Hersfel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Psg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, t
Nr. 100.
Sonnabend, den 39. April
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 27. April 1916.
Alle diejenigen, die weibliche Ziegenlämmer auf- zuziehen wünschen, ihren Bedarf aber noch nicht haben decken können, ersuche ich, diesen Bedarf beim Landratsamt möglichst umgehend zur Anmeldung zu bringen, da die Absicht besteht, falls noch ein größerer Fehlbedarf im hiesigen Kreise vorhanden ist, die Land- wtrtschaftskammer um Ueberweisung von Ziegen- lümmern aus Ueberschußkreisen zu bitten. Eine Gewähr für Beschaffung der angemeldeten Stücke kann nicht übernommen werden.
Tgb. No. I. 4947. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersseld, den 25. April 1915.
Die Bienenzüchter des Kreises mache ich darauf aufmerksam, daß Anträge auf Ueberweisung von Zucker für die Fütterung der Bienen an den Herrn Oberpräsidenten in Caffel zu richten sind.
Tgb. No. I. 4869. Der Landrat.
I. V.:
v. Heöemann, Reg.-Assessor.
Auf Grund der Bekanntmachung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 807) sind die Unternehmer von Molkerereien, die im Jahre 1914 mindestens 500 000 Liter Milch oder eine entsprechende Menge Rahm verarbeitet haben, verpflichtet, am 1. jedes Monats der Zentral-Einkaufs- gesellschaft in Berlin anzugeben,
1. Wieviel Butter in ihrem Betriebe während des Vormonats hergestellt worden ist,
2. Wieviel Butter sie am ersten Tag des laufenden Monats vorrätig haben,
3. Wieviel Butter sie auf Grund der bestehenden ^«^^ta^!|^«wta>^^^
und an wen.
Die Erklärungen sind am 1. des Monats pünktlich an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Abteilung Jnlandbutter, Berlin W. 8, Mohrenstr. 58 59, einzusenden.
Soweit die Molkereien einem Berwertungsver- band angeschlossen sind, ist der Verwertungsverband zur Abgabe der Erklärung am dritten Tage des Monats verpflichtet. Die Molkereien bleiben jedoch hinsichtlich desjenigen Teils ihrer Buttererzeugung, welchen sie nicht an den Verband abliefern, zur Erklärung verpflichtet.
Wer die Erklärungen nicht rechtzeitig und gewissenhaft abgibt, macht sich strafbar (Gefüngis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark.)
Die Erklärungen müssen untzeichnet sein und zwar mit dem Namen der Firma. Unterschriften der Verwalter oder der Ehefrauen ohne Angabe der Firma der Molkerei genügen nicht.
Im weiteren Verlauf hat die Zentral-Einkaufsgesellschaft den Molkereien zu erklären, welche Buttermengen sie in Anspruch nimmt. Geht ihre Erklärung den Untenehmern nicht spätestens am 12. des Monats zu, so erlischt die Lieferungspflicht für diesen Monat.
Die Versandanweisungen, welche die Unternehmer zu befolgen haben, können erst nach dem 12. des Monats erteilt werden. Den Molkereien wird von der Versandanweisung ab Gelegenheit gegeben, die Butter in Teillieferungen abzuliefern, es wird ihnen hierfür die Zeit vom 12. des einen bis zum 12. des nächsten Monats zur Verfügung stehen.
Es ist nicht angängig, die von der Zentral-Einkaufsgesellschaft beanspruchten Buttermengen vor der Erteilung der Bersandanweisung oder gar schon vor der Inanspruchnahme versandbereit zu stellen und auf Lager zu legen. Eine Versendung der Butter darf erst nach Erhalt der Bersandanweisung erfolgen. Molkereien welche in gegenteiliger Weise verfahren, haben die daraus entstehenden Nachteile sich selbst zuzuschreiben.
Hersfeld, den 28. April 1916.
Der Landrat.
__________v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 25. April 1916.
Die Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Verbrauchsznckcr vom 10. April 1916 (R. G. Bl. S. 261) unterscheidet zwischen dem durch die Kommunalverbände zu regelnden allgemeinen Verbrauch der Zivilbevölkerung einschließlich des Verbrauchs der Anstalten, der Bäckereien, der Konditoreien und der Gasthäuser (§§ 3 — 5) und dem Verbrauch der Zucker- verarbetter, das sind mit Ausnahme der eben genannten Betriebe alle gewerblichen Betriebe, in denen Zucker verwendet wird (Verordnung § 10); den gewerblichen Betrieben stehen gleich landwirtschaftliche Betriebe, in denen unter Verwendung von Zucker Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveränß«rung bereitet werden. (Ausf. Bestimmungen vom 12. April 1916 § 2 Abs. II.) In welchem Umfange und unter welche» Bedingungen sie Zucker beziehen und verwenden dürfen, bestimmt
der Reichskanzler (Verordnung § 10). Wer Zucker in einem solchen Betriebe verwenden will, hat zur Ermittelung seines Zuckeranteiles der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 Anzeige zu erstatten über Art und Umfang des Betriebes und darüber, welche Mengen und Arten von Fertigwaren er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1915 und vom 1. Januar bis 31. März 1916 hergestellt hat, welche Mengen und Arten von Rohstoffen, insbesondere welche Mengen Zucker er hierzu verwendet hat und welche Mengen von Fertigwaren, Rohstoffen und Zucker er am 25. April in Gewahrsam hat. Soweit Aufzeichnungen fehlen, sind Schätzungen zulässig.
