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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 156

Wliier

für den Kreis Hersfeld

Armblatt

Donnerstag, den 6. Juli

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- holungsn wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. -

1916

Amtlicher Zeit

Bekanntmachung

zur Aenderung der Bekanntmachung über den Ver­kehr mit Oelfrüchte» und daraus gewonnenen

Produkten vom 15. Juli 1915.

Vom 26. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge- ieyes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 «Reichs-Geietzbl. S. 327) folgende Verordnung er­lassen :

Artikel 1.

In der Verordnung über den Verkehr mit Oel- früchten usw. vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) werden folgende Aenderungen vorgenommen:

Im § 1 Abs. 1 ist hinter das WortRavison" einzufügen:

Sonnenblumen, Senf (weißem und braunem), . Der Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Dies gilt nicht:

1. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs der Lieferungspflichtigen erforderlichen Vorräte. (Saatgut);

2. für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft des Lieferungspslichtigen er­forderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr als 30 Kilogramm. Die zur Herstellung von Nahrungsmitteln von dem Lieferungspslichtigen zurückgehaltenen Mengen dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaub­nisscheins zur Verarbeitung angenommen werden. Die Erlaubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus, sie sind der Ortsbehörde allwöchentlich zurückzu- stellen.

3. bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand des­selben Eigentümers fünf Doppelzentner nicht über-

Doppelzentner zurückbehalten werden.

Im § 2 Abi. 1 Satz 2 find die Worte:erstmalig edoch am 1. August 1915" zu streichen. Der Absatz er­hält wlgende« Zusatz:

Außerdem und du am 1. August 1916 vorhandenen Vorräte bis 5. August 1916 an? u zeigen.

Im Absatz 2 find die Worte:Set. 2 bis zn streichen.

Der List 8 weg.

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Tis Prer e verstehen äü nir r-e-erung frei .sichrer Bahnstarion des Lie'crsnZspstrsrrgen. Dem Lierr- r uugsvfiichrrgen ist das durch vereidigte Verwieger auf der Emp'üngsstation ststgestellte Gewicht zu be­zahlen,' bei Aufgabe von Stückgut ist das vom Beauf­lagten des Krregsansschusses bei der Lieferung auf der Dezimalwage festgestellre Gewicht maßgebend. Der Lieferungspflichtige hat die Oelfrüchte bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Den Lieierungspstichtigen find diejenigen gleichzuachten, die Oelfrüchte der genannten Art für Rechnung Dritter in Verwahrung haben.

Der § 7 erhält von Satz 3 an folgende Fassung:

Für die bei der Oelgewinnung anfallenden Lel- kuchen und Oelmehle sind die Vorschriften der Ver­ordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 399) maßgebend.

Landwirten oder Bereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonnene Oelfrüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf auf je 100 Kilogramm abgelieferte Oelfrüchte bis zu 35 Kilogramm Oelkuchen von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte zu liefern.

Oele, Leikuchen und Oelmehle, die aus den den Erzeugern belassenen Mengen (§ 1 Abs. 2, Nr. 2, 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern.

Im § 10 ist bei Nr. 3 in der Klammer statt .2" zu seyen 4.

Der Paragraph erhält folgenden Zusatz:

5. wer ohne Vorlegung wob Abnahme des Ertaub nisicheins Oelfrüchte zur Verarbeitung annimmt E 1 Abs 2 Nr. 2l

Der § 11 erhält folgende Faffung:

Diese Verordnung findet mich Anwendung auf Letkrüchre. die aus dem Ausland einschließlich der be- setzte» Gebiete in das Meichsgebiet ein genährt morden sind oder eingeführt werden. Sir findet lerner An- wendusgauf Oelrettich, Sesam-, SeomwoG« und Rizr- nnösamen. Erdn:anbein Erdnüsse, ^Bucheckern, Soja­bohne», Mowraiaat, Illipe-, Schi- und geraspelte Kokosnüsse Palmkerne und Kopra die nach dem 3(1 Oktober 1915 aus dem Auslande eingeführt worden sind oder eingeführt werden.

Artikel 2.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung über den Verkehr mit Oelfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 «Reichs-Gesetzbl. 2. 438) nebst Nachträgen, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Geietzblatt be­kanntzumachen.

Artikel 3.

Tiefe Verordnung tritt mir dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 28. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Tr Heliferich.

* * * Hersfeld, am 1. Juli 1916. Wird veröffentlicht.

l. 7127. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemannn, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 1. Juli 1916.

Die Höchstpreise für Kalbfleisch werden auf Grund

. .n , , , 1- August 1914

der Bekanntmachung vom

Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab für den Umfang des Kreises Hersfeld wie folgt ander­weit festgesetzt:

Kalbfleisch 1,50 Mark

Schnitzel und Frikandeau 2,00

Gehacktes und zum Hacken 2,00

Hären 0;80

Im übrigen bleiben die Höchstpreise für Fleisch- und Wurstwaren bis auf weiteres unverändert be­stehen.

Die Ueberschreitung dieser Höchstpreise wird mit Geldstrafe bis zu 10000 Marr oder Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft.

Die Höchstpreile sind in allen Metzgereien und

J. A. No. 7669. Der «anbrat

I. B.:

v. Hedemann, RoU-Uffessor.

