichen Niederlassung oder, in Ermanglung einer solchen, des Wohnorts des Anzeigenden sich zum Gewerbe von Lebens- und Futtermittel zu erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten auf sie aufzufordern;

2. bei Ankündigungen über Erwerb oder Ver­äußerung von Lebens- oder Futtermitteln oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte und über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittlung zu er­wecken.

Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 findet keine An­wendung auf Behörden. Die Landeszentralbehörden können die Erteilung der Genehmigung einer anderen Behörde als der Ortspolizeibehörde übertragen.

Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die Unterlagen für die erfcheinenden Anzeigen über Lebens- und Futtermittel auf die Dauer von mindestens drei Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine Prüfungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot zuwiderlaufen, liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen nicht ob.

8 13.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im § 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

Werden in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 die Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Ange­stellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Hand­lung mit seinem Wissen geschah.

§ 14.

Die Verordnung tritt mit dem 28. Juni 1916 in Kraft.

Berlin, den 24. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, den 29. Juni 1916.

Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

»elm«tmach«ng.

Am Montag, den 10. ds. Mts. von 8 Uhr vorm. bis 1 Uhr mittags werden die Bezugsscheine für den teil- weisen Bezug des f. Zt. bei uns angemeldeten EinmacheruSer ausgegeben.

Die Verausgabung erfolgt an Personen, deren Familien­namen mit A bis N be­ginnen, im Polizeiamt, Bismarkstraße Nr. 11, an die übrigen in der Polizei­wache am Markt.

Für gewerbliche Obst­verwertung ist der Bedarf bei der Reichszuckerstelle nach einem von der Handels­kammer in Cassel zu be­ziehenden Vordruck anzu- sordern. P. Nr. 2576.

Hersfeld,

den 4. Juli 1916.

Die Polizei-Verwaltung

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Heute morgen 10 Uhr entschlief sanft nach längerer, mit großer Geduld ertragener Krankheit mein lieber Mann, unser guter Vater, Schwiegervater, Großvater, Schwager und Onkel,

der Königl. Förster a. D. Georg Windus, im 85. Lebensjahre.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Minna Windus geb. Oetzel Sophie Klink geb. Windus Lina Brandau geb. Windus E. Wagner geb. Windus Christian Klink

Peter Brandau Hans Wagner.

Hersfeld, den 4. Juli 1916.

Die Beerdigung findet Freitag nach­mittag 3 Uhr von der Friedhofskapelle aus statt.

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