Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 129. _______
AMtilcher Teil.
Bekanntmachung
über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rindersüßen und Hornfchlänchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276).
Vom 25. Mai 1916.
Auf Grund der §§ 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rindersüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Die Vorschriften der §§ 3, 4 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Horn- schläuchen vom 13. April 1916 werden ausgedehnt auf: 1) die in Gastwirtschaften, Metzgereien, Konservenfabriken, Darmschleimereien und Schlachthöfen durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen Spülwasserfette,
2) alle in Abdeckereien anfallenden Fette,
3) alle im Extraktionsverfahren (mit Wasser, Dampf oder anderen Lösungsmitteln) gewonnenen Fette.
§2.
Der Preis für aus Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen gewonnene Oele und Fette darf für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei Waggon Versandstation nicht übersteigen; bei technischem Knochenfett . . . . 350 Mk. bei Speiseknochenfett...... 375 „
bei rohem Klauenöl...... 400 „
§3.
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 25. Mai 1916.
Der Reichskanzler.
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Hersfeld, den 30. Mai 1916.
Wird veröffentlicht.
J. No. 1. 6150. Der Lanbrat.
V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 30. Mai 1916.
Höchstpreisfestsetzung
gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats, vom 28. Oktober 1915 und Ziffer II der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1915.
I.
Die Höchstpreise für die Abgabe von Wild im Kleinhandel werden für den Umfang des Kreises Hersfeld nach Anhörung der Preisprüfungsstelle wie folgt festgesetzt:
1. für Rot- und Dammmild:
a) für Kochfleisch pro 0,5 kg. 0,50 Mk.
b) für Blättchen „ „ „ 0,90 „ c) für Rücken u. Keule „ „' „ 1,20 „
2. für Rehwild:
a) für Kochfleisch pro 0,5 kg. 0,50 Mk.
b) für Blättchen „ „ „ 1,00 „ c) für Rücken u. Keule „ „ „ 1,40 „
Diese vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914 und 17. Dezember 1914. Ueber- tretungen werden daher mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.
Diese Festsetzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Tgb. No. i. 6023. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
Nr. Ch. IL 1000 4. 16 K. R. A., betreffend Verbot der Extraktion von Gerbrinden, vom 1. Juni 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des § 9 b des GesetzeS über den Belagerungszustand vom' 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetze, betreffend Abänderung dieses Gesetzes, vom 11. De- zember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) - in Bayern auf Grund des Artikels 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbiudung mit dem Gesetze zur Abänderung dieses Gesetzes vom 4. Dezember 1915 und mit der Königlichen Verordnung über den Ucbergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden vom 31. Juli 1914 — mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Uebertretnng oder Aufforderung oder Anreizung zur Uebertretung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und bei in Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft wird, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen.
Sonnabend, den 3. Juni
§ i.
Extraktionsverbot.
Es ist verboten, Auszüge (Extrakte) aus Eichen- oder Fichtenrinde oder -lohe durch heiße Flüssigkeiten, durch Dämpfe, durch Pressen, oder nach vorheriger Zerkleinerung der Rinde oder Lohe zu Mehl, sowie überhaupt unter Benutzung anderer Mittel als kalten Wassers herzustellen.
Auch die Extraktion von nicht entrindetem Eichen- oder Fichtenholz fällt unter das Verbot.
Die Herstellung von Auszügen aus entrindetem Eichen- oder Fichtenholz oder anderen Gerbstoffen als Eichen- oder Fichtenrinde nach beliebigem Verfahren ist nicht verboten.
§ 2.
Ausnahmen.
a) Die Herstellung von Auszügen zu Zwecken der chemischen Analyse aus Mengen von weniger als 1 kg Eichen- oder Fichtenrinde aller Art ist erlaubt.
b) Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 für begrenzte Mengen bestimmter Sorten Rinde zu gestatten.
Anträge sind ausschließlich an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 8, Behrenstraße 46, zu richten.
