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Hersfelder Tageblatt

Amtliches Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Wihr

für den Kreis Hersfeld

Sreisitott

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- , holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. !

Nr. 155.

Mittwoch, den 5. Juli

1916

Amtlicher Zeit

Hersfeld, den 29. Juni 1916.

Bei den an die Viehsammelstelle in Mannheim und die Stadt Cassel zur Ablieferung gekommenen Viehsendungen aus dem Kreise Hersfeld sind von den Empfängern berechtigte Anstände erhoben worden.

Nach den vom 17. ds. Mts. ab geltenden Höchst­preisen soll für ansgemästete oder vollfleischige Ochsen und Kühe bis zu 7 Jahren, für Bullen bis zu 5 Jahren und für Färsen ohne Rücksicht auf das Ge­wicht der Tiere der Höchstpreis von 110 Mk. gezahlt werden. Für bestausgemästete Tiere (Fettträger) dieser Preisklasse dürfen bis zu 10 Mk. für je 50 kg. mehr gezahlt werden. Nach Ansicht des Viehhandels­verbandes in Cassel wird von diesem Aufschlag kaum Gebrauch gemacht werden können, weil mit den jetzt zu Gebote stehenden Futtermitteln nur ausnahms­weise bei besonders mastfähigen Tieren diese Quali­tät erzielt werden kann. Auch die nächste Preisklasse von 110 Mk., in die nur ausgemästete und voll­fleischige Tiere gebracht werden dürfen, wird nur in wenigen Fällen erreicht werden.

Die Abnehmer stellen mit Recht an die von ihnen abzunehmenden Tiere die Anforderungen in Bezug auf Qualität, die bei der Festsetzung der Höchstpreise vorgeschrieben sind. Von den in der vorigen Woche an die Stadt Cassel gelieferten Tieren waren 12 Stück als in die Klasse A. gehörig bezeichnet. Auf Ersuchen des Magistrats hat der Verband diese Tiere besichtigt und dabei festgestellr, daß von diesen 12 Tieren nur 3 in die Klasse A. gehörten; die anderen 9 Tiere waren so gering, daß gar kein Zweifel über die falsche Klassifizierung derselben bestehen konnte. Von Mann­heim wurden dieselben Mißstände berichtet. Dort werden von der militärischen Abnahme-Kommission die Preisklassen für die einzelnen Tiere festgesetzt. Es muß in jedem einzelnen Fall genau erwogen

Die von dem Zentralviehhandelsverband in seiner Sitzung vom 7. Juni ds. Js. festgesetzten Höchstpreise haben den berechtigten Wünschen der Landwirte in Bezug auf Berücksichtigung der Qualitäten Rechnung getragen und eine derartige Höhe erreicht, daß die Verbraucher mit Recht die strenge Jnnehaltung der festgesetzten Höchstpreise fordern können. Berücksichtigt man noch, daß die Durchschnittqualität der ange­lieferten Schlachttiere so gering ist, daß das Schlacht­ergebnis jetzt etwa 40°/<> gegenüber 50°" in normalen Zeiten beträgt, so wird es ohne weiteres klar, daß die Fleischpreise auch bet nur geringem Verdienste der Metzger eine Höhe erreichen müssen, die den Fleisch- genuß einem großen Teil der Bevölkerung unmöglich machen. Schon aus diesem Grunde wird der Verband für die richtige und strenge Jnnehaltung der Höchst­preise mit aller Schärfe eintretcn.

Die Viehsammelstelle in Mannheim führt darüber Klage, daß in letzter Zeit vielfach Tiere von so ge­ringer Qualität angeliefert werden, daß diese von der militärischen Abnahme-Kommission gestrichen werden. Auch bei den Viehlieferungen an die Stadt Cassel hat der Verband aus eigenem Augenschein festgestellt, daß die Qualität einzelner Tiere so gering war, daß diese als Schlachttiere nicht mehr anzusprechen waren. Solche Tiere dürfen nicht geliefert werden, oder die Abgeber müssen sich mit den Preisen zufrieden geben, die von dem Verband festgesetzt werden.

