Hersfel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 128.
Donnerstag, den 1. Juni
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 27. Mai 1916.
Viehzählung am 2. Juni 1916.
Durch Erlaß der Herren Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des Innern vom 14. Mai 1916 ist bestimmt worden, daß am 1. Juni, 1. September, 1. Dezember nnd 1. Mai jeden Jahres eine Erhebung der Viehbestände stattfinden soll. Die erstmalige Erhebung findet am 2. Juni 1916 statt, und erstreckt sich auf die Zäh- lung der vorhandenen Rinder, Schafe und Schweine. Hierbei sind gesondert anzugeben:
a. bei Rindvieh.
1. Kälber unter 3 Monate alt;
2. Jungvieh, 3 Monate bis noch nicht 2 Jahre alt;
3. Bullen, Stiere und Ochsen von 2 Jahre und älter;
4. Kühe (auch Färsen, Kalbinnen) von 2 Jahren und älter und die Gesamtsumme.
b. bei Schweinen.
1. Ferkel unter 8 Wochen;
2. Schweine von 8 Wochen bis noch nicht ^ Jahr;
3. Schweine von Va Jahr bis noch nicht 1 Jahr alt;
4. Schweine von 1 Jahr und älter und die Gesamtsumme.
Bei Schafen ist nur die Gesamtsumme einschließ- öer Lämmer anzugeben.
Znr Anzeige verpflichtet ist jeder Besitzer oder Verwalter eines Gehöftes oder Anwesens, einer Stallung, Weide oder Koppel. Die Anzeige ist beim Gemeinde- bezw. Gutsvorsteher derjenigen Gemeinde zu machen, in dessen Bezirk sich in der am Aufnahmetage befindlichen Nacht das Vieh befindet. Auf dem Transport befindlichen Tiere hat der Begleiter anzu- zeigen und zwar beim Gemeindevorsteher des Entlade- orts. Wird der Entladeort am Aufnahmetage nicht
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises haben die Angaben in ein Bestandsverzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist aufzubewahren. Ein Auszug daraus ist mir sofort nach der Erhebung und nach Aufrechnung der Zahlen einzureichen. Im Uebrigen ist die Anweisung bei der Zählung genau zu beachten. Die Anweisung sowie die Formulare für die Viehbestandsliste und den Auszug davon werden besonders zugesandt.
Die Viehhalter weise ich darauf hin, daß die Nichterfüllung der Anzeigepflicht ebenso wie die Erstattung unrichtiger Angaben nach § 5 der Bundesratsverordnung vom 5. Februar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft wird. Den Gemeinde- und Gutsvorstehern mache ich zur Pflicht, sich von der Richtigkeit der Angaben des Anzeigenden zu überzeugen. Auch haben sie an der Hand des Bestandsverzeichnisses zu prüfen, ob sämtliche Viehbesitzer ihrer Anzeigeflicht genügt haben. Verneinendenfalls sind die Sänmigen zu erinnern und nötigenfalls zur Bestrafung zu bringen.
A. 5982. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Afsessor.
Anordnung.
Auf Grund der § 12—15 und 17 der Bekanntmachung vom 25. September 1915.
§1.
Zur Versorgung des Kreises Hersfeld mit Eiern und Butter wird der Kreis in Sammelbezirke eingeteilt, die je einer Sammelstelle (§ 7) unterstehen. Jede Gemeinde hat wöchentlich eine Mindestzahl von Eiern (§ 8) an die Sammelstelle abzuliefern. Die Sammel- stelle verteilt die Eier, soweit erforderlich in ihrem Bezirk (§ 3) und liefert den Ueberschuß an die Ver-
Jn jeher Gemeinde verteilt der Bürgermeister die wöchentliche Lieferungsmenge auf die Geflügelbesitzer und sorgt dafür, daß die zu liefernden Eier bestimmt an einem von der Sammelstelle zu bezeichnenden Ort und Tage im Dorfe bereit gestellt sind. Es steht nichts im Wege, daß mehr als die festgesetzte Mindestmenge (§ 8) geliefert wird.
§3.
Die Sammelstelle steht unter Aufsicht des für den Bezirk in Betracht kommenden Gendarmerie-Wachtmeister. Sie sorgt für den Transport der Eier von der Gemeinde zur Sammelstelle sowie von dort zur Bersorgungsstelle in Hersfeld, soweit die Eier nicht in den Gemeinden für Personen benötigt werden, die selbst keine Hühner halten.
§4.
Die Eiererzeuger erhalten für die Eier den festgesetzten Höchstpreis von 15 Pfg. Die Sammelstelle erhält 1' 2 Pfg.prv Stück für die Kosten der Beförderung der Eier von dem Erzeuger bis zur Bersorgungsstelle in HerSfeld um 1 Pfg. für die Beförderung der Eier bis zum Vebraucher auf dem Lande, sofern dieser nicht
in derselben Gemeinde wohnt, wo das Ei erzeugt ist.
