9erstelher Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für HersfelL 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige ZeUe 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werttag nachmittags. j
Nr. 103.
Dienstag, den 3, Mai
1916
Amtlich« Teil.
Hersfeld, den 1. Mai 1916.
Bekanntmachung.
Nachdem der Höchstpreis für Eier auf dem Lande beim Erzeuger auf 12 Pfg., beim Verkauf in der Stadt Hersfeld aber auf 14 Pfg. für das Stück festgesetzt ist, hat die Zufuhr von Eieru nach Hersfeld fast völlig aufgehört. Dieser Zustand kann nur darauf zurückgeführt werden, daß den Landwirten und Händlern der festgesetzte Höchstpreis, der den zur gleichen Jahreszeit früher geltenden Friedenspreis etwa um die Hälfte übersteigt, nicht genügt. Ich sehe mich daher genötigt, zu Zwangsmaßnahmen (Beschlagnahme und Enteignung, Entziehung der den Händlern erteilten Auskaufserlaubnis) zu ergreifen, falls nicht binnen 1 Woche vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab die Versorgung der Stadt Hersfeld in befriedigender Weise erfolgt.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich vorstehendes sofort in ihrer Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Bürger von Hersfeld bitte ich nach Ablauf der oben gesetzten Frist einen etwa noch bestehenden erheblichen Mangel an Eiern schriftlich bei mir anzumelden.
A. 5031. Der Landrat.
I. V.:
v. He bemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 27. April 1916.
Meine Bekanntmachung vom 26. Februar 1916, J. A. No. 2280, Kreisblatt No. 54, betreffend die Gewährung einer Prämie für Aufzucht von Ferkeln durch den Kreis Hersfeld, wird mit Wirkung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab außer Krast gesetzt. Anträge, welche bereits vor diesem
I. A. No. 5001. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung.
Die Königliche Staatsregierung hat die Herstellung einer geologischen Karte vom Königreich Preußen unternommen.
Mit der Ausführung der betreffenden Arbeiten in dem hiesigen Kreise ist der
Professor Dr. Blankenhorn aus Marburg beauftragt worden.
Mit Rücksicht auf die Gemeinnützigkeit dieser Arbeiten und ihre Wichtigkeit für die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und der Industrie ist es dringend erwünscht, daß die Ortsbehörden und Kreis- eingesessenen den Genannten bei seinen Arbeiten unterstützen und ihn namentlich von etwa gemachten geologischen Funden und Beobachtungen, welche für die Kartenaufnahme von Interesse sein können, in Kenntnis setzen.
Von Seiten der Geologischen Landesanstalt ist der genannte Beamte mit Legitimationskarte versehen worden.
Hersfeld, den 25. April 1916.
I. 4853. Der Landrat.
J. V.:
F u n k e, Kreissekretär.
Verhalten der Bevölkerung gegenüber den außerhalb der Lager auf Arbeit befindlichen Kriegsgefangenen.
Stellv. Genkdo. XL A.-K.
I b. Nr. 5985 16. Cassel, den 1. 4. 1916.
Beim stellv. Generalkommando gehen in letzter Zeit zahlreiche Klagen darüber ein, daß den auf Arbeit befindlichen Kriegsgefangenen allerhand unnötige Vergünstigungen zugewendet würden, deren Genuß die deutsche Bevölkerung in ihrer großen Mehrheit sich versagen müsse.
Auch wird berichtet, daß ein Teil der weiblichen Bevölkerung wieder beginne, sich an die Kriegsgefangenen heranzumachen, und daß es mitunter zu ganz ungehörigen Vertraulichkeiten bei solchem Verkehr gekommen sei.
Es laufen ferner Beschwerden darüber ein, daß Kriegsgefangene, deren Arbeit in erster Linie dem Allgemeinwohl zugute kommen soll, zu anderen Arbeiten mißbräuchlich herangezogen werden, als zu denen die Heeresverwaltung sie zur Verfügung gestellt hatte.
Soweit solche Klagen sich bestätigen, würde das Verhalten der Schuldigen aufs schärfste zu mißbilligen sein und strenge Maßnahmen zur alsbaldigen Unter- drückung derartiger Ungehörigkeiten erfordern.
Die Kriegsgefangenen sollen eine wohlwollende Behandlung finden. Sie sollen ihre Arbeit gern tun, damit ihre Arbeitskraft voll zur Verwendung summt. Nie aber darf die für jeden Deutschen den Kriegsgefangenen gegenüber gebotene Zurückhaltung vermißt werden.
Ich habe mich daher veranlaßt gesehen, den nachstehend abgedruckten Befehl zu erlassen. Außerdem behalte ich mir vor, die Namen derer, die in würdeloser Weise sich an Kriegsgefangene herangedrängt haben, öffentlich bekanntzugeben.
