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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Weiher

für den Kreis Hersfeld

Sreisilatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- : holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. i

Nr. 101.

Sonntag, den 30. April

1916

AmtMer Teil.

Hersfeld, den 28. April 1916.

Futtermittelanreise.

Es stehen zur Verfügung:

100 Zentner Zucker,

350 Melasse und

250 Trockenschnitzel.

Preis steht noch nicht fest.

Bestellungen sind an Herrn Lehrer Hetzcl in Schenklengsfeld zu richten. Bestellfrist 8 Tage.

Der Landrat.

J. V.:

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 26. April 1916.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister derjenigen Gemeinden, die im Jahre 1914 über 15O°/o Umlagen erhoben haben, mir bestimmt bis zum 20. Mai ds. Js. anzuzeigen, ob die dortigen Einwohner im Jahre 1914 von der Gemeinde zu Hand- und Spanndiensten herangezogen worden sind. Gegebenenfalls ist an- zugeben, für welche Zwecke die Dienste geleistet wurden und

a) wieviel Handötenste

b) Spanndienste

(nach Tagen berechnet) tatsächlich geleistet worden sind.

Nicht zu berücksichtigen sind solche Hand- und Spanndienste, für welche der Bezirksverband aus Lanöwegebaufonds Entschädigung gewährt hat. (§ 56 des Reglements vom 25. Mai 1905, Amtsblatt Seite 130 31.)

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. 910. 4630. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

»W^MJ a B ö o e r o r 6 n m MW

Auf Grund der §§ 39 und 40 der Jagdorönung vom 15. Juli 1907 wird für den Umfang des Re­gierungsbezirks Cassel die

Eröffnung der Jagd aus Rehböcke

auf Dienstag, den 2. Mai 1916 festgesetzt.

Cassel, den 26. April 1916.

(L. S.) Der Bezirksausschuß zu Cassel.

gez. Graf von Bernstorff.

Berordnms

betreff, die Regelung des Verbrauchs von Zucker.

Auf Grund des § 5 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 10. April 1916 (Retchs-Gesetzbl. S. 261) wird gemäß dem Beschlusse des Kreisausschusses für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes an­geordnet :

§1.

Die Abgabe von Zucker an Verbraucher darf nur gegen Zuckerkarten erfolgen, die von den Ortspolizei­behörden auszugeben sind.

§ 2.

Bis auf weiteres wird für Privathaushaltungen eine Zuckermenge von 1' Pfund pro Kopf und Mo­nat ausgegeben. t , .

Für Bäckereien, Konditoren und Gastwirtschaften wird der Bedarf vom Landrat besonders festgesetzt. Ebenso bleiben die für die Bereitung von eingemach­ten Obst und Saft in Privathaushaltungen nötig« Mengen an Zucker besonderen Festsetzungen durch d« Landrat vorbehalten.

Die am Tage der Bestandsaufnahme vorhandenen Bestände über 10 kg werden auf die nach Maßgabe dieser Verordnnng zu beanspruchenden Mengen an­

en

ien

gerechnet.

h* § 3.

Jede Zuckerkarte gilt für 1 Person und für 6 Monate nach Maßgabe des Aufdrucks und enthält 12 Abschnitte über insgesamt 9 Pfd.

Jedem Haushaltungsvvrstande werden soviel Zuckerkarten zugeteilt, wie die Haushaltung Mit­glieder hat. Der Haushaltungsvorstand ist verpflichtet, den von ihm nicht unterhaltenen Hanshaltungsmit- gliedern auf deren Verlangen ihre Zuckerkarten aus- zuhändigen.

Die Zuckerkarte gilt nur im Kreise Hersfeld. Auswärtige Karten haben im Kreise Hersfeld keine Gültigkeit: es darf daher auf diese kein Zucker ver­abreicht werden.

wer

§4.

Zum Empfang der Zuckerkarte ist nur berechtigt, im Kreise Hersfeld polizeilich gemeldet ist.

§ 5.

Bei der Entnahme von Zucker hat der Käufer die Zuckerkarte vorzulegen. Der Händler hat die Ab­schnitte der veräußerten Menge entsprechend abzu- trennen und an sich zu nehmen. Es dürfen monat­lich höchstens l' 2 Pfund auf jede Karte abgegeben werden.

Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter sind ver­pflichtet, von den Veränderungen im Personenstände ihres Hauses der Ortspolizeibehörde unverzüglich An­zeige zu erstatten. Bei Fortzügen haben die Hausbe­sitzer sich von dem Fortziehenden die Zuckerkarten, die für die Zeit nach dem Verzüge gelten, aushündigen zu lassen und an die Ortspolizeibehörde sofort abzu- liefern. Die Fortziehenden haben die genannten Zuckerkarten vor ihrem Fortzuge demHausbesitzer oder dessen Stellvertreter zu übergeben.

Die Zuweisung des Zuckers an den Kleinhändler erfolgt durch die vom Landrat bestimmten Verteilungs­stellen.

Wer Zucker verkauft, hat die von dem Verbraucher entgegengenommenen Abschnitte zu sammeln und der Verteilungsstelle, von der er seinen Zucker bezicht, zu übergeben. Der Kleinhändler hat den Verbrauch der ihm überwiesenen Zuckermenge« durch Borlage der Ab­schnitte nachzuweisen und bekommt neue Mengen nur gegen Abgabe der Abschnitte zugewiesen.

§8.

Wer Zucker verkauft, hat ein besonderes Buch zu führen, aus dem ersichtlich ist:

1. der Bestand am 1. Mai ö. Js.;

2. die Zu- und Abgänge nach dieser Zeit mit Zeit­angabe ;

3. die Menge der abgelieferten Abschnitte in kg. ;

4. Tag der Ablieferung der Zuckerkartenabschnitte.

§9.

Die Abgabe von Zucker nach Orten außerhalb des Kreises wird untersagt. Ausnahmen können vom Landrat auf besonderen Antrag gewährt werden.

§ 10.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 19 Ziffer 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 10. April 1916 sReichsgesetzblatt S. 261) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld- ura«! ols ÄUtiouuu »wirr oeura«, auw taun lotsten Händlern, die sich in der Befolgung dieser Verordnung unzuverlässig erweisen, der Handel mit Zucker unter­sagt werden.

§ 11.

Diese Anordnung tritt am 1. Mai in Kraft. Hersfeld, den 28. April 1916.

Der Kreisansschuß.

Der Vorsitzende Die Mitglieder

J. B.: gez. Strauß gez. v. Hedemann, Becker.

Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Knochen, Rinderfnßcn und Hornschläuchen.

Vom 13. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche sPeddige) dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weise vernichtet, noch unverarbeitet zu Düngezwecken verwendet werden; sie sind vielmehr getrennt von anderen Abfällen aufznbewahren. Soweit sie der Ver­arbeitung nicht schon in anderer Weise, insbesondere durch Abgabe an Händler oder Sammler, zugeführt werden, sind sie an die von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle zu den von ihr festgesetzten Be­dingungen abznltefern.

Für Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche, die in Haushaltungen abfallen, gelten vorstehende Be- stimmungen nur, wenn die zuständige Behörde es anordnet. Die Anordnung hat zu erfolgen, wenn eine regelmäßige Abholung der Abfälle stattfindet.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Verteilung von Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen, auch soweit sie aus dem Ausland oder den besetzten Ge­bieten eingeführt werden, auf die Verarbeiter zu regeln.

Oele und Fette jeder Art, die aus Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen gewonnen werden, sind nach näheren Bestimmungen des Reichskanzlers dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette. G. m. b. H. in Berlin, anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. In gleicher Weise sind die aus den genannten Rohstoffen hergestellten Futter­mittel dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin, anzubieten und auf Verlangen abzu- liefern.

Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht zustande, so wird er durch die höhere Verwaltungs­behörde endgültig festgesetzt. Der Reichskanzler kann Höchstübernahmepreise festsetzen.

Der Reichskanzler kann Höchstpreise für Knochen, Rinderfttße und Hornschläuche und die daraus ge- wonnenen Oele, Kette und Futtermittel festsetzen.

Die auf Grund vorstehender Ermächtigung festge­setzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 sReichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Be­kanntmachung vom 21. Januar 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 183.) § 5.

Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbe­stimmungen. Welche Behörden als zuständige Be­hörden im Sinne des § 1 und welche als höhere Ver­waltungsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 2 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 6.

Der Reichskanzler kann die Vorschriften der §§ 3, 4 auf die beim Betriebe von Gastwirtschaften, Metzgereien, Konservenfabriken, Abdeckereien, Darm- schleimereien und ähnlichen Betrieben und im Ex­traktionsverfahren anfallenden Fette und Futter­mittel ausdehnen. Die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Leimleder vom 24. Februar 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 113) und der Verordnung über Rohfette vom 16. März 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 165) bleiben unberührt.

§ 7-

Wer den Vorschriften der §§ 1, 3 oder den auf Grund der §§ 2, 3, 6 erlassenen Anordnungen zu- widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe-bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

§ 8.

Diese Verordnung tritt am 25. April 1916 in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 13. April 1916.

WWW Der Stellvertreter de^ Reichskanzlers. Delbrück.

* * *

Hersfeld, den 22. April 1916. Wird veröffentlicht.

J. No. I. 4797. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretür.

Bus der Heimat.

* Der Hessische Bienenzüchter verein hielt am Mittwoch in Obervellmar eine Generalver­sammlung ab. Es wurde beschlossen, im nächsten Jahre zusammen mit den Imkern aus Hessen-Darm- stadt eine 50jährige Jubelversammlung abzuhalten. Von den Gesuchen um Verleihung von Vereinsständen wurden bewilligt für Diemeltal, Felsberg und Ziegen- Hain. Aus Staatsmitteln sind bewilligt für 1916 1000 Mark, von der Hessischen Landwirtschaftskammer 700 Mark. Ende Juni werden Jmkerkurse eröffnet in Hirzenhain (Oberhefsen), wozu auch Kriegsinvaliden kostenlos zugelassen werden.

):( Hersfeld, 29. April. Die morgen stattsindende Platzmusik wird nicht wie seither aus dem Markt­platz sondern von 11.15 bis 12.15 Uhr im Kurpark abgehalten. Reihenfolge der Bortragsstücke: 1. L Täler weit, o Höhen, v. Mendelsohn. 2. Ouvertüre: Berlin wie es weint und lacht, v. Conradi. 3. Walzer: Herbstweisen, v. Waldteufel. 4. Ploka für zwei Trom­peten : Zwei Herzen, ein Schlag, v. Hatzelmann. 5. Mein Schwarzgelocktes Neger Bübchen Lied. 6. a. Ran an den Feind, b. Deutschland in Waffen, v. Blankenburg.

Maberzell, 24. April. Unter ganz eigenartigen Umstünden ersäuften am Samstag abend auf dem nahen Trätzhof mehrere Stücke Jungvieh Minder und Stiere) sowie zwei Schweine, die tagsüber aus der Weide waren. Am ersten Feiertage mußten mehrere Tiere notgeschlachtet werden, während einige andere infolge Bergiftungserscheinungen krepierten. Ins­gesamt sind bis jetzt drei Tiere verendet und fünf notgeschlachtet worden. Die Ursache der Erkrankungen ist noch nicht festgestellt.

Hanau, 25. April. Der Musketier Adolf Dietrich von Hanau, welcher im vergangenen Jahre in einem Reserve-Jnfanterie-Reaiment die Kämpfe in Galizien mirmachte, wurde seit dieser Zeit vermißt. Nach acht Monaten banger Ungewißheit erhielten jetzt seine hiesigen Angehörigen von ihm ein Lebenszeichen. Am einer Postkarte teilte er mit, daß er am 30. September o. I. in Russischer Gefangenschaft geraten sei und sich seit dem 28. Oktober in dem Kriegsgefangenenlager Sloboldskon befinde. Er habe schon wiederholt ge­schrieben, niemals aber Antwort erhalten. Es gehe ihm gut und er freue sich auf ein glückliches Wieder sehen.

Gießen, 25. April. In Sichenbausen bei Schotten zog sich ein Landwirt beim Düngen mit Jauche eine Wunde an einemFinger zu: es entstandBlutvergiftung, die den Tod des 52 jährigen Mannes zur Folge hatte.