Hersfelder Tageblatt
Amtliches Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Wihr
für den Kreis Hersfeld
Sreisitott
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Nr. 155.
Mittwoch, den 5. Juli
1916
Amtlicher Zeit
Hersfeld, den 29. Juni 1916.
Bei den an die Viehsammelstelle in Mannheim und die Stadt Cassel zur Ablieferung gekommenen Viehsendungen aus dem Kreise Hersfeld sind von den Empfängern berechtigte Anstände erhoben worden.
Nach den vom 17. ds. Mts. ab geltenden Höchstpreisen soll für ansgemästete oder vollfleischige Ochsen und Kühe bis zu 7 Jahren, für Bullen bis zu 5 Jahren und für Färsen ohne Rücksicht auf das Gewicht der Tiere der Höchstpreis von 110 Mk. gezahlt werden. Für bestausgemästete Tiere (Fettträger) dieser Preisklasse dürfen bis zu 10 Mk. für je 50 kg. mehr gezahlt werden. Nach Ansicht des Viehhandelsverbandes in Cassel wird von diesem Aufschlag kaum Gebrauch gemacht werden können, weil mit den jetzt zu Gebote stehenden Futtermitteln nur ausnahmsweise bei besonders mastfähigen Tieren diese Qualität erzielt werden kann. Auch die nächste Preisklasse von 110 Mk., in die nur ausgemästete und vollfleischige Tiere gebracht werden dürfen, wird nur in wenigen Fällen erreicht werden.
Die Abnehmer stellen mit Recht an die von ihnen abzunehmenden Tiere die Anforderungen in Bezug auf Qualität, die bei der Festsetzung der Höchstpreise vorgeschrieben sind. Von den in der vorigen Woche an die Stadt Cassel gelieferten Tieren waren 12 Stück als in die Klasse A. gehörig bezeichnet. Auf Ersuchen des Magistrats hat der Verband diese Tiere besichtigt und dabei festgestellr, daß von diesen 12 Tieren nur 3 in die Klasse A. gehörten; die anderen 9 Tiere waren so gering, daß gar kein Zweifel über die falsche Klassifizierung derselben bestehen konnte. Von Mannheim wurden dieselben Mißstände berichtet. Dort werden von der militärischen Abnahme-Kommission die Preisklassen für die einzelnen Tiere festgesetzt. Es muß in jedem einzelnen Fall genau erwogen
Die von dem Zentralviehhandelsverband in seiner Sitzung vom 7. Juni ds. Js. festgesetzten Höchstpreise haben den berechtigten Wünschen der Landwirte in Bezug auf Berücksichtigung der Qualitäten Rechnung getragen und eine derartige Höhe erreicht, daß die Verbraucher mit Recht die strenge Jnnehaltung der festgesetzten Höchstpreise fordern können. Berücksichtigt man noch, daß die Durchschnittqualität der angelieferten Schlachttiere so gering ist, daß das Schlachtergebnis jetzt etwa 40°/<> gegenüber 50°" in normalen Zeiten beträgt, so wird es ohne weiteres klar, daß die Fleischpreise auch bet nur geringem Verdienste der Metzger eine Höhe erreichen müssen, die den Fleisch- genuß einem großen Teil der Bevölkerung unmöglich machen. Schon aus diesem Grunde wird der Verband für die richtige und strenge Jnnehaltung der Höchstpreise mit aller Schärfe eintretcn.
Die Viehsammelstelle in Mannheim führt darüber Klage, daß in letzter Zeit vielfach Tiere von so geringer Qualität angeliefert werden, daß diese von der militärischen Abnahme-Kommission gestrichen werden. Auch bei den Viehlieferungen an die Stadt Cassel hat der Verband aus eigenem Augenschein festgestellt, daß die Qualität einzelner Tiere so gering war, daß diese als Schlachttiere nicht mehr anzusprechen waren. Solche Tiere dürfen nicht geliefert werden, oder die Abgeber müssen sich mit den Preisen zufrieden geben, die von dem Verband festgesetzt werden.