Aus der Erfassung durch die Fragebogen scheiden aus:
a) die Bäckereien, Konditoreien und Gasthäuser, da ihr Verbrauch von den Kommunalverbänden aus dem auf die Kommunalverbände treffenden Bedarfsanteil zu decken ist; dabei werden als Konditoreien auch solche Betriebe in ihrem ganzen Umfange zu rechnen sein, die nebenbei zum Zwecke der Verarbeitung zu Konditorwaren Obst in irgendwelcher Form konservieren,'
b) die Apotheken, soweit sie Heilmittel nach dem deutschen Arzneibuch herstellen. Die hierbei zu verarbeitenden Zuckermengen sind im Verhältnis zum Bedarfsanteil des Kommunalverbandes verschwindend gering,' sie kommen unmittelbar der Versorgung des nächsten örtlichen Umkreises zugute ; es ist daher geboten, diesen Bedarf aus dem Bedarfsanteil der Kommunalverbände zu befriedigen. Soweit in Apotheken über den eigenen Apothekenbedarf hinaus Fruchtsäfte, Schönheitsmittel und bergt bereitet werden, sind sie als zuckerverarbeitende Betriebe im Sinne des § 10 der Verordnung anzufehen.
Die Anzeige hat auf einem Fragebogen zu geschehen. Die Fragebogen sind bei der ReichSzucker- Handelskammer oder von den tn Betracht kommenden gewerblichen Verbänden bezogen werden.
Tgb. No. 1. 4800. Der Landrat.
I, B.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 25. April 1916.
Für die Verteilung des auf den Kreis Hersfeld entfallenden Bedarfsanteils an Zucker ist es notwendig zu wissen, wieviel Zucker in den einzelnen Privathaushaltungen für Einmachzwecke in diesem Herbste gebraucht wird.
Die Polizeiverwaltung in Hersfeld sowie Sie Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, auf ortsübliche Weise die Einwohner zu veranlassen, ihren Zuckerbedarf für diese Zwecke anzumelden und mir die Menge bis zum 10. Mai d. J. mitzuteilen.
Der Termin ist bestimmt einzuhalten.
Tgb. I. 4897. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über Streu-, Heide- und Weidenutzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Vom 13. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1'
Die Besitzer von Forsten und anderen nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet, den von dieser benannten Personen, Gemeinden oder Kommunalverbänden zu gestatten, daß sie
1) aus den Grundstücken Streumaterial jeder Art sowie Heideaufwuchs zu Futterzwecken oder sonstige Futtermittel gewinnen,
2) auf den Grundstücken Schweine und Rindvieh weiden lassen und die zu diesem Zwecke erforderlichen Hürden und Unterkunftsväumc anlegen.
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt den Umfang und die Bedingungen dieser Nutzung und setzt insbesondere die zu zahlende Entschädigung endgültig fest.
§ 2.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r tt ck.
* * *
Hersfeld, den 22. April 1916. Wird veröffentlicht.
J. No. I. 4797. Der Landrat.
J. B.; Funke, KreiSsekrtär.
Bus der Heimat.
* Zur Einschränkung des Petroleumsverbrauchs für Leuchtzwecke wird der Großverkauf von Petroleum für die Zeit vom 1. Mai bis 1. August und der Kleinverkauf vom 1. Juni bis 1. August durch Bundesratsverordnung verboten.
* (Schont die Baumblüte.) Seit Beginn der Baumblüte wird wiederum über die Unsitte geklagt, daß auch in diesem Jahre blühende Obstbaumzweige mutwillig von Kindern und auch von Erwachsenen abgerissen werden. Durch einen derartigen Unfug wird die Obsternte geschädigt, deren Ertrag in der jetzigen Zeit von besonderer Bedeutung ist.
* (Preußische K la ssen lo tteri e.) Am Dienstag, dem 2. Mai, läuft die Erneuerungsfrist für die Lose vierter Klasse 233. Lotterie ab.
