Herrselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld Imseltzer MW
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen TeUe 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 115.
Mittwoch, den 17. Mai
1916
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebnng von Lumpen nnd nenen Stoffabfällen aller Art.
Vom 16. Mai 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme- anordn unzen auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 357), in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 778)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vorn 2. Februar 1915 fReichs- Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 jReichs-Gesetzbl.
S. 684)**) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
§1 .
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch weiter anfallenden Lumpen aller Arten jauch karbonisierte) und neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.
§2 .
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen
8 ö.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wie das Einfetten, Reißen, Schneiden usw.
Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch das Sortieren der Lumpen und Stoffabfälle erlaubt und erwünscht.
§4 .
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erlaubt mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung an Verarbeiter solcher Gegenstände.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von 10 000 kg, - so ist eiue Veräußerung oder Lieferung nur noch an einen der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Berl. Hedemannstraße 9'10, beauftragten Sortierbetriebe zulässig, deren Namen im Deutschen Reichsanzeiger
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1...............;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand betseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beräutze- rungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschlietzt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,-
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht m der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Uuvermögeusfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wirb bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurich- ten oder zu führen unterläßt.
bzw. in den Amtsblättern der Bundesstaaten veröffentlicht sind.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers die Menge von 30000 kg, so ist ein Verkauf nur noch an die Kriegs-Wollbedars-Aktiengesell- schaft in Berlin oder an die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin zulässig. Angebote derartiger Mengen find an die von den beiden vorgenannten Gesellschaften gemeinschaftlich gebildete Lumpen-Verwertungs-Zentrale, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 1—6, zu richten.
Angebote unter 30000 kg der beschlagnahmten Gegenstände werden von der Lumpen-Verwertungs- Zentrale nur entgegengenommen, wenn nachweislich ein beauftragter Sortierbetrieb den Ankauf der angebotenen Gegenstände abgelehnt hat.
An Verarbeiter dürfen die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ausschließlich von der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft oder der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen veräußert oder geliefert werden.
Die Veräußerung oder Lieferung ist nur zulässig, wenn die in der Bekanntmachung w. IV. 950 4. 16. K. R. A., betreffend Höchstpreise getroffenen Anordnungen, nicht überschritten werden.
§ 5.
Berarbeitungserlauburs.
Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterverarbeitung der Gegenstände erlaubt, die sich bei Jukrafttreten dieser Bekanntmachung bereits in einem Vorbereitungsverfahren befanden.
Ferner dürfen verarbeiten.
a) Betriebe, die Lumpen oder Stoffabfälle zu Spinnstoffen verarbeiten, 10 v. H. ihrer bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandenen Borräte,- in keinem Falle jedoch mehr als 10000 kg. In diese Menge sind diejenigen Gegenstände einzurechnen, welche sich bet Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits in einem Vorbereitungsverfahren be
treten der Bekanntmachung vorhandenen und nach dem Inkrafttreten anfallenden Abfallstücke der Seilerwarenherstellung,- •
c) alle übrigen Lumpen oder Stoffabfülle verarbeitenden Betriebe jPapier-, Pappenfabriken usw.) von den vorhandenen Beständen eine Menge, die einem Drittel der in der Zeit vom 1. Januar 1916 bis zum 31. März 1916 im eigenen Betriebe verarbeitenten beschlagnahmten Gegenstände entspricht, außerdem diejenigen Gegenstände, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens bereits in einem Vorbe- bereitungsverfahren befanden. Von der Ver- arbeitungserlaudnis ausgeschlossen sind in jedem Falle die in der Preistafel 2 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art Nr. W. IV. 950 4. 16. K. R. A. unter Klasse M genannten Nummern 120,131, unter Klasse N genannten Nummern 139 und 140.
Im übrigen ist eine Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Anträge sind durch Bermittlung der Kriegs-Wollbe- darf-Aktiengesellschaft, Berlins 48. Berl. Hedemann- straße 1—6, bezw. der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin w, Bellevuestraße 12a, vor- ^^Die Verarbeitung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ist nur gestattet, wenn ein Abdruck dieser Bekanntmachung an den Arbeitsstätten an sichtbarer Stelle ausgehangen wird. Abdrücke der Bekanntmachung sind beim Webstoff-Melöeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemann- straße 11, erhältlich. Anträge sind mit der Aufschrift „betrifft Lumpenbeschlagnahme" zu versehen.
§ 6.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Bon der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) alle Lumpen und neuen Stoffabfälle in privaten Haushaltungen,
b) alle nach dem 1. Mai 1916 aus den Ausland jnicht Zollausland) eingeführten Lumpen und neuen Stoffabfülle.
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung.
§ <•
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung getroffenenGcgen- stände (§ 1) unterliegen, mit Ausnahme der im § 6 Ziffer a bezeichneten, einer Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 8.) mindestens 3 000 kg beträgt.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen. Erreicht der Vorrat an meldepflichtigen Gegenständen bei einer zur Meldung verpflichteten Person (§ 8) insgesamt mindestens 30 000 kg, so hat die Meldung jedesmal innerhalb zweier Wochen zu erfolgen.
Die Meldungen sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu- sischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, mit der Aufschrift „betrifft Lumpenbeschlagnahme" versehen, zu erstatten.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Betriebe sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an melde- pflichtigen Gegenständen (§ 7) haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden.
Vorräte, die sich am Stichtag (§ R nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter
Die nach dem 16. Mai 1916 eintreffenden, vor dem 16. Mai 1916 aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat.
Stichtag und Meldepflicht.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 16. Mai 1916 jStichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 15. Tages des betreffenden Monats tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 25. Mai 1916, die folgenden Meldungen sind bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu erstatten.
§ 10.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei dem Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin S
licher Unterschrift und genauer Adreffe zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung jAbschrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurttckzube- halten.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein L-r
Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein der
artiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
§ 12.
Anfragen nnd Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen (§§ 7 bis 11) betreffen, sind an das Web- stoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Verl. Hedemannstraße 11, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. iv. des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin S , W 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift:
„betrifft Lumpenbeschlagnahme" zu versehen.
8 1d.
Frühere Bekanntmachungen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden folgende Bekanntmachungen aufgehoben:
.betreffend Bcstandserheb- ung und Beschlagnahm- 7 von alten Baumwoll-
Nr. W. H. 285 5.15. K. R. A. vom 1. 6. 1915,
9t r. W. II. 4379 8. 15. K. R.
A. vorn 28. 9. 1915, 1
Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen,-
Nachtragsverordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen
Stoffabfällen;
betreffend Beschlagnahme, Veräußerung und Verarbeit, rng von wollenen und
Nr. W. iv. 145 10. 15. K.' halbwollenen Wirk und 1. 12. 1915, Strickwaren-Lumpen und
R. A. vom
von wollenen u. halbwol-
lenen Abfällen der Wirk- u. Stridroinenö erstellung.
Fortsetzung auf der 4. Seite.