Mk> W<^
Amtlicher Anzeiger
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, j
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^«rsfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
für den Kreis Hersfeld
Nr. 144
Donnerstag, den 33. Juni
1916
MMer Teil
Einschränkung des Fahrradverkehrs.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit § 96 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. 12. 15. wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. Armeekorps folgender:
Befehl erlassen:.
Jede Benutzung von Fahrrädern zu Vergnügungsfahrten (Spazierfahrten und Ausflügen), ferner zu Sportzwecken wird hiermit verboten.
Fahrradrennen auf Rennbahnen dürfen stattfinden, wenn sie mit vorrätigen sogenannten Rennreifen
§ 5.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, den 16. Juni 1916.
Wird veröffentlicht.
Preise für Kalbfleisch ebenfalls in folgender Weise gemindert:
1. Kalbfleisch 1,50
2. Schnitzel, Frikandeau 2,00
3. Gehacktes und zum Hacken 2,00
4. Haxen
0,80
Eine entsprechende Herabsetzung der wird demnächst erfolgen.
Mark
Höchstpreise
I. No. I. 6705.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Der Vorsitzende des Kreisausschnsses.
I. A. No. 7214. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
(geschlossener Gummireifen ohne Luftschlauch) geführt werden.
Jede Zuwiderhandlung oder Aufforderung Anreizung zur Zuwiderhandlung wird, soweit die Gesetze eine schwerere Strafen androhen,
aus-
oder nicht mit
Gesängnis bis einem Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestrast.
Cassel, den 27. Mai 1916.
Der Kommandierende General von Hangwitz, General der Infanterie.
*
*
*
I. 6728
Hersfeld, den 14. Juni 1916. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
V.: Funke, Kreissekrtär.
Bekanntmachung
über Bestandsaufnahme von Kakao nnd Schokolade wlrlttFCT-tmFWge^^ mit Kakao uns
Schokolade.
Vom 10. Juni 1916.
Auf Grund, der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom ^J^ (Reichs-Gesetzbl. S. 750) wir& ^stimmt: (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
§ 1-
Wer Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaopreßkuchen, Kakaoschrot, Kakaopulver, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen (z. B. Haferkakao, Bananenkakao, Nähr- kakao aller Art usw.), Schokoladenmasse (auch Ueber- zugsmasse), Schokolade aller Art mit Beginn des 13. Juni 1916 für eigene oder fremde Rechnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümern, unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsorts der Kriegs-Kakaogesellschaft m. 6. H. in Hamburg 1, Mönckebergstraße 31, bis zum 18. Juni 1916 durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
Qualitätsunterschiede sind nicht zu berücksichtigen. Alle Mengen derselben Warengattung sind zusammen- zufassen und in einer Ziffer anzugeben.
Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 13. Juni 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 1) im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsatz-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen, . t
2) insgesamt weniger als 25 Kilogramm von jeder der angegebenen Warengattungen betragen.
§ 2.
Die im § 1 bezeichneten Waren dürfen nur von den Fabriken der deutschen Kakao- und Schokoladen- industrie oder von Firmen oder Personen, soweit sie von der Kriegs-Kakaogesellschaft m. b. H. in Hamburg dazu ermächtigt worden sind, oder von Kleinhändlern abgesetzt werden.
Bon dem Verkäufer ist über alle Verkaufe nach Menge und Verkaufspreis genau Buch zu führen; die Unterlagen darüber sind der Kriegs-Kakaogesellschaft m. 6. H. in Hamburg auf Verlangen vorzulegen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 4 bezeichneten Mengen.
8 3.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 4.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft:
1) wer die ihm nach § 1 Abs. 1 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,'
2) wer der Bestimmung im 8 2 zuwider die im 8 1 bezeichneten Waren absetzt.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
Bekanntmachung
über die Zulassung von eisernen Gewichten znr Eichung.
Vom 16. Mai 1916.
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normaleichungskommiffton folgende Bestimmungen:
§ 1.
Außer den durch die Bekanntmachungen vom 11. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 595) und vom 5. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 90) zugelassenen eisernen Gewichten werden bis auf weiteres die nachstehend aufgeführten Gewichte aus Eisen zur Eichung zugelassen:
1) Handelsgewichte zu 250 und 125 Gramm mit Justierhöhlung.