Noch immer werden Tiere ohne Ohrmarken an- geliefert, trotzdem deren Verwendung vorgeschrieben ist. Die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken ist nnerlässlich, weil jede andere Kennzeichnung unzuver­lässig ist und die Abrechnung erschwert. Der Verband wiederholt deshalb noch einmal die Vorschnft, daß nur mit Ohrmarken gekennzeichnete Tiere abgeliefert werden dürfen.

Trotz der wiederholten Vorschrift werden immer noch Ankaufsanzeigen mit einer llnterschrift abge­liefert. Die Ankanfsanzetge gilt gleichzeitig als Wiegescheiu, der nach Vorschrift der Zentralstelle für Heeresverpflegung sowohl vom Verkäufer wie vom Käufer unterschrieben sein muß. Wiederholt ist bei Vergleichung der Unterschriften festgestellt worden, daß die Unterschriften des Verkäufers und des Käufers dieselbe Handschrift zeigen, also ganz offenbar vom Käufer vorgenommen sind. Ebenso ist ferner fest­gestellt worden, daß nach erfolgter llnterschrift des Ver­käufers noch Preisabänderungen gemacht sind. Beides ist natürlich durchaus unzulässig und strafbar. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß in der Ankaufs­anzeige die Preisklasse der Tiere mit A. B. C. oder D., sowie mit den Zeichen des vorgeschriebenen Haarschnitts versehen sein muß, also z. B. A.. / oder A. X

In den Abrechnungslisten ist jedes Tier nach seinem Geschlecht zu bezeichnen. Es darf also bei Rindern nicht allgemein die BezeichnungRind" ge­braucht werden, sondern es muß die Bezeichnung mit Bulle, Ochs, Kuh und Färse geschehen: Der Ein­fachheit halber genügt die Bezeichnung mit den Buch- staben B. O. K. und F. Alle Abrechnungslisten ohne

diese Bezeichnung erhält der Verband von der Militärabnahmestelle als unvollständig zur Er­gänzung zurückgesandt.

Vorstehendes bringe ich allen Beteiligten zur Kenntnis und geneigten Beachtung.

J. A. No. 7479. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Neg.-Assessor.

Bekanntmachung

über die Kartoffelversorgung.

Vom 26. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 jReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er- lassen. § i

Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Bevölkerung vom 16. August 1916 bis 15. August 1917 erforderlichen Mengen an Speise­kartoffeln sowie an Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation zur Brotstreckung nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den in ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann.

Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Be­rechnung des Bedarfs festsetzen.

§2.

Die Kommunalverbände haben die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln nach den Bekannt­machungen über die Errichtung von Preisprüsungs- stellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep­tember 1915 jReichs-Gesetzbl. S.607j, 4. November 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 728) und Ä. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 439) zu regeln.

Die Kommunalverbände können die Regelung der Versorgung den Gemeinden für.den Bezirk der Ge- MWWMMWWWWMWMMMMWWIWMWWWWWMVWW Zahlung mehr als zehntausend Einwohner haben, können die Uebertragung verlangen. Die Beschaffung des Bedarfs bleibt auch tm Falle der Uebertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden Sache der Kommunalverbände.

§3.

Die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft sind ver­pflichtet, den Bedarf an Kartoffeln bei der Reichskar­toffelstelle zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden.

§4.

Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzten und dem Bedarfsverbande zuge­wiesenen Kartoffelmengen einem Ueberschußverband oder einer Vermittlungsstelle (§ 7) übertragen. Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffelmengen am Verladeort abzunehmen oder die Abnahme durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen. Den Bedarfsverbänden gleich stehen dieHeereSverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-Berwertungsgesellschaft.

Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauf­tragten Stellen bestimmen, welche Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalver­band an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr be­stimmten Stellen abzugeben sind.

Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vor.

§5.

Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Ver­pflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffel­erzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln anfstellen und das Verfüttern von Kartoffeln und Er­zeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffal- stärkefabrikation beschränken oder verbieten. Er kann nähere Bestimmungen über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwider­handlungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durch­führung ergehenden Anordnungen der zuständigen Behörden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft werden, und daß neben der Strafe die Vor­räte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein­gezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§6.

Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen durch Einmieten oder Einlagern sorgfältig aufzubewahren, soweit sie diese nicht verteilen. Das Einmieten und Einlagern sowie die zur Erhaltung der Kartoffelmengen sonst nötigen Maßnahmen haben unter Zuziehung von Sachverständigen zu erfolgen. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Be­stimmungen

Die KonNnunalverbände und die Vernnttlungs- stellen (§ 7) können in ihrem Bezirke zum Einmieten geeignete Flächen und Lagerräume für das Einlagern in Anspruch nehmen.

Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbe-

Hürde fest und entscheidet über Streitigkeiten. Ihre Entscheidung ist endgültig.

Die Landeszentralbelchrden haben für ihren Be­zirk oder Teile ihres Bezirkes bis zum 1. August 1916 VermittlungsstellenjLandeskartoffelstellen,Provinzial- kartoffelstellenj einzurichten. Die Vermittlungsstellen sind Behörden. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimmungen.

Die Vermittlungsstellen und die Kommunalver­bände haben der Reichskartoffelstelle auf Verlangen Auskunft zu geben. Sie sind an die Weisungen der Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Ver­pflichtungen liegen den Kommunalverbänden gegen­über den Vermittlungsstellen ob.

§9.

Der Reichskanzler kann zu den von ihm be­stimmten Terminen Ermittlungen über Vorräte von Kartoffeln, Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation anordnen.

§ 10.

Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln oder Er­zeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel­stärkefabrikation zur Herstellung gewerblicher Erzeug­nisse verwendet werden dürfen.

§ 11 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 585) tritt außer Kraft.

§ 11.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, so­weit sie nicht vom Reichskanzler oder von der Reichs­kartoffelstelle zu treffen sind. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde, als Kommunalverband und als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können anordnen, j daß die den Kommuna'verbänden und Gemeinden auf- erregre» ^eryrn^ntnqegS^WMNeeW^^ füllen sind.

§ 12.

Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die der Reichskanzler auf Grund des § 9 oder die ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Ver­sorgung übertragen ist, auf Grund dieser Verordnung erlassen Hai, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mk. bestraft. Neben der Strafe können die Borräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 13.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten.

§.14.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 26. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr H e l f f e r i ch.

Hersfeld, am 29. Juni 1916.

Wird veröffentlicht.

i. 7054. Der Landrat.

0- V.:

v. Hedemannn, Reg.-Affessor.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 4. Juli. In der vergangenen Nacht wurde aus einer hiesigen Fabrik ein Treibriemen von 14 Meter Länge, 4 mal durchnäht, entwendet.

):( Hersfeld, 4. Juli. Mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet wurde Leutnant d. R. Otto Kraushaar im bayr. Jnf.-Regt.Kronprinz." Der­selbe erhielt bereits früher das bayrische Verdienst­kreuz mit Schwertern.

Cassel, 3. Juli. Ihre Majestät die Kaiserin ist gestern vormittag kurz nach 8 Uhr in Begleitung der Prinzessin Adalbert auf Bahnhof Wilvelmshöhe ein­getroffen. Die Fahrt zum Schlosse ging im offenen Zweispänner vor sich.

Nordhausen, 1. Juli. Die Strafkammer des Land­gerichts Nordhausen verurteilte den 74jährigen Gnrs- besitzer August Schröter aus Oberröblingen zu 4000 Mark Geldstrafe, weil er bei Bestandsaufnahme der Getreidevorräte am 16. November v. J. sowohl als auch bei der Nachprüfung am 12. Januar d. J. Vor­räte an Weizen und Hafer verheimlicht hatte.

Fulda, 3. Juli. In der Wirtschaft zu Künzell entstaub gestern in später Abendstunde zwischen dem 44jährigen Fabrikarbeiter Weber und dem 30jährigen Schuhmacher Hohmann ein Wortwechsel, in denen Verlauf Weber dem Hohmann mittels eines Messers einen gefährlichen Stich in den Oberschenkel versetzte und die Schlagader traf. Die Verwundung hatte den Tod zur Folge.