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hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Brzugspreis vierteljährlich für Hersfew 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Melier

für den Kreis Hersfeld

Kreisblat!

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 09

Freitag, den 38, April

1916

AmtiiAr Teil

Hersfeld, den 25. April 1916.

Die Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (R. G. Bl. S. 261) unterscheidet zwischen dem durch die Kommu­nalverbände zu regelnden allgemeinen Verbrauch der Zivilbevölkerung einschließlich des Verbrauchs der Anstalten, der Bäckereien, der Konditoreien und der Gasthäuser (§§ 3 5) und dem Verbrauch der Zucker- verarbeiter, das sind mit Ausnahme der eben ge­nannten Betriebe alle gewerblichen Betriebe, in denen Zucker verwendet wird (Verordnung § 10); den ge­werblichen Betrieben stehen gleich landwirtschaftliche Betriebe, in denen unter Verwendung von Zucker Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräutzerung bereitet werden. (Ausf. Be­stimmungen vom 12. April 1916 § 2 Abs. H.) In welchem Umfange und unter welchen Bedingungen sie Zucker beziehen und verwenden dürfen, bestimmt der Reichskanzler (Verordnung § 10). Wer Zucker in einem solchen Betriebe verwenden will, hat zur Er­mittelung seines Zuckeranteiles der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 Anzeige zu erstatten über Art und Umfang des Betriebes und darüber, welche Mengen und Arten von Fertigwaren er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1915 und vom 1. Januar bis 31. März 1916 hergestellt hat, welche Mengen und Arten von Rohstoffen, insbesondere welche Mengen Zucker er hierzu verwendet hat und welche Mengen von Fertigwaren, Rohstoffen und Zucker er am 25. April in Gewahrsam hat. Soweit Aufzeichnungen fehlen, sind Schätzungen zulässig.

Aus der Erfassung durch die Fragebogen scheiden aus:

a) die Bäckereien, Konditoreien und Gasthäuser, da ihr Verbrauch von den Kommunalverbänden aus «MMWWWWWUiWWW» Konditoreien auch solche Betriebe in ihrem ganzen Umfange zu rechnen sein, die nebenbei zum Zwecke der Verarbeitung zu Konditörwaren Obst in irgendwelcher Form konservieren;

b) die Apotheken, soweit sie Heilmittel nach dem deutschen Arzneibuch herstellen. Die hierbei zu verarbeitenden Zuckermengen sind im Verhältnis zum Bedarfsanteil des Kommunalverbandes ver­schwindend gering; sie kommen unmittelbar der Versorgung des nächsten örtlichen Umkreises zu­gute ; es ist daher geboten, diesen Bedarf aus dem Bedarfsanteil der Kommunalverbänöe zu be­friedigen. Soweit in Apotheken über den eigenen Apothekenbedarf hinaus Fruchtsäfte, Schönheits­mittel und öergl. bereitet werden, sind sie als zuckerverarbeitende Betriebe im Sinne des § 10 der Verordnung anzusehen.

Die Anzeige hat auf einem Fragebogen zu ge­schehen. Die Fragebogen sind bei der Reichszucker- stelle in Berlin zu haben. Sie können auch von der Handelskammer oder von den in Betracht kommenden gewerblichen Verbänden bezogen werden.

Tgb. No. 1. 4800. * Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 25. April 1916.

Für die Verteilung des auf den Kreis Hersfeld entfallenden Bedarfsanteils an Zucker ist es not­wendig zu wissen, wieviel Zucker in den einzelnen Privathaushaltungen für Einmachzwecke in diesem Herbste gebraucht wird.

Die Polizciverwaltung in Hersfeld sowie die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, auf ortsübliche Weise die Einwohner zu veranlassen, ihren Zuckerbedarf für diese Zwecke anzumelden und mir die Menge bis zum 10. Mai d. I. mitzuteilen.

Der Termin ist bestimmt einzuhalten.

Tgb. i. 4897. Der Land rat.

B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

Über die Festsetzung von Pachtpreisen für Kleingärten.

Vom 4. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327sfolgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Zum Zwecke gärtnerischer Nutzung dürfen Grund­stücke in Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern nicht zu höheren als den von der unteren Ver­waltungsbehörde festgesetzten Preisen verpachtet werden.