Noch immer werden Tiere ohne Ohrmarken an- geliefert, trotzdem deren Verwendung vorgeschrieben ist. Die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken ist nnerlässlich, weil jede andere Kennzeichnung unzuverlässig ist und die Abrechnung erschwert. Der Verband wiederholt deshalb noch einmal die Vorschnft, daß nur mit Ohrmarken gekennzeichnete Tiere abgeliefert werden dürfen.
Trotz der wiederholten Vorschrift werden immer noch Ankaufsanzeigen mit einer llnterschrift abgeliefert. Die Ankanfsanzetge gilt gleichzeitig als Wiegescheiu, der nach Vorschrift der Zentralstelle für Heeresverpflegung sowohl vom Verkäufer wie vom Käufer unterschrieben sein muß. Wiederholt ist bei Vergleichung der Unterschriften festgestellt worden, daß die Unterschriften des Verkäufers und des Käufers dieselbe Handschrift zeigen, also ganz offenbar vom Käufer vorgenommen sind. Ebenso ist ferner festgestellt worden, daß nach erfolgter llnterschrift des Verkäufers noch Preisabänderungen gemacht sind. Beides ist natürlich durchaus unzulässig und strafbar. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß in der Ankaufsanzeige die Preisklasse der Tiere mit A. B. C. oder D., sowie mit den Zeichen des vorgeschriebenen Haarschnitts versehen sein muß, also z. B. A.. / oder A. X
In den Abrechnungslisten ist jedes Tier nach seinem Geschlecht zu bezeichnen. Es darf also bei Rindern nicht allgemein die Bezeichnung „Rind" gebraucht werden, sondern es muß die Bezeichnung mit Bulle, Ochs, Kuh und Färse geschehen: Der Einfachheit halber genügt die Bezeichnung mit den Buch- staben B. O. K. und F. Alle Abrechnungslisten ohne
diese Bezeichnung erhält der Verband von der Militärabnahmestelle als unvollständig zur Ergänzung zurückgesandt.
Vorstehendes bringe ich allen Beteiligten zur Kenntnis und geneigten Beachtung.
J. A. No. 7479. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Neg.-Assessor.
Bekanntmachung
über die Kartoffelversorgung.
Vom 26. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 jReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er- lassen. § i
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Bevölkerung vom 16. August 1916 bis 15. August 1917 erforderlichen Mengen an Speisekartoffeln sowie an Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation zur Brotstreckung nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den in ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann.
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs festsetzen.
§2.
Die Kommunalverbände haben die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln nach den Bekanntmachungen über die Errichtung von Preisprüsungs- stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 jReichs-Gesetzbl. S.607j, 4. November 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 728) und Ä. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 439) zu regeln.
Die Kommunalverbände können die Regelung der Versorgung den Gemeinden für.den Bezirk der Ge- MWWMMWWWWMWMMMMWWIWMWWWWWMVWW Zahlung mehr als zehntausend Einwohner haben, können die Uebertragung verlangen. Die Beschaffung des Bedarfs bleibt auch tm Falle der Uebertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden Sache der Kommunalverbände.
§3.
Die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft sind verpflichtet, den Bedarf an Kartoffeln bei der Reichskartoffelstelle zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden.
§4.
Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzten und dem Bedarfsverbande zugewiesenen Kartoffelmengen einem Ueberschußverband oder einer Vermittlungsstelle (§ 7) übertragen. Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffelmengen am Verladeort abzunehmen oder die Abnahme durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen. Den Bedarfsverbänden gleich stehen dieHeereSverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-Berwertungsgesellschaft.
Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, welche Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen abzugeben sind.
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vor.
§5.
Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln anfstellen und das Verfüttern von Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffal- stärkefabrikation beschränken oder verbieten. Er kann nähere Bestimmungen über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durchführung ergehenden Anordnungen der zuständigen Behörden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft werden, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§6.
Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen durch Einmieten oder Einlagern sorgfältig aufzubewahren, soweit sie diese nicht verteilen. Das Einmieten und Einlagern sowie die zur Erhaltung der Kartoffelmengen sonst nötigen Maßnahmen haben unter Zuziehung von Sachverständigen zu erfolgen. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimmungen
Die KonNnunalverbände und die Vernnttlungs- stellen (§ 7) können in ihrem Bezirke zum Einmieten geeignete Flächen und Lagerräume für das Einlagern in Anspruch nehmen.
Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbe-
Hürde fest und entscheidet über Streitigkeiten. Ihre Entscheidung ist endgültig.
Die Landeszentralbelchrden haben für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes bis zum 1. August 1916 VermittlungsstellenjLandeskartoffelstellen,Provinzial- kartoffelstellenj einzurichten. Die Vermittlungsstellen sind Behörden. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimmungen.
Die Vermittlungsstellen und die Kommunalverbände haben der Reichskartoffelstelle auf Verlangen Auskunft zu geben. Sie sind an die Weisungen der Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Verpflichtungen liegen den Kommunalverbänden gegenüber den Vermittlungsstellen ob.
§9.
Der Reichskanzler kann zu den von ihm bestimmten Terminen Ermittlungen über Vorräte von Kartoffeln, Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation anordnen.
§ 10.
Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden dürfen.
§ 11 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 585) tritt außer Kraft.
§ 11.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler oder von der Reichskartoffelstelle zu treffen sind. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde, als Kommunalverband und als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können anordnen, j daß die den Kommuna'verbänden und Gemeinden auf- erregre» ^eryrn^ntnqegS^WMNeeW^^ füllen sind.
§ 12.
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die der Reichskanzler auf Grund des § 9 oder die ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, auf Grund dieser Verordnung erlassen Hai, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mk. bestraft. Neben der Strafe können die Borräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 13.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten.
§.14.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 26. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr H e l f f e r i ch.
Hersfeld, am 29. Juni 1916.
Wird veröffentlicht.
i. 7054. Der Landrat.
0- V.:
v. Hedemannn, Reg.-Affessor.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 4. Juli. In der vergangenen Nacht wurde aus einer hiesigen Fabrik ein Treibriemen von 14 Meter Länge, 4 mal durchnäht, entwendet.
):( Hersfeld, 4. Juli. Mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet wurde Leutnant d. R. Otto Kraushaar im bayr. Jnf.-Regt. „Kronprinz." Derselbe erhielt bereits früher das bayrische Verdienstkreuz mit Schwertern.
Cassel, 3. Juli. Ihre Majestät die Kaiserin ist gestern vormittag kurz nach 8 Uhr in Begleitung der Prinzessin Adalbert auf Bahnhof Wilvelmshöhe eingetroffen. Die Fahrt zum Schlosse ging im offenen Zweispänner vor sich.
Nordhausen, 1. Juli. Die Strafkammer des Landgerichts Nordhausen verurteilte den 74jährigen Gnrs- besitzer August Schröter aus Oberröblingen zu 4000 Mark Geldstrafe, weil er bei Bestandsaufnahme der Getreidevorräte am 16. November v. J. sowohl als auch bei der Nachprüfung am 12. Januar d. J. Vorräte an Weizen und Hafer verheimlicht hatte.
Fulda, 3. Juli. In der Wirtschaft zu Künzell entstaub gestern in später Abendstunde zwischen dem 44jährigen Fabrikarbeiter Weber und dem 30jährigen Schuhmacher Hohmann ein Wortwechsel, in denen Verlauf Weber dem Hohmann mittels eines Messers einen gefährlichen Stich in den Oberschenkel versetzte und die Schlagader traf. Die Verwundung hatte den Tod zur Folge.