Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 138.
Donnerstag, den 15. Juni
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 9. Juni 1916.
Vielfache Klagen über Ueberschreitung der Höchstpreise für Eichenrinde lassen vermuten, daß die Vor- schristen der Bekanntmachung des Stellv. Kommandierenden Generals vom 15. 2. 16 No. Ch. H 11 16 K. R. A. betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichten- rinde und zur Gerbstoffgewinnung geeignetes Kasta- nienholz nicht ausreichend bekannt sind. Die §§ 2 und 3 dieser Bekanntmachung werden daher nachstehend nochmals veröffentlicht.
§2.
Höchstpreis.
Der Verkaufspreis für den Ztr. (50 kg) darf höchstens betragen:
1. Eichenrinde. Gebündelt
n) Glanzrinde erster Güte 13,00 Mk.
b) Rinde im Alter bis zu 25 Jahreu 11,00 „
c) Rinde im Alter von 25 bis 45 Jahren 9,50 „
d) Rinde im Alter von mehr als 48 Jahren 7,00 „
2. Fichtenrinde.
a) Gebirgsrinde höchstens zu einem Drittel schuppig 9,50 Mk.
b) andere Rinde 7,50 „
Für die Zerkleinerung der Rinde zu Lohe darf nicht mehr als 1 Mk. für den Ctr. (50 kg) berechnet werden. Mischen der Rinde oder der Lohe vor Ablieferung an die verarbeitende Gerberei ist nicht gestattet.
Wird die Rinde auf dem Stamm verkauft, so darf der Preis bei Hinzurechnung der notwendigen Kosten für das Schärn und Bündeln den Höchstpreis nicht übersteigen.
Anmerkung: Der Höchstpreis versteht sich für trockene, gesunde nicht durch Feuchtigkeit und ähnliche Einflüsse beschädigte Ware. Für Ware geringerer Güte muß der Preis entsprechend niedriger sein bei gesetzblatt S. 467) in Verbindung mit der Bekanntmachung betreffend Berichtigung und Ergänzung die Bekanntmachung vom 22. August 1915 (Reichsgesetzbl. S. 514) angedrohten Strafen.
3. Holz der zahmen Kastanie gebündelt 1,50 Mk. §3.
Hablunasbedinaunaen.
1. Die Höchstpreise sind frei Abfuhrplatz am Gewinnungsort und für Barzahlung bei Empfang berechnet.
2. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnet werden:
a) die Kosten der Verladung und Abfuhr, soweit sie notwendig sind und die ortsüblichen Sätze nicht übersteigen.
b) die reinen Frachtkosten notwendiger Versendung mit der Bahn oder auf dem Wasser,
c) Lagerkosten infolge Verwahrung der verkauften Ware soweit sie vom ersten Tage des zweiten Monats nach Kaufabschluß an nachweislich entstanden sind.
d) Zinsverlust bei Stundung des Kaufpreises. Ist der Kaufpreis gestundet worden, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
3. Andere, als die unter Ziffer 2 aufgeführten Kosten dürfen nur insoweit angerechnet werden, als der Verkaufspreis bei ihrer Hinzurechnung den Höchstpreis nicht überschreitet.
Zuwiderhandlungen werden unnachsichtlich bestraft. Besonders wird vor Umgehungen durch Berechnung von Zuschlägen, die nicht nach § 3 ausdrücklich zugelassen sind, gewarnt.
Tgb. No. L 6388. Der Landrat.
A V.:
Funke, Kreissekretär.
Aekanntmachun«
Über das Verfüttern von Kartoffeln.
Vom 8. Juni 1916.
Auf Grund des 8 2 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 10. April 1916 (Neich-Gesetzbl. S. 284) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Vom 10. Juni 1916 ab dürfen Kartoffeln nicht mehr verfüttert werden. Der Komunalverband regelt die Zulassung von Ausnahmen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden für Kartoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Ernährung nicht eignen.
Viehbesitzer dürfen Rs"l8. August 1916 an ihr Vieh insgesamt nicht mehr Erzeugnisse der Kartoffel- trocknerct verfüttern, als auf ihren Viehbestände bis zu diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt: an Pferde höchstens zweieinhalb Pfund, an Zugkühe höchstens einundetnvtertel Pfund, an Zugochsen höchstens einunddreiviertel Pfund, an Schweine höchstens ein halbes Pfund. täglich.
Die Kommunalverbände können das Verfüttern dieser Erzeugnisse weiter beschränken oder ganz verbieten.
Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.
