Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
für den Kreis Hersfeld
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- n » •< zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei WVgfMMf' ^ersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ''' 5 " '
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Rv. 119
Sonntag, den 21. Mai
1916
Amtlicher Teil.
Anordnung.
Auf Grund des § 12—15 der Bekanntmachung vom 25. September 1915 wird folgendes bestimmt:
I.
Die Mitglieder einer Molkereigenossenschaft, die nach Statut der Genoffenschaft verpflichtet sind, die in ihrem Betriebe erzeugte Milch, soweit sie nicht zum eigenen Verbrauch oder zu Verfütterungszwecken bestimmt ist an die Genossenschaft abzugeben, dürfen den abzugebenden Teil der Milch nicht in ihrem Betriebe zu Butter verarbeiten, sondern müssen ihn an die Molkerei abgeben. Sie haben dagegen Anspruch auf Lieferung von Butter seitens der Genossenschaft, soweit sie solche zum Verbrauch im eigenen Haushalte bedürfen.
II.
Soweit in einer Ortschaft der Bedarf an Milch für Kinder oder Kranke nicht gedeckt werden kann, obgleich in dem Ort genügend Milch erzeugt wird, um diesen Bedarf zu decken, kann ein Teil der erzeugten Milch bis zu 2O°/o der täglich erzeugten Menge auf Anordnung des Lanörats beschlagnahmt und den bedürftigen Familien in denen sich Kinder oder Kranke befinden überwiesen werden.
III.
Wer diese Bestimmungen oder die auf Grund derselben erlassene Anordnung Übertritt, wird gemäß § 17 der Bekanntmachung vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
IV.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Kreisausschutz:
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Hersfeld, den 20. Mai 1916. Futtermittelimzeige.
Es sind abzugeben:
a. 120 Ztr. Hirse, Zentner etwa 28 Mk.
b. 300 „ Mischsntter für Pferde, Rindvieh nnd Schweine, Zentner etwa 13-14 Mk.
c. 200 „ Trockenschnitzel, Zentner etwa 12 Mk.
Bestellungen sind an den Unterzeichneten zu richten. Bestellfrist 8 Tage. Sonstige Futtermittel, insbesondere Kleie sind nicht vorhanden.
Der Landrat.
J. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 16. Mai 1916.
Die Firma Großenbach in Fulda macht darauf ausmersam, daß es sich empfiehlt, daß die Landwirte schon jetzt ihren Bedarf an Benzol und Benzin, und zwar Leichtbenzin, zum Betriebe ihrer Motoren für Dresch- nnd sonstige landwirtschaftliche Maschinen bestellen, damit die in Frage kommenden Mengen vor Beginn der Ernte rechtzeitig abgeliefert werden können.
I. 5521. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln.
Vorn 15. Mai 1916.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 (Reichsgesetzblatt S. 284) wird folgendes bestimmt:
§1.
Bis zum 15. August 1916 dürfen Kartoffelbesitzer an ihr Vieh insgesamt nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Schweinebestand bis zu diesem Tage nach dem Satze von höchstens zwei Pfund Kartoffeln für den Tag und das Schwein entfällt.
8 4 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 (Retchsgesetzbl. S. 284) bleibt unberührt.
An die einzelnen Tiergattungen dürfen jedoch nur insoweit Kartoffeln verfüttert werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffel- trocknerei verfüttert worden sind.
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.
§ 2.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 ist der Mindestbetrag der Geldstrafe gleich den zwanzig- fachen Werte der verbotswidrig verfütterten Menge.
§3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkünd ung in Kraft.
Berlin, den 15. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrttck.
* * *
Hersfeld, den 19. Mai 1916.
Wird veröffentlicht.
DieHerren Bürgermeister ersuche ich, Vorsteheudes öffentlich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung vom 15. April 1916 ist abgedruckt im Kreisblatt Nr. 98 am 27. April 1916.
1. 5741. Der Landrat.
I!. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
zur Ansführnug der Verordnung über den Verkehr mit Verbranchszucker vom 10. April 1916 (Reichsge- setzblatt S. 261.)
Vom 13. Mai 1916.
Auf Grund des § 10 der Verordnung über den Verkehr mit Berbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichsgesetzblatt S. 261) wird folgendes bestimmt: Zucker darf bis auf weiteres weder bei der gewerbsmäßigen Herstellung von natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art — ausgenommen von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitnng von Arzneien Verwendung zu finden —, noch bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Limonaden (natürlichen nnd künstlichen sowie limonadenartigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grundstoffen verwendet werden.