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit ebenen Endflächen ohne Knopf haben. Der Durchmesser darf bei den Gewichten zu 250 Gramm nicht kleiner als 31 Millimeter und nicht größer als 34 Millimeter, bei den Gewichten zu 125 Gramm nicht kleiner als 25 Millimeter und nicht größer als 27 Millimeter fein. Die Höhe des Ge-
Bus der Heimat»
* (Schutz des Weideviehs.) Der Landrat des Kreises Hannover hat eine Bekanntmachung über den Schutz des Weideviehs bei Gewitter erlassen, die auch für die meisten anderen Gegenden unseres Vater-
wicktskörve
ausmünden.
Für die Beschaffenheit der Justier-
landes beachtenswert ist. In der Gewitterzeit, so heißt es darin, wiederholen sich alljährlich die Fälle, daß Weidevieh auf Weiden die mit Drahteinfriedigung versehen sind, in größerer Anzahl vom Blitz erschlagen wird. Das Vieh hat bekanntlich die Gewohnheit, vor dem Gewitter so weit wie möglich zurückzuziehen, und dann an den Einfriedigungen eng aneinander gedrängt stehen zu bleiben. Trifft jetzt der Blitz eins der Tiere oder auch nur an irgend einer Stelle die Einfriedigung, so werden meist mehrere Tiere gleichzeitig erschlagen, weil der Blitz über die Einfriedigungsdrähte auf die einzelnen Tiere sich verteilt. Bei dem hohen Werte, den während des Krieges jedes Stück Vieh für die allgemeine Volksernährung hat, muß unbedingt Sorge getragen werden, daß derartige Schäden nach Möglichkeit eingeschränkt werden. Letzeres ist mit äußerst einfachen Mitteln zu erreichen. Es ist dazu nur erforderlich, die Einfriedigungsdrähte etwa alle 20 Mir. durch senkrechte Querdrahte gut miteinander zu verbinden diese Ouerdrähte zur Erde abzuleiten ~ h ih me uoeie ouuuiv^iaji
■MB MWWMWWWWWMWWWWWW
^. . ^ ?>pa ß’rhsinftpnS xii nprfp;
des Erdbodens zu versenken. Wenn der Blitz eine
Höhlung sind die Bestimmungen über die Justier- Höhlung der Gewichte zu 200 und 100 Gramm, für die Einrichtung im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Gewichte mit Justierhöhlung maßgebend (§§ 77 der Eichordnung.)
Das Mindergewicht muß betragen: mindestens höchstens
bei dem 250-Gramm-Stücke j
„ 125=
//
5 »ramm 2 »tE
Für die Bezeichnung, die Fehlergrenzen und die Stempelung gelten die §§ 78 bis 80 der Eichordnung. 2) Haudelsgewichte und Präzisionsgewichte zu 250, 200, 125 und 100 Gramm ohne Justierhöhlung.
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit Knopf haben in den Abmessungen, welche im § 76 der Eichordnung für die entsprechenden Gewichtsgrößen festgesetzt sind. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit einem gegen Rost schützenden festhaftenden Ueberzug (Metall oder Oxyd) bedeckt sein. Für Einrichtung im übrigen, Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung gelten die entsprechenden Vorschriften über die Gewichte ohne Justierhöhlung in §§ 77 bis 80 der Eichordnung.
§ 2.
Neue eiserne Gewichte mit Knopf zu 100 und 200 Gramm mit einer auf der oberen Fläche ausmündenden Justierhöhlung dürfen nicht geeicht werden. Bereits geeichte Gewichte dieser Art werden bis auf weiteres zur Nacheichung zugelassen.
§ 3.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Charlottenburg, den 16. Mai 1916.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
Jung.
* * *
Hersfeld, den 16. Juni 1916.
Wird veröffentlicht.
I. No. 1. 6705.
Der Landrat.
I. B.:
v. HedeMann, Reg.-Asseffor.
HerSfeld, den 17. Juni 1916.
