Amtlicher Anzeiger
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Nr. 141.
Sonntag, den 18. Juni
1916
Amtlicher Zeit
Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickware» für die bürgerliche Be
Völkerung.
Bom 10. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an Web-, Wirk- und Strickwaren sowie den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen wird eine Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbe- kleidungsstelle) errichtet.
§ 2.
Die Reichsbekleidungsstelle hat die Aufgabe:
1. den Borrat an den im § 1 bezeichneten Gegenständen, soweit sie nicht von der Heeres- und Marineverwaltung beansprucht werden, zu verwalten, insbesondere für gleichmäßige Verteilung und sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen ;
2. den Behördem öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, die int § 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen;
3. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen Beamten zu regeln;
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern.
§ 3-
§ 4.
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Korstand und einem Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder.
§ 5.
Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorlands der Reichsbekleiöungsstelle als Vorsitzenden, üm Königlich preußischen Regierungsvertretern und e einem Königlich bayerischen, Königlich sächsischen, Königlich württembergischen, Großherzoglich badischen, Großherzoglich sächsischen und elsaß-lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende des nach § 16 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Deutschen Städtetags, je ein Ver- treter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Kriegsausschusses für die deutsche Industrie, des Handwerkes, der Verbraucher und drei weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre Stellvertreter sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 6.
Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbesondere über die Durchführung der Bezugsüberwachung, gehört werden.
§ 7.
Gewerbetreibende, die mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen nur an solche Abnehmer Waren liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben. Die Reichsbekleidungsstelle kann bei Verträgen, die vor dem 1. Mai 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die Erfüllung auch dann gestatten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht besteht.
Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken darf nur auf Bestellung und nur dann vor- genommen werden, wenn der Gewerbetreibende von seinem Kunden einen festen Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl und Preis für jeden Gegenstand angegeben sind; diese Vorschrift findet auf die Maßschneiderei und auf Musterkollektionen keine Anwendung.
8 3.
Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandelt mit ' den im § 1 bezeichneten Gegenständen (betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in seinem Besitze befindlichen Waren auszunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandclsverkaufspreise unter Zugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanntmachung über PreiSbeschränkungen bei Ber- ränfen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 80. März 1916 (RcichS-Gesetzbl. S. 214) vorgeschriebenen Preisen entsprechen.
Die Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzunehmen, die neben dem Kleinhandel
gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreiben.
Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzu- nehmende Waren nicht veräußert werden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der aufgenommenen Waren bis 1. August 1916 höchstens 20 vom Hundert, nach den in der Inventur eingesetzten Preisen berechnet, veräußert werden.
Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschriften des 8 7 noch soviel veräußern, als er im Großhandel absetzt und so viel verarbeiten, als er zur Maßschneiderei benötigt.
Die Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Inventuren und der stattgehabten Verkäufe möglich ist.
Die Reichsbekleidungsstelle kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur Aufstellung weiterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsaufnahme erlassen. Sie kann dabei den Gewerbetreibenden weitere Einschränkungen für den Absatz ihrer Waren und weitere Verpflichtungen über die Buchführung und dergleichen auferlegen.
§ 9.
Der Verkauf der im § 1 bezeichneten Gegenstände an die Verbraucher ist allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegenständen betreiben.
§ 10.
Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher.
§ 11.
Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetreibende im Kleinhandel und in der Maßschneiderei die im § 1 bezeichneten Gegenstände nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher veräußern.
Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfsfall und nur auf Antrag erteilt. Der An- tragsteller muß die Notwendigkeit der Anschaffung aus stand genommen werden, wenn die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden kann, und auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird.
§ 12.
Die Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Behörde des Wohnorts des Antragstellers, die hierüber Listen zu führen hat. Der Bezugsschein ist nicht übertragbar. Er gibt kein Recht auf Lieferung der Ware, deren Bedarf bescheinigt ist.
