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Herssel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckern ^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Psg. Bei Wieder- ? holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. [

Nr. 121

Mittwoch, de« 24. Mai

1916

Amtlicher Teil.

Amtliche Bekanntmachung der Landwirtschaftskammer.

Tgb.-Nr. 349416.

Anmeldung des Bedarfs an Bindegarn.

Der Landwirtschaftskammer ist von der Bezugs­vereinigung der deutschen Landwirte in Berlin eine beschränkte Menge Flachsbindegarn zur Berteilung an Landwirte des Bezirkes zur Verfügung gestellt worden. Es handelt sich nur um Bindegarn für Garbenbinder. Strohpressengarn steht noch nicht zur Verfügung. Bestellungen aus Bindegarn sind bis spätestens zum 31. Mai d. I. bei der Landwirtschafts- kammer einzureichen. Bei der Anmeldung ist die Fläche anzugeben, welche in diesem Jahre in der betr. Wirtschaft mit Getreide bebaut ist. Da der Land­wirtschaftskammer nur eine verhältnismäßig geringe Menge Bindegarn zur Verfügung gestellt ist, kann keine Gewähr dafür übernommen werden, daß alle Bestellungen in vollem Umfange berücksicht werden.

Der Preis des Bindegarns beträgt 630 M. für 100 kg. Brutto für Netto zuzüglich der baren Aus­lagen für Fracht, Rollgeld, Ver- und Umladekosten usw. Für die Berechnung ist das Abgangsgewicht allein maßgebend. Die Beförderung geschieht auf Gefahr des Emfängers. Eine Gewähr für die Güte des Garnes kann nicht übernommen, Beanstandungen der Beschaffenheit also nicht berücksichtigt werden. Die Versendung an die Besteller erfolgt durch die An- und VerkaufsgesellschaftHessenland" gegen Nachnahme.

Cassel, den 12. Mai 1916.

Der Vorsitzende der Landwirtschaftskammer für den Reg.-Bez. Cassel:

I. V.: vonKeudell.

* * *

Hersfeld, den 20. Mai 1916. Wird veröffentlicht.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung,

betreffend die Beitragserstattung nach § 398 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte.

Vom 11. Mai 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§1.

Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaff­neten Macht des Deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegen­wärtigen Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürger­lichen Gesetzbuchs) und vor der Feststellung seines Todes während des Krieges vermißt gewesen ist, so wird die Frist für die Geltendmachung des Erstattungs­anspruchs nach § 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, wie folgt berechnet:

Die Frist beginnt

1) mit dem Schlüsse des Kalenderjahrs, in welchem der Krieg beendet ist,

2) wenn aber vorher

a. der Tod des Versicherten in das Sterberegister eingetragen wird, mit dem Tage dieser Ein­tragung,

b) der Versicherte für tot erklärt wird, mit dem Tage, an dem das die Todeserklärung aus­sprechende Urteil ergeht.

Kommen beide Tage der Nr. 2 in Frage, so ist der frühere maßgebend.

Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten Macht gehörten, wenn sie sich bei ihr ausgehalten haben oder ihr gefolgt sind oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind.

§ 2.

Ist der Berechtigte innerhalb der im § 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte oder der im 8 1 dieser Verordnung bestimmten Frist infolge von Krtegsverhältnissenverhindertgewesen,denErstattungs- anspruch geltend zu machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht morden ist.

§ 3.

Wird nachgewiesen, baß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, so braucht die Reichsver­sicherungsanstalt für Angestellte die zu Unrecht er­statteten Beiträge nicht zurückzufordern.

8 4.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Au­gust 1914 in Kraft.

Ansprüche auf Beitragserstattung, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung.

Ist nach dem 31. Juli 1914 eine Beitragserstattung wegen Verfalls des Anspruchs nach § 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte rechtskräftig ab­gelehnt worden, so ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung für den Be­rechtigten günstiger sind. Wird diese Frage bejaht oder wird es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen.

Berlin, den 11. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

* ... *

Hersfeld, den 18. Mai 1916. Wird veröffentlicht.

J. Nr. 1. 5851. Der Landrat.

V.:

Funke, Kreissekretär.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

J. No. III. 3453.

Berlin W. 9, den 9. Mai 1916.

