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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Dezugsprsi» vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- &

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ÄEE§r^rttEI Hersfeld. Für Äe Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

ßwAirfilAÜ Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im

U änlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder-

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. j

Nr. 120

Dienstag, den 23, Mai

1916

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 20. Mai 1916.

Auf vielfache Vorstellungen hin, bringe ich zur allgemeinen Kenntnis, daß das vom Herrn Re- gierungs-Präsidenten in Cassel erlassene Verbot der Hausschlachtungen nur bis zum 1. Juli ds. Js. gilt.

J. No. 5981. Der Landrat.

J. V.:

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

Mit Ermächtigung der Landeszentralbehörden ordne ich hiermit für den Umfang des Regierungsbe­zirks Cassel auf Grund des § 6 Abs. 4 und des § 10 Abs. 13 der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (R. G. Bl. S. 199) folgendes an:

§ 1.

Die Frist für die Anzeige von Notschlachtungen wird auf 24 Stunden nach der Schlachtung verkürzt. Zur Anzeige sind außer den Schlachtenden und den Fleischbeschauern auch die Trichinenschauer ver­pflichtet.

§ 2.

Das Fleisch aus Notschlachtungen ist in jedem Falle an eine von dem Kommunalverband oder der Gemeinde zu bezeichnende Stelle abzuliefern. Der Besitzer ist dafür zu entschädigen. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt im Streitfälle endgültig durch den unterzeichneten RegierunM-Präsidenten. Bet der Festsetzung ist die Güte und^ie Verwertbarkett des Fleisches zu berücksichtigen. Die Zubilligung des Höchstpreises wird bei Notschlachtungen in der Regel nicht gerechtfertigt sein.

§ 3.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Bekannt­machung in Kraft.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be- 1SH?ffli»^^

S- 199) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

Cassel, den 19. Mai 1916.

Der Regierungs-Präsident. gez. Graf von B e r n st o r f f.

* * *

Hersfeld, den 20. Mai 1916.

Wird veröffentlicht.

Die Ablieferung des im hiesigen Kreise notge­schlachteten Viehs hat an das städtische Schlachthaus hierselbst zu erfolgen.

I. A. No. 5977. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 17. Mai 1916.

Abgabe von Futterschrot für Mastschweine.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung Nr. 17 des Amtsblattes vom 28. April d. Js. betreff.

in end

Abgabe von Futterschrot für Schweine" werden nach­stehend die wesentlichen Bedingungen bekannt gegeben, unter denen Kraftfutter zur Mästung von Schweinen geliefert werden kann.

Die Mäster verpflichten sich, gegen die Ueber- weisung von 5 Zentner Kraftfutter für jedes zu mästende Schwein die entsprechende Anzahl Schweine vom Tage des Vertragsabschlusses ab bis zum 18. Oktober ds. Js. an eine von der Landwirtschafts­kammer zu bezeichnende Stelle frei ihrer nächsten Bahnstation zu liefern. .

Die Schweine müssen bei der Ablieferung. ein durchschnittliches Lebendgewicht von 215 Pfund haben, wobei das Mindestgewicht eines Schwernes 180 Pfund betragen darf. , . .

Das Lebendgewicht der Schweine wird auf einer Viehwage nüchtern gewogen oder gefüttert mit 5°» Abzug amtlich festgestellt.

Das Futterschrot besteht entweder aus ernem Ge­treideschrot oder aus Mais. Der Preis für ben Zent­ner wird ungefähr 16-17 Mark betragen. Die Be­zahlung des Kraftfutters seitens des Mästers hat innerhalb 20 Tage vom Tage der Rechnungsaus- stellung ab an eine von der Landmirtschaftskammer noch näher zu bezeichnende Stelle zu erfolgen.

Die Mäster erhalten an ihrer Verladestation den nach der Bundesratsverordnung vom 14. Februar 1916 für Schweine festgesetzten Höchstpreis.

Unter Umständen werden für Schweine mit einem Lebensgewicht über 250 Pfund noch besondere Prämien gegeben.

Da die Lieferung des Kraftfutters sofort nach Abschluß des Vertrages erfolgt, liegt es im eigensten Interesse der Landwirte, unverzüglich ihre Bereiter­klärungen zum Abschluß von Schweinemastvertragen an die Landwirtschaftskammer einzureichen.

Bei der Anmeldung sind gleichzeitig genaue An- gaben über die Zahl, das Alter und das jetzige Ge­wicht der zu mästenden Schweine zu machen.

Die hier bereitts aus die erste Bekanntmachung hier eingegangenen Anmeldungen werden beim Ab­schluß der Mastverträge berücksichtigt werden.