§ 3.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark (zehntausend Mark) wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 1 und 2 ist der Mindestbetrag der Geldstrafe gleich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Mengen (§ 7 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 Reichs- Gesetzbl. S. 284).
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Berlin den 8. Juni 1916.
Der Sellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. * * Hersfeld, den 14. Juni 1916. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. B.:
Funke, Kreissekretär.
Cassel, den 5. Juni 1916.
Am Dienstag, den 20. ös. Mts. Vormittags 10 Uhr gelangen auf dem Hofe des Traindepots in Cassel, Mönchebergstr. 48 verschiedene für die Heeresverwaltung nicht mehr verwendbare Fahrzeuge (Federwagen) zum freihändigen Verkauf.
Die Abgabe der Fahrzeuge erfolgt nur an Landwirte oder solche Gewerbetreibende, die nachweislich Fuhrwerk halten. Behördliche Ausweise hierüber sind bei Abgabe der Gebote vorzulegen. J. No. 611 IL
Wird veröffentlicht.
I. I. No. 6582. Der Landrat.
V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung.
Das diesjährige Jnvaliden-Prüfungsgeschäft für die im Kreise Hersfeld wohnenden zeitig anerkannten Militärinvaliden, Renten- und Unterstützungs-Em- pfänger findet am 17. 19. und 20. Juni 1916 in Hersfeld tat Dienstgebäude des Bezirkskommandos statt.
Die Beteiligten erhalten hierzu noch einen besondern Gestellungsbefehl.
Hersfeld, den 25. Mai 1916.
Königliches Bezirkskommando.
Bus der Heimat«
* (Nachträgliche Reifeprüfung ausscheidender Offiziere.) Infolge Kriegsdienstbeschädigung aus- scheibenden Offizieren, die nicht im Besitze des Abiturientenzeugnisses sind, aber mindestens die Reife für die Obersekunda erlangt haben, wird in den vom stellvertretenden Generalkomando 17. Armeekorps in Danzig eingerichteten, am 19. Juni beginnenden Kursen Gelegenheit geboten, sich gründlich und unter Ersparung von Zeit nachträglich auf die Reifeprüfung vorzubereiten. Anmeldungen sind irmgehend au das stellvertretende Generalkommando 17. Armeekorps zu richten, das auch nähere Auskunft erteilt.
* (Schutz den Schuldnern, die im Felde stehen.) Eine Bekanntmachung des Bundesrats vom 8. Juni schützt die heimkehrenden Kriegsteilnehmer vor einem für ihr wirtschaftliches Fortkommen bedenklichen Zugriffe ihrer Gläubiger. Auf Antrag des Kriegsteilnehmers kann Zahlungsfrist bis zu 6 Monaten bewilligt werden — auch für nach dem 31. Juli 1914, aber vor oder während der Teilnahme des Schuldners am Kriege erstandene Forderungen. Auf diese Forderungen findet auch die Verordnung über die Folgen der nicht rechzeitigen Zahlung einer Geld- forderung (Reichs-Gesetzbl. 1915, S. 295) Anwendung. Die Zwangsvollstreckung kann auf sechs Monate eingestellt werden) die Einstellung kann mehrfach erfolgen und ist auch zulässig wenn eine Zahlungsfrist bereits bestimmt ist. Voraussetzungen für die Zahlungsfrist sowohl wie für die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist, daß „Me wirtschaftliche Lage des Schuldners durch die Teilnahme am Kriege so wesentlich verschlechtert ist, daß sein Fortkommen gefährdet erscheint". Als Kriegsteilnehmer gelten auch die Personen, die vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu den immobilien Teilen der Land- oder Seemacht gehören.
* (Sommerzeit und Schulanfang.) Die Königliche Regierung zu Lasset hat dem Vernehmen
nach eine Verfügung erlassen: die die Kreisschulinspek- toren ermächtigt, falls erhebliche und berechtigte Klagen über gesundheitliche Schädigung der schulpflichtigen Kinder durch zu frühen Beginn des Unterrichts erhoben werden, die Schuldeputation oder den Schulvorstand darüber Beschluß fassen zu lassen, ob die örtlichen Verhältnisse es erfordern, daß der Unterricht während des Sommerhalbjahres 1916 statt um 7 erst um 8 Uhr beginnt. Solchen Beschlüssen kann ohne besondere Anzeige an die Regierung sofort stattgegeben werden.
