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hersfel-er Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

ÄreisMatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ^ » «t

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei 5)5151^10^ Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 17 '

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im ' amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ! holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 106.

Sonnabend, den 6. Mai

1916

Amtlich« Teil.

Verbot des Verkaufs von Speiseeis auf öffentlichen Straffen und Plätzen.

Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit §§ 4 und 9 des Preußischen Ge­setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. Armeekorps im Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehender

Befehl erlassen:

Der Verkauf von Speiseeis auf öffentlichen Straßen und Plätzen wird verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mk. bestraft.

Der Kommandierende General von Haugwitz, General der Infanterie.

* * * Hersfeld, den 4. Mai 1916. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 5204. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Ausführungsbestimmungen

zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver.

Vom 18. April 1916.

.. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über

Einfuhr von kondem

pulver vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 302)

bestimme ich:

§1.

Kondensierte Milch und Milchpulver, Sie nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ans dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Ein- kaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt kondensierte Milch oder Milch­pulver aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern.

§2.

Wer aus dem Ausland Waren der im § 1 be­zeichneten Art einführt, ist verpflichtet, der Zentral- Einkaufsgesellschaft in Berlin unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis, Art der Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral- Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Ein­gang der Waren und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen tele­graphisch und sind schriftlich zu bestätigen.

Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Waren im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Em­pfänger.

§ 3.

Wer aus dem Ausland Waren der in § 1 bezeich­neten Art einführt, hat sie bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, in handels­üblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu ver­laden. Er hat die Waren auf Verlangen der Zentral- Einkaufsgesellschaft an einem von dieser zu bezeich­nenden Orte zur Besichtigimg zu stellen.

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unver­züglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären,-ob sie die Waren über­nehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeer­klärung dem Veräußerer zugeht.

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommenen Waren einen angemessenen Ueber- nahmepreis zu zahlen.

Alle Streitigkeiten zwischen der Zentraleinkaufs- gesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent­scheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschutz besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bet seinen Entscheidungen zu befolgen hat.

§6.

Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die end­gültige Feststellung des Preises zu liefern, die Zent­ral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr ange­messen erachteten Preis zu zahlen.

Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 5 Tagen von dem Tage ab zu er­folgen, an welchem der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme inner­halb der Frist nicht, so ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Retchsbankdiskontsatz zu verzinsen.

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab­nahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Enscheidung des Aus­schusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht.

§8.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind ge­ringfügige Mengen, die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.

Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Be­stimmungen zugelassen werden, bleibt besonderer An­ordnung vorbehalten.

§9.

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat bei der Ab­gabe der erworbenen Waren die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle innezuhalten.

§ 10.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den §§ 1 bis 3 dieser Bestimmungen znwider- handelt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Verkttndung, der § 10 mit dem 26. April 1916 in Kraft.

Berlin, den 18. April 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. * * *

Hersfeld, den 25. 4. 1916.

Wird veröffentlicht.

1. 4956. Der Landrat.

A :

Funke, Kreissekretür.

Die neuerdings in größerer Verbreitung aufge- tretene Räude der Pferde gibt Veranlassung, die Be­völkerung mit dem Wesen, der Weiterverbreitung, den Krankheitsmerkmalen, der Anzeigepflicht und der Uebertragbarkeit der Krankheit auf Menschen bekannt zu machen.

Wesen und Weiterverbreitung.

Die Räude der Einhufer sind ansteckende, durch kleine, mit bloßem Auge kaum oder gerade sichtbare Tierchen (sarcoptes- oder dermatocoptes-Sliil&en verur­sachte, langsam verlaufende Hautkrankheiten. Bei dem Pferde und den übrigen Einhufern unterliegen die (sarcoptes- UNd die dermatocoptes-'Jiiiube, der Anzeige- pflicht und veterittärpolizeilichen Bekämpfung.

Die Uebertragung der Rüudemilben auf gesunde Tiere erfolgt entweder unmittelbar von erkrankten Tieren oder mittelbar durch Zwischenträger (Stallein- richtungsgegenstände, Stallgeräte, Bespannungsge- schtrre, Reitzeuge, Putzzeuge, Decken, Kleider des Wartepersonals, Deichseln usw. bei der Räude der Einhufer. Die Räudemilben können auf Zwischen­trägern bis zu 8 Wochen lebens- und übertragungs- fähig bleiben.

Krankheitsmerkmale an den Tiere«.

Je nachdem bei der unmittelbaren oder mittel­baren Ansteckung viele oder wenige Räudemilben auf ein gesundes Tier übertragen worden sind, ist die Zeit, die bis zum Hervortreten der ersten Krankheits- erscheinungen vergeht, verschieden und schwankt zwischen 2 und 4 Wochen und darüber. Gemeinsame Merkmale aller Arten von Räude sind heftiger Juck­reiz, der die Tiere zum Scheuern und Benagen der erkrankten Hautstellen veranlaßt, Auftreten von Knötchen oder Bläschen sowie von Krusten und Borken an den erkrankten Hautstellen in den höheren Graden Ausfall der Haare undBerdickung undFalten- bildung der Haut, die an ihrer Oberfläche nässend und blutend oder mit grindartigen Borken besetzt sein kann. Der Juckreiz tritt namentlich im warmen Stalle und in der Sonnenhitze hervor. Kratzt man an den erkrankten Hautstellen, so geben die Tiere öffentliches Wohlbehagen durch Gegendrücken, Em- senken des Rückens, Bebern und Flehmen mit den Lippen zu erkennen.

