Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

für den Kreis Hersfeld MkMt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- - holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. (

-. - ....... , , ------------------------- - . ^

Nr. 154.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des

Jahres 1916.

Vom 21. Juni 1916. *

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen Spelz, Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn, einschließlich Grünkern), Hafer und Gerste allein oder mit anderem Getreide gemengt, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, über Buchweizen, Hirse, Hülsenfrüchte und Oelfrüchte (Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnenblumen, Lein­samen und Mohn), ferner über Futtermittel, die der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) unterliegen, aus der inländischen Ernte des Jahres 1916 sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem Inkraft­treten dieser Verordnung geschlossen sind.

Bon dem Verbote sind ausgenommen Verkäufe

1. von Saatgetreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer), die unter Jnnehaltung der über solche Verkäufe erlassenen Bestimmungen (§ 2) ab­geschlossen werden;

2. von Hafer, Gerste sowie Mengkorn und Misch­frucht, worin sich Hafer befindet, an den Komunalverband,indemdasGetreidegewachsen ist an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder an Beauftragte (Kommissionäre) des. Kommunalverbandes oder der Zentralstelle'

**&**ll^^

Arten an den Kommunalverband, in dem das Getreide gewachsen ist, an die Reichsgetreide- stelle oder an Beauftragte (Kommissionäre) des Kommunalverbandes oder der Reichsge­treidestelle,'

4. von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin;

5. von Oelfrüchten an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. m. b. H. in Berlin;

6. von Kraftfuttermitteln an die Bezugsver­einigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in Berlin.

§ 2.

Der Reichskanzler kann Ausführungsbe­stimmungen über den Verkauf von Saatgetreide (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) erlassen; er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulasfen.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, er kann die Ver­ordnung für einzelne Erzeugnisse außer Kraft setzen.

Berlin, den 21. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich

* * * Hersfeld, den 27. Juni 1916.

Wird veröffentlicht.

i. 7053 Der Landrat.

I. V.:

Funke, Kreissekretür.

Bekanntmachung.

Ich weise darauf hin, daß alle Anträge auf Ge­stüt tung von Haussammlungen für das Jahr 1917 mit dem vorgeschriebenen Kollektenorganisationsplan spätestens bis zum 1. August d. J. unmittelbar bei dem Herrn Oberpräsidenten hier einzureichen sind.

Bet Kollekten, die sich über den hiesigen Bezirk hinaus auf den Regierungsbezirk Wiesbaden erstrecken sollen, sind für jeden Bezirk getrennte Anträge ein­zureichen.

Anträge, die nach dem ersten August d. I. ein- aehen, können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Kollekten zur Beseitigung eines Notstandes dienen sollen und die Anträge nicht vorher eingereicht werden konnten.

Cassel, den 21. Juni 1916.

Der Negierungs-Präsident.

In Vertretung.

A II 4037. gez. v. Lentze.

Hersfeld, den 27. Juni 1916.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 6892. Der Landrat.

B.:

Funke, Kretssekretär.

Dienstag, den 4. Juli

Die bestellten

Ferkel

müssen Mittwoch dieser Woche, vormittags 8 Uhr, am Bahnhof Hersfeld abgeholt werden.

Hersfeld, den 3. Juli 1916.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Hersfeld, den 27. Juni 1916.

An die sämtlichen Schulvorstände des Kreises.

Gemäß dem Erlaß des Herrn Unterrichtsministers vom 6. November 1913 Ü in A 1603 i U n pp. welcher auf Seite 11 des amtlichen Schulblattes für 1914 abgedruckt ist, wird unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse und wirtschaftlichen Berhältniffe bezüglich der Lage der Sommer- und Herbstferien für die ländlichen Schulen des Kreises Hersfeld in Uebereinstimmung mit dem Herrn Kreisschulinspektor einheitlich folgendes bestimmt:

Für die Sommer- und Herbstferien kommt ins­gesamt eine Dauer von 46 Tagen in Betracht. Die Sommerferien werden 25 Tage und die Herbstferien 21 Tage umfassen. Die Sommerferien nehmen am 31. Juli ihren Anfang und endigen mit dem 24. August 1916. Die Herbstferien beginnen am 25. September und dauern bis zum 15. Oktober 1916.

