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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

B^ugsprek vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Kleiber $

für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im MmSOlUU amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, j

Ar. 103.

Mittwoch, den 3. Mai

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 28. April 1916.

Der Höchstpreis für Butter im Kleinhandel wird in Abänderung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1915, Kreisblatt No. 257, wie folgt anderweit

gesetzt.

1.

2.

3.

Molkereibutter

Gute Centrifugenbutter und zwar

a) geformt, abgewogen und in ein oder halbe Pfundstücke in Formen einge­drückt und in weißes fauberes Pergamentpapier verpackt

b) ungeformt

2,40

fest- Mk.

Sonstige Landbutter

2, 1,90

"

. 1,80

Zuwiderhandlungen gegen diese Festsetzung werden mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit Gefängnis

bis zu einem Jahr bei Käufer und Verkäufer bestraft.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Vorsitzende des Kreisansschnsies.

J. A. No. 5048. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 25. April 1916.

Der von der Gemeinde Schenksolz aufgekaufte Zuchtbulle, Simmentaler Rasse, 14 Monate alt, gelb- schäck ist von der Körungskommision für zuchttauglich befunden worden.

J. A. No

Der Vorsitzende des Kreisansschnsies. to. 4801. M. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu.

der Verschollene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, aa die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstafel.

§7.

Die Vorschrift des § 972 Abs. 1 Satz 2 der Zivil­prozeßordnung findet keine Anwendung.

In dem Urteil ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des § 2 festzustellen.

§9.

Das Gericht kann das Verfahren auf die Dauer von längstens einem Jahre aussetzen, wenn eine weitere Nachricht nach den Umständen des Falles, ins­besondere nach der Entfernung des letzten bekannten Aufenthaltsorts des Verschollenen, nicht ausgeschlossen erscheint. Gegen den Beschluß findet sofortige Be­schwerde statt. Nach Ablauf der Frist ist das Ver­fahren von Amts wegen fortzusetzen.

8 10.

Für die Anfechtung eines nach dieser Verordnung erlassenen Ausschlußurteils gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

Erhebt der für tot Erklärte die Anfechtungsklage, so ist die Klage nicht an die Fristen der §§ 958, 976 der Zivilprozeßordnung gebunden.

8 11.

Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er ihre Aufhebung bei dem Aufgebotsgerichte beantragen.

Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden. Der Antrag soll eine Angabe der ihn begründeten Tatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.

8 12.

Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt sowie derjenige zu hören, der die Todeserklärung erwirkt hat.

8 2.

Die nach § 1 erfolgte Genehmigung wird nur er­teilt werden, wenn der Bedarf an Nutzvieh im Kreise selbst gedeckt ist. Zu diesem Zweck werden alle Land­wirte und Viehhalter sowie Händler, die Bedarf an Nutzvieh haben, aufgefordert, diesen in Zukunft in jedem Falle beim Königlichen Landratsamt anzu- melden. Dabei ist genau anzugeben, welcher Art das gewünschte Stück Vieh sein soll, und, falls die An­meldung seitens eines Händlers erfolgt, an wen das Stück Vieh abgegeben werden soll.

8 3.

Sofern der Bedarf an Vieh im Kreise gedeckt ist, wird die Ausfuhrgenehmigung nur erteilt, wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, an welchen Viehhalter das Stück Vieh abgegeben werden soll, sowie eine weitere Bescheinigung des zuständigen Landrats, daß der bezeichnete Viehhalter das Stück Vieh selbst in seiner eigenen Wirtschaft braucht.

J. A. No. 5085. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) bestimme ich:

Die Gültigkeit der Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu, vom 21. März 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 57) wird bis zum 19. Juni 1916 verlängert.

Berlin, den 20. April 1916.

Der Reichskanzler.

Im Auftrage: Jung.

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Ergeben sich Zweifel, ob der Antragsteller der für tot Erklärte ist, so ist der Antrag zurückzuweisen und der Antragsteller auf dem Weg der Anfechtungsklage zu verweise

en.

