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Hersfel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für Sie Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen TeUe 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- - holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. (

Nr. 135

Sonnabend, den 10, Juni

1916

Amtlicher Teil.

Caffel, den 4. Juni 1916.

Das von mir unter dem 8. April 1916 erlassene Verbot der Hausschlachtungen (R. Amtsblatt Nr. 14 a) wird aufgehoben.

Für Haus- und Notschlachtunzen gelten von jetzt ab nachstehende von den beteiligten Herren Ministern unter dem 27. Mai ds. Js. getroffenen Anordnungen: 1. Die zur Schlachtung gelangenden Tiere müssen vom Besitzer mindestens 6 Wochen in seiner Wirtschaft gehalten sein.

2. Das aus solchen Schlachtungen nach dem Inkraft­treten der Verordnung vom 27. März gewonnene Fleisch darf nur unentgeltlich oder an Personen abgegeben werden, die zum Haushalt des Viehhalters gehören oder in seinem Dienst stehen.

3. Schlachtungen sind nur mit schriftlicher Genehmi­gung des Leiters, des Kommunalverbandes gestattet, welche bei Schlachtungen, die der Beschaupflicht unter­liegen dem Fleischbeschauer, sonst, dem Trichinenschauer vor der Schlachtung vorzulegen ist.

Bei Einholung der Genehmigung ist das ungefähre Lebendgewicht des Schlachttieres und die Zahl der Wirtschaftsangehörigen des Haushaltes für den die Schlachtung erfolgen soll, dem Leiter des Kommunal­verbandes anzugcben. Die Genehmigung ist zu ver­sagen, wenn nach Prüfung der vorhandenen Vorräte aus früheren Schlachtungen ein Bedürfnis nicht an­erkannt werden kann.

4. Das Fleisch aus unerlaubten Hausschlachtungen verfällt dem Kommunalverbande, ohne daß ein Ent­gelt dafür gezahlt wird.

5. Die Landräte (Oberbürgermeister) haben die zur DurchführungvorstehenderHausschlachtungsvorschriften etwa erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Notschlachtungen.

Notschlachtungen fallen nicht unter die vorstehenden Vorschriften. Sie sind unverzüglich, spätestens inner-

steuer vom 1. April 1916 ab hinsichtlich der zum aktiven Dienst einberufenen Unteroffiziere und Mannschaften, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark veranlagt sind, bis auf weiteres einzustellen.

Der Gemeindevorstand hat diese Steuerpflichtigen alsbald in eine besondere AbgangslisteInfolge Mobilmachung" aufzunehmen, die zunächst nur bis einschließlich Spalte 10 auszufüllen ist.

Bei der Ablieferung der erhobenen Einkommen­steuern für das 1. 2. und 3. Vierteljahr an die Königl. Kreiskasse sind die auf Grund dieser Ab­gangsliste zu ermittelnden Restbeträge sumarisch als Reste von Steuerpflichtigen, die zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine eingezogen sindnachzuweisen."

Die erforderlichen Abgangslisten sind unter genauer Angabe des militärischen Ranges des Steuerpflichtigen und des Truppenteils, zu welchem er eingezogen ist bis spätestens zum 20. Juni d. Js. an mich einzureichen.

mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

Cassel, den 24. Mai 1916.

Der Kommandierende General.

von Haugwitz.

General der Infanterie.

* * *

Hersfeld, den 7. Juni 1916.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. l. 6384. Der Landrat.

I V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Angehörigen des aktiven Heeres und

Wegen der i

der aktiven Marine, die zu einem in der Kriegs formation befindlichen Teile des Heeres od< der Marine gehören, und bei deren Veranlagung zur Einkommenstener Militäreinkommen berücksichtigt ist, (§ 5 Ziffer 3 E. G.) wird von hier in Kürze

er

für jeden Steuerpflichtigen besonders mitgeteilt werden, welche Einkommensteuerbeträge vom 1. April ö. Js. ab zunächst außer Hebung zu bleiben haben.

Diese Beträge sind ebenfalls in die zuvor vorgeschriebene Abgangslisten 1 bezw. 2 aufzunehmen und die Einkommenreste in die bei der Viertel­jahresablieferung der Königl. Kreiskasse mitzuteilende Steuersummen aufzunehmen.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer» Veranlagungskommission.

Nr. 1114. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 9. Juni 1916.