Das preußische Landesamt für Futtermittel, Abteilung Futterschrot, beabsichtigt für den hiesst Kammerbezirk eine erheblich größere Menge M,

gen !ast-

futter, als die anfänglich in Aussicht genommenen 375 Tonnen zu überweisen. Es können im ganzen 1200 Tonnen gleich 24000 Zentner unter der Vorraussetzung zur Verfügung gestellt werden, daß in allernächster Zeit die Lieferung der diesem Quantum Futter ent­sprechenden Anzahl Schweine, nämlich 4800 Stück sicher gestellt wird. Sollte das nicht der Fall sein, so würde ein Teil des Mastfutters an Schweinehalter anderer Gebiete gegeben werden.

Ich hoffe, daß dieser Hinweis genügen wird, um die Landwirte und sonstigen Schweinemäster zu um­gehenden Anmeldungen in genügend großer Anzahl zu veranlassen, damit die zur Verfügung gestellte Menge Futterschrot nicht dem hiesigen Bezirk verloren geht.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher er­suche ich, Vorstehendes in ortsüblicher Weise in Ihrem Bezirke bekannt zu machen und für eine zahlreiche Anmeldung der Landwirte bei der Land- wirtschastskammer Sorge zu tragen.

Der Vorsitzende des Kreisansschusies:

I. A. No. 5836. ' I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Anordnung

über das Schlachten von Ziegenmutterlämmern.

Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzler über ein Schlacht- verbot-für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Reichsgesetz-Blatt S. 515) wird hierdurch folgendes bestimmt:

§ 1.

bot 'der Schlachtung der in diesem Ziegenmutterlämmer wird bis zum 31. August d. I. verlängert.

§ 2.

Das Verbot findet keine Anwendung auf

die erfolgen, weil zu befürchten ist, in einer Erkrankung verenden werde,

Schlachtungen, i daß das Tier an oder weil es infolge eines Unglücksfalles sofort ge­tötet werden muß. Solche Schlachtungen sind inner­

halb 24 Stunden nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort zuständigen Ortspolizeibehörde anzu-

zeigen.

§3.

Ausnahmen von diesem Verbot können aus dringenden wirtschaftlichen Gründen vom Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 5 der eingangs erwähnten Bekannt­machung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

§ 5.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Be­kanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 5. Mai 1916.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Freiherr von Schvrlemer.

* * *

Hersfeld, den 16. Mai 1916.

Wird veröffentlicht. Tgb. No. I. 5597.

Der Landrat.

J. V.: Funke, Kreissekretär.

Bus der Heimat.

* Die Wasserpest alS Futtermittel. Das Landwirtschafts-Ministerium macht darauf aufmerk­sam, daß die sogenannteWasserpest", die in Seen und Wasserläufen oft in solcher Menge auftritt, daß die Gewässer vollständig zuwachsen und die Fischerei außerordentlich erschwert wird, sowohl in grünem wie auch in getrocknetem Zustande ein vorzügliches Futter für das Vieh, namentlich für Schweine, ist. Auch zur Gründüngung findet die Wasserpest in manchen Gegenden mit gutem Erfolge Verwendung. Ueberall da, wo sie in größeren Mengenß vorkommt, sollte sie in diesem Jahre für die landwirtschaftliche Produktion nutzbar gemacht werden. Die Königl. Obersörstereien sind zur unentgeltlichen Abgabe der Wasserpest aus den forstfiskalischen Gewässern er- mächtigt worden.

* (Bucheckern.) Soweit man jetzt schon be­urteilen kann, scheint ein günstiges Bucheckernjahr in Aussicht zu stehen. Jetzt schon sollte, was möglich ist geschehen, um diese wertvollen, öHaltiaen Früchte der Volksernährung und sonstigen Wirtschaft-zwecken nicht verloren gehen zu lassen. An den überschüssigen,

abgefallenen Blüten kann man ohne viele Mühe die Bäume, die ertragsfähig sein werden, erkennen, und es wäre gut, wenn sie jetzt schon von den Forstbe­amten gezeichnet würden, um den Gang der Ernte später zu erleichtern. Die Art des Erntens, Aus­breitung großer Plane unter den Bäumen, dürfte ja jedem Forstmann bekannt sein. Soweit der Fis­kus oder private Waldbesitzer das Einernten der Früchte nicht selbst besorgen, wäre es wünschenswert, daß Kinder und Frauen in weitestem Umfang ge­stattet wird, die Früchte zu sammeln.