Viehhandelsverband
Die Viehhändler des Kreises weise ich darauf hin, daß sie verpflichtet sind, biS spätestens zum Sonntag einer jeden Woche dem Vertrauensmann des hiesigen Kreises, Herrn I. Baumann hier, anzuzeigen, wieviel Tiere sie in der kommenden Woche zur Ablieferung bringen. Dabei ist Ort und Name der Besitzer der Tiere anzugeben. Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat Entziehung der AusweiSkarte zur Folge. '
I. A. No. 6794. Der Landrat. -
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 50. Juni 1916.
Die Metzger-Innung der Stadt Hersfeld hat mit Rücksicht auf die herabgesetzen Preise für Kälber die
solche an mehreren Stellen geerdete Einfriedigung trifft, wird er fast immer zur Erde abgeführt, ohne das Vieh zu verletzen. Deshalb sollte niemand verabsäumen, in der jetzt wieder eintretenden Gewitterzeit diese höchst einfache Blitzschutzvorrichtung zur Sicherung des Weideviehs anzubringen und dadurch zur Erhaltung des wertvollen Viehbestandes beizutragen.
):( Hersfeld, 21. Juni. Vor einigen Tagen wurde einem Bäckergeselle in der Breitenstraße ein Sparkassenbuch aus seinem Koffer gestohlen. Als Diebin wurde die 18jährige E. St. von hier ermittelt. Sie hatte schon 30 Mk. von dem Guthaben abgehoben und diesen Betrag zum Teil verbraucht. — In einem Hausflur im Kettengäßchen wurde aus der Tasche eines dort hängenden Rockes etwa 6 Mk. gestohlen. Die Tat begangen hat ein hier beschäftigter Schreiberlehrling aus Friedlos, der sich während eines Regenschauers dort untergestellt hatte. — In der Anpflanzung am Bedürfnishäuschen hinter dem Kurpark ist vor einigen Tagen ein Fliederbäumchen herraus gerissen worden. Als Täter sind 4 hiesige 18jährige Burschen festgestellt worden.
):( Schenklengsfeld, 20. Juni. Am 18. Juni fand im Saale des Gastwirts Herrn Steinhauer dahier die Generalversammlung des Schenklengsselder Darlehns- kassen-Vereins statt. Der Verein hat im Jahre 1915 einen Umsatz von 1470 529,72 Mk. erzielt. Die Aktiven betragen 700156,66 Mk. und der Gewinn beziffert sich auf 2160,89 Mk. Als Vereinsvorsteher wurde Herr Pfarrer Schenk anstelle des verstorbenen Herrn Kantor Diebener gewählt. Der Landwirt Herr Peter Schmidt von hier trat als neues Mitglied in den Vorstand ein.
Pötzueck, 19. Juni. Von über 1'-jähriger banger Sorge einigermaßen befreit wurde die Familie des Portier Gustav Pasold, deren Sohn Otto, der bei Kriegsausbruch mit dem Rudolfstäder Bataillon ins Feld zog, seit der Novemberschlacht in Polen vermißt wurde. Alle möglichen Nachforschungen blieben erfolglos, bis jetzt — gerate zu Pfingsten — vom Hamburgtfcheir Landesverein vom Roten Kreuz die Nachricht kam, daß sich Otto Pasold, der seit dem 19. Nov. 1914 vermißt ist, in russischer Gefangenschaft in Beresowka befindet.
Dnderstadt, 20. Juni. Eine unangenehme Entdeckung hat man hierauf den Roggenfeldern gemacht. Ein Getreidewurm tritt in erschreckendem Umfange auf. Die Aehren werden von den Würmern unten anfangend abgefreffen, so daß bald der Halm ohne Aehre dasteht. In unseren Feldfluren ist der Wurm schon an mehreren Stellen festgestellt, wo er viel Schaden angerichtet hat. x
Hanau, 18. Juni. Vom Amtsgericht Frankfurt a. wurde der jugendliche Arbeiter Johann Edel in Landendiebach, weil er sich nach 9 Uhr abends auf der Straße aufhielt, eine Wirtschaft besuchte nnd auf öffentlicher Straße Zigaretten geraucht bat, mit 40 Mark, event. 8 Tagen Gefängnis bestraft.
W.ttmavsstcht-« für Donnerstag, den 22. Juni. Ziemlich heiter, trocken, umtzig rvarm.