Genehmigungen müssen schriftlich erfolgen und mit dem Dienststempel der Meldestelle der Kriegsrohstoff- Abteilung für Leder und Lederrohstoffe versehen sein.
§ 3.
Aushang.
In jedem Betriebsraume, der zur Herstellung pflanzlicher Gerbstoffauszüge benutzt wird, ist ein Abdruck dieser Bekanntmachung sowie der etwa erhaltenen Ausnahmebewilligung gemäß § 2, b an auffallender Stelle anzubringen.
§ 4.
Anfragen.
Leder und Lederrohstüffe, Berlin W 8, Behre n straffe
46, zu richten. Abdrücke dieser Bekanntmachung sowie Vordrucke zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung
in
§ 5.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1916 Kraft.
Cafsel, den 23. Mai 1916.
Der Stell». Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. v. Haugwitz General der Infanterie.
* * *
Hersfeld, den 30. Mai 1916. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Berlin W. 9, den 12. Mai 1916. Ministerium für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Auf Grund der Bestimmung im § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (Reichsgesetzblatt S. 714) ermächtigen wir die Ortspolizeibehördcu, die Abgabe von Fleisch an fleischlosen Tagen im Einzelfalle ausnahmsweise dann zuzulassen, wenn bei längerer Aufbewahrung ein Verderb des Fleisches zu befürchten ist. Von dieser Ermächtigung ist namentlich auf dem Lande für den Verkauf von Fleisch auf Freibänken und für den Verkauf von Fleisch von notgeschlachteten Tieren Gebrauch zu machen. Da dort Freibänke vielfach nicht mit Ktthleinrichtungeu versehen sind, würde es zu einem Verderben des Fleisches führen können, wenn der Verkauf von Fleisch insbesondere auch der Verkauf des oft nur beschränkt haltbaren Fleisches von notgeschlachteten Tieren, grundsätzlich und ausnahmslos an den fleischlosen Tagen verboten bliebe, was unbedingt vermieden werden muß. Durch diese Befugnis der Ortspolizeibehörden wird die in der Ausführnugsanweisung zur Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (Reichsgesetzblatt S. 714) und vom 1. November 1915 — 11 0 13926 M. f. H. I A I e 11618 M. f. L. und V 13908 M. d. J. — zu § 10 erteilte Ermächtigung an die höheren Verwaltungsbehörden nicht berührt.
Abdrücke für die Landräte und die Poltzeiverwaltungen der Stadtkreise liegen bei.
Der Minister des Innern, von L o e b e l l.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
I. A. Lusensk y.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, i. A. Graf von Keyserlingk.
Hersfeld, den 25. Mai 1916. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Afsessor.
1916
Hersfeld, den 29. Mai 1916.
Den Herren Bürgermeister und Gutsvorstehern sind am 26. d. Mts. die Gemeindesteuerlisten zugegangen.
Ich ersuche dieselben sofort öffentlich auszulegen und nach § 80 des Einkommensteuer-Gesetzes zu verfahren.
Die Listen sind bis zum 18. Juni d. Js. an mich zurückzureichen.
Der Vorsitzende der Einkommenftener- Veranlagnngs-Kommisfion.
No. 1065. I V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat«
):( Hersfeld, 2. Juni. Am 31. Mai 1916 ist eine Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von tierischen und pfanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Garnen und Seilfäden erschienen. Diese Bekanntmachung, mit deren Inkrafttreten die früheren Bekanntmachungen W. M. 58 9. 15. KRA. und 600 1. 16. KRA. aufehoben werden, enthält im wesentlichen nur eine im Interesse der Vereinheitlichen gebotene Zusammenfassung der schon bisher in Geltung gewesenen Bestimmungen bezüglich der monatlichen Meldepflicht und der Lagcrbuchführungen für die genannten Gegenstände. Aenderungen, die sich gegenüber dem früheren Zustande als wünschenswert herausgestellt haben, sind in der Hauptsache nur bei der Meldepflicht für Kunstbaumwolle, Bastfasern, sowie Garne und Zwirne eingetreten. Die Verpflichtung zur Führung eines besonderen Lagerbuches ist für die von dem Ver- äußerungs- und Verarbeitungsverbot ausgenommen Baumwollspinvstoffe und Garne festgesetzt worden.