Von der Bevölkerung erwarte ich, daß sie jeden Verstoß gegen diese Verordnung unverzüglich zur Anzeige bringt, damit gegen die Schuldigen sofort eingeschritten werden kann.
Der Kommandierende General
von Haugwitz, General der Infanterie.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit §§ 4 und 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. 12. 1915 verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit über das Verhalten der Bevölkerung gegenüber den außerhalb der Kriegsgefangenenlager auf Arbeit befindlichen Kriegsgefangenen was folgt:
1. Die Bevölkerung hat ihren Verkehr mit den Kriegsgefangenen auf die durch deren Arbeit, Unterbringung und Verpflegung gebotenen Verrichtungen zu beschränken.
Jede darüber hinausgehende vertrauliche Annäherung wird verboten.
2. Die Kriegsgefangenen sollen wohlwollend behandelt werden und das ihrer Arbeitsleistung Angemessene durch die für sie verantwortlichen Personen erhalten.
Verboten sind Zuwendungen durch andere inländische Personen, soweit nicht im Einzelfalle die Lagerkommandantur die Genehmigung dazu erteilt hat.
Nicht unter das Verbot fallen Einkäufe, die die Kriegsgefangenen aus eigenen Mitteln bewirken, soweit nicht von der Inspektion der Kriegsgefangenenlager der Einkauf besonderer
barer militärischer Bewachung stehenden Kriegsgefangenen bleibt auf den Bereich des Ortes oder der Gemeinde beschränkt. Wenn im Einzelfalle die Arbeits- oder Unterbringungsverhältnisfe eine Einschränkung oder Erweiterung des Bewegungsbereichs fordern, ist dies durch die Lagerkommandanturen anzuordnen.
Verboten wird den Kriegsgefangenen, den ihnen zur freien Bewegung zugewiesenen Bereich eigenmächtig zu verlassen. Versuch und Beihilfe
4.
5.
sind strafbar.
Alle Postsachen der Kriegsgefangenen, auch der außerhalb der Lager auf Arbeit befindlichen, die eingehenden so gut wie die ausgehenden, müssen die Postprüfungsstellen der Kriegsgefangenenlager durchlaufen, soweit nicht im Einzelfalle die Inspektion der Kriegsgefangenenlager anders ver
fügt.
Verboten wird jede Uebermittelung von Postsachen unter Umgehung der Postprüfungsstellen der Kriegsgefangenenlager. Beihilfe und Versuch sind strafbar. _ ~
Verboten bü
Verboten bleibt jede Begünstigung oder Beihilfe zu Fluchtversuchen Kriegsgefangener gemäß dem unten nochmals abgedruckten Befehl vom 17. 7. 1915. Dieser Befehl wird hiermit ausdrücklich ausgedehnt auch auf die nicht mehr unter unmittelbarer militärischer Bewachung befindlichen Zivilgefangenen.
Kriegsgefangenen einschl. der Zivilgefang^------
6. Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 1—4 Absätze 2 und Ziffer 5 werden nach den eingangs genannten Gesetzen bestraft.
7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Der Kommandierende General
von Haugwitz, General der Infanterie. Nenabdrnck.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichs Verfassung in Verbindung mit §§ 4 und 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vorn 4. 6. 1851 wird nachstehender Befehl erlassen:
1. Wer einen Kriegsgefangenen zur Flucht bestimmt oder zu bestimmen versucht, sowie wer einem Kriegsgefangenen zur Flucht Beihilfe leistet, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
2. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der einen entwichenen Kriegsgefangenen beherbergt, verpflegt, ihm Kleidung, Geld oder geldwerte Sachen einhändigt oder verschafft, ihn sonst mit Rat und Tat unterstützt, die Grenze des Inlandes zu erreichen.
3. Ebenso wird bestraft, wer es unterläßt, den ihm bekannten Aufenthaltsort eines entwichenen Kriegsgefangenen der Polizei anzuzeigen.
4. Dieselbe Strafvorschrift findet auf denjenigen Anwendung, der Briefe oder Sendungen irgendwelcher Art für einen Kriegsgefangenen ohne Wissen von dessen Vorgesetzten befördert, auch wenn damit die Flucht eines Kriegsgefangenen nicht vorbereitet oder unterstützt werden soll.
5. Kriegsgefangene sind nicht nur die Militärpersonen, sondern auch die Zivilgefangenen feindlicher Staaten, die sich in militärischem Gewahrsam befinden.
Cassel, den 17. Juli 1915.
Der Kommandierende General von Haugwitz, General der Infanterie.
Inspektion der Kriegsgefangenenlager xi. A.-K.