Sollten die Schulvorstände aus irgend welchen besonderen Gründen eine Abweichung von dieser Ferienordnung wünschen, so ist rechtzeitig ein ent­sprechender Antrag durch Vermittlung des Herrn Kreisschulinspektors in Cassel an mich einzureichen. Tgb. No^ I. 6277. Der Landrat.

I. B.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 3. Juli 1916.

Der Herr Präsident des Kriegsernährungsamts stellt zur Gewährung eines Zuschusses von Fleisch, Speisefett und Hülsenfrüchten für bestimmte Arten von Berg- und Industriearbeitern eine wöchentliche -^^^^^^^^^. fügung und zwar zunächst für die Dauer von 10 Wochen. Die für einen Zuschuß zu berücksichtigenden Arbeiter sind für den Regierungsbezirk Cassel folgende:

1. Bergarbeiter unter Tag.

2. Arbeiter an Koksöfen (der Gasanstalten.)

3. Feuerarbeiter der Groß-Eiseninöustrie z. B. Gichter, Schmelzer usw. an Hochöfen (Schmalkalden Neuehütte.)

4. Arbeiter in Eisen- und Stahlgießereien, die an warmem Metall arbeiten, also Schmelzer, Gießer, Former.

5. Arbeiter in der Munitionsindustrie, die den unter 4 genannten entsprechen, also Arbeiter an Warmpresfen, an Wärm- und Glühöfen und in der Härterei.

6. Arbeiter in Metall- und Glashütten, sofern die Arbeit den der unter 4 und 5 aufgeführten Ar­beiterkategorien entspricht.

7. Arbeiter der chemischen Großindustrie, die unter Hitze der schädlichen Gase besonders zu leiden haben.

8. Schmieden-, Ofen- und Hammerleuten der Ma­schinen- und Kleinindustrie, sofern sie für den Kriegsbeöarf arbeiten.

9. Kesselheizern der vorgenannten Industrien, sofern sie keine mechanische oder Gasfeuerung bedienen.

10. Solchen Arbeitern der vorgenannten Industrien sowie Kesselheizern überhaupt in anderen Jn- dustrieartcn, sofern sie in regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiten, in der Zeit, in der sie Nacht­schichten leisten.

Die im Kreise vorhandenen Bergwerks- bezw. Industriebetriebe werden hierdurch aufgefordert, un­verzüglich eine Liste mit Namen, Wohnort und Be­schäftigungsart der nach ihrer Meinung hiernach zu berücksichtigenden Arbeiter aufzustellen und umgehend dem Herrn Gewerbeinspektor in Fulda einzureichen. Tgb. No. I. 7130. Der Land rat.

I. V.:

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs- uud Genntzmittel«.

Bom 26. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er­lassen :

§1 .

Wer Nahrungs- oder Genußmittel unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung oder Angabe anbietet, fcilhalt, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu ein taufendkMfhändert Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen­stände erkannt werden, auf die sich die strafbare

1916

Handlung bezieht ohne Unterschied, ob sie dem Ver­urteilten gehören oder nicht.

Wird auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schul­digen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt.

§2.

Diese Verordnung tritt mit dem 3. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 26. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

* * * Hersfeld, am 29. Juni 1916.

Wird veröffentlicht.

l. 7054. Der Landrat.

F. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assefsor.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 3. Juli. Zu der am 29. Juni, nach­mittags 4 Uhr, im Rathaussaal stattgehabten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung waren neben Herrn Stadtverordnetenvorsteher Becker 16 Stadtverordnete erschienen. Bom Magistrat waren anwesend die Herren Beigeordneter Schimmel- p f e n g und Staötrat Hirschberger. Vor Ein­tritt in die Tagesordnung wurde der aus dem Feld beurlaubte, im Herbst v. Js. wiedctgewählte Stadt­verordnete Herr Alfred W ö l b i n g durch den Herrn Stadtverordnetenvorsteher unter Hinweis auf seine frühere Verpflichtung in das Amt eingeführt. Zu Punkt 1 der Tagesordnung wurde anstelle des aus dem Magistrat geschiedenen Herrn Stadtrats Jakob S e e l i g, der Stadtverordnete Herr Färberei­besitzer Daniel Stern einstimmig zum Magistrat- mitgliede ^gewählt. Der in einer früheren Sitzung gwayu».w»w»erww« ... «um 4^« harre die Annahme der Wahl abgelehnt und die für die Ablehnung vorgebrachten Gründe wurden von der Versammlung als ausreichend anerkannt. An Stelle des der Armenverwaltung als Ortsbürger angehören­den, verstorbenen Rentners Hermann Emil Rös- s i n g wurde Herr Kaufmann Philipp B o l k m a r hier als solcher einstimmig zum Mitgliede der Armen­verwaltung gewählt und ferner zum Schiedsmann für den Bezirk der Stadt Hersfeld Herr Kupfer­schmiedemeister Jerome Schüßler und zum Schieds- mannstellvertreter Herr Kaufmann Georg Bolz, beide ebenwohl einstimmig. Der seitherige Schiedsmann und auch der Schiedsmannstellvertreter hatten beide erklärt, daß sie ein etwaige Wiederwahl nicht annehuren würden. Für die Annahme einer Aushilfe für den Handar­beitsunterricht am städtischen Lyzeum wurden für das laufende Etatsjahr 540 Mk. nachbewilligt, ferner für den Kohlenankauf für's Gaswerk für das abgelaufene Etatsjahr 15000 Mk. Diese Nachbewilligung ist be­dingt durch die infolge deS Krieges bestehenden hohen Kohlenpreise und die geringere Qualität der Kohlen selbst. Da auch die Heizerlöhne nicht unbedeutend in die Höhe gegangen sind, war hierfür eine Nachbe- wjlligung von 305,70 Mk. erforderlich, die von der Versammlung ebenwohl ausgesprochen wurde. Ein erneut eingebrachter Antrag des Magistrats, einer Erhöhung der bestehenden Gaspreise näherzutreten, wurde von der Versammlung für die Dauer des Krieges abgelehnt. Dagegen wurde einem Beschlusse des Magistrats, sich stastseitig einem Antrag der Grundeigentümer des Geländes auf der Oberau aus Zusammenlegung dieses Gemarkungsgebiets hinsicht­lich des städt. Grundbesitzes daselbst anzuschließen, die Zustimmung erteilt. Auf eine Eingabe hiesiger Gast­wirte um Erhöhung des^erpflegungskostensatzes für militärische Einquartierung von 1,80 Mk. auf 4 Mk. pro Mann und Tag hatte der Magistrat zustimmend beschlossen. Die Stadtverordnetenversammlung trat diesem Beschlusse nicht bei, hielt vielmehr eine Er­höhung auf 8,59 Mk. für ausreichend und erteilte nur zu einer solchen ihre Zustimmung. Vom Statue werden der Stadt nur 1,50 Mk. vergütet, sodaß letztere noch 2 Mk. zuznschießen hat. Einem Beschlusse des Magistrats, den aus dem Flinte geschiedenen Herrn Stadtrat Jakob Seelig aus Dankbarkeit für seine langjährige treue Tätigkeit als Mitglied der städtischen Körperschaften dadurch zu ehren, daß ihm auf Grund deS § 37 der Städteordnung der TitelStadtältester" verliehen werde, wurde von der Versammlung ein­stimmig unter ehrenden Worten für Herrn Seelrg zu­gestimmt. An die um 6 Uhr beendigte öffentliche Sitzung schloß sich eine vertrauliche Beratung an, die sich bis Sl - Uhr hinzog.

):( Hersfeld, 3. Juli. Bei der jetzt begonnenen H e i d e l b e e r e r n t e muß auf eine vielfach geübte Unsitte hülgewirfen werden, schon jetzt die Beeren durch Abkämmen zu ernten. Hierbei werden sehr viele unreife Beeren mit abgerissen, die für die Verwertung des Obstes doch vollständig wertlos sind. Im Inter­esse einer vollen AusnüMng der Heidelbeeren ist es unbedingt erforderlich, nur reife Beeren zu pflücken.