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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für sie Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. «»...» _______________________---- -------

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für den Kreis Hersfeld

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Nr. 134.

Freitag, bett 9. Juni

1916

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung über weitere Erleichterung -es Brennereibetriebs im Betriebsjahr 191516.

& Vom 31. Mai 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Bei landwirtschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres 1915/16 Kartoffeln oder Mais verarbeiten, wird für dieses Betriebsjahr von der im § 43 Ziffer 2 und im § 46 des Branntweinsteuer­gesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) vorgesehene Erhöhung der Betriebsauflage um 3 Mk. vom Hektoliter Alkohol abgesehen.

Brennereien, die bisher Getreide nicht oder nur teilweise verarbeitet haben, wird gestattet, im Betriebs­jahre 1915/16 Mais ohne Hefenerzeugung zu verar­beiten, ohne daß die nach § Z3 Ziffer 2 des Branntwein­steuergesetzes vom 15. Juli 1909 und § 11 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontigents, vom 14. Juni 1912 mit einem solchen Uebergang zur Getreideverarbeitung ver­bundenen oder sonstige steuerliche Nachteile eintreten.

Berlin, den 31. Mai 1916.

Der Reichskanzler.

Im Auftrage: Iahn

Hersfeld, den 6. Juni 1916. Wirb veröffentlicht.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

der Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware.

Vom 26. Mai 1916.

Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 411) zur Aenderung der Bekanntmachung über die Bereitung von Back­ware vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) wird die Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 26. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über die Bereitung von Backware.

Vom 26. Mai 1916.

§ 1.

Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl auf siebzig Gewichtsteile au anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen verwendet werden.

Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem Falle des § 5 Abs.,4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Be­reitung Weizenmehl verwendet wird.

Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu deren Bereitung mehr als zehn Gewichts- teilc Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl oder mehlartiger Stoffe verwendet werden.

Bei der Bereitung von Brot dürfen Weizen- und Roggenauszugsmehle nicht verwendet werden.

§ 3.

Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizen­mehl in einer Mischung verwendet werden, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält: der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses gestatten, daß Weizen- mehl (Abs. 1) in einer Mischung, die wemger als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält, oder auch unver- mischt verwendet wird, sowie daß an stelle -es Roggenmehlzusatzes Kartoffeln oder andere mehlartige Stoffe verwendet werden.

8 4.

Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus Weizenmehl bereitet rst, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als dreiundneun- zig vom Hundert durchgemahlen ist.

8 5.

Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet werden.

Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelstöcken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffel­

stärkemehl mindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen. Werden ge­quetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen.

Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichts- teile Kartoffel verwendet sind, muß mit dem Buch­stabenK" bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig Gewichtsteile Kartoffelflocken, Kartoffelwalz­mehl oder Kartoffelstärkemehl, oder werden mehr als vierzig Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kar­toffeln verwendet, so muß das Brot mit den Buch­stabenKK" bezeichnet werden.

Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet werden. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Aus­nahmen zulassen.

Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Soja- bohnenmehl, Erbsenmehl, Gerstenschrot, Gerstenmehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie, Maismehl, Maniok- und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden: in gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe von fünf Gewichts­teilen auf fünfundneunzig Gewichtsteile Mehl oder Mehlersatzstoffe.

§ 6.

Die Bestimmungen des § 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, das aus Roggenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als dreiund- neunzig vom Hundert durchgemahlen ist.

Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot nur in Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird.

§ 8.

Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen.

reKung von Backware dienen, in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Neben- betrieb darstellen, in der Zeit von sieben Uhr Abends bis sieben Uhr Morgens verboten.

Die höheren Verwaltungsbehörden können Be­ginn und Ende der zwölf Stunden, auf die sich dieses Vebot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders festsetzen, daß die Arbeit nur in ländlichen Verhältnissen vor sechs Uhr Morgens beginnen darf. Sie können in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, inbesondere zur Be­friedigung plötzlich auftretenden Bedarfs der Heeres­verwaltungen oder der Marineverwaltung, Ausnahmen zulassen.

Die Landeszentralbehörden können das Bereiten von Kuchen auf bestimmte Wochentags beschränken.

§ 10.

Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vierundzwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden.

§ 11. '

Die Verwendung von backfähigem Mehl als Streumehl zür Isolierung des Teiges ist in Bäcke­reien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb öarstellen, verboten.

