Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugsprei« vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mar^ Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^ersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Weite
für den Kreis Hersfeld
Äreisitott
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, i
Nr. 118.
Sonntag, den 14. Mai
1916
AmtMer Zeit
Hersfeld, den 12. Mai 1916.
Da dein Kreise Kartoffelmehl z. Zt. nicht zur Verfügung steht, läßt sich bei der Verwendung von Frisch- kartoffeln die durch Verfügung vom 4. März ö. J. K. G. 859 Kreisblatt No. 56 festgesetzte Erhöhung der Brotration um 100 gr. pro Kopf und Woche durch Streckung nicht voll erreichen. Bis anf weiteres werden daher die Brotrationen wieder wie bisher auf 4 Pfund pro Kopf und Woche festgesetzt.
Tgb. No. K. G. 3660. Der Landrat.
V.:
v. Hedemann, Reg-Assessor.
Hersfeld, den 11. Mai 1916.
Betrifft: Zuckerbezug der Kleinhändler.
Die Zuteilung des Zuckers an die Kleinhändler im Kreise Hersfeld erfolgt durch die Firma L. Mohr, G. W. Schimmelpfeng und Herman Altenburg sämtlich in Hersfeld und zwar dergestalt, daß die Firma Mohr sämtliche Kleinhändler in der Stadt Hersfeld und die Firma G. W. Schimmelpfeng die Kleinhändler auf dem Lande, mit Ausnahme derjenigen, die ihren Zucker bisher von der Firma Altenburg hier bezogen haben, beliefert. Ich mache nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, daß den Kleinhändlern Zucker nur gegen Ablieferung der von den Käufern abgelieferten Zuckerkartenabschnitte zugewiesen wird. Tgb. No. L 4624. Der Landrat.
J. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 12. Mai 1916.
Futtermittel.
Das auf die Futtermittelanzeigen vom 9. April und 7. Mai hin bestellte Mischsutter für Pferde, Kühe
Frrma Löwenberg hier gegen sofortige Bezahlung abgeholt werden. Diejenigen Personen, deren Wohnort nicht zur Güterverladestelle Hersfeld gehört, bekommen das Futter mit der Bahn zugesandt, falls sie bis zum Donnerstag nächster Woche bei der Firma Löwenberg nichts anderes beantragen. Die Kosten des Transportes ab Lager gehen zu Lasten des Bestellers.
Gleichzeitig weise ich darauf hin, daß in Zukunft Futtermitelanzeigen nicht mehr alle Woche sondern uur dann erfolgen, wenn ein Bestand an Futtermitteln vorhanden ist. Bestellungen die inzwischen eingehen, werden auf später zur Verfügung stehende geeignete Futtermittel vornotiert. Die Besteller erhalten Antwort, sobald neue Futtermittel zur Verfügung stehen.
A. No. 5661. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Nachtrag
*)i‘r. W. II. 5700 4. 16 K. R. A.
zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme banmmollener Spinnstoffe und Garne (Spinn- und Webverbot, Nr. W. H 1700 2. 16 K. R. A.), vom 10. Mai 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Keuntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778)*) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Art. L
§ 3 Absatz 2 Nr. 1 des Spinn- und Webverbots erhält folgende Fassung:
1. Webereikehricht, welcher weder Garn- noch Zwirn- abfälle enthält; *
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Spinn- und Webverbots er- hält'folgende Fassung: ,
4. Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1.........;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kaust oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt-,'
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 5 erlassenen AuSsührungsbestim- mungen zuwiderhandelt.
a) Unter Auslandsspinnstoffen im Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden:
Baumwolle, Baumwollabgänge und Baumwoll- abfälle, die nach dem 15. Juni 1915, Linters und Kunstbaumwolle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt worden find, ferner Kunstbaumwolle, hergestellt aus Garn- und Zwirnabfällen und Lumpen und Stoffabfällen, die nach dem 1. Januar 1916 eingeführt worden sind.
b) Unter Auslandsgarnen im Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden:
Garne und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn- und Zwirnabfälle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt worden sind, ferner Garne und Zwirne, die ausschließkich aus den unter a aufgeführten Auslandsspinnstoffen hergestellt find.
Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe und Garne der Krtegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung.
Art. III.
§ 6 des Spinn- und Webverbots erhält folgenden Zusatz:
4. Garn- und Zwirnabfälle (vgl. § 2 Nr. 2) dürfen nur an die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin, Bellevuestraße 12a, veräußert werden.
Art. IV.
§ 10 des Spinn- und Wevverbots erhält folgende Fassung:
Die Veräußerung oder Lieferung von Baum- wollspinnstoffen und Garnen rrach §§ 3, 5 und 6 dieser Bekanntmachung wird nur gestattet, wenn keine höheren Preise als die in der Bekannt-, machung Nr. W. H 1800 2. 16 K. R. A. festgesetzten Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe,
Dies gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1916 höhere Preise als die Höchstpreise vereinbart sein sollten. Jedoch dürfen Garnlieferungs- verträK, die vor dem 1. April 1916 zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen insoweit erfüllt werden, als dies erforderlich ist zur Erfüllung von Heeresauftkägen gegen Belegschein 3, über welche die austrag- gebende Heeres- oder Marinebehörde dem Garn- verbraucher bereits vor dem 1. April 1916 den Zuschlag erteilt hat. In gleicher Weise dürfen Garnlieferungsverträge, die vor dem 1. April 1916 gegen Freigabeschein für Nähfäden zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen erfüllt werden, falls der Fret- gabeschein vor dem 1. April 1916 ausgefertigt worden ist.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne (§ 3 Ziffer 4.)
Art. V.
Dem Spinn- und Webverbot werden folgende
Bestimmungen hinzugefügt:
§ 13.
Allgemeine Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums kann allgemeine Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung bewilligen.
§ 14.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Einträge, die die Meldepflicht und Meldungen von Baumwollspinnstoffen und Garnen betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Verlängerte Hedemannstr. 11, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. 11., des Königlich Preußischen Kriegs- ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 910, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift:
„Betrifft Baumwollbeschlagnahme" zu versehen.
Art. V1.
Vorstehende Bekanntmachung tritt am 10. Mai 1916 in Kraft.
Cassel, den 5. Mai 1916.
Der Stell». Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. v. Haugwitz General der Infanterie. * * * Hersfeld, den 11. Mai 1916.
Wird veröffentlicht.
Der Land rat.
J. B.:
v. Hede man n, Reg.-Assefsor.
Aus der Heimat«
* (Die Jagd im Mai.) Im Monat Mai, in dem das der Nahrung dienende Wild fast sämtlich Schonzeit hat, ist der echte Jäger darauf bedacht, seine Jagd von Raubzeug zu säubern. Von diesem ist in erster Linie der Fuchs hervorzuheben, dem im Mai schon deshalb besonders eifrig nachgestellt werden soll, weil man dann beim Ausheben des Baues auch zugleich die jungen Milchfüchse miterwischt, die von der Fähe (dem weiblichen Fuchs) in dieser Zeit geworfen werden. Ist man hier nicht sehr energisch auf dem Posten, so kann der am Wildbestande angerichtete Schaden ein recht bedeutender werden. Denn lediglich der Versorgung seiner Nachkommenschaft halber ist der Fuchs in den Tagen seiner jungen Vaterschaft der gefährlichste und rücksichtsloseste Räuber. Im Braun- schweigischen wurden vor ein paar Jahren aus einem einzigen Fuchsbau nicht weniger als 22 junge Hasen zu Tage gefördert,' dabei war die Fuchsbrut noch so jung, daß sie zur Aufnahme von Fleischnahrung noch garnicht fähig war.--Das Auffinden junger Fuchs- bauten ist ziemlich schwierig, da sie nur im dichtesten Unterholz angebracht werden. Die älteren Baue seines Reviers dürften dem Jagdherrn wohl bekannt fein, einige davon schont er auch wohl absichtlich, da der Fuchs durch Anfällen des kranken und schwächlichen Wildes gewissermaßen rasseverbeffernd auf den Jagd- bestand wirkt. Bei zu starkem Vorkommen von Füchsen wird dieser einzige kärgliche Nutzen jedoch durch den angerichteten Schaden allzuweit überholt. Ein erfahrener Jagdschriftsteller berechnete den Raub eines einzigen Fuchses auf jährlich vier Rehe, hundert Hasen und ebensoviel Hühner oder Fasanen. Das machte schon in Friedenszeiten einen Betrag von fast 500 Mk. aus, gegenwärtig im Kriege ist der Verlust natürlich ein noch weit erheblicherer und außerdem im Interesse unserer Nahrungsmittelversorgung doppelt zn bedauern. stimmte Zwecke der Volksernährung zu verwerten. Um eine möglichst große Ernte zu erzielen, ist es dringend erforderlich, daß in diesem Frühjahre davon Abstand genommen wird, die Weißdornhecken zu beschneiden. Denn durch die Beseitigung der vorjährigen sowie etwa noch vorhandenen älteren Schößlingen wird der Blütenansatz und somit die Fruchtgewinnung fast völlig unterbunden. Um der in Aussicht genommenen Verarbeitung einen möglichst hohen Ertrag an Weißdornfrüchten (Mehlbeeren) zuführen zu können, ist weiter beabsichtigt demnächst die Beeren sammeln und gegen angemessene, das Sammeln durchaus lohnende Entschädigung für die in Betracht kommenden Zwecke erwerben zu lassen.