Leipzigerplatz 10.

An sämtliche Herren Regierungs-Präsidenten.

Ich mache darauf aufmerksam, daß die sogenannte Wasserpest" elodea canadensis, die in Seen und Wasserläufen oft in solchen Mengen auftritt, daß die Gewässer vollständig zuwachsen und die Fischerei außerordentlich erschwert wird, sowohl in grünem wie auch in getrocknetem Zustande ein vorzügliches Futter für das Vieh, namentlich für Schweine, ist.

Nach der Analyse von W. Hoffmeister (Zeitschrift der landwirtschaftlichen Zentralversuchsstation der Provinz Sachsen von 1879, S. 40) enthält die Wasser­pest

Rohprotein 18,3°»

Rohfett 2,5%

Metallsalze 2O>O°o

Auch die Gründüngung mit Wasserpest, die in manchen Gegenden mit gutem ErfiAge geübt wird, ist beachtenswert.

Ich ersuche, den interessierten Kreisen der Be­völkerung von Vorstehendem Kenntnis zu geben und dafür eintreten zu wollen, daß die Wasserpest überall da, wo sie in entsprechenden Mengen vorkommt, für die landwirtschaftliche Produktion nutzbar gemacht wird.

Die Königlichen Oberförstereien habe ich zur un­entgeltlichen Abgabe der Wasserpest aus den sorstfis- kalischen Gewässern, soweit nicht Rechte Dritter ent- gegenstchen, ermächtigt.

50 Abdrücke für die Landräte liegen bei. Etwa weiter erforderliche Abdrücke ersuche ich binnen längstens 5 Tagen von der Geheimen Kanzlei meines Ministeriums anzufordern.

Freiherr von S ch o r l e m e r.

* * *

Hersfeld, den 19. Mai 1916.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 5702. Der Lanörat.

J. B.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Berkaufsverbot für optische Waren.

Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. Armeekorps im Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehender

Befehl

erlassen:

Der An- und Verkauf von Prismengläser aller Art, von Ziel- und terrestrischen Ferngläsern, Galileischen Gläsern mit einer Vergrößerung von 4 mal und darüber und der Verkauf der optischen Teile der vorgenannten Gläser, sowie der Verkauf photographischer Objektive in den Lichtstärken 3, 5 bis 6 und den Brennweiten von mehr als 18 cm. wird allgemein verboten.

Ausnahmen von dem Verbote werden im Einzel­fall von dem stellv. Generalkommando erteilt.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Borliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Cassel, den 6. Mai 1916.

Der Kommandierende General. von Haugwitz, General der Infanterie * * * Her-feld, den 20. Mai 1916.

Wird veröffentlicht

Tgb. No. I. 5719. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 23. Mai. Im Interesse 'der 'vielen Bruchleidenden sei an dieserWtelle nochmals ganz besonders aus das Inserat in heutiger Nummer d. Bl. hingewiesen.

Caffel, 22. Mai. Die Strafkammer verurteilte heute den 16' ffährigen H. Pilch aus Bebra zu zwei Monaten Gefängnis. Der Angeklagte, der geständig war, hatte dem Bahnhofswirt in Bebra Anfang April d. J. 254 Mark gestohlen und war darauf nach Cassel gefahren, wo er-das Geld mit einigen Freun­dinnen bis auf 50 Mark verjubelte. Ferner hatte sich der Installateur Kaminsky aus Wanfried zu ver­antworten, der bei einem Installateur in Heringen a. W. in Diensten war und aus Pcivatwohnnngen, zu welchen er in seiner Eigenschaft als Installateur Zutritt hatte, Lampen und andere Wertgegenstände gestohlen hatte. Der Angeklagte war geständig. Er wollte die Sachen genommen haben, um seinem Bruder eine elektrische Anlage machen zu können. Er wurde ebenfalls zu zwei Monaten Gefängnis ver­urteilt.

Caffel, 20. Mai. Die Leiche einer in den dreißiger Jahren stehenden Frau wurde heute mittag aus der Fulda geborgen. Die Tote, die noch nicht lange im Wasser gelegen hat, scheint den besseren Ständen an- zugehören. Ueber ihre Persönlichkeit ist noch nichts ermittelt. Die Einführung der völligen Sonntags­ruhe gewinnt auch hier immer mehr Anhänger. Eine Anzahl angesehener Geschäfte schließt bereits an Sonn­tagen. Die der Einkaufszentrale angehörenden Kolonialwarengeschäfte haben sich jetzt ebenfalls zum größten Teil für den Sonntagsschluß entschieden.

