Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Brzugsprrvi vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mar^. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Weiher

für den Kreis Hersfeld

Willst

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- - holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ;

Rr. 111. Freitag, den 12. Mai

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 10. Mai 1916.

Diejenigen Kartoffelerzeuger, welche noch Ueber- schuß an Kartoffeln haben, werden ersucht, diese zum Ankauf bei dem Herrn Bürgermeister ihrer Ge­meinde anzumelden. Nicht in Frage kommen die­jenigen Kartoffelmengen, die bei den Besitzern noch lagern, aber bereits durch die Herren Gendarmerie- Wachtmeister des Kreises und den Herrn Grenzebach für den Kreis angekauft sind.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Ihnen zugehenden Anzeigen gesammelt, dem Herrn Grenze­bach in Niederaula zukommen zu lassen.

Gleichzeitig mache ich darauf aufmerksam, daß die bei der Bestandsaufnahme sowie auch sonst zum Ver­kauf bestimmten Kartoffeln sorfältig bis zum Tage der Abnahme zu pflegen sind, da sonst der Höchstpreis nicht bezahlt werden kann. Der gesetzliche Höchstpreis für die Kartoffeln beträgt vom 15. Mai ab 5,30 Mk. pro Zentner.

Auch diejenigen Landwirte, welche in der Lage sind, Heu abzugeben, wollen dieses ebenfalls den Bürgermeistern zur Wettermeldung an Herrn Grenze­bach anzeigen. Der Höchstpreis für Heu beträgt 6 Mk. pro Zentner.

i. 5426. Der Lanörat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 11. Mai 1916.

Zur Behebung von Zweifeln gebe ich bekannt, daß in den Füllen, in denen Haushaltungen Zucker­vorräte über 20 Pfnnd im Besitze haben, der gesamte Vorrat auf den Bedarfsanteil angerechnet wird.

Diese Personen erhaltenen für die Zeit für die die vorhanden Borräte ausreichen, keine Zuckerkarte.

Zum Empfange von Seife werden in solchen Fällen auf Antrag besondere Ausweise vom Landratsamt Lgb?Äo^?'8439. Der Landrat

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 10. Mai 1916.

Das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen ist bei Geldstrafe bis 1500 Mark verboten.

Tgb. No. K. G. 1646. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

gegen das Fette« von Brotlaiben.

Vom 1. Mai 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des 'Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 11 der Verordnung des Bundesrats über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) erhält folgenden zweiten Absatz:

Es ist ferner verboten, in gewerblichen Be­trieben Brotlaibe vor dem Ausbacken mit Fett zu bestreichen. Als Fett tm Sinne dieser Vor­schrift gelten tierische und pflanzliche Oele und Fette aller Art".

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 1. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

* * *

Hersfeld, den 8. Mai 1916.

Wird veröffentlicht.

J. I. Nr. 5332. Der Landrat.

J. B.:

v. Hede m a n n, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

Über die Regelung der Fischpreise.

Vorn 1. Mai 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 8^des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für den Großhandel mit Fischen'nach Anhörung von sachver­ständigen festzusetzen. ,

Die Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß § 3 abweichende Bestimmungen getroffen werden. '

Zur Berücksichtigung der besonderen Marktver-

Hältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen an­ordnen. Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für diese Abweichungen vorschreiben.

Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der ge­werblichen Niederlassung des Käufers und des Ver­käufers find die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.

Wird die Ware an einen anderen Ort als an den der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers ver­bracht und dort für dessen Rechnung verkauft, so find die für diesen Ort geltenden Preise maßgebend.

§ 4.

Insoweit Preise gemäß § 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalver­

en. Der

bände, berechtigt und aus Anordnung der Landes zentralbehörde verpflichtet, Höchstpreise für den Klein­verkauf von Fischen unter Berücksichtigung der be sonderen örtlichen Verhältnisse festzusetz Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die Grenzen zu erlasfen, innerhalb deren sich die Kleinverkaufs­höchstpreise zu bewegen haben. Soweit Preisprüfungs­stellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören.

Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohn­ort des Käufers, fo sind die ersteren maßgebend.

§ 5.

Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.

Die Landeszentralbehörden können Kommunal­verbände und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.

§ 6.

Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht die Verpflichtung oder die Be­fugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden

giM|j|j|jj|jjjÄ

Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, be­treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt­

machungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).

§ 8.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimm­ungen zur Ausführung des § 4. Sie können anord­nen, daß die Festsetzungen nach § 4 anstatt durch Gemeinden und Kommunalverbände durch deren B

die or-

stand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunal­verband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind befugt, Ausnahmen zuzu- lassen.

§ 9.

Als Kleinverkauf im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Die Verordnung über die Regel­ung der Fisch- und Wildpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) tritt, soweit sie Bestimmungen über Fischpreise enthält, am gleichen Tage außer

über Fischpretse enthält, am gleichen Kraft: jedoch bleiben die auf Grund i nung festgesetzten Höchstpreise bis auf weiteres in

dieser Verord

Kraft.

Berlin, den 1. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

*

Hersfeld, den 8. Mai 1916.

Der Landrat.

