Herssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ZmselSer
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 104.
Donnerstag, den 4. Mai 1916
Mtlicher Teil.
Verordnung
über die Regelung des Verbrauchs an Seife, Seifen- pulver nnd anderen fetthaltigen Waschmittel».
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 18. April 1916 (Reichsgesetzblatt S. 308) wird für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes angeordnet:
§1.
Die Abgabe von Seife, Seifeupulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher darf nur gegen Borlage der Zuckerkarte erfolgen.
Die Abgabe der für den laufenden Monat zu beanspruchenden Menge ist vom Veräußerer auf der Rückseite des für den nächsten Monat fälligen Zuckerabschnitts unter Bezeichnung der Art, Menge (Gewicht) und des Abgabetages mit Tinte oder Farbstempel zu vermerken. Z. B. ist die für den Monat Mai zu verabfolgende Menge auf beiden Abschnitten für Juni zu vermerken.
§2.
Die an eine Person in einem Monat abzugebende Menge darf 100 Gramm Feinseife (Toiletten- und Rasierseife) sowie 500 Gramm andere Seife oder Seifenpulver oder andere fetthaltige Waschmittel nicht übersteigen. Bei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, ist das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend. Als Ueberschreiten der Höchstmenge ist es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück Feinseife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu 120 Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu.
5 3.
ammen, Krankenpfleger erhalten auf'Anträg von Ortspolizeibehörde einen Ausweis, demzufolge an den Inhaber in einem Monat über die auf Grund des § 2 dieser Verordnung erhältlichen Waschmittel hinaus Feinseife bis zum doppelten Betrage der vorgesehenen Menge abgegeben werden darf. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung des Ausweises erfolgen und muß vom Veräußerer auf dem Ausweise unter Bezeichnung der Art, Menge (Gewicht) und des Abgabetages mit Tinte vermerkt werden.
Die Ueberlaffung solcher Ausweise an andere Personen zum Bezug von Seife ist verboten.
Für Wäschereien, die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche Menge von Waschmitteln abgegeben werden darf. Auf dem Ausweis muß die zulässige Höchstmenge angegeben sein.
Ohne diesen Ausweis ist die Abgabe von Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln an die vorher genannten Personen und Betriebe verboten. Auch darf die auf den Ausweisen angegebene Höchstmenge nicht überschritten werden.
§ 4.
Die Versorgung der Barbiere mit der zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes erforderlichen Rasier- seise erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin durch Vermittelung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- und Perrückenmacher-Junungen.
In technische Betriebe, insbesondere Waschanstalten, letztere, wenn sie mehr als 10 Arbeiter beschäftigen, dürfen Seife, Seifenpulver und andere fetthaltige Waschmittel nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin abgegeben werden.
§5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vero rdu u ngwerden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
§6.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Hersfeld, den 2. Mai 1916.
Der Landrat.
A B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, am 1. Mai 1916.
Mit Einzahlung der Umlagenbeiträge zur Hessen- Nass. landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Kalenderjahr 1915 sind immer noch 31 Gemeinde» und Gutsbezirke des hiesigen Kreises im Rückstände.
Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher der in Betracht kommenden Gemeinden und Gutsbezirke werden ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß die zu entrichtenden Beträge nunmehr noch bis spätestens zum 8. d. Mts. bei der Kreiskommnnalkasse hier etn- gezahlt werden.
Der Vorsitzende des Sektionsvorstandes.
J. V.:
v. H e bemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 1. Mai 1916.
Bekanntmachung
betreffend Höchstpreise für Zucker.
Gemäß § 6 der Verordnung des Bundesrats vom 10. April 1916 (Reichsgesetzblatt S. 261) wird für den Umfang des Kreises Hersfeld der Höchstpreis für Zucker bei Abgabe an den Verbraucher wie folgt festgesetzt:
1. für gemahlenen Zucker das Pfund 30 Pf.
2. für Hutzucker „ „ 32 Pf.
3. für Würfelzucker „ „ 33 Pf.
Ueberschreitungen dieses Höchstpreises werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Die Preise treten mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Tgb. No. 5111.
Der Landrat.
J. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 2. Mai 1916.
Das Landesamt für Futtermittel stellt zur Förderung der Sauen- und Ferkelzucht ein aus Strohkraftfutter, Nachmehl, Fischmehl, Kleie und Mais- Mischfutter bestehendes Kraftfutter zum Preise von etwa 14 bis 15 Mark für den Zentner dem Verbraucher zur Verfügung. Ich bemerke, daß die Verteilung in der Weise in Aussicht genommen ist, daß auf die einzelne Sau 4 Ctr. für 1 -’ Jahr entfallen sollen. Es wird dringend empfohlen, Bestellungen zu machen, selbst wenn das Futter erst im nächsten Herbst gebraucht werden sollte, da nicht zu übersehen ist, ob eine derart günstige Gelegenheit zum Bezüge größerer Mengen Kraftfutter sich in absehbarer Zeit wieder bieten wird. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, dies in Ihrem Bezirke in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und die Anmeldungen mir bis spätestens den 6. d. Mts. gesammelt zukommen
Jes Krcisansfchuffe
I. A. No. 4759. J. B. :
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 29. April 1916.
Die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöfte des August Gatterdam in Hofaschenbach ist erloschen. Tgb. No. I. 4974. Der Landrat.
