Herssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Nr. 133
Donnerstag, den 8. Juni
1916
Amtlicher Teil.
Bestimmungen
über die Einfuhr von Butter aus dem Auslande.
Vom 26. Mai 1916.
Auf Grund von 8 H der Bekanntmachung über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689) bestimme ich:
1.
Die Bestimmungen über Einfuhr von Butter aus dem Ausland vom 15. November 1915 („Reichs-
anzeiger" Nr. 271) werden wie folgt geändert.
1) § 4 Satz 2 erhält folgende Fasst
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, indem die Uebernahmeer-
ung:
klärung dem Beräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
2) § 8 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenzverkehre noch weiter beschränken oder verbieten.
3) Als 8 8a wird folgende Bestimmung eingefügt: Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen erfolgen darf.
II.
Diese Bestimmungen treten mit der Berkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Müller.
* * *
Herßfeld, den 31. Mai 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 6222. Der Landrat.
V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
§ 4.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdtskont zugeschlagen werden.
§5.
Durch diese Verordnung werden die Preisbestimmungen der Arzneitaxe nicht berührt.
§6.
Die §§ 2, 4, § 5 Abs. 2, § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) finden entsprechende Anwendung, ebenso die Bekanntmachung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 758).
§7.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) außer Krast, insoweit sie sich auf Schwer- benzin (Terpentinölersatz) beziehen,- desgleichen treten die auf Grund des § 7 der genannten Verordnung seitens des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) für den Verkauf von Terpentinölersatz erteilten Ausnahmebewilligungen außer Kraft.
§8.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§9.
Die Verordnung tritt am 1. Juni 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 27. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
*
*
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Bekanntmachung
über die Höchstpreise von Benzin.
Vom 27. Mai 1916.
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• Wird ^^‘^ "" "^
Der Landrat
mittelbar an Selbstverbraucher oder unter Ausschaltung des Großhandels an den Kleinhandel liefern, finden die im 8 1 B 2 festgesetzten Höchstpreise Anwendung.
§ 3.
Hersteller von Kristall- und Feinsoda dürfen gewerbsmäßig kleinere Mengen als 100 Kilogramm nicht abgeben.
Soweit Feinsoda in verschlossenen Packungen an die Verbraucher abgegeben wird, müssen die Packungen je 1;2 oder 1 Kilogramm (bei Füllung) enthalten.
§ 4.
Der Reichskanzler kann die festgesetzten Preise ändern sowie Höchstpreise für alle sodahaltigen Waschmittel festsetzen. Er kann Ausnahmen von den Vor- schristen dieser Verordnung zulassen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für ihre Gebiete oder Teile derselben die in §§ 1, 2 bestimmten Preise herabsetzen.
§ 5.
Die in dieser Verordnung oder auf Grund derselben festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183.)
§ 6.
Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 7.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung, die Vorschrift des 8 3 Abs. 2 jedoch erst mit dem 15. Juni 1916 in Krast.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
I. Nr. I. 6294.
Funke, Kreissekretär.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen:
§1.
Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Benzin (Gasolin, Testbenzin) darf nachfolgende Sätze
nicht übersteigen:
mit einem spezifischen
bei
//
Benzin (Gasolin) // * • •
Gewichte . . . bis 0,690 65 über 0,690-0,725 60
Mark
//
„ 0,725-0,745 53
„ 0,745-0,760 42
„ 0,760-0,795 35
Testbenzin (Terpentinölersatz) .... 45
Die Preise gelten für Lieferung ab deutschem Lager oder ab deutscher Grenze in Käufers Kesselwagen.
Die bei plus 15 Grad Celsius ermittelten spezifischen Gewichte sind maßgebend.
Als Testbenzin (Terpenttnölersatz) gilt solches Benzin, das einen Entflammungspunkt von über 21 Grad Celsius nach Abel hat und bis 200 Grad Celsius nach Englerschem Verfahren völlig übersiedet.
§ 2.
Ueber nimmt der Verkäufer das Zurollen des Benzins in Fässern und Gefäßen nach einem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen, und bei Verwendung eigenen Fuhrwerkes eine Vergütung bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht be-
rechnen,
8 s.
Bei Lieferung in Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Mietgebühr als 8 Mark für Wagen und Tag gefordert werden. Die Mietgebühr ist vom Tage der Füllung in Deutschland bez ehungsweise vom Tage des Abgangs an einer deutschen Grenzstation bis zum Tage des Wiedereintreffens des Kesselwagens an der vom Verkänfer vorgeschriebeneu deutschen Station zu berechnen.