Die Festsetzung erfolgt nach Anhörung von land­wirtschaftlichen oder gärtnerischen Sachverständigen unter Berücksichtigung der Pachtpreise, die in den Jahren 1911, 1912 und 1918 für gleiche oder ähnliche

Grundstücke derselben Gegend durchschnittlich gezahlt worden sind.

§ 2.

Diese Vorschrift findet auch für die künftig zu zahlenden Preise bei Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung, aber nach dem 4. August 1914 abgeschlossen sind, derart Anwendung, daß der Pacht­preis sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung nach Maßgabe des § 1 ermäßigt.

§ 3.

Streitigkeiten über die Höhe der Pachtpreise werden unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig durch die untere Verwaltungsbehörde entschieden.

Sie kann bestimmen, daß, wer entgegen den Vor­schriften der §§ 1 und 2 zu hohe Pachtpreise erhebt, den zuviel erhobenen Betrag in dreifacher Höhe an die Kasse des Ortsarmenverbandes des belegenen Grundstücks zu entrichten hat. Den zu entrichtenden Betrag setzt die untere Verwaltungsbehörde fest. Gegen ihre Entscheidung ist binnen einer Woche Be­schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.

§ 4.

Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder­lichen Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als untere Verwaltungsbehörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 4. April 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

Hersfeld, den 12. April 1916.

Die Herrn Bürgermeister des Kreises erinnere rchan die Einsendung oes Protnrotks iwer orr-'Prnfnng der Gemeindekasse am 31. März er. mit Frist bis zum 5. k. Mts.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 4418. I. V.:

v. Hedemann, Reg.- Assessor.

Hersfeld, den 26. April 1916.

In Klings, Bezirkdirektion Dermbach, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Tgb. No. I. 4756. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Bus der Heimat.

* Das Vorstellen der Kirchen uhren Das Königliche Konsistorium in Cassel hat an die Geist­lichen und die Presbnterien folgende Verfügung er­gehen lassen: Durch Verordnung des Bundesrats vom 6. d. Mts. (Reichsgesetzbl. S. 243) ist die gesetzliche Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916 gegenüber der mitteleuropäischen Zeit um eine Stunde vorgelegt. Der 1. Mai 1916 beginnt am 30. April 1916, nachmit­tags 11 Uhr, nach der gegenwärtigen Zeitrechnung. Der 30. September 1916 endet eine Stunde nach Mitternacht im Sinne der genannten Verordnung. Es ist dafür zu sorgen, daß die Uhren an den Kirchen zu der gegebenen Zeit umgestellt werden und die Oeffentlichkeit durch Belehrungen von der Kanzel und in sonst geeigneter Weise auf die Neuerung hin­gewiesen wird.

* In Paketen an Kriegsgefangene in Rußland durften bisher Waren, deren Einfuhr sonst in Rußland verboten war, nicht enthalten sein. Als Ausnahme von diesem Verbot ist jetzt russischer- seits zugestanden worden, daß in den Paketen an deutsche Kriegsgefangene Schweinefleischwaren, russische und fremde Münzen und mit künstlichen Zuckerstoffen versüßte Nahrungsmittel nach Rußland eingeführt werden dürfe».

* (Verbot der Hausschlachtungen in Preuße n.) Ein bevorstehender Erlaß der zuständigen Ressortminister ermächtigt lautB. 3" die Ober­präsidenten, die Hausschlachtungen vorübergehend, d. h. nicht über den 1. Oktober hinaus, zu verbieten. Der Zweck der Verordnung ist eine Streckung der wie man annimmt sehr umfangreichen Fleischvor- räte, die auf dem Lande vielfach angesammelt sind und mit denen nun die Besitzer bis zum Herbst auszu- kommen versuchen sollen. Auch im nächsten Winter die Hausschlachtung zu verbieten, ist wie in der MinisterialverordnungauSdrücklichhervorgehobeu wird nicht beabsichtigt; damit würde nur der Antrieb zur Einstellung und Aufzucht von Jungschweinen Weg­fällen. Soweit eine Versorgung der Landwirte mit selbstgeschlachtetem Fleisch nachgewtesenermaßen nicht erfolgt ist, werden Ausnahmen von bem Verbot zu- gelassen werden.