Berlin, den 13. Mai 1916.
a u tz.
Unsere D Helden.
Mit dem „Eisernen Kreuz" 1. Klasse ausgezeichnet wurden: Hauptmann Tromp, Res.-Jnf.-Regi- ment 60. — Leutnant Walter Fasold.
Das „Eiserne Kreuz" 2. Klasse erhielten: Unteroffizier Adam Bieder, Rcs.-Jnf.-Regt. 71, Hof Beiersgraben bei Rotterterode. — Musketier Hans Binge I, Hersfeld.
Auf dem „Felde der Ehre" fielen: Pionier Johannes Hofmann, Niederaula. — Unteroffizier Hans Mosebach, Ausbach.
Bus der Heimat«
* (Zur Warnung für Reisende.) Wie man öfers wahrnimmt, öffnen Reisende bei der Zugeinfahrt an dem Bahnsteige trotz des bestehenden Verbotes die Tür ihres Abteils, bevor der Zug hält. Sie setzen sich selbst dadurch einer Gefahr aus, wenn der Wagen beim Anhalten einen Stoß erleidet. Außerdem werden die auf dem Bahnsteig in der Nähe des einfahrenden Zuges sich aufhaltenden Personen ernstlich gefährdet. Ferner ereignen sich öfters Unfälle, wenn Begleiter von Reisenden, wie man dies besonders bei Begleitern von Soldaten vielfach sieht, diesen zum Abschied noch did Hand reichen, nachdem der Zug sich schon in Bewegung gesetzt hat, und wenn die Reisenden die Hände ihrer Begleiter festhalteu, so daß diese wider ihren Willen genötigt sind, dicht neben dem schon fahrenden Zuge mitzugehen oder mitzulauien. Das ist namentlich bei den hohen Bahnsteigen sehr gefährlich.
):( Hersfeld, 20. Mai. Ueber die Beschäftigung von Kriegsgefangenen in der Land- und Forstwirtschaft sowie gemeinnützigen Arbeiten sind neue Bestimmungen erlassen worden, die von Interessenten im Polizeiamt, Bismarkstraße No. 11 hier eingesehen werden können.
Caffel, 18. Mai. Zur Vermehrung der öffentlichen Speiseanstalten wurde beschlossen, eine Reihe Abhol- kücheu in verschiedenen Stadtteilen einzurichten, in denen eine billige und nahrhafte Portion für 20 Pfg. abgegeben wird und mit nach Hause genommen werden kann, um dort, soweit erforderlich, alsbald erwärmt oder auch erst am Abend verzehrt zu werden.
Caffel, 19. Mai. Zahlreiche russische Arbeiter, die sich von ihren Arbeitsstätten auf Gütern der Umgegend entfernt haben und sich nach Cassel begeben hatten, um Arbeit zu suchen, wurden wegen lieber« schrei tung der Bestimmungen des Generalkommandos betr. Veränderung ihres Aufenthaltsortes verhaftet und dem hiesigen Gericht zugeführt. — Das Schwurgericht verurteilte den Arbeiter Schade aus Sterkels- Hansen im Kreise Rotenburg wegen versuchten Verbrechens gegen die Sittlichkeit zu einem Jahre drei Monaten Gefängnis. Ein Monat der erlittenen
Untersuchungshaft wurde ihm auf die Strafe angerechnet. Damit erreichte die diesmalige Schwurgerichtsperiode ihr Ende.
Wabern, 17. Mai. Wie allgemein in Hessen-Nassau, so sind auch hier die Schweinepreise neuerdings erheblich zurückgegangen. Während noch vor drei Wochen hundert Mark für das Paar geboten wurden, verlangt man jetzt nur noch sechzig Mark.
Heiligeustadt, 19. Mai. Laut Beschluß des Kreisausschusses dürfen die Fleischermeister des Kreises, denen Vieh zum Schlachten überwiesen wird, Fleisch nur noch gegen Vorlegung der geltenden Brot- und Mehlkarte abgeben, und zwar höchsteus 100 Gramm auf eine Karte, auf die Karte von Kindern nnter 10 Jahren nur die Hälfte. Fleischkäufer, welche versuchen sollten, durch den Besuch verschiedener Fleischerläden mehr Fleisch als ihnen zusteht zu erlangen, werden in den Zeitungen bekannt gegeben.
