Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^8s für den Kreis Hersfeld
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- * . «
zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei WlSIoOtT Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
&^Aieh^^ Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm . MmSOlUU amüichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt, Erscheint jeden Werktag nachmittags. 1
Nr. 136.
Dienstag, den 30. Mai
1916
-Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 27. Mai 1916.
Viehzählung am Ä. Juni 1916,
Durch Erlaß der Herren Minister für Landwirt- schaft, Domänen und Forsten und des Innern vom 14. Mai 1916 ist bestimmt worden, daß am 1. Juni, 1. September, 1. Dezember nnd 1. Mai jeden Jahres eine Erhebung der Viehbestände stattfinden soll. Die erstmalige Erhebung findet am 2. Juni 1916 statt, und erstreckt sich auf die Zäh- 1ung der vorhandenen Rinder, Schafe nnd Schweine. Hierbei sind gesondert anzugeben:
a. bei Rindvieh.
1. Kälber unter 3 Monate alt;
2. Jungvieh, 3 Monate bis noch nicht 2 Jahre alt; 3. Bullen, Stiere und Ochsen von 2 Jahre und älter;
4. Kühe (auch Färsen, Kalbinnen) von 2 Jahren und älter und die Gesamtsumme.
b. bei Schweinen.
1. Ferkel unter 8 Wochen;
2. Schweine von 8 Wochen bis noch nicht ^ Jahr; 3; Schweine von 1/2 Jahr bis noch nicht 1 Jahr alt; 4. Schweine von 1 Jahr und älter und die Gesamtsumme.
Bei Schafen ist nur die Gesamtsumme einschließ- der Lämmer anzugeben.
Zur Anzeige verpflichtet ist jeder Besitzer oder Verwalter eines Gehöftes oder Anwesens, einer Stallung, Weide oder Koppel. Die Anzeige ist beim Gemeinde- bezw. Gutsvorsteher derjenigen Gemeinde zn machen, in dessen Bezirk sich in der am Aufnahmetage befindlichen Nacht das Vieh befindet. Auf dem Transport befindlichen Tiere hat der Begleiter anzu- zeigen und zwar beim Gemeindevorsteher des Entlade- orts. Wird der Entladeort am Aufnahmetage nicht tftiiUtitijÄÄÄ
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises haben die Angaben in ein Bestandsverzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist aufzubewahren. Ein Auszug daraus ist mir sofort nach der Erhebung nnd nach Aufrechnung der Zahlen einzuretchen. Im Uebrigen ist die Anweisung bei der Zählung genau zu beachten. Die Anweisung sowie die Formulare für die Viehbestandsliste und den Auszug davon werden besonders zugesandt.
Die Viehhalter weise ich darauf hin, daß die Nichterfüllung der Anzeigepflicht ebenso wie die Erstattung unrichtiger Angaben nach § 5 der Bundesratsverordnung vom 5. Februar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft wird. Den Gemeinde- und Gutsvorstehern mache ich zur Pflicht, sich von der Richtigkeit der Angaben des Anzeigenden zu überzeugen. Auch haben sie an der Hand des Bestandsverzeichnisses zu prüfen, ob sämtliche Viehbesitzer ihrer AAzeigeflicht genügt haben. Verneinendenfalls sind die Säumigen zu erinnern und nötigenfalls zur Bestrafung zu
bringen.
A. 5982.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse nnd Obst.
Vom 18. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Retchs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Es wird eine Reichsstelle für Gemüse und Obst mit einer Berwaltungsabteilung und einer Geschüfts- abteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichs
kanzler. ^
Die Berwaltungsabteilung ist eine Behörde. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden von dem Reichskanzler ernannt.
Der Berwaltungsabteilung wird ein Beirat bei- gegeben. Der Reichskanzler bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mit
glieder.
§ 3.
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; den Vorsitz in ihm führt der Vorsitzende der Berwaltungsabteilung.
Die Reichsstelle hat die Aufgabe, die Erzeugung, die Verwertung und die Haltbarmachung von Gemüse und Obst zu fördern. „
Dabei hat die Verwaltungsahteilung die Ber- waltungSaügelegenheiten zu erledigen. Die Geschäfts- abteilung hat nach den grundsätzlichen Anweisungen der Berwaltungsabteilung die erforderlichen Geschäfte
durchzuführen und für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung, Unterbringung und Verwertung des angekauften Gemüses und Obstes zu sorgen. Sie hat Abnahmestellen einzurichten.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 5.
Die Geschäftsabteilung macht bekannt, welche Sorten Gemüse und Obst sie erwerben will, unter welchen Bedingungen und bei welchen Abnahmestellen.
