Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Sersselder
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^ersfeld. Für Äe Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
für den Kreis Hersfeld
Kreirblatt
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Nr. 125.
Sonntag, den 28. Mai
1916
Amtlicher Teil.
Nachtrag z« der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1915 Nr. W. HL 1577 10. 15. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Berwendnng und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 26. Mai 1916.
No. W. III. 1500 4. 16. K. R. A.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung des Kriegsbedarfs vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzbl S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 684)**) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Artikel 1.
Die §§ 1, 2, 3 und 5 der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 Nr. W. in 1577/10. 15. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern, erhalten folgende geänderte Fassung:
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
a) alle Bastfasern im Stroh oder im rohen, ganz oder teilweise gebleichten, kremierten oder gefärbten Zustande.
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, außereuropäischer Hanf (Manilahanf, Sisal- hanf oder die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern) sowie alle bei der Bearbeitung entstehenden Wergarten und Abfälle.
b) Erzeugnisse aus Bastfasern.
Nicht betroffen werden diejenigen Mengen von Bastfaserrohstoffen oder -erzeugntssen oder -abfällen aller Art, welche nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsauslande nachweisbar eingeführt worden sind. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung.
§ 2.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
a) die im § 1 a bezeichneten Bastfasern mit Ausnahme des Bastfaserstrohs, des Kardenabfalls und des Fabrikkehrichts;
b) die fadenartigen Bastfaserhalberzeugnisse, wie Garne, Webzwirne und Seilfäden;
c) alle nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 auf Vorrat fertiggestellten Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1................
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beräuße- rungs- oder Erwerbsgeschäft über 'ihn abschließt.
3. iver der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt.
4. wer den nach § 5 erlassenen Ansführungsbestim- mungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wirb bestraft, wer vorsätzlich die »^geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebeuen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
§ 3.
Allgemeine Verarbeitungserlaubnis.
1. Das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 28 englisch einschließlich bleibt erlaubt.
2. Ferner bleibt erlaubt:
a) Die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den betreffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse erfolgt.
b) Die Verarbeitung des zehnten Teiles des am jeweiligen Monatsersten vorhandenen Vorrats von folgenden Seilerfasern zu Seilerwaren:
Manila brown,
Manila daet,
Manila strings, Zamandoque,
Mexico fair average und geringer.
c) Die Herstellung von Garnen und ihre Weiterverarbeitung zu Fertigerzeugnissen aus gerissenen Bastfaserlumpen, Fadenabfällen, Spinn- abfäüen und Kardenabfällen.
d) Die Herstellung von Geweben und Klöppelspitzen aus Bastfaserrohgarn feiner als Leinengarn Nr. 51 englisch oder aus ganz oder teilweise gebleichtem oder gefärbtem Garne feiner als Leinengarn Nr. 29 englisch. Garne, welche nur gekocht sind, gelten nicht als gebleicht.
e) Die Verarbeitung der am 27. Dezember 1915 auf Kettbäumen befindlichen und der bis 1. Juni 1916 beschlagnahmefreien Garne, welche sich auf Kett- bäumen befinden, allgemein sowie der am 26. Mai 1916 auf Kettbäumen befindlichen oder für die Herstellung von Klöppelspitzen vorgerichteten Garne der Nummern 45 bis 50 englisch roh, ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende Ware.
Hierbei kann Schußgarn beliebiger Nummern verwendet werden. ~ _
28 aus Rohstoffen, welche bis 1. Juni 1916 beschlag- nahmefrei waren. Die gesponnenen Garne feiner als Nr. 50 können beliebig verwendet werden.
§5.
Veräußeruugserlanbnis für Bastfaserrohstoffe.
Trotz der Beschlagnahme ist die unmittelbare Veräußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen und beschlagnahmten Abfällen an Bastfaserspinnereien oder -seilereien zulässig; außerdem ist die Veräußerung und Lieferung von Fadenabfällen an die Kriegswoll- bedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Berl. Hede- mannstr. 3, erlaubt. Eine Veräußerung oder Lieferung von Bastfaserrohstoffen an andere Personen ist nur dann zulässig, wenn diese den schriftlichen Auftrag einer Bastfaserspinnerei oder -feilerei zur Beschaffung von Bastfaserrohstoffen vorweisen.
Artikel II.
Uebergangsvorschriften.
Bis zum 1. Februar 1916 getätigte Verkäufe von Erzeugnissen aus bis zum 1. Juni 1916 beschlagnahme- reien Bastfaserrohstoffendürfen erfüllt werden. Eben- o dürfen vor dem 26. Mai 1916 übernommene Krtegs- ieferungen, für welche Nähgarn und Nähzwirn Verwendung finden, ohne besonderen Belegschein für das Nähgarn ausgeführt werden.
Artikel 111.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1916 in Kraft.
Cassel, ben 18. Mai 1916.
Der Stell». Kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. v. Haugwitz, General der Infanterie. * * *
Hersfeld, den 25. Mai 1916.
Wird veröffentlicht.
Die Bekanntmachung vom 23. 12. 15. ist abgedruckt im Kreisblatt Nr. 301 vom 24. 12. 15.