LanöratSamt und der PoKzeiverwattung ernzufehen und auf den Rückseiten der Meldescheine abgedruckt.
):( Hersfeld, 2. Juni. Nach den Feststellungen der hiesigen Polizei steht ein ZOjährige Arbeiter Wilhelm Emde aus Galten in Verdacht, den Ueberfall auf den Radfahrer am 29. v. Mts. zwischen Ober- und Unter- Haun verübt zu haben. Der Täter ist noch nicht ergriffen.
):( Hersfeld, 2. Juni. In der Nacht zum 1. ds. Mts. wurden 2 19jährige Burschen, der Postaushelfer H. H. und der Uhrmacher E. K. bei einem Einbruchsdiebstahl in einer hiesigen Wirtschaft von einem diensttuenden Polizeibeamten überrascht.
Casfel, 1. Iuni. Umfangreichen Warenhausdiebstählen ist, die hiesige Kriminalpolizei auf die Spur gekommen. In einem großen Warenhaus in der Königstraße hatte man fett geraumer Zeit das Verschwinden vieler Waren bemerkt. Haussnchungen förderten jetzt gewaltige Mengen gestohlenen Gutes ans Tageslicht. Bisher verhaftete man drei Verkäuferinnen, in deren Behausungen für etwa 4000 Mark Diebesgut aufgestapelt waren.
Bad Sooden a. 39., 30. Mai. Zur Oelgewinnung durch vermehrten Anbau von Sonnenblumen hat die hiesige Badeverwaltung auch an ihrem Teil beigetragen. Sie gab den Schulkindern anf den freien Plätzen im Kurpark größere Pläne zum Bepflanzen mit Sonnen- blumen-Samen frei.
Efchwege, 30. Mai. Ein junges, in der Wallgasse wohnendes Mädchen, das sich zum ersten Male in der auf dem Werdchen ausgestellten Luftschaukel vergnügte wurde infolge der ungewohnten Aufregung von einem Herzfchlagc getroffen und verschied.
Friedrichroda, 31. Mai. Von einem Zuge der Feldbahn für den Bau der Elektrischen Fernbahn lösten sich dieser Tage mehrere mit Kies beladene Wagen und fuhren auf der abschüssigen Strecke dem Bahnhof Schnepfenthal zu. Dabei entgleiste der erste Wagen, und die nachfolgenden stürzten aus ihn und schoben sich ineinander. Ein als Bremserbeschäftigter russischer Gefangener wurde mit dem Unterkörper zwischen zwei aufgetürmte Wagen geklemmt und so schwer verletzt, daß er dem Krankenhaus in Waltershausen zugeführt werden mußte.
Eisenach, SO. Mai. Die Fleischversorgung Eise- nachs macht gegenwärtig ihre kritischste Zeit durch. Für die laufende Woche ist die Fleischration auf 60 Gramm frisches Fleisch mit Knochen festgesetzt. In Weimar gibts 600 Gramm in der Woche.
Tiefenort, 29. Mai. Zwei Zöglinge des Rettungs- Hauses im Alter von 12 und 14 Jahren waren am Sonnabend nachmittag entlaufen. Beide waren barfuß über Salzungen, Waldfisch, Gumpelstadt nach Eisenach gewandert wo sie im Walde übernachteten Am Sonntag morgen wurde» die Ausreißer aber schon ergriffen und am Montag wieder dem Rettungshaus zugeführt.
WetteranSfichten für Sonnabend, den 3. Juni. Ziemlich heiter, trocken, tagüber warm.