Wer solches Gemüse oder Obst zu den bekanntgemachten Bedingungen abgeben will, kann es bei der Reichsstelle (Geschäftsabteilung) anmelden. Die Geschäftsabteilung hat die angemeldeten Mengen nach Maßgabe der bekanntgegebenen Bedingungen durch ihre Abnahmestellen abzunehmen.
Hat die Reichsstelle (Geschäftsabteilung) sich bereit erklärt, Gemüse und Obst auch ohne vorherige Anmeldung abzunehmen, so kann derartiges Gemüse und Obst den bekanntgegebenen Abnahmestellen ohne weiteres zugesandt werden. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6.
Betriebe, die sich mit der Haltbarmachung von Gemüse und Obst beschäftigen, haben Mengen, die ihnen die Geschäftsabteilung mit Zustimmung der Berwaltungsabteilung zur Verarbeitung zuweist, nach deren Anweisung zu verarbeiten. Sie haben die zugewiesenen Vorräte und die daraus hergestellten Erzeugnisse pfleglich zu behandeln. Kommt der Inhaber oder Leiter des Betriebs diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mitteln des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.
Die Reichsstelle (Berwaltungsabteilung) kann die Vergütung für die Verarbeitung und Aufbewahrung festsetzen.
§ 7.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder-
sehen ist
§ 8.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
* * *
Hersfeld, den 24. Mai 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 5955. Der Landrat.
J. V.:
v. Hede m a n n, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
* (Wer zahlt die Anwaltskosten?) In § 91 der Zivilprozeßordnung ist bestimmt, daß in allen Prozessen die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei dieser von der unterliegenden Partei zu erstatten sind. Nach § 503 der Strafprozeßordnung hat in Privatklagesachen ebenfalls die unterliegende Partei der obsiegenden die Kosten ihres Anwalts zu erstatten. Durch die Bundesratsverordnung vom 9. September 1915 ist in § 19 bestimmt worden, daß in den Verfahren vor den Amtsgerichten die unterliegende Partei der obsiegenden die Kosten ihres Rechtsanwalts nicht zu ersetzen habe, wenn der Wert des Streitgegenstandes nicht mehr als 50 Mark beträgt, und daß in den Verfahren auf erhobene Privatklage die Ersatzpflicht des unterliegenden Teils ebenfalls nicht stattfindet. Durch die Bundesratverordnung vom 18. Mai 1916, die am 22. Mai in Kraft getreten ist, sind diese Bestimmungen aufgehoben. Vom 22. d. Mts. an hat also wieder in den Verfahren vor den Amtgerichten, auch wenn der Wert des Streitgegenstandes 50 Mark nicht übersteigt, und in den Verfahren auf erhobene Privatklagen die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsanwalts der obsiegenden dieser zu erstatten.
* Eine Prophezeiung über den Weltkrieg hat der Wiener Graphologe und Astrologe Kurt Zanowsky in der „Köln. Ztg." veröffentlicht. Die Prophezeiung lautet: 1. Kriegsende und Friedensschluß am 17. August 1916. 2. Das Jahr 1917 bringt einen neuen Dreibund dreier Kaiser, welche eine unantastbare Weltmacht bilden. 3. Siegen werden 3 Kaiser und 3 Könige. Zwei neue Königreiche werden entstehen, dagegen wird eine Nation vollständig vernichtet. Europa wird in 2 Teile gespalten, für die kleinen Staaten wird eine glückliche Zeit anbrechen. 4. Der Frieden wird eine Dauer von 170 Jahren haben. 5. Kritische Ktiegstage und wichtige Ereignisse sind: 5. und 6. Mai, 2. und 27. Juni, 24. Juli, der 10. Juli verkündet ein ungeheures Wellengrab, der 17. August den Frieden. Das soll das „Ergebnis einer siebenmonatlichen genauen astrologischen Berechnung" sein.
* (Für Bienenzüchter!) Unversteuerter
Zucker, der nur vergällt abgegeben wird, ist in Mengen von 5 Klgr. für das Bienenvolk erhältlich auf Grund von Berechtigungsscheinen, die die Bezirkssteuerämter ausstellen. Größere Mengen müssen durch Bezugsschein angefordert werden, der für 10 Pfg. bei 100 Klgr. Zucker von der Reichszuckerstelle ausgefertigt wird.
):( Hersfeld, 29. Mai. Im Interesse der vielen Bruch leidenden sei an dieser Stelle nochmals ganz besonders auf das Inserat in heutiger Nummer d. Bl. hingewiesen.