§ 14.

Bekanntmachung über Mistbeetkartoffeln.

Vom 20. April 1916.

Auf Grund der §§ 1, 2 und 10 der Verordnung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Ok­tober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) wird folgendes be­stimmt:

I.

Die in der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 2. März 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 140) festgesetzten Höchstpreise gelten nicht für solche Kartoffeln, die laut ortspolizeilicher Be­scheinigung in Mistbeeten oder ähnlichen Vor­richtungen gezogen sind und vor dem 15. Juni 1916 geerntet und verkauft werden.

kündung in Kraft.

Berlin, den 20. April 1916.

Der Reichskanzler.

Im Auftrage: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung

über die Todeserklärung Kriegsverschollener.

Vom 18. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327- folgende Verordnung erlassen :

8 1.

Wer als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und während des Krieges vermißt worden ist, kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für tot erklärt werden, wenn von seinem Leben ein Jahr lang keine Nachricht eingegangen ist.

Das gleiche gilt für Personen, die nicht zur be­waffneten Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufge­halten haben oder ihr gefolgt sind, oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver­handlung ergehen. Sie erfolgt durch Beschluß. Gegen die Aufhebung der Todeserklärung findet kein Recht Mittel statt; gegen die Zurückweisung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

§ 15.

Der Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der An­fechtungsklage.

Ist die Todeserklärung durch Klage angefochten, so ist das Verfahren über die Anfechtungsklage bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Wird die Todeserklärung aufgehoben, so wirkt der Beschluß für und gegen alle.

§ 16.

In den Fällen des § 1 und des § 11 ist auch der Staatsanwalt antragsberechtigt.

Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Er­mittlungen ein anderes ergeben, der Zeitpunkt anzu­nehmen, in dem der Antrag auf Todeserklärung zu­lässig geworden ist. Wird der Verschollene seit einem besonderen Kriegsereignis Sprengung, einem Schiffsuns, dem er beteiligt war, vermiß

besonderen Kriegsereignis seinem Gefecht, einer Sprengung, einem Schiffsunfall oder dergleichen), an dem er beteiligt war, vermißt, so ist der Zeitpunkt des Ereignisses als Zeitpunkt des Todes anzunehmen, es sei denn, daß die Ermittlungen die Annahme recht­fertigen, der Verschollene habe das Ereignis überlebt.

§ 3.

Solange nicht die Todeserklärung erfolgt ist, wird das Fortleven des Verschollenen bis zu dem Zeit­punkt vermutet der nach 8 2 in Ermangelung eines anderen Ergebnisses der Ermittelungen als Zeitpunkt des Todes anzunehmen ist.

8 4.

Für das Aufgebotsverfahren in den Fällen des 8 1 gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, soweit nicht im folgenden ein anderes bestimmt ist.

Die Aufgebot-frist muß mindestens einen Monat betragen.

8 6-

Die Bekanntmachung des Anfgebots durch öffent­liche Blätter kann unterbleiben.

Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot außer an die Gericht-tafel in der Gemeinde, in der

8 17.

In einem Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung genügt zum Nachweis von Tatsachen, die bei dem Truppenteile des Verschollenen bekannt sind, eine mit dem Dienstsiegel versehene schriftliche Er­klärung des militärischen Disziplinarvorgesetzten.

Soweit es sich um Tatsachen handelt, die bei der obersten Militärverwaltungsbehörde bekannt sind, ge­nügt zum Nachweis die schriftliche, mit dem Dienst­siegel versehene Auskunft der Behörde.

8 18.

Für das Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Wird ein Ausschlußurteil gemäß § 14 aufgehoben, so können die dem Antragsteller erwachsenen außer­gerichtlichen Kosten (§ 91 der Zivilprozeßordnung) demjenigen auferlegt werden, der das Ausschlußurteil erwirkt hat. Auch kann angevrdnet werden, daß der­jenige, der die Todeserklärung erwirkt hat, die Kosten erstattet, die gemäß § 971 der Zivilprozeßordnung dem Nachlaß des für tot Erklärten zur Last gefallen sind.

