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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

ßitM/'M^H Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im M l 0 lUll amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- i

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. '

Nr. 124

Sonnabend, den 27, Mai

1916

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Fleischmaren.

Vom 22. Mai 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327 folgende Verordnung erlassen:

8 1

Wer mit Beginn des 25. Mai 1916 Fleischmaren in Gewahrsam hat, hat sie bis zum 5. Juni 1916 ge­trennt nach Art und Eigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsorts anzuzeigen, und zwar sowohl dem Kvmmunalverbande des Lagerungsorts wie auch, soweit die Mengen über 2000 Kilogramm betragen, der Reichsfleischstelle. Mengen, die sich mit Beginn des 25. Mai 1916 unterwegs be­finden, sind vom Empfänger unverzüglich nach Em­pfang anzuzeigen.

Nicht anzuzeigen sind Mengen, die im Eigentum

Nicht anzuzeigen sind Mengen, die im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung, sowie der Zentral-Ein­kaufsgesellschaft stehen.

Der Anzeigepflicht unterliegen ferner nicht die Mengen, die lediglich für den Haushalt des Eigen­tümers bestimmt sind.

8 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten als Fleisch­waren : Fleischkonserven, Räucherwaren von Fleisch, Dauerwürste aller Art sowie geräucherter Speck.

§ 3

Fleischwaren, die nach § 1 der Reichsfleischstelle anzuzeigen sind, dürfen nur mit Zustimmung der

abgesetzt werden.

Sie sind von dem Anzeigeflichtigen der von der Reichsfleischstelle bestimmten Stelle auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen.

8 4

Der Anzeigepflichtige hat die Vorräte aufzübe- wahren und pfleglich zu behandeln,- auf Verlangen hat er der von der Reichsfleischstelle bestimmten Stelle Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen. Die Verfechtung endet im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Absatz, im Falle des § 3 Abs. 2 mit der Abnahme.

§ 5

Die von der Reichsfleischstelle bestimmte Stelle hat für die abgenommenen Fleischwaren einen ange­messenen Uebernahmepreis zu zahlen. Einigen sich die Parteien über den Preis nicht, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Uebernahmepreis endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zn tragen hat.

§ 6

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der von der Reichsfleisch- ftcae bestimmten Stelle durch Anordnung der zu­ständigen Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die An­ordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An­ordnung ihm zugeht.

8 7

Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme.

8 8

Streitigkeiten, die sich bei der Ausführung dieser Verordnung ergeben, entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig.

8 9

Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.

8 10

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimm­ungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie be­stimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

8 11

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geld­strafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft:

1) wer die ihm nach § 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvoll­ständige oder unrichtige Angaben macht,-

2) wer den Vorschriften im § 3 Abs, 1 und 2, § 4 zuwiderhandelt-

3) wer den nach § 10 Satz 1 erlassenen Bestimm­ungen zuwiderhandelt.

8 12

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 22. Mai 1916.

Der Reichskanzler.

von Bethmann Hollweg.

* * *

Hersfeld, den 25. Mai 1916

Wird veröffentlicht.

I. No. I. 5988.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1916.

Vom 18. Mai 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1.

In der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1916 werden durch Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stell­vertreter festgestellt:

Die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Winter- und Sommerweizen,

Spelz Dinkel, Fesen sowie Einer und Ein­korn (Winter- und Sommerfrucht),

Winter- und Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommerfrucht), Menggetreide, Hafer,

Mischfrucht,

mit

Hülsenfrüchten rein oder im Gemenge

Gerste oder Hafer zur Grünfuttergewinnung

, Lupinen (zum Unterpflügen, zur Grün- futter- oder Körnergewinnung), Erbsen und Peluschken, Eßbohnen (Stangen-, Buschbohnen), Linsen, Acker- (Sau-) Bohnen, Wicken zur Körnergewinnung,

Oelfrüchten Raps und Rübsen, Mohn, Dotter, Sonnenblumen u. a.,

Gespinnstpflanzen Flachs (Lein), Hans, Kartoffeln

utterr..... _________________, _____

kohlrabi, Wruken), Wafferrüben, Herk ß6en, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karotten), Gemüfen zur menschlichen Nahrung,

Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heuge­winnung Klee aller Art auch mit Bei­mischung von Gräsern, Luzerne und andere (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette usw., auch in Mischung)

sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Acker­flächen und die Weideflächen.

8 2.

Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Aus­führung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden oder den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten ob.

8 3.

Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Orts­listen (Muster 1)*). Die Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Fragebogen zu verwenden sind.

8 4.

Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte zu erstrecken und sonstige Aenderungen der Fassung der Ortsliste vorzunehmen, insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenmaß vor- zuschreiben.

8 5.

Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landeszentralbehörden.

er er

Die zuständige Behörde oder die von ihr beauf­tragten Personen sind befugt, zur Ermittelung richtige Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke öi zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der land­wirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- und Steuerbehörden

einzuholen.

