Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

SersWr

für den Kreis Hersfeld

MMtt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- - holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ,

Nr. 143

Mittwoch, den 21. Juni

1916

Amtlicher Teil

Bekanntmachung über die Preis­beschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren.

Vom 30. März 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-GesetzblattS. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1.

Web- Wirk- und Strickwaren dürfen zn keinem höheren Preise verkauft werden als dem, den der Verkäufer bei Gegeustnden und Verkäufen gleicher oder ähnlicher Art innerhalb der Kriegszeit vor dem 1. Februar 1916 zuletzt nachweislich erzielt oder als Verkaufspreis festgesetzt hat. Fehlt es an einem solchen Preise oder sind die Gestehungskosten zu­züglich Unkosten und angemessenen Gewinns höher als dieser Preis, so sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemessenen Gewinns maßgebend.

Diese Vorschriften finden Anwendung auf Web- Wirk- und Strickwaren, gleichgültig aus welchen Spinnstoffen sie hergestellt sind, sowie auf die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse. Sie gelten nicht für Gegenstände dieser Art, soweit sie auf Grund der Be­kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 357) nebst den Erweiterungsbekanntmachungen vom 9. Okt. 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S 778) beschlagnahmt sind und Preisbeschränkungen unterliegen.

§ 2.

Der Käufer kann, wenn er glaubt, daß der ver­einbarte Preis die Grenze des § 1 Abs. 1 überschreitet, oder, obwohl er sich in diesen Grenzen hält, unan­gemessen hoch ist, binnen zwei Wochen nach Abschluß des Musvertrages Feststellung des Preises durch ein

Das Schiedsgericht setzt unter Ausschluß des Rechtswegs den angemessenen Preis fest; seine Ent­scheidung ist endgültig: sie erfolgt gebüren- und stempelfrei.

Ergibt ffch der Verdacht einer strafbaren Ueber- teurung durch den Verkäufer, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts der zuständigen Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.

§ 3.

Das Schiedsgericht ist befugt, auf Anrufen der Beteiligten vor Abschuß des Kaufvertrages bei der Ermittelung des angemessenen Preises mitzuwirken.

§ 4.

Der Reichskanzler erläßtdie näheren Bestimmungen über die Errichtung, Zuständigkeit und Zusammen­setzung des Schiedsgerichts sowie über das Verfahren und setzt allgemeine Richtlinien fest, welche die Schiedsgerichte bei ihrer Entscheidung zu beachten haben.

Er kann Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zulassen.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1916 in Kraft. Die Frist zur Anrufung des Schiedsgerichts (8 2 Abs. 1) läuft nicht vor dem 1. Mai 1916 ab. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens der Verordnung.

Berlin, den 30. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

* * *

Hersfeld, den 16. Juni 1916.

Wird veröffentlicht.

Auf die im Kreisblatt No 141 veröffentlichte Be­kanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Be­völkerung vom 10. Juni 1916 und die Bekanntmachung betr. die von der Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände wird Bezug genommen.

Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekrtär.

Verordnung über vorläufige Maßnahmen anf dem Gebiete der Fettversorgung.

Vom 8. Juni 1916.

Auf Grund der §§ 1 bis 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vorn 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird ver­ordnet :

8 1.

Bei Aufbringung des Fleischbedarfs nach der Ver­ordnung vom 27. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) ist Vorsorge zu treffen, daß Kühe, die vorzugsweise zur Milcherzeugung geeignet sind, nicht zur Schlach­tung kommen.

Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen.

§2.

Besitzer von Milchkühen, die im Mai 1916 Mtlch an eine Molkerei geliefert haben, sind, auch soweit eine vertragliche Verpflichtung zur Weiterlieferung nicht besteht, verpflichtet, die Milch auch künftig an die bis­herigen Abnehmer zu liefern. Sie haben monatlich mindestens so viel Milch zu liefern, als dem Ver­hältnis der im Mai gelieferten Milch zu der ge­samten von ihnen im Mai erzeugten Milch entspricht. Die bisherigen Abnehmer haben die hiernach zu liefernde Milch abzunehmen.

Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung soweit der zur Lieferung Verpflichtete auf Grund eines mit einer anderen als der im Mai belieferten Molke­rei abgeschlossenen Vertrags an die andere Molkerei liefert.

Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferungs­pflicht nach Abs. 1 ergeben, entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde des Bezirkes, in dem die Molkerei belegen ist. Sie setzt bet Nichtbestehen eines Liefe­rungsvertrags im Streitfall den Preis und die Be­dingungen, zu denen zu liefern ist, fest. Ihre Ent­scheidung ist endgültig.

§ 3.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Ab­wendung von Notständen Besitzer von Kühen ihres Bezirkes, die bisher ihre Milch nicht an Molkereien geliefert haben, zur Lieferung der Milch an eine Molkerei anhalten. Die Aufforderung ist nicht auf solche Milch zn richten, deren der Besitzer zum Ver­brauch im eigenen Betriebe bedarf.

Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt erforder­lichenfalls die Molkerei, an die zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und ent­scheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben; ihre Entscheidung ist endgültig.

§4 .

Bei Eintritt von Notständen durch Milchknappheit können Molkereien zur Lieferung von Voll- oder l Magermilch an bestimmte Gemeinden angehalten werden. Dre «nordnun» erröten ourw are von Verwaltungsbehörde d^Bezirks, in dem die Mol- I kerei gelegen ist: sie kann, wenn die Gemeinde in einem anderen Verwaltungsbezirk als die Molkerei liegt, auch durch das Kriegsernährungsamt oder die von diesem bezeichnete Stelle erfolgen.

Die anordnende Behörde setzt erforderlichenfalls den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Liefe­rung ergeben; ihre Entscheidung ist endgültig.

§5 .

Die Verpflichtung der Molkereien zur Ueber lassung von Butter (8 1 der Verordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 807) wirtz, dahin erweitert, daß bis zu fünfzig vom Hundert der im Vormonate hergestellten Buttermenge zu überlassen sind. Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung das Verlangen auf Ueberlassung der im Monat Juni zu liefernden Mengen bereits gestellt ist, kann es bis zum 15. Juni 1916 bis auf fünfzig vom Hundert der Maierzeugung erhöht werden.

Vom 1. Juli 1916 ab wird die Lieferungspflicht erstreckt auf die Molkereien bei denen im Jahre 1914 fünfzigtausend bis fünfhunderttausend Liter Milch oder eine entsprechende Menge Rahm eingeliefert worden sind. Sie haben die im 8 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1915 vorgeschriebene Anzeige zum ersten Mal am 1. Juli 1916 zu erstatten. Die unteren Ver­waltungsbehörden haben der Zentral-Einkaufsgesell- schaft m. b. H. in Berlin (Abteilung Jnlandsbutter) bis zum 20. Juni 1916 die Molkereien ihres Bezirks mitzuteilen, die nach der Vorschrift in Satz 1 dieses Absatzes überlafsungspflichtig werden.

§ 6.

Molkereien dürfen vom 1. Juli 1916 ab Butter nach Orten innerhalb des Deutschen Reichs mit der Post oder Eisenbahn, außer an Behörden, sowie an Kaufleute zum Weiterverkauf, nur gegen vorherige Einsendung eines Bezugscheins verschicken.

Zur Ausstellung eines Bezugsscheins sind nur solche Gemeinden berechtigt, die den Verkehr mit Speisefetten nach 8 " geregelt haben. Der Schein ist von der Gemeindebehörde des Beziehers anszuftellen und darf nur über die Menge lauten, die dem Be­zieher (Selbstverbrancher, Anstalten, Gast- und Speise­wirtschaften) und den Angehörigen seines Haushalts nach der für seine Gemeinde gültigen Verbrauchs­regelung in der Zeit, für die die Butter bezogen werden soll, zusteht.

Jeder, der vom 1. Juli 1916 ab Butter mit der Post oder Eisenbahn versendet, ist verpflichtet, auf der Verpackung in deutlich sichtbarer Weise seinen Namen und Wohnort oder seine Firma und deren Sitz anzu- geben und die Sendung als Buttersendung unter An­gabe des Gewichts der Butter zu kennzeichnen.

Molkereien sind verpflichtet, über Bezug und Ver­arbeitung von Milch und Rahm sowie über Abgabe von Butter, Butterhändler über Bezug und Absatz von Butter Buch zu führen. Das KriegSernährungs- amt oder die von diesem bezeichnete Stelle kann nähere Vorschriften hierüber erlassen.