I b. Nr. 2070.
Cassel, den 2. 4. 1916.
Auf Grund der Ermächtigung des stellv. Generalkommandos XI. A.-K. vom 31. 3. 16 I b Nr. 598516 wird folgendes bestimmt:
1. Kriegsgefangenen dürfen weder als Geschenke noch gegen Entgelt.überlassen werden:
Waffen aller Art,
Karten, Reisehandbücher, Pläne, Eisenbahn- Kursbücher, Kompasse, sowie sonstige Gegenstände, welche geeignet sind, den Kriegsgefangenen das Entweichen zu erleichtern, Alkohol enthaltende Getränke — mit Ausnahme von Weißwein und leichtem Bier in Mengen nicht über V2 Liter —,
Röcke, Hosen, Mäntel, Kopfbedeckungen, Kuchen, Semmeln, Brot.
2. Der Besuch der Schankräume von Wirtshäusern und von öffentlichen Lustbarkeiten ist den Kriegsgefangenen verboten.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Durchführung dieser Verbote mitzuwirken.
von Gersdorff, Generalleutnant.
Bus der Heimat«
und sonstigen asiatischen Tee möchten wir darauf hinweisen, daß es zahlreiche einheimische Tees gibt, die im Haushalte anstelle von asiatischen Verwendung finden können. Allerdings fehlt den in Betrachr kommenden Tees das Alkaloid Thein (Coffein), jedoch liefern sie brauchbare und gesundheitlich einwandfreie Getränke, die schon seit altersher in Europa genossen und hier erst allmählich immer mehr und mehr durch den asiatischen Tee verdrängt worden find. Im allgemeinen pflegt man übrigens den im Haushalte als Familiengetränk bestimmten chinesischen Tee nicht so stark herzustellen, daß die Alkaloidwirkung eine erhebliche Rolle spielen könnte. Die Zubereitung der einheimischen Tees entspricht der des chinesischen Tees. Als einheimische Tees kommen vornehmlich die jungen getrockneten und alsdann zerkleinerten (geschnittenen) Blätter der Erdbeere, Brombeere, Heidelbeere, Moosbeere, Kronsbeere, Preißelbeere, schwarzen Johannisbeere, Himmbeere, Stechpalme, Kirsche, Birke, Ulme, Weide und Eberesche sowie des Schwarz- und Schlehdorns und Weidenröschens in Betracht. Es hängt vom Geschmack des einzelnen ab, welchen Blättern er den Vorzug geben will. Bei der erheblichen Auswahl wird jeder, der in der gegenwärtigen Zeit an stelle des sehr teuren asiatischen Tees ganz oder teilweise billigen einheimischen Tee verwenden möchte, schon ein ihm zusagendes Getränk herausfinden. Bemerkt sei jedoch, daß davon abzu- sehen ist, täglich solche Tees zu verwenden die als Arzeneimtttel besondere Wirkungen auszuüben vermögen, wie z. B. Lindenblütentee und Fliedertee. Die zuvor genannten einheimischen Tees werden zum Teil noch in Apoteken und Drogengeschäften geführt. Es ist erwünscht, daß auch der Drogengroß- und Kleinhandel dem Einsammeln, Trocknen und Vertrieb der als Genußmittel in Betracht kommenden einheimischen TeeS alsbald besondere Beachtung schenken möge, zumal es der Bevölkerung nur zum Teil möglich ist, sich selbst derartige Tees zu sammeln.
):( Hersfeld, 1. Mai. Herr Förster Hammer dahier hatte das Weidmannsheil im Bezirk Büstfeld einen kapitalen Auerhahn zur Strecke zu bringen.
):( Hersfeld, 1. Mai. Aus Anlaß der Eroberung der Festung Kut ei Amara durch unsere türkischen Bundesgenossen fand gestern abend vor dem Rathauie eine eindrucksvolle Siegesfeier statt, der eine große Menschenmenge beiwohnte. Nachdem die Kapelle des hiesigen Landsturmbataillons den Choral „Eine feste Burg ist unser Gott- gespielt hatte, ergriff Herr Bürgermeister S t r a u ß das Wort zu einer Ansprache, in welcher derselbe die wichtigsten Kriegsereigmste der letzten Zeit kurz besprach und die Bedeutung deo Sieges unserer türkischen Waffenbrüder mit begeisterten Worten würdigte. Mit einem Hoch auf die tapferen Truppen unserer sowie der verbündeten Heere schloß die Feier. Hierauf ordneten sich die Jungmannen der Hersfelder Jugendwehr zu einem Fackelzug, der unter Borantritt der Landsturmkapeüe durch dre Straßen der Stadt führte und auf dem Markplatze endete.