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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be-

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei w[§ | Hersfeld. Für Sie Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig im MTOOIUII amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Psg. Bei Wieder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. [

Nr. 109

Mittwoch, den 10. Mai

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 9. Mai 1916.

Die Höchstpreisfestsetzung für Eier vom 17. April 1916 wird dahin geändert, daß der Höchstpreis für Eier auf dem Lande auf 14 Pf. für das Stück erhöht wird. Im übrigen bleibt die vorbezeichnete Anord­nung in vollem Umfange in Kraft.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Tgb. No. I. 5336. Der Landrat.

J. B.: v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Ausführungsbestimmungen

zu der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 279).

Vom 22. April 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) wird folgendes bestimmt:

Zu Abschnit I der Verordnung (Reichsbranntweinstelle) §1.

Die Reichsbranntweinstelle besteht aus einem Vor­sitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf Mitgliedern. Der Sitz ist Berlin. Zuschriften sind zu richten: An die Reichsbranntweinstelle in Berlin W 9, Schellingstraße 14/15.

§2.

Die laufende Geschäfte der Reichsbranntweinstelle erledigt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Entscheidungen, die nach der Verordnung vom 15. April 1916 der Reichsbranntweinstelle zustehen: sind nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliedern zu treffen; bet Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden den AuMchiag.

In dringenden Fällen trifft der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Entscheidung selbständig: sie ist bei nächster Gelegenheit den Mitgliedern bekannt­zugeben.

Der Beirat besteht aus Regierungsvertretern und Vertretern der beteiligten Gewerbe.

Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle beruft den Beirat und leitet seine Beratungen.

§4.

Das Amt des Vorsitzenden des stellvertretenden Vorsitzenden nnd der Mitglieder der Reichsbrannt­weinstelle ist ein Ehrenamt.

§5.

Die Ueberführung von Branntwein in ein Zoll­ausschlußgebiet (Freihafen), einen Freibezirk oder ein Zollager ist nur mit Genehmigung der Spiritus- Zentrale zulässig.

Zu Abschnitt II der Verordnung (Branntweinerzeugung)

8 6.

Die Direktivbehörden haben der Reichsbrannt­weinstelle bis zum 15. Mai 1916 ein Verzeichnis aller iu Hrem Geschäftsbereiche liegenden Brennereien zu übersenden, die am 17. April 1916 in Betrieb gewesen sind oder den Betrieb nach dem 16. April 1916 ausge­nommen haben. In dem Verzeichnis nicht berücksich­tigte Brennereien, die in dem Betriebsjahr 1915 1916 nach dem 16. April den Betrieb ausnehmen, sind in den ersten fünf Tagen des auf die Betriebsaufnahme folgenden Monats der Reichsbranntweinstelle nam­haft zu machen.

Kleinbrennereien sind in die Verzerchniffe nur in­soweit aufzunehmen, als ihre Erzeugung zehn Hekto­liter Alkohol im Betriebsjahr nicht übersteigt. Brennereien, deren Erzeugung nach § 21 Abs. 1 der Verordnung deren Vorschriften nicht unterliegt, sind von der Aufnahme ausgeschlossen.

Auf Ersuchen der Reichsbranntweinstelle sind dieser auch andere Brennereien und nach dem Braunt- weinsteuergesetz und den Ausführungsbestimmungen anmeldepflichtige Betriebe mitzuteilen und nähere Auskünfte über die Brennereien und die anderen an­meldepflichtigen Betriebe ^zu geben.

Die Auskunft nach §7 der Verordnung ist nur auf besondere Aufforderung der Spiritus-Zentrale zu erstatten. Diese übersendet den Brennereien zu diesem Zwecke einen Fragenbogen. Der Fragebogen ist binnnen einer Woche wahrheitsgemäß ausgefullt zurttckzu- "^Die Pflicht zur Lieferung des Branntweins ist von der Zusendung des Fragebogens nicht abhängig.

Zu Abschnitt il, IN und v der Verordnung.

§ 8.