Futtermittelanzeige.

Es stehen zur sofortigen Abgabe zur Verfügung: 200 Zentner rumänische Kleie

Preis etwa 1516 Mark pro Zentner.

Bestellungen sind an den Unterzeichneten zu richten. Bestellfrist 8 Tage.

Der Landrat.

J. B. :

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Berlin, den 25. Mai 1916.

Bei den Verhandlungen im Reichstag ist von verschiedenen Seiten darüber Beschwerde geführt, daß .. £ s 26. Februar 1888

die auf Grund des Gesetzes vom 4 - ttiignft i914~ sowie der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 gewährten Familtenunterstützungen für rück­ständige Steuern mit Beschlag belegt seien.

Ein solches Vorgehen kann nicht für zulässig er­achtet werden. Der den Angehörigen in den Dienst eingetretener Mannschaften zustehende Unterstützungs­anspruch ist als der Pfändung nicht unterworfen anzusehen. Nach dem Zwecke des Gesetzes stellen sich die Unterstützungen als Beiträge zum Unterhalt dar

Vom 26. Mai 1916.

pflichtet ist außer dem lachtenden auch der Fleisch beschauer, bei Schweinen auch der Trichinenschauer.

Das Fleisch aus Notschlachtungen ist gegen eine im Streitfälle von dem Regierungspräsidenten ent- gültig festzusetzende Entschädigung an die von dem Leiter des Kommunalverbandes zu bezeichnenden Stellen abzuliefern und von diesen nach Anweisung des Verbandes zu verwerten. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, daß ein Verderben des Fleisches unter allen Umständen verhütet wird. Sofern und solange be­sondere Stellen vom Kommunalverbande nicht be­zeichnet sind, hat die Ablieferung des Fleisches an den Gemeinde-(Guts-)vorsteher zu erfolgen. Dieser hat alsdann für die Verwertung Sorge zu tragen nnd dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten.

A. II. G. 2285.

Der Regierungs-Präsident. gez. Bernstorff.

* * *

Hersfelö, den 8. Juni 1916.

Vorstehende Anordnung wird veröffentlicht.

Gewerbliche Schlachtungen dürfen in Zukunft nur

noch auf Grund von Schlachterlaubnisscheinen vorge­nommen werden. Die Schlachterlaubnisscheine werden von mir ausgestellt und haben nur Gültigkeit für die Zeit der Ausstellung. Sie sind nicht übertragbar. Die Anträge auf Ausstellung der Schlachterlaubnis- scheine sind bei dem Gemeindevorstand rechzeitig für zugewiesene Stückzahl Vieh zu beantragen. Dieser st den Antrag insbesondere darauf hin, ob der be­treffende Metzger seine Schlachtziffer nicht überschritten hat und bis zu welchem Zeitpunkte der Schein aus- zustellen ist und reicht den Antrag dann sofort an mich ein. Der Schlachterlaubnisschein ist dem Fleisch- beschauer vor der Vornahme der Lebendbeschau zu übergeben und von diesem mit der Bescheinigung der Schlachtung und der Angabe des Ermittelten Lebend­gewichts des Schlachttieres an mich einzureichen. Wird dem Fleischbeschauer ein gültiger Schlachtschein nicht vorgelegt so hat er die Lebendbeschau an dem Schlacht­tier abzulehnen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde hat die Tiere vor­läufig zu beschlagnahmen und für Unterbringung zu sorgen. Der Eigentümer hat die beschlagnahmten Tiere auf Verlangen der Gemeinde käuflich zu überlassen. Die Gemeinden haben sich bei der Verwertung der Viehhandelsverbände zu bedienen. (Vertrauensmann).

Fleisch von Schlachtieren, die ohne Vorlage nnd Abgabe des Schlachtscheins an den Fleischbeschauer oder von unberechtigten Personen geschlachtet sind, ist an mich abzuliefern. Ein Entgelt wird dafür nicht

die

vrü

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1.

Die Eigentümer von rohem und raffiniertem Montanwachs sind verpflichtet, das Montanwachs der Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. in Berlin auf deren Verlangen käuflich zu überlassen.

Kommt eine Einigung über den Preis nicht zu­stande, so wird er von der höheren Verwaltungsbe­hörde endgültig festgesetzt.

§ 2.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt.

§ 3.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- künöung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 26. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, den 31. Mai 1916. Wird veröffentlicht.