Ferner darf berechnet werden:
1) bei Lieferung in Verkünfers Eisenfässern eine Vergütung bis zu 3 Mark für 100 Kilogramm Reingewicht, und wenn die Fässer nicht binnen 60 Tagen vom Lieferungstag an gerechnet, zurückge- geben werden, eine fernere Vergütung bis zu 1 Mark für jedes Faß und jede weiteren ange- fangeneu 30 Tage;
.2) bei Lieferung in Käufers Gebinden über 100 Liter Inhalt eine Füllgebühr bis zu 1 Mark, bei Lieferung in Käufers Gefäßen von unter 100 Liter Inhalt bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht.
Bekanntmachung über Höchstpreise für Soda. Vom 26. Mai 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1.
Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender Uebersicht aufgeführten Beträge nicht übersteigen.
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver)
1) Bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus einschließlich Sack...........15,00
2) Bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung........0,20
für 12 Kilogramm einschließlich
Verpackung
B. Kristall- und Feinsoda. lbgabe durch den Hersteller
1) Bei Abgabe (Fabrikpreis) a. Kristallsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus einschließlich Sack .
b. Feinsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus einschließlich Verpackung
1. im Sack........
2. in Packungen zu je 12 oder
1 Kilogramm.......
2) Beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und darüber a. Kristall soda:
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus einschließlich Sack .
b. Feinsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Hans einschließlich Verpackung
1. im Sack........
2. in Packungen zu je ' - oder
1 Kilogramm.......
8) Beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm Kristall- und Feinsoda:
für 1 Kilogramm einschließlich
Verpackung ........
für ' s Kilogramm einschließlich
Mark
n
0,10
8,60
9,5(k
10,50
10,75
11,75
12,50
0,15
0,08
Verpackung . •
Soweit Hersteller von Kristall- und Feinsoda
NN.
Wird veröffentlicht. Tgb. No. I. 6222.
wwwifitrwMWM^^WWW> w^ vertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, den 31. Mai 1916.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat
* (Herabsetzung der Kälberpreise.) Der Zentral-Viehhandelsverband hat die ihm angeschlossenen Viehhandelsverbände ersucht, die Preise für Kälber vom 1. Juni ab um 10—20 Mark für den Zentner herabzusetzen. Für schwerste Ware (Mastkälber und Doppellender über 200 Pfund Lebendgewicht) dürfen von jetzt nur noch 120 Mark (statt wie bisher 140 Mark) für den Zentner gezahlt werden. Die Herabsetzung ist erfolgt, um der in letzter Zeit sehr stark hervorgetretenen Neigung zur Abstoßung der Kälber, die der Aufzucht gefählich zu werden drohte, entgegenzuwirken. Namentlich soll der Anreiz zur Mästung schwerer Kälber, zu der auch viel Milch und Eier verbraucht werden, vermindert werden. Es darf erwartet werden, daß in allernächster Zeit auch die Höchstpreise für Kalbfleisch von der zuständigen Stelle herabgesetzt werden.
Cassel, 6. Juni. Das Handwerk gelegt wurde den beiden Schwindlerinnen, die seit einiger Zeit kleinen Kindern Körbe und Taschen mit Inhalt abschwindelten, um das erbeutete Geld für sich zu verbrauchen. Sie wurden am Sonnabend abend, als sie in der Königs- straße auf neue Beute ausgingen, in der Person der achzehn jährigen Kontoristin Gertrud L. und der sechzehnjährigen Ida G. von hier ermittelt. Die Mädchen habe« auch in Münden nach dem gleichen Rezept
er
gearbeitet.
Heiligeustadt, 4. Juni. Gestern entwich auS dem hiesigen Gefängnis der 19jährige Strafgefangene Dienst- knecht Otto Hermann.
Dirlos bei Fulda, 5. Juni. Zu Unkenntnis der unangenehmen Folgen hatte ein Landwirt einem an Blähsucht erkrankten Stück Rind einen Einguß von Petroleum gemacht. Das Tier mußte aber geschlachtet werden und das Fleisch schmeckte so stark uach Petroleum, daß es untauglich zur menschlichen Nahrung war. Ein Metzger, 'der von dem Fleisch zu Wurstgut verarbeitete, verdarö sich die gesamte Wurst.
Hana«, 6. Juni. Bei Großauheim hantierte ein junger Mann aus Großauheim im Beisein mehrerer Kameraden mit einem Revolver, den er nicht geladen glaubte. Plötzlich ging ein Schuß los und traf den 18 Jahre alten Joseph Andreas von Großauheim. In bedenklichem Zustande verbrachte man den jungen Mann sofort in» Landkrankenhaus, wo tue Kugel auf operativem Wege auS dem Knterleibe entfernt werden mußte.