):( Hersfeld, 29. Mai. (Flüchtlingsfürsorge.) Das Zentralkommitee der deutschen Vereine vom Roten Kreuz will auch an seinem Teil an der vaterländischen Aufgabe der Erhaltung des Geburtenstandes unter Bekämpfung der Säuglingssterblichkeit nach Möglichkeit mitwirken und gewährt deshalb jeder Flüchtlingsfrau, die ihrer schweren Stunde entgegen- sieht, etwa 14 Tage vorher und vier Wochen nachher freien Aufenthalt inEntbindungsaustalten, Erholungsheimen oder dergl. In allen Fällen, in denen die Aufnahme in eine solche Anstalt unnötig oder unerwünscht erscheint, werden besondere Beihilfen, etwa 20 Mark in der Woche, für die gleiche Zeitdauer gewährt. Ebenso werden Flüchtlingskinder, die einen mehrwöchigen Erholungsaufenthalt nötig haben, kostenlos auf dem Lande, in Badeorten usw. untergebracht. Dahingehende Anträge aus der Provinz Hessen-Nassau sind an die Beratungsstelle für Deutsche Auslandsflüchtige, Casfel, Hohenzllernstr. 44 (Leiter Landesrat Beck) zu richten.
Rotenburg, 27. Mai. Durch eine landrätliche Anordnung ist dem Einhamstern und Ausführen von Butter und Eiern nnd somit Entziehung dieser Lebensmittel der Allgemeinheit Einhalt geboten. Der Aufkauf darf nunmehr nur noch durch Händler, welche im Besitze einer diesbezüglichen Bescheinigung seitens des Königlichen Landratsamtes sind, erfolgen. Die Ausfuhr ist gänzlich untersagt.
oraffet 26. Mai. Der Magistrat gibt bekEt, MB morgen und an den nächsten Tagen in sämtlichen in Frage kommenden Fleischereien Rindfleisch nur in Form von Gefrierfleisch zu haben ist. Nach dem Sach- verständigen-Gutachten ist dieses Fleisch von vorzüglicher Beschaffenheit und dem Inland-Frischfleisch gleichzustellen. Der Verkauf erfolgt zu den Preisen für das Inland-Rindfleisch. Alle übrigen Fleischarten werden wie seither geliefert.
Cassel, 27. Mai. In der Ledderhosenschen Mühle in Wahlershausen ist der Mühlenbauer Konrad Bingemann bei Beseitigung einer Betriebsstörung tödlich verunglückt. Er wurde beim Hineinkriechen in das Getriebe von diesem erfaßt und totgedrückt. Der Tote hinterläßt Frau und Kinder.
Hann.-Müuden, 27. Mai. Der zehnjährige Sohn des im Felde stehenden Arbeiters Müller fiel heute vormittag beim Rudern von einem selbstgemachten Floß und ertrank, trotzdem ihm der Bootsbesitzer Löck nachsprang. Die Leiche des Knaben ist noch nicht gefunden.
Arolsen, 27. Mai. An ihrem Geburtstage nahm Fürstin Bathildis von einem Damenausschuß eine reiche Geldspende als Geburtstagsangebinde entgegen, gesammelt von Frauen und Jungfrauen aus den Fürstentümern Waldeck und Purmont sowie aus den Waldecker Vereinen Rheinlands und Westfalens.
Fritzlar, 27. Mai. Unsere Stadt läßt Seife zum Preise von 1,20 Mark das Pfnnd verkaufen. In anderen Orten zahlt man das Doppelte.
Eschwege, 27. Mai. Einen jähen Tod erlitt gestern nachmittag die Ehefrau des am Hospitalsplatz wohnenden Kraftfahrers F. Sie stürzte beim Reinemachen von der Altane ihrer Wohnung auf den Hof und erlitt eine schwere Gehirnerschütterung, an deren Folgen sie, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, bald darauf starb. Der Familie der Verunglückten wird herzliche Teilnahme entgegengebracht.
Göttingen, 27. Mai. Im Kreise Göttingeu wird wegen Typhusgefahr dringend vor dem Genuß des Wassers aus öffentlichen Wasserläufen gewarnt.
Hiinfcld, 26. Mai. Der hiesige Landrat legt besonderes Gewicht auf Förderung der Kaninchenzucht. Es-soll eine KreiSvermittelungsstelle wr den An- und Verkauf von Zuchtmaterial errichtet werden und die Bevölkerung durch Vorträge über die großen Vorteile der Zucht und den dadurch erzielten Gewinn billigen, wohlschmeckenden Fleisches aufgeklärt werden.
Hettenhausen (Rhön), 27. Mai. Beim Spielen der Kinder auf einem Haufen Langholz kam biete § ins Rutschen wobei der neunjährigen Tochter des Babn- arbeiters Nikolaus Waul der Kopf vollständig zer- guetscht wurde, sodaß der Tod auf der Stelle ein trat
Hanau, 27. Mai. Der Fabrikarbeiter G. Schadt von vier, der in einer hiesigen Wirtichast über das Offizier- und Untcrosfizierkvrps des deutschen Heeres beleidigende Äußerungen anSaestoßen hatte,, wurde von der Strafkammer zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.