Für die Bezugsscheine und die Listen ist ein einheitliches, von der Reichsbekleidungsstelle aufzu- stellendes Muster, zu verwenden.
§ 13.
Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine durch deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergleichen), die ungültigen Scheine zu sammeln und am 1. jedes Monats an die zuständige Behörde des Wohnorts des Verkäufers abzuliefern.
§ 14.
Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und die von den Landeszentralbehörden und Kommunal- verbändcn mit der Ueberwachung der Vorschriften in 88 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Räume der dieser Verordnung unterstehenden Betriebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen Geschäftseinrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzuholen und die Geschäftsaufzeichnungen einzusehen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten Verschwiegenheit zu beobachten.
8 15.
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen.
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8 16.
Die Deckung des Bedarfs der im § 2 Nummer 2 ausgeführten Behörden und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vorgeprüften Bedarfsanzeigen der Reichsbekleidungsstelle überwiesen und einem aus sieben Mitgliederu be- stcheuden Ausschutz behufs Feststellung des zu überweisenden Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichsbekleidungsstelle die Bezugsbescheinigung der Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere insbesondere auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler.
8 17.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
1. auf die von den Heeresverwaltungen und der
Marineverwaltung beschlagnahmten Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme;
2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung. § 18.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne der §§ 12, 13 sowie des § 15 nnd als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriftender887bis13;soweitdiesnichtgeschiehthaben die Kommunalverbände die Ausführung und Ueberwachung der Vorschriften der §§ 7 bis 13 selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen.
8 19.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit'dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 20.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mk. wird bestraft: 1. wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 11 Abs. 1 § 12 As. 1 Satz 2 und 8 13 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bezeichneten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunalverbände zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert;
3. wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;
4. wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 können neben der Strafe die Waren, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, eivgezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehörest oöef nicht.
§ 21.
Die Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 10. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzler.
Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, den 14. Juni 1916.
Wird veröffentlicht.
Die in 8 8 der Bekanntmachung vom 10. 6. 16 erwähnte Bekanntmachung vom 30. 3. 16 wird in der nächsten Nummer des Kreisblattes veröffentlicht.
J. No. I. 6657. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 15. Juni 1916.
Mit Bezug auf meine Kreisblatt-Verfügung vom 29. Mai Nr. 1065 ersuche ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher die Gemeindesteuerlisten bis zum 18. d. Monats bestimmt einzureichen.
Der Vorsitzende der Einkommeusteuer- Veranlagnngskommission
Nr. 1065. J. V.:
v. Hebemann, Reg.-Asseffor.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Aus der Heimat«
§ Hersfeld, 17. Juni. Den Brauereien der norddeutschen Braustenergemeinschaft, zu welcher auch die Hersfelder Brauereien gehören, sind in diesem Jahre nur ganz geringe Mengen Gerste zur Bierherstellung überwiesen, sodaß dieselben nur ungefähr e i n D r i t t e l derjenigen Menge Bier Verstellen können, welche sie in dem Vorjahre herstellten. Von diesem Quantum müssen die Brauereien noch erhebliche Mengen an die Heeresverwaltung für die Truppen an der Front abgeben. Aus diesen Gründen sind die Brauereien gc- zwungeu, ihre Bierlieferung an die Wirtekunöschaft in erheblichem Masse einzuschränken, um möglichst den Sommer hindurch wenigstens einen Teil des Bedarfs liefern zu können. Das biertrinkende Publikum wird gebeten, aus die bestehende Bierknappheit Rücksicht zu nehmen und zu entschuldigen, wenn es manchmal an Bier bei den Wirten mangelt.
Marburg, 15. Juni. Das Schöffengericht verurteilte heute einen jungen Burschen, der wiederholt gegen die Bestimmungen des Generalkommandos betreffend den Wirt-hausbesuch Jugendlicher gesündigt und schließlich einem Poli-eibcamten, der seinen Namen feststellen wollte, frech entgegengetreteu war, zu 66 Mark Geldstrafe.