* Der Kriegsausschuß fürKasfee,Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H., macht bekannt, daß von den ordnungsmäßig gemeldeten und bei ihm verbuchten Beständen an Tee demnächst ein nennenswertes Quantum voraussichtlich freigegeben werden kann. Um den dringendsten Bedürfnissen des Publikums zu genügen, wird hiermit unter nachstehenden Bedingungen einstweilen eine Quote von insgesamt 10 Prozent des angemeldeten Tees dem Verkehr freigegeben. Diese Bedingungen sind: 1. es dürfen im Kleinverkauf dem einzelnen Käufer nicht mehr als 125 Gramm auf einmal verabfolgt werben; 2. für guten Konsum-Tee darf dabei der Preis für das Pfund (500 Gramm). 4.50 Mark für lose Ware und 5 Mark für gepackte Ware nicht überschreiten.
Bad Wildungen, 24. April. Die Frau des hiesigen Bierverlegers D. stürzte am Ostersonnabend so unglücklich vom Heuboden auf die Tenne, daß sie mit lebensgefährlichen Verletzungen liegen blieb.
Holzminden, 26. April. Eine Werbeliste gegen das Hutabnebmen und für das einfache Handanlegen beim Gruß wird' demnächst tu Holzminden herumgereicht werden. Die Bewegung gegen das Hutabuehmen hat ihren eifrigsten Förderer in Pastor Knopf.
Nordhanfen, 25. April. In der letzten Zeit sind hier wiederholt Eisenbahnwagen erbrochen und allerlei Nahrungs- und Genußmittel daraus gestohlen worden. Jetzt ist es gelungen, eine Anzahl Bürschchen zu ermitteln, die diese Diebstähle ausgeführt haben. Bei der Durchsuchung ihrer Wohnungen ist noch eine große Menge des Diebesgutes vorgefunden worden.
Königsee, 25. April. Das achtjährige Söhnchen des Kaufmanns Oskar Schmiedeknecht in Herschdorf kam einem herunterhängenden geladenen Draht der elektrischen Leitung zu nahe. Durch den elektrischen Strom wurde das Kind auf der Stelle getötet.
Burgsinn, 25. April. Zwei Buben im Alter von 14 und 15 Jahren hüteten die Gänse in der Nähe des Weges nach Roßbach; dabei machten sie ein Feuer an, welches auf eine Fichtenkultur übersprang. Ein größerer Bestand wurde ein Opfer des Brandes.
Lauterbach (Oberhessen), 25. April. Am ersten Ostertag ereignete sich hierselbst ein sehr trauriger Unglücksfall. Trotz der in den immer wiederkehrende Unfällen liegenden Warnung versuchte früh morgens halb 6 Uhr die 4öjährige Ehefrau O. von hier, mittelst Petroleum Feuer im Küchenherd anzumachen. Die auf den Herd gestellte Kanne fing hierbei Feuer und explodierte. Im Nu stand Frau O. in Flammen, sie stürzte brennend auf die Straße, doch trotz ihrer sehr leichten Kleidung erlitt sie derartige Brandwunden, daß sie nach einigen Stunden von ihren Schmerzen erlöst wurde.
Fulda, 24. April. Das Ergebnis der abgeschlossenen Sammlung für den Deutschen Frauendank erbrachte in Fulda Stadt sowie in den Kreisen Fulda, Gersfeld und Hünfeld zusammen 19 530 M. Hiervon entfallen auf Fulda Stadt 8412,25 M, Kreis Fulda 3251,90 M„ Kreis Gersfeld 3472,85 M. und Kreis Hünfeld 4393.- M
Aus dem Kreise Fulda, 26. April. In vielen Orten unseres Kreises ist das Eingehen von Zuchtschweinen bei der Geburt und das Sterben der Ferkel bald nach der Geburt zu beklagen. Die meisten Verluste sind aber zu beobachten in solchen Ortschaften, in denen den Zuchtschweinen wenig oder nicht hinreichende Gelegenheit zum Auslauf gegeben war. Da, wo die Schweine regelmäßig ins Freie gebracht werden, sind so große Verluste nicht aufgetreten. Der Landrat fordert daher die Landwirte aus, ihre Zucht schweine während der Trächtigkeit wie auch die Ferkel täglich recht lange im Freien tummeln zu lassen.
Geluhause», 27. April. Im Spessartdörfchen Mos- bach hatte ein löjähriger Junge auf dem Speicher ein altes Gewehr gefunden. Er machte damit allerlei soldatische Uebungen; plötzlich entlud sich die Waste und die auS Schrot bestehende Ladung traf zwei 16jährige Mädchen, die schwer verletzt wurden. Beide wurden ins Krankenhaus überführt.
Offcubach, 26. April. Der glückliche Gewinner des Haupttreffers der sogenannten WohlfahrtSlotterte, im Betrage von 75 000 Mk., der in die Kollekte eines Offenbacher staatlichen LotterieeinnehmerS fiel, ist ein armer 70jähriger Fabrikarbeiter in Offenbach.