* (Sachgemäße Teebereitung zur Kriegszeit!) Es ist die Pflicht eines jeden Verbrauchers, während der Kriegszeit den ihm zu Gebote stehenden Tee ganz auszunutzen. Das geschieht entweder durch mehrfaches Aufbrühen der zermahlenen Blätter (wie die Ausnutzung des Bohnenkaffees desto vollständiger erfolgt, je feiner er gemahlen ist). Hierdurch wird es ermöglicht, aus der gleichen Menge Teeblätter die doppelte Menge Teegetränk herzustellen. Beim ersten Verfahren müssen die Abgüsse schnellnacheinander hergestellt und am besten untereinander gemischt werden; wenn der erste Aufguß stark ausgenutzt ist, muß man für den zweiten Ausguß die Blätter des ersten mit einer geringen Menge frischer Teeblätter ergänzen. Beim zweiten Verfahren (einmaliger Ausguß) muß der Tee kurz vor dem Gebrauch mittels einer Mühle nach Art der Kaffeemühle so fein als möglich zermahlen werden. Man darf aber nur eine Mühle verwenden, die ausschließlich für Tee dient und nicht etwa vorher für Kaffee, Gewürz oder andere gebrancht worden ist. Namentlich zur Herstellung größerer Teemengen ist die Zermahlung der Teeblätter sehr zu empfehlen. Um zu vermeiden, daß die Rückstände der Aufgüsse mit in die Tasse kommen, muß besonders vom gemahlenen Tee der Abguß sehr vorsichtig erfolgen. Der Tee muß mit der strengsten Reinlichkeit behandelt und zubereitet werden. Der sogenannte „braune Ansatz" in den Teegeschirren darf nicht entfernt werden, besonders nicht bei Metallgesätzen. Drei Gesäße sind
zum Auftragen des Tees.
* Die Gestellung der bedeckten Wagen im öffentlichen Güterverkehr ist in letzter Zeit befriedigend gewesen,- nennenswerte Wagenausfälle sind nicht entstanden. Die Gestellungsverhältnisse der offen Wagen unterliegen zwar immer noch nicht unerheblichen Schwankungen, doch wird es voraussichtlich gelingen, auch bei ihnen größere Schwierigkeiten in der Gestellung bis auf weiteres zu vermeiden. Es empfiehlt sich daher für die Verkehrtreibenden, die jetzige ruhige Verkehrszeit zur Regelung ihrer Bezüge und zur Ergänzung und Ansammlung von Vorräten nach Möglichkeit auszunutzen. Hierdurch wird die voraussichtlich im Spätherbst wieder einsetzende Zeit des stärkeren Verkehrs entlastet. Auch Verlegenheiten bei plötzlichen Berkehrsbehinderungen, mit deren Eintreten unter den vorliegenden Verhältnissen selbstverständlich nach wie vor gerechnet werden muß, können durch das Anhäufen ausreichender Vorräte sicher vermieden werden.
* Das Zeitungpapier wird abermals erheblich verteuert werden. Die Druckpapierfabriken kündigen ab 1. Juli eine weitere Preiserhöhung von 50 Prozent an. Neben dem Zeitungspapier sind auch die übrigen Materialin in weiterem Steigen begriffen.
-n- Friedewald, 14. Juni. Mit dem Eisernen Kreuz 1. Klasse ausgezeichnet wurde: Sergeant Georg Stephan, Sohn des Maurers Michael Stephan, nachdem er 1914 bereits das Eiserne Kreuz 2. Kla s se und dasbaverischeBerdienst- kreuz erhalten hatte.
Hilders (Rhön), 12. Juni. Weil die Ehefrau des Landwirts Michael Erb, Maria Felizitas, geb. Freier, tu dem nahen Orte Seiferts wohnhaft, das Pfund Butter- dort zu 2,50 Mk. statt zu 1,60 Mk.,Höchstpreis) verkau st hatte, wurde sie wegen Höchstpreisüberschreitung vom hiesigen Amtsgericht zu 50 Mk. Geldstrafe verurteilt. Die Käuferin, Ehefrau des Schreiners Nikolaus Silb, Maria, geb. Goldbach, von Bommersheim bet Wiesbaden, erhielt 30 Mk. Geldstrafe.
»erreich«!;
der bei L. Pfeiffer Depositenkaffe Hersfeld zu Hersfeld ferner eingegangenen Spenden, worüber wie nachstehend dankend «initiiert wird:
Für das „Rote Kreuz Zahlung von Herrn Bürgermeister Rernvardt, Handelskäufen Mk. Ä.— 4. April-Rate der Hersfelder Bolksspende „ 206.20 bisheriger Bestand „ 2.395.46 davon weiter verausgabt „ 669.93
heutiger Bestand " t.951.73