Caffel, 20. Mai. (Vermißt.) Seit Donnerstag mittag verschwunden ist der elfjährige Sohn des Ein­wohners M. aus der Oskarstraße. Der blonde kräftige Knabe war von seiner kleidet mit kurzer blauer Manchesterhofei blauer ge­streifter Leinenbluse und brauner Mütze.

Hannover, 19. Mai. In der letzten Nacht be­merkte der Hofbesitzer Dusche in Hainhaus, daß ein Einbrecher in seinem Hause herumwirtschastete. Dusche stand auf und sah sich dann dem Arbeiter Lehmann gegenüber, der auch als Wilddieb stark verdächtig war und hier jetzt Getreide stehlen wollte. Die beiden Männer kamen ins Ringen, wobei es Dusche gelang, von seinem Browning, den er vorher zur Hand genom­men hatte, Gebrauch zu machen. Lehmann wurde so schwer verwundet, daß der von Tusche herbeigerufene Arzt nur noch den Tod feststelleu konnte.

Fulda, 21. Mai. Der Zigeuner Hermann Ebender hat inzwischen noch eingestanden, daß die Ebendersche Zigeunerbande nach der Mordtat bei der Hummels­kuppe durch die Wälder über Marbach, Dammersbach, Schwarzbach nach dem Gründingshof (zwischen Eck- weisbach und Hilders) zog. Hier wurden sie bemerkt und verfolgt, dabei hätten sie ebenfalls Revoloerschüsse abgegeben, die aber in die Bäume drangen. Glücklich seien sie (die Zigeuner) aber ihren Verfolgern ent­wischt. An ihrer Lagerstätte hätten sie verschiedene Sachen, Oberbetten, zwei Violinen, einen neuen Re­volver, u. a. m. zurücklassen müssen. Diese Sachen sind auch tatsächlich damals an jener Stelle gesunden worden. Ihre Flucht sei dann in den Wäldern weiter nach dem Grüsselbacher Walde bei Geisa und dann über die weimarische Grenze gegangen. Diese An­gaben des Mordbuben stimmen genau nherein mit damaligen Zeitungsmeldungen. In den Wäldern des Kreises Fulda und der Rhön war die Ebendersche Zigeunerbande früher ganz zu Hause,- sie kannte jeden Weg und Steg und Schlupfwinkel. Wahrend seines Aufenthaltes im Untersuchungsgefängnis zu Fulda gab das Betragen des Mordbuben Hermann zu Klagen noch keinen Anlaß. Man hat daher von einer Fesselung in der Zelle noch Abstand genommen. Sein Bruder Ernst mußte damals dagegen in der Zelle gefesselt werden, weil er einen Ausbruchsver­such geplant hatte. Er ist in derselben Zelle unter­gebracht, in der sich auch vor Jahren sein Bruder Ernst befand. Die Zelle ist extra für schwere Verbrecher eingerichtet, indem sie innen nochmals mit einem eisernen Gitter versehen ist. Um einArtskneifen nachts zu vereiteln, wird abends eine schwere eiserne Platte am Fenster heruntergelassen.

Gersfeld (Rhön), 20. Mai. Die noch rüstigen Ehe­leute Johann Richter und Katharina geb. Baier in dem nahen Orte Sparbrod feierten ihre goldene Hoch­zeit. Der Kaiser verlieh dem Jubelpaare die Elw- jubeläumsmedatlle.

Hanau, 19. Mai. Heute morgen versuchte der aus dem Felde heimgekehrte Hausbursche und Kavallerist S. seine Ehefrau, die eS während feiner Abwesenheit mit der ehelichen Treue nicht ganz ernst nahm, auf offener Straße zu erschießen. Die Frau flüchtete in ein HauS, wohin ihr der aufgebrachte Gatte folgte und gab vier weitere Schüsse auf diese ab, verletzte sie aber nicht lebensgefährlich. Der Täter stellte hierauf der Behörde.