Die Sammelstelle ist befugt, die Erzeuger an der Vergütung von IV2 bezw. 1 Pfg. in dem Umfange zu beteiligen, als diese den Transport selbst übernehmen.
Der Preis für 1 Ei beträgt demnach in Zukunft beim Erwerb durch den Verbraucher
a) auf dem Lande, wenn das Ei in derselben Gemeinde erzeugt ist, 15 sonst 16 Pfg.
b) in der Stadt 17 Pfg. p 2 Pfg. für Bruch und faule Eier kommt der Versorgungsstelle zu Gute.)
§6.
Die in dieser Verordnung neu festgesetzten Höchst-
4 8 14 preise sind solche nach dem Gesetz vom ~ u
Uebertretungen unterliegen den dort festgesetzten Strafen.
§7.
Sammelstellen werden errichtet:
in Kirchheim für den Gendarmeriebezirk Kirchheim in Heringen „ „ „ Heringen in Niederaula „ „ „ Niederaula in Oberlengsfeld,, „ „ Oberlengsfeld in Friedewald „ „ „ Friedewald in Hersfeld „ die Gendarmeriebezirke Hersfeld.
§8.
Die Mindestmenge der zu liefernden Eier wird den Sammelstellen und dem Bürgermeister bekannt geben. Sie ist in der Weise ermittelt, daß auf je ein Huhn nach Maßgabe der Geflüzelzählung vom 15. April 1916 etwa wöchentlich 1 Ei entfällt.
§ 9.
Die Sammelstellen find befugt außer den Eiern auch Butter, soweit sie von Landwirten abgegeben werden kann, anfzukaufen und an die Bersorgungsstelle der Stadt Hersfeld abzuführen; für diese Tätigkeit steht der Sammelstelle eine Vergütung von 10 Pfg. für das Pfund Butter zu. Die im § 4 Absatz 11.
Der Erzeuger erhält den festgesetzten Höchstpreis. § 10.
Jeder der Eier im Kreise Hersfeld aufkaufen will, bedarf hierzu eines vom Landrat ausgestellten Erlaubnisscheines, der beim Aufkauf auf Anfordern vor- zuzeigen ist. Die Verkäufer der Eier dürfen diese nur an solche Personen absetzen, die einen Erlaubnisschein vorzeigen können.
Die bisher erteilten Erlaubnisscheine verlier?» mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
§ 11.
Die Händler, denen die Erlaubnis zum Aufkauf im Kreise Hersfeld erteilt ist, haben über den Umsatz in Eiern Geschäftsbücher zu führen, aus denen die aufgekauften Mengen, die Ein- und Verkaufspreise, sowie die Namen der Abnehmer hervorgehen.
§ 12.
Uebertretungen dieser Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
§ 13.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hersfeld, den 30. Mai 1916.
Der Kreisausschuß.
A. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Im Anschluß an vorstehende Anordnung weise ich besonders darauf hin, daß nach § 10 der Aufkauf von Eiern auf dem Lande nicht nur für Händler, sondern auch für Privatpersonen, die den Bedarf im eigenen Haushalt decken wollen, verboten ist und daß Zu- widerhandlnngen nach § 12 der Anordnung unnach- sichtlich bestraft werden.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
I. A. No. 6298. ' I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, am 30. Mai 1916.
Eine größere Anzahl Gemeinden des hiesigen Kreises ist noch mit Einzahlung der Kosten der im Rechnnnajahr 1915 stattgefundenen Nahrnngs- und Genußmittel-Untersuchung sowie der Haftpflichtver- sicherungs-Prämie» aus Anlaß der Straßenreinigung für das Rechnungsjahr 1916 im Rückstände.
Die Herren Bürgermeister derjenigen hier in Betracht kommenden Gemeinden werden ersucht, gefälligst dafür Sorge zu tragen, daß die zu entrichtenden Betrüge nunmehr bis spätestens zum 5. Juni d. Fs. bei der Kreiskomunalkasse dahier ^Zimmer Ro. 1 im Landratsamtsgebäude) eingezahlt werden.
Der Vorsitzende des Kreisansschnffes.
B.:
v. Hede man n, Reg.Assessor.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 81. Mai. Auf die im Inseratenteil der heutigen Nummer abgedruckte Bekanntmachung btr. Viehzählung am 2. Juni machen wir auch an dieser Stelle besonders aufmerksam.
Hillartshausen, 29. Mai. Der seit Dienstag vermißte Landwirt J. P. Pfr. ist nach langem Suchen endlich gefunden worden. Er hat sich in seinem eigenen Fichtenschlage in der Nähe der Schälbäume aufgehängt. Die Bewohner der umliegenden Dörfer hatten am Sonntag vergeblich wieder den Landecker abgestreift. Der Gemeinderechner von Ausbach legte sich zu Hause ermüdet aufs Sofa. Als er erwachte, rief er: „Jetzt werde ich ihn finden!" Und so geschah es; im Traume hatte er den Platz gesehen.