Wird veröffentlicht. J. I. No. 5332.

v. Hedeman n, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Verordnung über die Höchst­preise für Petroleum und die Verteilung der Pe troleumbestände vom of^f^

Vom 1. Mai 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlagen:

Artikel 1

In der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände

8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 4201

Dom 2iTeftDber 1915 (Reichs-Gesetzbl. & 683) hält der § 6 folgende Fassung:

Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Petroleum zu regeln.

Unter Berücksichtigung der von den Landeszentral­

behörden zu beschaffenden Bedarssnachweisungen kann der Reichskanzler insbejo ndere die Grundsätze bestim­men, nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden Petroleumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Der Reichs­kanzler kann die zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anordnungen erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen solche Anordnungen erlassen.

Der Reichskanzler kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte Zwecke verbieten.

Wer den auf Grund des Abs. 1, des Abs. 2 Satz 2, 3 oder auf Grund des Abs. 3 erlassenen Anord­nungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 1. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

* Delbrück.

Hersfeld, den 8. Mai 1916. Wird veröffentlicht.

J. 1. Nr. 5332. Der Landrat.

3. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat«

Hersfeld, 11. Mai. (Schutz vor den Mai­frösten.) In diesen Tageil müssen wir mit Mai- frösten rechnen. Eine Frostnacht kann alles verderben. Sobald ein Maitag Abkühlung bringt, darf man mit einem Sinken der Nachttemperatur unter 0 Grad rechnen. Das sind dann die schädlichen Frostnächte. Ist man nicht in der Lage über die niedrigen Obst- mache einige Stunden vor Sonnennaukgang zwischen den Bäumen schwelende Feuer derart, daß man auf brennende Holzscheite Gras und nasses Laub oder Stroh legt. Solange die Bäume von den Rauchwolken eingehüllt werden, ist Frostschaden nicht zu befürchten. Blühende Erdbeerpflanzen bedecke man mit leichten Stoffen, Zeitungsblättern, Fichtenästen. Das Gleiche gilt von Kartoffeln, Gurken, Bohnen, Tomaten. Früh­kartoffeln häufelt man bei Eintritt kälterer Witterung so stark an, daß nur die äußersten Blattspitzen sichtbar bleiben. Die gefährlichsten Nächte kommen nach dem 12. Mai.

Caffel, 10. Mai. Aus dem Fenster gesprungen ist gestern abend gegen 10 Uhr eine Frau in den dreißiger Jahren aus dem dritten Stockwerk eines Hauses in der Kasernenstraße. Sie schlug mit großer Wucht auf das Straßenpflaster auf und trug schwere innere Ver­letzungen sowie einen Bruch des rechten Oberschenkels davon, so daß sie bewußtlos und blutüberströmt auf dem Platze liegen blieb. Von der Freiwilligen Sanitätskolonne wurde sie in das Landkrankenhaus gebracht. Die bedauerswerte Frau hat schon längere Zeit an nervösen Störungen gelitten und ist in einem erneuten Anfall aus dem Fenster gesprungen.

Caffel, 11. Mai. Unsere Stadtverwaltung hat frisches und gesalzenes Rindfleisch, Fleisch-Konserven undWurst beschafft, die sie auf eine neue Karte neben der seit­herigen grünen Karte für dänisches Schweinefleisch, Schweinefleisch in Dosen und Zervelat-Wurst ausgeben wird. Durch diese Karte ist die Möglichkeit gegeben, auf den Kopf der Bevölkerung in der Zeit vom 13. Mai bis 30. Juni zu beziehen: 2mal 1 - Pfund Wurst (Zervelatwurst), 2mal 1 Dose Fleischkonserven in ver­schiedenen Gattungen und Größen, 6mal 1 - Pfund ausländisches Rindfleisch. _

Schwärzender», 10. Mai. Der achtzigjährige s. Becker von hier ist seit einigen Tagen spurlos ver­schwunden. Zuletzt ist er im Walde gesehen worden.

Cschwege, 10. Mai. Die Stadt hat einen größeren Posten gesalzenen Speck erworben und bringt ihn jetzt in Halbpfundstückeu zum Preise von 2,10 Mk. das Pfnnd zum Verkauf auf Grund einer gleichzeitig ausgegegebenen Speckkarte.

Uslar, 9. Mai. Durch Einbruch wurden heute nacht aus dem Eiskeller der hiesigen Brauerei die ganzen Fleischvorräte de^ hiesigen VereinslazarettS und eines Uölarer Fremdenhofes gestohlen.

Apolda, 9. Mai. Die hier wohnhafte Frau Lina Mägdefesfel bemerkte, als sie in den Keller kam, daß das Wasserlettungsrohr einen Bruch hatte und das Wasser in den Keller floß. Darüber erschrak sie so sehr, daß sie einem Herzschlag erlag.

Frankfurt, 10. Mai. Dieser Tage kam unter der Adresse eines Herrn in Wiesbaden ein mächtiges Faß an.Wein" stand in großen Buchstaben daraus. Ver­schiedene Umstände machten aber die Weinsendung äußerlich verdächtig. Die Spunden wurden heraus genommen, und da enthüllten sich den Frachtfuhr- leuten und den Beamten die schönsten Schinken und Würste. Die Sendung wurde beschlagnahmt.