):( Hersfeld, 22. Mai. (BezugvonAuslands- s e.) Die Zentraleinkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin hat den Handelskammern mitgeteilt, daß ihr sehr große Mengen Auslandskäse, besonders holländischer Herkunst, zur Verfügung ständen. Die verhältnismäßig geringere Anzahl der bei den vier Käseeinfuhr-Gesellschaften eingelaufenen Bestellungen lassen aber darauf schließen, daß die Bezugseregelung noch nicht genügend bekannt geworden sei, obwohl die Zentraleinkaufs-Gesellschaft durch Versendung ihrerBedingungen für den Vertrieb ausländischen Käses" uud Benachrichtigung der Presse sich bemüht habe, alle beteiligten Handelskreise von den Einzel­heiten der getroffenen Regelung in Kenntnis zu setzen. DieBedingungen für den Vertrieb aus­ländischen Käses" sind bei der Handelskammer Caffel, Hohenzollernstraße 46, zu erhalten.

Allendorf a. W., 20. Mai. Der Bürgermeister hat den Verkauf von Milch, Butter und Eiern an Auf­käufer verboten, soweit sie nicht besondere Erlaubnis haben. Damit hofft man die auswärtigen Hamster abzuwehren. In gleicher Weise geht im Kreise Rotenburg a. F. der Landrat vor.

Hofgeismar, 19. Mai. Während in anderen Kreisen noch geringe Mengen Kartoffeln zur Vieh- fütterungverwendet werden dürfen (im Kreise Marburg z. B. zwei Pfund für das Schwein täglich), verbietet unser Landrat jetzt die Verfütterung auch der kleinsten

ur Aufbringung bestimmter Mengen für Not­standsgegenden aufgefordert werden. Die Nutzvieh­ausfuhr aus dem Kreise ist verboten worden.

Marburg, 18. Mai. Ein seit Kriegsausbruch ver­mißter junger Mann namens Bertram von hier, der sich damals in Südrußland befand und aus seiner Tätigkeit als Ingenieur in Gefangenschaft abgeführt wurde, hat jetzt zum ersten Male seinen Angehörigen ein Lebenszeichen geben können. Ein Trost für manche Leute, die nichts von ihren Angehörigen hören.

Halle, 19. Mai. Hier nahm ein bei ihren Eltern wohnendes 16jähriges Mädchen, das ohne Erlaubnis ausgegangen war, und nach seiner Rückkehr Vorwürfe erhielt, gleich darauf Gift. Es wurde sofort ins Krankenhaus gebracht, starb aber schon auf dem Wege dorthin.

Gotha, 19. Mai. Der Stadtrat sah sich veranlaßt, der Firma Otto Blödner, Hoflieferant, wegen Un- zuverlässigkeit den Handel mit Fleisch und Vieh und die Herstellung von Wurstwaren zu untersagen. Wie nun das Oberhofmarschallamt des Herzogs bekannt macht, ist auf Grund jener Verfügung des Stadtrats dem Inhaber der Firma Otto Blödner, Karl Wönne, der ihm im Jahre 1897 verliehene Hoflieferanten- Titel entzogen.

Bad Driburg (Wests.), 19. Mai. DieDriburger Zeitung" hat einen beachtenswerten Feuilleton- Futurismus geschaffen. Sie bringt einen neuen RomanDas Rosenschlößchen", beginnt ihre Leser aber nicht etwa mit dem gewöhnlich ereignislosen Anfang zu langweilen, sondern liefert frischweg den Schluß, in dem sie sich unter Tränen des Glücks kriegen, vorweg. Die Schriftleitung rechtfertigt dann dieses sonst nicht gebräuchliche Verfahren und bemerkt: Unsere verehrten Leserinnen und Leser können aus diesem schönen Schluß schon ersehen, wie der spannende Roman endet und daß die Liebenden sich nach manchen schweren Schicksalen endlich fanden!

Dortmund, 19. Mai. Einen qualvollen Tod er­litt der seit dem 5. Mai vermißte 10 Jahre alte Schulknabe Dumeier. Er war intim Spielen in einen unterirdischen Kanal der alten ZecheVorwärts" geraten, abgestürzt und hatte Arme und Beine ge­brochen. Da sein Hilferufen nicht gehört werden konnte, ist er elendig verhungert. Erst jetzt fand man nach tagelangem Suchen die Leiche des armen Knaben.

Mainz, 19. Mai. Auf der Rheiubrücke zwischen Mainz und Kastei wurde dieser Tage von der Polizei eine verdächtige Droschke angehalten, in der scheinbar zwei vornehme Damen und ein Herr saßen. Bei näherer Prüfung entpuppten sich die beidenDamen" als geschlachtete Schweine, die unter der famosen MaSke geschmuggelt werden sollten. So kommt's, daß einer sogar mit einem Doppelschwein Pech hat!

Wett«ravSfichts« für Dienstag den 23. Mai.

Kühler, wolkig, Gewitter und Regenschauer.