§ 7.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführuüg dieser Verordnung.

Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen bis zum 25. Mai 1916 einzusenden

8 8.

Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach Be­zirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster 2)*) bis zum 15. Juli 1916 einzusenden.

8 9-

Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Be- tricbSinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Aus- führuugsbestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu K Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn md Mark bestraft.

Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebt

*j Die Muster sind hier nicht mitabgedruckt.

inhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungs­bestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend M. bestraft.

§ 10.

Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 vorgeschrtebene Anbauerhebung kommt für das laufende Jahr in Wegfall.

§ 11-

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 18. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

*

*

*

Hersfeld, den 24. Mai 1916.

Wird veröffentlicht.

1. 5955. Der Landrat.

J. V.: v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Auf Grund der Bekanntmachung über den Ver­kehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 807) sind die Unternehmer von Molkerereien, die im Jahre 1914 mindestens 500 000 Liter Milch oder eine entsprechende Menge Rahm verarbeitet haben, verpflichtet, am 1. jedes Monats der Zentral-Einkaufs­gesellschaft in Berlin anzugeben,

1. Wieviel Butter in ihrem Betriebe während des

2.

3.

Vormonats hergestellt worden ist,

Wieviel Flitter sie am ersten Tag des laufenden Monats vorrätig haben,

Wieviel Butter sie auf Grund der bestehenden Verträge in laufenden Monat zu liefern haben und an wen.

Die Erklärungen sind am 1. des Monats pünkt­

lich an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Ab­teilung Julandbutter, Berlin W. 8, Mohrenstr. 58 59, einzusenden.

zur Abgabe der Erklärung am dritten Tage des Monats verpflichtet. Die Molkereien bleiben jedoch hinsichtlich desjenigen Teils ihrer Buttererzeugung, welchen sie nicht an den Verband abliefern, zur Er­klärung verpflichtet.

Wer die Erklärungen nicht rechtzeitig und ge­wissenhaft abgibt, macht sich strafbar (Gesängis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark.)

Die Erklärungen müssen untzeichnet sein und zwar mit dem Namen der Firma. Unterschriften der Verwalter oder der Ehefrauen ohne Angabe der Firma der Molkerei genügen nicht.

Im weiteren Verlauf hat die Zentral-Einkaufs­gesellschaft den Molkereien zu erklären, welche Butter- mengen sie in Anspruch nimmt. Geht ihre Erklärung den Untenehmern nicht spätestens am 12. des Monats zu, so erlischt die Lieferungspflicht für diesen Monat.

Die Bersandanweisungen, welche die Unternehmer zu befolgen haben, können erst nach dem 12. des Monats erteilt werden. Den Molkereien wird von der Bersandanweisung ab Gelegenheit gegeben, die Butter in Teillieferungen abzuliefern, es wird ihnen hierfür die Zeit vom 12. des einen bis zum 12. des nächsten Monats zur Verfügung stehen.

Es ist nicht angängig, die von der Zentral-Ein­kaufsgesellschaft beanspruchten Bnttermengcn vor der Erteilung der Bersandanweisung oder gar schon vor der Inanspruchnahme versandbereit zu stellen und auf Lager zu legen. Eine Versendung der Butter darf erst nach Erhalt der Bersandanweisung erfolgen. Molkereien welche in gegenteiliger Weise verfahren, haben die daraus entstehenden Nachteile sich selbst zuzuschreiben.

Sersfeld, den 26. Mai 1916.

Der Landrat.

J. B.: v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

):( Hersfeld, 26. Mai. An der am Mittwoch nach­mittag 4 Uhr stattgehabten außerordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nahmen teil Herr Stadtverordnetenvorsteher Becker und 14 Stadtverordnete. Als Vertreter des Magistrats war Herr Beigeordneter Altenburg erschienen. Die Ver­sammlung hatte darüber Beschluß zu fassen, ob gegen das ergangene abweisende Urteil des Bezirksaus­schusses zu Cassel in Sachen der Verwendung der Jahresüberschüsse der städtischen Sparkasse Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden solle. Nachdem Herr Vorsteher Becker die erforderlichen Er­läuterungen gegeben, erfolgte eine eingehende Aus­sprache, an der sich die Herren Stadtverordneten H. Becker, Steinweg, Wolfs, Artur Stehn und Herr Bei­geordneter Altenburg beteiligten. Die Versammlung beschloß darauf einstimmig die Einlegung des Rechts­mittels der Berufung. Neben zwei in geheimer Sitzung verhandelter! Angelegenheiten wurden zu den Schulunterhaltungskosten der Gemeinde Kalkobes für das EtatSjahr 1915 300 Mk. nachbewilligt. Im Etat sind für jenen Zweck nur 2200 Mk. vorgesehen, gefordert werden aber 2500 Mk. Weitere Beratungs- gegenständt waren nicht zu erledigen.