I. B.:
v. HeöemaNn, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 29. April 1916.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises weise ich darauf hin, daß eine Beschlagnahme von Vieh durch Händler, die in den letzten Tagen angeblich in meinem Auftrage erfolgt ist, gesetzlich unzulässig ist und keinerlei verpflichtende Wirkung für die betreffenden Landwirte hat. Der Landwirt ist berechtigt, das Vieh zu verkaufen an jeden Händler oder Metzger, der vom Viehhandelsverband zugelassen ist, solange nicht die Enteignung des Stückes Vieh durch den Gendarmen, die nur auf meinen besonderen Auftrag erfolgt, stattgefunden hat. Sie wollen dies in ortsüblicher Weise bekannt machen.
Der Vorsitzende des Kreisansschusses.
I. A. No. 5077. ' I. B.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 2. Mai 1916.
Nach der Verordnung des Viehhandelsverbandes vom 14. April 1916 ist es den Landwirten überlassen worden, ob sie ihr Vieh nüchtern oder gefüttert mit 5°/o Abzug verkaufen wollen. Diese Bestimmung hat sich als undurchführbar erwiesen, weil vielfach Tiere bei der Abnahme als nüchtern bezeichnet worden sind, die im Laufe der Nacht oder früh am Morgen des Abnehmetages gefüttert worden sind. Die Abnahme erfolgt daher in Zukunft nur noch gefüttert mit 5" Abzug. Außerdem weise ich darauf hin, daß auch unreell gefütterte Tiere, die zu übermäßiger Wasseraufnahme usw. vLranlaßt worden sind, bei der Abnahme zurückgewiesen werden.
Die Geschäftsstelle des Viehhandelsverbandes in Cafsel ist vom 1. Mai ab von Humboldsstr. 24 nach Königstr. 28 verlegt worden.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
J. A. No. 5126. ' I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 29. April 1916.
Anordnung
betreffend den Verkehr mit Nutzvieh.
§ 1.
Die Ausfuhr von Nutzvieh «Zucht- und Spannvich jeder Art) ist nur mit Genehmigung des Königlichen Landrats gestattet. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
8 2.
Die nach § 1 erfolgte Genehmigung wird nur er-
teilt werden, wenn der Bedarf an Nutzvieh im Kreise selbst gedeckt ist. Zu diesem Zweck werden alle Landwirte und Viehhalter sowie Händler, die Bedarf an Nutzvieh haben, aufgefordert, diesen in Zukunft in jedem Falle beim Königlichen Landratsamt anzu- melden. Dabei ist genau anzugeben, welcher Art das gewünschte Stück Vieh sein soll, und, falls die Anmeldung seitens eines Händlers erfolgt, an wen das Stück Vieh abgegeben werden soll.
§ 3.
Sofern der Bedarf an Vieh im Kreise gedeckt ist, wird die Ausfuhrgenehmigung nur erteilt, wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, an welchen Viehhalter das Stück Vieh abgegeben werden soll, sowie eine weitere Bescheinigung des zuständigen Landrats, daß der bezeichnete Viehhalter das Stück Vieh selbst in seiner eigenen Wirtschaft braucht.
J. A. No. 5085. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 1. Mai 1916.
Mit Bezug auf die Bestimmungen im § 15 der Dienstanweisung für Gemeinderechner in den Landgemeinden vom 22. März 1898, wonach diese alsbald nach Schluß des Rechnungsjahres (31. März) mit der Aufstellung der Jahresrechnung zu beginnen und die fertig gestellte Rechnung in zweifacher Ausfertigung spätestens bis zum 15. Mai dem Bürgermeister vor- zulegen haben, weise ich die Herrn Bürgermeister unter gleichzeitigem Hinweise auf mein Ausschreibcn vom 13. Oktober 1906, Kreisblatt No. 122, hiermit an, streng darauf zu halten, daß die Jahresrechnung für 1915 zum gedachten Termine ihnen vorgelegt wird.
Die vorgelegte Rechnung ist dann alsbald unter Zuziehung der Schützen der vorgeschriebenen Vorprüfung zu unterziehen und ist darauf mit den gezogenen Erinnerungen der Gemeindevertretung (Ge- meindeversammlung) zur Prüfung, Feststellung und
daß die Abhörung und Feststellung der Rechnung durch die Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) tunlichst bald nach ihrer Vorlage erfolgt und sie mir nach der vorgeschriebenen Auslegung von zwei Wochen sofort mit den Belägen und Prüfnngsverhandlungen etc. zur Oberrevision vorgelegt wird, damit Letztere von mir so zeitig bewirkt werden kann, daß die geprüfte Rechnung bei Aufstellung des Voranschlags für das kommende Rechnungsjahr bestimmungsmäßige Verwendung finden kann.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
I. A. No. 4154. ' I. V:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bekanntmachung über die Einfuhr von Eiern.
Vom 18. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Gesetzes "über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlagen:
§1.
Eier, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-Einkanfsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern.
§2.
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen und den Verkehr mit den eingeführten Eiern regeln; er erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Der Reichskanzler sann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden, und daß neben der Strafe die Eier, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
3.
Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit diese Verordnung auf die Einfuhr von Eiern aus den besetzten Gebieten Anwendung findet. Er kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Eiern erlassen.
§ 4- kann Ausnahme» zulassen.
Der Reichskanzler
§5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage -er Ver
kündung in Kraft.
Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
* * *
Hersfeld, den 25. 4. 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 4956. Der Landrat.
J. V.:
Funke, KreiSlekretär.