Schotten, 18. Mai. Der Gendarmerie-Wachtmeister Sch. von hier erschoß vorgestern seine Frau und verübte darauf Selbstmord.
Eschwege, 17. Mai. Eine aufregende Szene spielte sich heute nachmittag am Werdchen ab. Einige junge Leute hatten eine Ruderfahrt auf der Werra unternommen. Die Absicht, unter der Holzbrücke am Werdchen durchzufahren, mißlang, da die starke Strömung den Kahn quer zur Stromrichtung vor die starken Holzpfeiler trieb. Bei einem Versuch, durch Abstößen mit einem Rnder das Fahrzeug wieder in richtige Fahrt zu bringen, kenterte der Kahn und die Insassen fielen ins Wasseri Alle retteten sich durch Schwimmen bis auf einen, der zwischen dem Schiff und einem Pfeiler mit dem Unterkörper eingeklemmt war, zum Glück mit dem Kopf nach oben. Bei dem gewaltigen Druck der Strömung dauerte es über eine halbe Stunde, ehe es gelang, den Verunglückten aus
Gegen Wucherer und Setzer.
Die durch die Schwierigkeiten der Lebensmittelversorgung geschaffene Lage erfordert die ernsteste Aufmerksamkeit aller Behörden. Es gilt zu verhindern, daß die Stimmung der Bevölkerung in eine Richtung gedrängt wird, die das „Durchhauen" im Innern des Landes gefährdet. Im Zusammenhänge hiermit muß es schwere Besorgnis erregen, daß die Klagen sich mehren über freche Lebensmittelwucherer und darüber, daß das Treiben dieser selbstsüchtigen, gemeinschädlichen Wegelagerer von den Behörden nicht schnell und tatkräftig genug verfolgt und von den Gerichten erst nach zehr langer Zettelnd dann viel zu milde bestraft werde. Daß ein erheblicher Teil dieser Beschwerden nicht begründet ist, muß als sicher angenommen werden und ist auch vom Generalkommando durch die Untersuchung zahlreicher Einzelfälle festgestellt worden. Die große Gefahr aber, die in dem bloßen Vorhandensein solcher Klagen liegt, kann nicht übersehen werden. Denn auf dem Boden solcher Mißstimmung wuchert jene Verhetzung, die schon im Frieden die Hoffnung unserer Feinde gewesen ist, und die jetzt zum mindesten eine Schwächung der inneren Widerstandskraft des deutschen Volkes bedeuten würde.
Diese Gefahren abzuwenden, muß mit allen zu Gebote stehenden Mitteln versucht werden; hierbei tatkräftig mitzuhelfen, ist die Pflicht nicht nur der Behörden, sondern der gesamten Bevölkerung. Die folgenden Ermahnungen wenden sich daher an jeden Einzelnen:
1. Wer in jetziger Zeit Geld übrig hat, vergeude es nicht für Vergnügungen, Kleidertand oder sonstigen unnötigen Aufwand, nicht zum Ausspeichern von Vorräten für das eigene Wohlleben, sondern führe es gemeinnützigen Zwecken zu oder spare es für das Vaterland (Kriegsanleihe.)
2. Um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, leiste jeder eine im Dienste des Vaterlandes nützliche und notwendige Arbeit, nicht aber trachte er danach, sein Geld dadurch zu vermehren, daß er seine Mitmenschen bewuchert oder zu überflüssigen und schädlichen Geldausgaben verleitet. *
3. und das ist das Dringendste : Vor allem muß den Wucherern, dann aber auch denen, die die Unzufriedenheit schüren und hetzen, das Handwerk schnell und gründlich gelegt werden. Allgemeine Klagen helfen hier ebensowenig wie heimliche, nur auf Schwatzereien gegründete Schmähauzeigen. Vielmehr muß der einzelne Wucherer oder Hetzer und seine Tat nach Name, Ort und Zeit so genau zur Anzeige gebracht werden, daß man ihn wirklich fassen und unschädlich machen kann. 'Wer berechtigte Klagen zu haben meint, bringe sie vertrauensvoll zur Kenntnis der nächsten bürgerlichen Behörde.
Der Kommandierende General von H aug witz, General der Infanterie.
Wett«au»fichten für Souutag den 21. Mai. Reiter, trocken, tagsüber warm, nachts kühl.