Die im § 3 der Verordnung festgesetzte Absatz- und Vergällungsbeschränkung sowie die im § 10 Abs. 1 und im § 11 Abs. 1 der Verordnung vorgeschrcebene Lieferungs- und Anzeigepflicht bezieht sich nicht auf Branntwein, der bis zum 16. April 161b unvoll ständig vergällt worden ist oder dessen unvollständige Ver- aällung bis zum 30. April ^916 beantragt und bis zum 10. Mai 1916 erfolgt ist (8 21 Abs. i

der Verordnung). Ist die unvollständige Vergällung nicht bis zum 10. Mai 1916 erfolgt, so unterliegt der Branntwein der Absatz- und Vergällungsbeschränkung: er ist nachträglich anzumelden.

Zu Abschnitt in der Verordnung (Branntweinbestände)

§9.

Von der Lieferungs- und Anzeigepflicht nach den §§ 10 und 11 der Verordnung ist außer dem im § 10 Abs. 2 der Verordnung bezeichneten Branntwein auch solcher Branntwein ausgenommen, der nach § 29 der Branntweinsteuer - Befreiungsordnung ohne Ver­gällung steuerfrei abgelassen ist.

8 10.

Die Anzeige nach § 11 der Verordnung über un­versteuerten und unverzollten Branntwein ist der Spiritus-Zentrale nach dem beigefügten Muster A ohne besondere Aufforderung zu erstatten. Die An­leitung auf dem Muster ist zu beachten. Die Steuer­stelle hat dem zur Anzeige Verpflichteten auf Ver­langen Auskunft über die in dessen Gewahrsam be­findlichen Branntweinmengen nach den amtlichen Büchern und Abfertigungspapieren zu geben. Vor­drucke für die Anzeige sind bei der Spiritus-Zentrale kostenlos erhältlich.

8 11.

Die Anzeige nach § 16 der Verordnung über ver­steuerten oder verzollten Branntwein ist ohne be­sondere Aufforderung nach dem beigefügten Muster B zu erstatten. Die Anleitung auf dem Muster ist zu beachten. Die Anmeldung hat sich auch auf ver­arbeiteten zumGenusse bestimmten oder dazu geeigneten Branntwein zu erstrecken. Branntweinmengen, die insgesamt nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol ent­halten, sind von der Anmeldungs- und Lieferungs­pflicht ausgenommen. Ist der Bestand größer, so sind die gesamten Mengen anzuzeigen; doch ist eine Teil­menge, die nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol ent- bält. von der LieiernvaSvff'ckt ausaenommen. Vor-

wird ferner unve

kostenlos erhältlich.

§ 12.

In den Fällen der §§ 13 und 18 der Verordnung ist der Preis, falls keine Beschwerde eingeht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht binnen einem Monat vom Tage der endgültigen Preisfestsetzung ab, so sind vom Tage der Endgültigkeit ab Zinsen in Höhe von eins vom Hundert über dem Diskontsatz der Reichsbank zu zahlen.

Zu Abschnitt iv der Verordnung (Einfuhr aus dem Ausland)

8 13.

Wer aus dem Ausland Branntwein in Fässern oder Kesselwagen einführt, ist verpflichtet, der Spiritus- Zentrale unter Angabe von Art und Menge tun­lichst in Litern Alkohol, der Umschließungsart, des Einkaufspreises und des Bestimmungsorts unverzüg­lich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteil­ungen an die Spiritus-Zentrale weiter zu leiten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat den Eingang des Branntweins und dessen Lagerungsort unverzüglich der Spiritus-Zentrale anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

8 14-

Wer aus dem Ausland Branntwein einführt, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch die Spiritus-Zentrale mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zn versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Spiritus-Zentrale zu ver­laden. Die Spiritus-Zentrale hat sich binnen drei Tagen nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr zu erklären, ob sie den Branntwein übernehmen wrll. Soweit die Spiritus-Zentrale dre Abnahme ablehnt oder sich binnen der angegebenen Frist nicht erklärt, erlischt die Lieferungspflicht.

§ 10.

Die Spiritus-Zentrale setzt den Uebernahmepreis für den übernommenen Branntwein fest. Gegen die Festsetzung ist binnen vierzehn Tagen Beschwerde an den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle zulässig, der entgültig entscheidet. Erfolgt die Ueberlaffung nicht freiwillig, so finden die Vorschriften im § 5 Abs. 2 der Verordnung entsprechende Anwendung.

| 16.

Die Abnahme hat um Verlangen des zur Uever- lassung Verpfllichteten spätestens binnen 14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Spiritus- Zentrale das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Spiritus-Zentrale über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit eins vom Hundert über dem jeweiligen DiSkontsatz der ReichSbank zu verzinsen.

Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehntagelnach Ab­nahme.

§ 17-

Streitigkeiten, die sich zwischen dem Beteiligten und der Spiritus-Zentrale über Lieferung, Behandlung, Aufbewahrung, Versicherung und Eigentumsübergang ergeben, entscheidet der Vorsitzende der Reichsbrannt­weinstelle endgültig.

§ 18.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft wer den Bestimmungen des § 13 und des § 14 Satz 1 zuwiderhandelt.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 13 und 14 festgesetze Anzeige und Lieferungspflicht kann neben der Strafe der Branntwein, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.

Schlußbestimmungen

§ 19-

Wer zur Lieferung von Branntwein an die Spiritus-Zentrale verpflichtet ist, hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern.

8 20.

Soweit in der Verordnung oder in diesen Aus­führungsbestimmungen eine Beschwerdefrist festgesetzt ist, beginnt ihr Lauf mit dem Tage des Zugangs der angefochtenen Festsetzung.

§ 21.

Es ist verboten, Branntwein, der von der Spirr- tus-Zentrale bezogen wird, zu anderen als den im Bestellschein angegebenen Zwecken zu verwenden.

8 22.

Die Vorschriften der Verordnung finden ohne Rücksicht auf die Menge des hergestellten und auf die Art der Feststellung des steuerpflichtigen Branntweins keine Anwendung auf Branntwein, der ausschließlich aus Obst, Beeren oder Rückständen davon, aus Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückständen davon ge-

nommen.

8 23.

Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Branntwein, der nach dem 16. Steril 1916 aus anderen als den im § 22 genannten Stoffen in Kleinbrennereien innerhalb einer Fahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol ge­wonnen ist.

Die Mehrerzeugung solcher Kleinbrennereien unterliegt den Vorschriften der §§ 3 und 5 bis 9 der Verordnung. Eine Verletzung der durch diese Vor­schriften begründeten Verpflichtungen ist nach § 24 der Verordnung strafbar.

Die Spiritus-Zentrale kann die Abnahme der Mehrerzeugung solcher Kleinbrennereien ablehnen.

8 24.

Für den nach dem 16. April 1916 hergestellten Branntwein sind in den Abfertigungspapieren Ver­merke über die Vergällungspflicht nicht mehr zu machen und in den Abnahme-, Lager- und Reinigungs­büchern die Spalten, soweit sie sich auf die Vorschriften über die Bergüllungspflicht gründen, nicht mehr aus- zufüllen.

Wird in einer Brennerei nach dem 16. April 1916 Branntwein abgenommen, so ist gegebenenfalls nach den Bestimmungen des § 145 Abs. 2 der Brennerei­ordnung festzustellen, welche Alkoholmenge vor dem 17. April und welche Menge nach dem 16. April 1916 erzeugt ist. Als Tag der Erzeugung gilt der Tag, an dem der Abtrieb der Maische usw. erfolgt ist.

Für die vor dem 17. April 1916 hergestellten Al­koholmengen ist die bisherige Unterscheidung hinsicht­lich der Vergällungspflicht in allen Abfertigungspa- pieren und Büchern festzuhalten; sie ist aber für die weitere steuerliche Behandlung ohne Bedeutung. Ver­gällungspflichtiger Branntwein unterliegt nicht weiter dem Zwange der vollständigen Vergällung: bei voll­ständiger Vergällung vergällungsfreien Branntweins findet die Ausfertigung von Vergällungsscheinen oder die Anschreibung in einem Ausgleichsbuche nicht mehr statt. Im Falle der vollständigen Vergällung ist die Betriebsauflage stets zu dem in der Verordnung vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 637) in Ziffer V unter a, 6 vorgesehenen Satze von 0,23 Mark für dao Liter Alkohol zu vergüten.

8 25.

Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird ermächtigt, gemäß § 22 der Verordnung von den Vor­schriften derselben Ausnahmen zuzulasien.

§ 26.

Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird mit der nach § 4 der Bekanntmachung, betreffend Ein» schränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) dem Reichskanzler zustehenden Zulassung von Ausnahmen von den Vor­schriften dieser Bekanntmachung betraut.

Berlin, den 22. April 1916.

Der Reichskanzler.

Fm Auftrage: Freiherr von Stein.