Die sarcoptes-Stäube der Einhufer kann am ganzen Körper aitfirefeit. Sie beginnt in der Regel am Kopfe, am Halse, an den Schultern, an der seitlichen Brustwand oder in der Sattel!agc mit der Bildung kleiner kahler Herde, die später zu größeren kahlen,

mit Krusten und Borken besetzten Stellen zusammen - fließen können.

Die dermatocoptes-9täuöe der Einhufer tritt an den mehr geschützten Hautstellen am Grunde der Mähne, unter dem Schöpfe, am Schweife, im Kehlgang und an den Innenflächen der Schenkel auf und beginnt hier mit der Bildung scharf abgegrenzter kahler Herde, die sich langsam ausbreiten, allmählich aber auch zu größeren kahlen, mit Krusten und Borken besetzten Stellen zusammenfließen können.

Anzeigepflicht.

Wenn Einhufer unter den Erscheinungen der Räude oder unter Erscheinungen, die den Ausbruch der Räude befürchten lassen, erkranken, so ist unver­züglich der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch sind die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.

Uebertragbarkeit der sarcoptes-Stäube auf den Menschen.

Während die dermatocoptes- Räude auf den Menschen nicht übertragbar ist, kann die sarcoptes-Stäube auf ben Menschen übergehen und einen juckenden Ausschlag an den Händen (zwischen den Fingern), den Armen und anderen Körperstellen hervorrufen. (A. in. 579.)

Cassel, am 26. Februar 1916.

Der Regierungspräsident.

I. B.: Lewald.

Bus der Heimat.

* (Bauer nregelnvomMai.) Alle Bauern­regeln stellen für den Mai ganz im Gegensatz zur Geschmacksrichtung des Großstädters drei Beding­ungen auf, die ihn segensreich und zukunftsversprechend gestalten, und diese drei lauten: Kühle, Wind, Regen. Sie kehren in allen Bauernregeln wieder, von denen es gerade für den Monat Mai eine besonders reiche MWMMMWMMLL Scheun und Faß".Maimonat kühl und windig macht die Scheuern voll und findig".Mairegen auf die Saaten dann regnet es Dukaten".Im Mai ein warmer Regen bedeutet Früchtesegen"- Maientau macht grüne Au".

* Eine gute Johann isbeerernte steht, wie man sich jetzt überzeugen kann, zu erwarten. Die Sträucher sind mit den Trauben, die schon sehr gut entwickelt sind, dicht behängen. Auch die Stachel­beersträucher weisen einen guten Behang auf.

):( Hersfeld, 4. Mai. Die Landeskreditkasse in Cassel wird in etwa 8 Tagen mit der Ausgabe eines wetteren Betrags von 5 Millionen Mark 4! ^' iger, vom 1. September 1921 ab beiderseits kündbarer Schuldverschreibungen beginnen. Der Ausgabe- Kurs beträgt 100° o.

Cassel, 4. Mai. Ein Fall von Urkundenfälschung und Betrug beschäftigte gestern vormittag die hiesige Strafkammer, der zur Warnung dienen sollte. Ein junger Fleischergeselle aus Niederhone Heinrich H. war vorübergehend bei einem Meister im Bezirk der allgemeinen Ortskrankenkasse Cassel aushilfsweise be­schäftigt. Der junge Mann erkrankte, wurde aber be­reits nach drei Tagen wieder gesund geschrieben. In diesem Falle bekam er nach den Bestimmungen der Satzungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse zu Cassel kein Krankengeld, mußte auch die Auslagen für die Apotheke aus eigner Tasche bezahlen. Das wollte H. nicht und aus diesem Grunde änderte er den Kranken­schein um, indem er aus der3" eine5" machte, worauf er für alle fünf Tage Krankengeld erhielt und auch die Apothekerauslagen erstattet erhielt. Natürlich kam bei der Vergleichung der Kassenbelege, die sowohl vom behandelnden Arzr wie vom Angeklagten Vor­lagen, diese Fälschung herans und die Allgemeine Ortskrankcnkafse zu Gaffel erstattete Anzeige. Das Gericht sah den Fall mit Rücksicht ans die Gemeinge- fährlichkeit derartiger Handlungsweise sehr schwer an und obwohl der Angeklagte in vollem Umfange ge­ständig war und sich bisher straflos geführt hatte so erkannte die Strafkammer auf einen Monat Gefängnis.

Alleudorf (Kr. Kirchhain), 4. Mal. Hier wurde eine Betrügerin in Schwesterntracht festgenommen und nach Marburg abgeführt, die hiesigen Angehörigen von Kriegsteilnehmern unter schwindelhaften Angaben Geschenke ablockte und viel Aufregung verursachte. Die Verhaftete hüllt sich in Schweigen, sodaß man nicht weiß, wohin sie gehört.

Alsfeld, 4. Mai. Ein auswärtiger Gastwirt hatte sich bei hiesigen Fleischern unter Ueberschreitung des Höchstpreises mit Fleisch- und Wurstware« versorgt. Als er jedoch aus dem Bahnhof erschien, um frohge­mut von bannen zu gehen, prüfte man sein Gepäck und beschlagnahmte den ganzen Einkauf. Der Gast­wirt kam um Geld und Ware, die Fleischer sehen einer Strafe wegen Ueberschreitung des Höchstpreises entgegen.

Wettaravssichten für Sonnabend den 6. Mai. Meist trocken, zeitweise Regen, kühler.