8 19.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver-

kündung in Kraft.

Berlin, den 18. April 1916.

Der Reichskanzler.

J. V.: Liseo.

Hersfeld, den 29. April 1916.

Anordnung

betreffend den Verkehr mit Nutzvieh.

er

§ 1.

Die Ausfuhr von Nutzvieh (Zucht- und Spannvieh jeder Art) ist nur mit Genehmigung des Königlichen Landrats gestattet. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

Monaten oder Geldstrafe bis zu

Bus der Heimat«

* (Der Suppenspatz.) Nach einem Erlaß des Landwirtschaftsministers sollen nicht nur die jungen Saatkrähen als überaus wohlschmeckende Nahrung die Aushungerungspläne unserer Feinde zunichte machen helfen, nein, auch der als Schädling bekannte Sperling hat vor dem Magen des Ministers Gnade gefunden. Der Minister bemerkt,baß Sperlinge eine vorzügliche Brühe geben und deshalb Fett zu ihrer Zubereitung nicht gebraucht wird." Da der Spatz seiner ganzen Veranlagung nach nicht zum Fettwerden neigt, dürften die Fettaugen der Spatzen­suppe recht vereinzelt austreten.

):( Hersfeld, 2. Mai. Nach § 1 der Bundesrats­verordnung zur Einschränkung des Fleisch- und Fett­verbrauchs vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 714) ist die Verabfolgung von Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, Dienstags und Freitags verboten. Von einzelnen Seiten ist diese Vorschrift dahin verstanden worden, daß damit auch die Ver­abfolgung von Fleischbrühen und der Ver­kauf sogenannter Bouillonwürfel und dergl. an sieisch- losen Tagen allgemein untersagt sei. Da indes Fleischbrühe ohne Zugabe von Fleisch und Suppen­würfel, die Fleischteile nicht enthalten, nicht als Speisen angesehen werden können, die teilweise aus Fleisch bestehen, unterliegt die Verabfolgung dieser Speisen nicht dem Beschränkungsverbot der genannten Verordnung.

§ Hersfeld. 2. Mai. Tagesordnung zur Sitzung der S tadtverorduete n - V e r s amm- l u « 0 am Mittwoch den 8. Mai 1916 nachmittags 4 Uhr in dem Rathaussaal. 1. Wahl eines Mitgliedes der Armenverwaltung. 2. Ergänzungswahlen zum Magistrat für die ausscheidendeN Herrn Kommerzien- rat Rechberg u. Rentner J. Seelig. Z. Wahl der Ab­geordneten zum Städtetag am 6. Mai d. J. m Eaffeb 4. Bewilligung der Mittel für Jnbetrieb-eyung^es Lullusbades während der Sommermonate, a. Ver­trag zwischen dem Kreise Hersfeld und der Stadt betr. Uebernahme der Unterhaltung der Meisebacherstraße.

Easiel, 1. Mai. Die Einwohner D. und F. aus Netra hatten sich heute vor der Strafkammer wegen Uebertretung der Bestimmungen bezüglich Brotver- forgung zu verantworten. F. hatte aus GefaUlgkert dem D. mehr Mehl zugewiesen, ak> er ihm zu weisen durfte. D. hatte geltend gemacht, daß er dieses Ntehl bedürfe, um die seiner Verpflegung zugestellten Russen mit Brot versorgen zu können. Dirs Schöffengericht hatte beide wegen Uebertretung der Bundesratsbe­stimmungen verurteilt, und zwar D. zu 100 Mark und F. zu 50 Mark Geldstrafe. Aus ihre Berufung wurde die Strafe heute auf je 15 Mark ermäßigt.