I. 5907. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über das Antzerkrafttreten der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. ®. 279)
Vom 23. Mai 1916.
Auf Grund des § 14 der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 bestimme ich:
Die Verordnung über Malz vorn 17. Mai 191a (Reichs-Gesetzbl. S. 279) tritt hiermit außer Kraft. Berlin, den 23. Mai 1916.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein.
Hersleld, den 25. Mai 1916.
Wird veröffentlicht.
J. No. 1. 5988. Der Landrat.
H B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 23. Mai 1916.
In Verfolg meiner Verfügung vom 31. März 1916 — I. 3776 — Kreisblatt No. 81 erinnere ich daran, daß die Beiträge zur Landwirtschaftskammer bei der Königlichen Kreiskasse hier jetzt eingezahlt werden müssen.
Tgb. No. 1. 5744. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 23. Mai 1916.
Der Bürgermeister der Gemeinde Hattenbach ist als solcher auf die Dauer von 8 Jahren wieder gewählt und von mir bestätigt worden.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
I. A. Nr. 6058. ' I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
^EineErnteflächeuerhebung vom 1. bis 20. Juni erstreckt sich auf alle Arten von Körnerbau, Hülieufrüchte, Oelsaaten, Gespinstpflanzen, Kartoffeln, Zucker- und andere Rüben, Karotten, Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung, Klee, Luzerne- Esparsett nsw. Die Landeszentralbehörden können die Erhebung auf andere Früchte ausdehnen. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise durch die kommunalen Behörden oder zu diesem Zwecke ernannte Sachverständige und Vertrauensleute.
§ Hersfeld, 27. Mai. Am 26. Mai 1916 ist ein Nachtrag zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste (Nr. W. 11. 1800 2. 16. KRA.) erschienen, durch den einige Bestimmungen der früheren Bekanntmachung Abänderungen erfahren haben. Insbesondere sind verschiedene der in den Preistafeln verzeichneten Preise
Kgl. Landratsamt und der Polizei-Berwaltnng hier einzusehen.
):( Hersfeld, 27. Mai. (Eiumachen von O b st ohne Zucker.) Bei der herrschenden Knappheit an Zucker kann nicht eindringlich genug darauf hingewiesen werden, daß es ein sehr gutes und im vorigen Jahre schon vielfach angewandtes Verfahren gibt, Früchte auch ohne Zucker zu konservieren. Dieses Verfahren ist auch dadurch ausgezeichnet, daß man jedes billige Glas dazu benutzen kann und nicht daraus angewiesen ist, Gummiverschlüsse anzuwenden, deren Beschaffung ja während der Kriegszeit ebenfalls mit großen Schwierigkeiten und Kosten verknüpft ist. Der Rhein-Mainische Verband für Volksbildung Hat eine Flugschrift und ein Merkblatt herausgegeben, welche sich mit diesem Verfahren beschäftigen. Die Flugschrift gibt eine kurze und leicht verständliche Darstellung desselben. Sie ist hauptsächlich für die einfachen Hausfrauen bestimmt, welche nicht Zeit haben, eine längere Ausführung zu lesen. Das Merkblatt gibt eine ausführliche Darstellung des Verfahrens und soll den geistigen Führern des Volkes eingehendes Material zur Beratung in dieser Frage liefern. Beide Schriften sind von der Geschäftsstelle des Rhein-Mainischen Verbandes für Volksbildung, Frankfurt a M, Paulsplatz 10, in je einem Exemplar kostenlos zu beziehen.
§ Hersfeld, 26. Mai. Am 26. Atai 1916 ist ein Nachtrag zu der B e k a n n t m a ch u n g vom 23. Dezember 1915 — W. m. 1577 10.15. KRA. — betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, auropäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern erschienen, der am 1. Juni 1916 in Kraft tritt. Durch diesen Nachtrag haben die §§ 1, 2, 3 und 5 der früheren Bekanntmachung eine abgeänderte Fassung erhalten. Insbesondere ist die Beschlagnahme auf die bisher beschlagnahmefreien Bastfaserrohstoffe und Garne ausgedehnt worden, welche nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslande und auf die Rohstoffe, welche zwischen dem 25. Mai und 1. September 1915 aus Belgien eingeführt sind. Die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Auslande eingeführten Rohstoffe und Garne bleiben jedoch beschlagnahmefrei. Auch das Verarbeitungsverbot für Garnnummern ist ausgedehnt worden. Während die Herstellung von Nähgarnen und Nähzwirnen aus Bastfaserrohstoffen verboten ist, bleiben fertige Nähzwirne beschlagnahmefrei. Die Bekanntmachung enthält eine Reihe besonderer tteber- gangsvorschriften.
Rotenburg, 25. Mai. Junge Burschen vergnügten sich heute damit, auf einer Eisenstange zu schaukeln. Als der eine absprang, schlug dem andern die Kränge mit solcher Wucht an den Kopf, daß eine schwere Verletzung entstand, sodaß Sanitäter den Verunglückten nach Cassel ins Krankenhaus bringen mußten.
Fulda, 28. Mai. Das in dem Nachbarorte Peters- berg wohnende 23jährige Dienstmädchen Veronika Sitz- mann ist an den schwarzen Pocken erkrankt.