Tgb. 9to. I. 6222. Der Landrat.

J. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

forderungen (§ 850 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung) gleichzustellen. Aus der Unpfändbarkeit des Unter­stützungsanspruchs ergibt sich ohne weiteres, daß er der Aufrechnung nicht unterliegt und nicht abgetreten werden kann (§§ 394, 400 des Bürgerlichen Gesetz-

Abdrucke dieses Erlasses verbände beigefügt.

Der Minister des Innern.

werden für die Lieferung

V. 3221.

*

In Vertretung: Drews.

Hersleld, den 6. Juni 1916.

Vorstehenden Erlaß bringe ich zur Kenntnis der Herren Ortsvorstände des Kreises. Die Gemeinde-

rechner sind hiernach zn bescheiden. Der Vorsitzende des Kreis«

Kreisausschnsses.

J. A. No. 6682. I. B.:

v. Hedem an n, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat,

):( Untergeis, 9. Juni. Das Eiserne Kreuz 2. Klasse erhielt Res. Konrad Baupel Res.-Jns.-Rgt. 71.

):( Reckerode, 9. Juni. Unteroffizier Valentin äfer wurde wegen hervorragender Tapferkeit zum Vizefeldwebel befördert und mit dem Eisernen Kreuz 1. Klaffe ausgezeichnet.

Sch

gezahlt.

I. A. No. 6757. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 6. Juni 1916.

Nachdem der Krieg den Schluß des Steuerjahres überdauert hat, haben die Hebestellen nach § 70 Abs' 1 E. G. die Einziehung der veranlagten Einkommen-

Befehl.

Ich verbiete:

a) Verzeichnisse von Adressen im Felde stehender Soldaten, zu denen der Sammler keine persön­lichen Beziehungen hat, anzulegen oder fortzu- führen, ganz oder teilweise zu veröffentlichen so­wie ganz oder in solchen Auszügen weiter zu geben, die nach Gesichtspunkten der Heeresgliede- rung geordnet sind:

6) die Veröffentlichung von Adreffenverzeichnissen solcher Angehörigen des Feldheeres, zu denen der Sammler persönliche Beziehungen hat und

c) die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feldheeres zum Zwecke der Aufstellung von Listen.

Unter das Verbot fallen nicht die in Vereins- oder ähnlichen Zeitschriften veröffentlichten Zusammen­stellungen von Feldadressen der Mitglieder usw., so­fern daraus weder der Kriegsschauplatz noch die Zu­gehörigkeit des Truppenteils, der Kommando- oder Feldverwaltungsbehörde zu den Verbänden von der Brigade aufwärts zu ersehen sind.

Ausnahmen kann das Generalkommando, (Gou­vernement usw.) in besonders begründeten Fällen zulassen.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände

Die Landwirtschaftskammer von Privat-, Gemeinde-, Gc-

fordert

nossenschafts- und anderen nichtstaatlkchen Forsten zur Anmeldung ihres unbedingt erforderlichen Mtnöest- bedarfeS an Kupfervitriol zur Bekämpfung des Schüttepilzes in den Kiefernkulturen und der Krankheiten der Obst- und Gartengewächse auf. Die Anmeldung muß den Umfang der zu behandelnden Kulturen angeben und bis spätestens 15. d. Mts. vorliegen. Preis 110 Mk für 100 kg. ab Berlin, zuzüglich Fracht usw. Da vorausichtlich geringe Mengen verfügbar bleiben können auch Obst- und Garterubauer ihren Mindestbedarf anmelde«.

Wolfhageu, 5. Juni. In große Freude versetzt wurde dieser Tage die hiesige Familie des Korbmachers E. Pelz dadurch, daß ihr ältester Sohn H. welcher im Oktober 1914 in Frankreich schwer verwundet wurde und dann in englische Gefangenschaft geraten war, als kriegsuntauglich wieder in seine Heimat zurück­kehren konnte.

Münden, 7. Juni. Förster Nieolai aus Glashütte bei BurSfelde traf Montag morgen an einer Quelle im Walde zwei ihm verdächtig erscheinende Menschen an. Er nahm einen derselben fest und es stellte sich heranS, daß es ein aus dem Lager Mannheim ent­flohener kriegsgefangener französischer Offizier war. Sein Gefährte, der entflohen war, wurde verfolgt und ebenfalls dingfest gemacht.