):( Hersfeld, 13. Mai. Wegen eines vor einigen Wochen hier am Neumarkt begangenen Dach- rinnendiebstahls wurde der 18jährige Dachdecker H. M. von hier festgenommen und der Tat überführt. Derselbe hat auch anfangs ds. Mts. am Bahnhöfe hier einen Automaten erbrochen und beraubt. — Heute morgen gegen 8 Uhr mußte der Arbeiter E. in betrunkenem Zustande in Polizei- gewahrsam genommen werden.
):( Hersfeld, 13. Mai. (Musikfolge am 14. Mai 1916.) (Platzmusik im Kurpark 11.30 bis 12.30 Uhr Mittags.) 1. „Gute Nacht Du mein herziges Kind", Lied v. Abt. 2. „Jubel Ouvertüre", von Weber. 3. „Ein Vöglein fang im Lindenbaum", Paraphrase von Eberle. 4. „Bacarole", Walzer aus Hoffmanns Erzählungen; von Fetras. 5. Potpourri „Musikalisches Allerlei", v. Wilhelm. 6. a) Radetzky-Marsch von Strauß; b) Soldatenlieder, Marsch. . .
):( Hersfeld, 13. Mai. Wie wir hören, ist seitens der Polizeiverwaltung die A n o r ö n u n g getroffen worden, daß die Metzger alles Fleisch im Laden offen aufzuhängen haben und an I e ü e r m a n n, der wiches verlangt,' abgeben müssen. Metzger, welche oteter Anordnung nicht Folge leisten, erhalten kein Vieh mehr zum Schlachten zugewiesen. Das Publikum, das in irgend einer Weise glaubt, zu Unrecht beim Verkauf nicht berücksichtigt zu werden, wolle sich mit seiner Beschwerde an die Polizeiverwaltung wenden.
Bad Wildungen, 12. Mai. Die Bäckervereinigung für den Edderkreis hat angesichts der Pavierknappheit beschlossen, Papier und Düten beim Verkauf von Mehl und Backwaren nicht mehr zu verwenden. Die Käufer müssen sich eigene Behälter mitbrmgen. _
Wolfhagen, 11. Mai. Weil es sich bei ferner Herrschaft über ungenügendes Essen beschwerte, wurde ein hiesiges Dienstmädchen sofort entlanen. Die Entlassene machte nun der Polizei Anzeige dan ihre Herrschaft drei Sack Weizenmehl, 17 stufen, viele Fleischkonservem Butter, Zucker, Kaffee und Wien» fruchte sowie Wurstwareu aufgespeichert hatte. Die Polizei hielt eine Revision ab und beschlagnahmte eine größere Menge Lebensrnittel.
Schmalkaldcn, 11. Mai. In dem sogenannten Lutherraume unserer Stadtkirche sollen zum bleibenden Andenken die Porträts aller Pfarrer und Organisten, welche seit Anfang des 17. Jahrhunderts int Gottes hause gewirkt, angebracht werden.