Es ist ferner verboten, in gewerblichen Betrieben Brotlaibe vor dem Ausbacken mit Fett zu bestreichen. Als Fett im Sinnnc dieser Vorschrift gelten tierische und pflanzliche Oele und Fette aller Art.

8 12.

Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen als dem Hersteller ausgebacken wird sowie wenn Backwaren von Konsumentenvereinigungen für ihre Mitglieder bereitet wird.

§ 13.

Die Beamten der Polizei und die von der Poli­zei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware bereitet, aufbewahrt, feil­gehalten oder verpackt wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsauf- zeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Em­pfangsbestätigung zu entnehmen.

8 14-

Die Unternehmer von Betrieben, in denen Back­ware hergestellt oder gelagert wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.

8 15.

Die Sachverständigen sind. vorbehaltlich der dienst­lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz­widrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und

sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts­und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.

8 16-

Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkauss- und Betriebsräumen auszuhängen.

8 17.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.

8 18.

Mit Geldstrase bis zu eintausendfünfhundert Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird be­straft:

1) wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den auf Grund der §§ 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt:

2) wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 oder den auf Grund der §§ 7, 9 er­lassenen Bestimmungen zuwider bereitet ist, ver­kauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt:

3) wer den Vorschriften des § 15 zuwider Ver­schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs­geheimnisse sich nicht enthält:

4) wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbe­stimmungen zuwiderhandelt.

In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.

8 19.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Ein­tritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschästsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert:

2) wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftser­teilung wissentlich unwahre Angaben macht.

---S^ WWW die aus dem Ausland eingeführt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeres- und Marine­verwaltung hergestellt wird.

Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisie, die bei religiösen Handlungen verwendet werden.

Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 gelten auch nicht für die von Keks-, Zwieback-, Waffel-, Honigkuchen- Pfeffer- oder Lebkuchenfabriken hergestellten Erzeug­nisse, soweit sie aus Getreide oder Mehl bereitet werden, das den Fabriken von der Reichsgetreidestelle geliefert ist.

8 21.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündnng in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

* * *

Hersfeld, den 31. Mai 1916.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. 1. 6222. Der Landrat.

Q. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Bus der Heimat.

* (Eine reiche Heidelbeerernte in Sicht.) Wenn man zur Zeit unsere Wälder durchstreist, kann man dis ersreuliche Wahrnehmung machen, daß die Heidelbeerbüsche, begünstigt durch die zum größten Teil herrschende feuchtwarme Witterung, einen außerordentlich reichen Beerenansatz zeigen, der im Vergleich zum vergangenen Jahre reichlich auf das Doppelte geschätzt werden kann, sodaß es an dieser wohlschmeckenden Frucht in diesem Jahre nicht mangeln wird. Die Himmbeer- und Bromdecrcrnte verspricht ein gleichfalls sehr gutes Ergebnis.

Cassel, 7. Juni. Der hiesigen KriMinalpolizei ist es geglückt, den Fürsorgezögling Vikarius, der sich unter dem Bett eines Hauses am Graben versteckt hatte, zu verhaften. Der Verhaftete gehörte als Haupt- täter einer jugendlichen Räuberbande an, die in Esch- wege, Krombach und Rüstungen im Eichsfelde eine ganze Reihe von Einbruchsdiebstählen, bei denen ihnen bares Geld, Lebensmittel und Kleidungsstücke zur Beute gefallen, verübt hatten. Die anderen drei noch beteiligten Einbrecher haben sich bis jetzt der Ver­haftung durch die Flucht entzogen.

Hanau, & Juni. Auf das Glückwunschtelegramm der Stadt Hanau hat Admiral Scheer dem Magistrat folgende Antwort telegraphisch übermittelt: Mit be­sonderem Stolze erfüllt mich der Gruß und Glückwunsch der Stadt Hanau, in der ich meine Jugend verlebt habe. Möge die Flotte immer rechtfertigen was baS deutsche Volk von ihr erhofft. Admiral Scheer.

Gieße», 6. Juni. Einen jähen Tod erlitt der 50 Jahre alte Landwirt Kaspar Althaus in Groß-Felda. Althaus fuhr mit zwei jungen Pferde auf den Acker. Auf dem Heimwege scheuten die Tiere. Althauo wollte vom Wagen springen, um sie zu beruhigen, blieb aber dabei mit beut Fuße hängen und stürzte so unglücklich zu Boden, daß er daS Genick brach.