Caffel, 30. Mai. Tödlich verunglückt ist in der Nacht zum Sonnabend in dem benachbarten Dorfe Niederzwehren das 12 Jahre alte Töchterchen Helene des Gasthofbesitzers B. Es war die Treppe herabgestürzt und hatte durch Bruch des Genickes den Tod erlitten.
Caffel, 29. Mai. Die Inhaber der Dampswoll- wäfcherei H. Katz Sohn, Leipzigerstr. 407, Jakob Lewan- dowski und Siegfried Pincus wurden wegen Hinterziehung großer für den Heeresbedarf beschlagnahmter Wollmengen in Geldstrafen von je 10.000 Mark genommen. Der Kommandierende General hat dieser Wollwäscherei das Waschen beschlagnahmter Wolle untersagt.
Caffel, 29. Mai. (Wegen unrichtiger Vorratsan- anzeige verurteilt.) Der Landwirt Riechberg aus Goßmannsrode bet Niederaula stand in der gestrigen Sitzung der hiesigen Strafkammer unter der Anklage, eine unrichtige Vorratsanzeige bei der Bestandaufnahme der Kartoffelvorräte im Februar d. J. vor- gelegt zu haben. Der Angeklagte stellte dieses in Abrede. Durch die Beweisaufnahme stellte sich aber heraus, daß er damals einen Bestand von 38 Zentnern Kartoffeln angemeldet hatte, wodurch gleich der Verdacht entstand, daß er, nach der stattgefundenen günstigen Kartoffelernte zu urteilen, viel zu wenig angegeben habe. Die Abordnung der Abschätzer mit dem Bürgermeister an der Spitze erschien deshalb eines Tages aus dem Gehöft des Angeklagten, um usw., stellte sich überhaupt hartnäckig. Die Abordnung fand aber trotzdem auf einer Vorratskammer, ferner auf dem Boden und in der Scheune größere Vorratsmengen von Kartoffeln versteckt, die der Angeklagte verheimlicht hatte. Unter Hinzuziehung dieser Mengen wuchs der Bestand an Kartoffeln aber auf 89 Zentner, also auf das 21 efad&e der gemachten Vorratsanzeige. Der Angeklagte machte jetzt vor Gericht verschiedene Ausflüchte insbesondere, daß er drei Tage in der kritischen Zeit vereist gewesen fei; die Frauen hätten in diesen Tagen die Kartoffeln zu Saatzwecken ansgelesen und an die erwähnten Stelle^ geschafft, er habe nicht das mindeste davon gewußt. Die Beweisaufnahme widerlegte indessen diese Schutzbehauptungen des Angeklagten. Herr Gerichtsafsessor Gundelach als Vertreter der Staatsanwaltschaft, hielt den Widerstand gegen die Abschätzungsabordnung, als Beamte, welche sich in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes befanden, im Sinne des Strafgesetzbuches für hinreichend festgestellt und beantragte hierfür eine Gefängnisstrafe von 6 Wochen sowie wegen der unrichtigen Vorratsanzeige eine Geldstrafe von 1000 Mark. Der Gerichtshof, unter Borfitz des Herrn Landgerichtsdirektors Rospatt, erkannte gegen den Angeklagten in betreff des Widerstandes gegen die Staatsgewalt wegen nicht genügender Feststellung der Beamtengualität der Abordnung im Sinne des Strafgesetzbuches auf Freisprechung, aber wegen der unrichtigen Anzeige über die Kartoffelvorräte auf eine Geldstrafe von 600 Mark oder im Nichtbeitreibungsfalle auf 60 Tage Gefängnis sowie auf Zahlung der Kosten des Verfahrens.
Hann.-Münden, 27. Mai. Auf der Fahrt durchs Schedetal stieß ein radelnder Schlosser mit emem flüchtigen Rehbock so heftig zusammen, daß beide einige Zeit brauchten, um sich von dem Schreck zn erholen.
Brakel, 27. Mai. In einem Nachbardorfe hatte eine Frau in ihrer Befchlagnahmeangst einen größeren Vorrat an Fleisch im Garten vergraben und wundert sich jetzt, daß beim Nachsehen nach vierzehn Tagen Fleisch und Würste von Würmer durchsetzt waren.
Erfurt, 27. Mai. Aus dem Fenster des zweiten Stockes stürzte Donnerstag nachmittag in der Bergstraße das drei Jahre alte Töchterchen des Schneiders Mottke auf die Straße. Das Kind war sofort tot.
Allershausen (Solling), 29. Mai. Der Betrieb der Dampfziegelei Körte nndEo. ist bis auf weiteres stillgelegt, da Diebe in vergangener Nacht die drei großen wertvollen Treibriemen gestohlen haben. Wahrscheinlich kommen als Täter drei frühere Arbeiter aus Hannover in Betracht, die unter Benutzung gefälschter Papiere in der Ziegelei Arbeit angenommen hatten. Auf die Ergreifung der »under sind 100 Mark Belohnung ausgesetzt.
Fulda, 29. Mai. Auf dem letzten Schweinemarkt wurden bezahlt kür Läufer je nach dem Alter 95 Mark und für Ferkel 50, 66 und 70 Mark pro Stück.