PeDordnung

»»« de» H«tHeL am 8e6eeäs «i ^xua* ret» »»r | znr VekLAaaug Je» OM«ch«OeM

Vom 24. Jnnr 19-16.

Auf Grund der Bekauumrachuug über Kriegsmaß- nahmen zur Sicherung der Vocksernährung vom 22. Nial 1916 sRetchs-Geietzo^a:: S. 40 1 > werd :.gende Verordnung erlaben:

I L

Der Handel mit Lebens- und Futtermitteln ist vom 1. August 1916 ab nur solchen Personen gestattet, denen eine Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels er­teil worden ist. Dies gilt auch für Personen, die be­reits vor dieiem Zeitpunkt Handel mit Lebens- oder Futtermitteln getrieben haben.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf

1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obst­baues, bei Geflügel- und Bienenzucht, der Jagd und Fischerei;

2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens- oder Futtermtttel nur unmittelbar an Verbraucher ab­gesetzt werden;

3. Personen, die nach anderen während des Krieges erlassenen Borschristen bereits eine Erlaubnis zum Handel mit Lebens- oder Futtermitteln er­halten haben, in den Grenzen der erteilte» Er­laubnis ;

4. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung und Verteilung von Lebens- und Futtermitteln übertragen ist, auf letztere in den

Als Lebens- und Futtermittel 'im Sinne L : er Verordnung gelten r^L zTyugui-e. äs» denen Lebens- oder Fnrrernrirrek derarstrSt selben.

Die Erlaub» :d wird auf Astrag erteilt Sie tau.« | zeitlich, örtlich »ud sachlich begreNzt Merdes. Wird « i örtlich Lvbe§re«zt erteilt, st wird sie Wr ba» Akerchs-1 getie: Vorschrifie», nach denen die ALSSSLLL des Hsndels mit befNWMtev Lebens oder Kutrerrmltr!» in einzelne» Teilen des ReichS LnderwetriHe» M- schrLuknngen nnrerliezi, bleiben unberührt.

Sie kann versagt werden, wenn Bedenken ooiks-

wirtschaitlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen, oder wenn der Antragsteller vor dem 1. August 1914 mit Lebens- oder Futtermitteln nicht gehandelt hat.

§ 4.

^ie Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist, zurückgenommen werden, wenn fich nachträglich Umstände ergeben, die die Ver­fügung der Erlaubnis rechtfertigen würden.

In den Fällen des | 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann der Handel in solchen Fällen untersagt werden.

§ 5.

Gegen die Bersagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die Unteriagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine auiichiebende Wirkung.

I 6-

Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie zur Untersagung des Handels find durch die Landeszentralbehsrden besondere Stellen zu errichten, denen Vertreter des Handels angehören müssen. Den Vorsitz hat ein Beamter zu führen. Vor der Be­stellung der Vertreter des Handels sollen die amt­lichen Handelsvertretungen gehört werden.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Be­hörden zur Entscheidung über die Beschwerde zu­ständig sind.

Ist der Vorsitzende der zunächst entscheidenden Stelle mit der Entscheidung nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Beschwerdebehörde her- beisuhren. Die zur Entscheidung berufenen Stellen und Behörden können die Vorlegung der Handels­bücher sowie anderer Beweismittel über die geschäft­liche Tätigkeit des Antragstellers verlangen.

Die Landeszentralbehörden bestimmen das Stähere über die Zusammensetzung der Stellen und das Ver­fahren.

In

an die

Oertlich zuständig zur ?ntfReibung ist die Stelle deren

ssung, so immt des Bundesstaars, in dem betrieben wird, oder betrieben werden ivL,

die zuständige Stelle.

§ 8

Wird die Erlaubnis uermgi oder zurückgeLommen, oder wird der Hsuhel irnieriag^ w bar bei KoormLpal- v erblind, 1h be^ee Bezirk sich die ^wealnaeierlcrfnitg DD» tr ErwaLKlAM einer :»ldnt:jche» HoLr-rnr-der«

Mir !Ä«fä2gLis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehnmu'enS Mark 'der mit einer dieser Strafen werd bestraft, wer ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen einer nach § 4 Abi 2 erfolgten Untersagung mit Lebens- oder Futtermitteln Handel treibt.

§ 10

Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen finden die Borschrifreu in den §§ 1 bi» 9 keine Anwendung.

Der Wandergewerbe schein, die Legttüaativnstarte und dergleicheu «Titel 2 und 3 der Reichsgewerbe- orbnungt sind aber zu entziehen oder zu versagen, wenn bei demjenigen, für den sie beantragt oder er­teilt sind, Umstände vorliegen, welche die Bersagung der Erlaubnis nach 8 3 «df. 2 rechtfertigen würden.

§ 11

Wer den Preis für Lebens- oder Futtermittel durch unlautere Macheuscharten, insbesondere Ketten­handel, steigert, wird mit Gefängnis bis zs einem Jahre und mit Geldstrafe bis in zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§12.

Es ist verboten in b. sonstigen Mittel!»! Kreis von Perfssen^ &

inen oder

. einen größeren

FsrtieHANg auf bei 4 Serre.

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