§7.

Die Gemeinden über 5000 Einwohner haben, so­weit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 1. Juli 1916 den Verkehr mit Speisefetten in ihrem Bezirk und den Verbrauch zu regeln. Sie haben zu diesem Zweck insbesondere

a. anzuordnen, daß alle in dem Bezirk eingehenden Buttermengen der Gemeindebehörde unverzüglich anzuzeigen sind,

b. Spetsesettkarten auszugeben,

c. die Abgabe von Speisefetten im einzelnen zu regeln, erforderlichenfalls die Verbraucher be­stimmten Abgabestellen zuzuweisen und deren Eintragung in Kundenlisten vorzuschreiben.

Das Kriegsernährungsamt oder die von diesem bezeichnete Stelle kann Grundsätze über den Verkehr mit Speisefetten und den Verbrauch aufstellen.

Als Speisefett im Sinne dieser Vorschrift gelten Butter, Butterschmalz, Margarine, Speisefette, Schweineschmalz und Speiseöle.

Im übrigen bleiben die Vorschriften im 8 8 der Vsrordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 807) unberührt.

§8.

Die Gemeinden über 5000 Einwohner können anordnen, daß die Vollmilch, die in ihre Bezirke ge­langt, entrahmt und verbuttert wird. Die Anord­nung darf nicht erstreckt werden auf die Vollmilch, die zur Ernährung von stillenden Frauen, Kindern, Säuglingen und Kranken erforderlich ist.

§ 9.

Die höheren Verwaltungsbehörden können Aus­nahmen von den Vorschriften in §§ 6 und 7, die unteren Verwaltungsbehörden Ausnahmen von der Vorschrift im § 2 zulassen.

§ 10.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist; sie können bestimmen, daß die den Gemeinden übertragenen An­ordnungen durch den Vorstand erfolgen.

§ 11.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- wreBMWMwmMMHiBMM^ Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen in §§ 2, 6 Abs. 1, Abs. 3 oder den auf Grund der §§ 3, 4, 7,

8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

§ 12.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 8. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, den 19. Juni 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 6727. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 17. Juni W16.

In Dermbach (Sachsen-Weimar) ist die Manl- und Klauenseuche ausgebrochen.

Tgb. 9to. I. 6472. Der Landrat.

V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 20. Juni. Wir machen darauf auf­merksam, daß ein Beamter der Reichsver­sich e r u n g s a n st a l t in unserer Stadt anwesend ist, um eine Prüfung der Quittungskarten in Stadt und Kreis Hersfeld vorzunehmen.

):( Hersfeld, 20. Juni. Herr Zahnarzt C a f e l i tz ist zum Feldzahnarzt ernannt worden und in ein Kriegslazarett auf dem westlichen Kriegsschauplatz versetzt.

Suhl, 17. Juni. Bei einem hiesigen Bäckermeister erschien vor kurzem ein Fremder und bot brotkarten- freies Mehl zu einem ziemlich hohen Preise an. Der Meister bestellte für mehrere hundert Mk. und leistete auch die geforderte Anzahlung in Höhe von ein Vier­tel der Kaufsumme: auf das Mehl soll er aber heute noch warten. Alle Angaben des. Reisenden auch die angeblichen Verkäufe an andere Bäckermeister, haben sich (bis auf einen) als Schwindel erwiesen.

Zwesten, 17. Juni. Ein schwerer lluglücksfall er­eignete sich heute bei dem Landwirt Arendt dahier. Der Vater des im Felde stehenden Karl Arendt wollte im Pferdestall einige Latten feftnageln. Hierbei wurde das Fohlenpferd bösartig und schlug den alten Arendt dermaßen, daß er liegen blieb. Auf das Stöhnen des Getroffenen eilten die Ehefrau und die Schwiegertochter herbei, um dem Vater aus dem Stall zu helfen, aber auch diese wurden derartig vom Pferde geschlagen, daß sie machtlos waren und hegen blieben. Einige Nachbarn, welche durch das Jammern aufmerk­sam geworden waren, eilten herbei und fanden die drei Personen schwer verletzt int Stalle liegen, nur mit Not konnte man die Verletzten von dem wild- gewordenen Pferde fortbringen. Der sofort herbei« gerufene Arzt von Borken leistete die erste Hülfe.