* (Wichtig für Seifenverbraucher.) Um entstandenen Zweifel auszuschlteßen, wird amtlich er­

neut darauf hingewiesen, daß die Abgabe von Seife an Selbstverbraucher nur in der vierten vollen Mo­natswoche erfolgen darf, also im laufenden Monat nur in den Tagen vom 23. bis 29. April. Die Ab­gabe ist auf dem Stamme der Brotkarte zu vermerken. Der Vermerk kann mit Tinte oder Farbstempel ge­macht werden.

§ Hersfeld, 27. April. Mit 26. April 1916 ist eine Bekanntmachung betreffend Best an dserhebungvon Reißmaschinen veröffentlicht worden. Hiernach sind alle im Inland befindlichen Maschinen, die zum Reißen oder Auflösen von Lumpen, Gegenständen oder Abfällen aller Art dienen können, insbesondere Kunst- woll-, bezw. Vorreißmaschinen (Reißwölfe), Nachreiß- (Effiloche-) Maschine», Naßreißmaschinen und Drou- fetten bis zum 10. Mai 1916 an das Webstogmeldeamt der Kriegsrohstoffabteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu melden, von dem auch die amtlichen Meldescheine zu erfordern sind. Der Wort­laut der Bekanntmachung ist bei den Polizeibehörden einzusehen.

§ Hersfeld, 27. April. Die Ausgrabung von Leichen zur Rückführung in die Heimat usw. kann für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September nicht gestattet werden. Die Ueberführung von Leichen vom Balkan-Kriegsschauplatz und aus der Türkei in die Heimat kann aus gesundheitlichen und verkehrstechnischen Gründen bis auf weiteres über­haupt nicht zugelassen werden.

§ Hersfeld, 27. April. Die neueste Viehzählung hat wie Berichte aus Hessen-Nassau, Waldeck und Pyrmont, Südhannover und dem angrenzenden Westfalen erkennen lassen, recht befriedigende Zahlen ergeben. In den letzten vier Monaten hat danach der Bestand an Rindvieh nur wenig abgenommen, eine erhebliche Zunahme ist von Schafen zu berichten. Die Zahl der Ziegen hat sich um 50 bis 60 v. H. ver- I mehrt, wobei es sich dings meist um jungen Zu- wmysynnserr. am en niw vie ouhvi

ihr zahlenmäßiger Rückgang ist sehr beträchtlich und beträgt bis zu 30 v. H. Hier werden die neuesten Verordnungen und die Behebung der Futter­mittelnot Wandel schaffen. Die Zahl der Pferde weist keinen nennenswerten Rückgang aus. Bekanntlich umfaßte die Zählung diesmal auch Kaninchen und Federvieh. Da über die früheren Bestände keine Vergleichungszahlen vorhanden sind, muß man sich auf eine Schätzung beschränken. Die Aussichten für die Viehaltung können als gut bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang seien die Viehhalter zu möglichstem Entgegenkommen bei Anforderung von Vieh durch den Viehhandelsverband ermähnt. Im Enteignungsverfahren bleiben die Preise hinter den Höchstpreisen immer um etwa 10 v. H. zurück.

§ Hersfeld, 27. April. Die hiesige Jute­spinnerei, Weberei und Seilerwarenfabrik A. G o t t l i e b verteilt für das vergangene Geschäftsjahr 10 v. H. Gewinnanteil.

):(Hersfeld, 27. April. Kanonier Bernhard Funk, 1. Battr. Feld-Art.-Rgt. 47, wurde mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet.

Rotenburg a. F., 25. April. Durch wolkenbruch- artigen Regen und Hagelschauer hat die Baumblüte im Kreise Rotenburg schweren Schaden gelitten. Bon Blitzschlägen sind die Gemeinden des Kreises verschont geblieben, doch haben die gewaltigen Regenmengen an den abschüssigen Stellen vielfach die Ackerkrume mit­samt der neuen Saat fortgeschwemmt.

Heflisch-Lichtenau, 24. April. Wegen Ueber- schreitung der Höchstpreise wurde ein Gutsbesitzer aus dem benachbarten Dorfe Reichenbach zu einer Geld­strafe von 1000 Mk. und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Auch der Käufer der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Möge der Fall Anderen zur Warnung dienen.

Ohrdruf, 24. April. Ein Militär-Sonderzug mit Landstürmern kam am Donnerstag hier an. Die im Alter von etwa 46 Jahren stehende» Leute kamen vom östlichen Kriegsschauplatz zurück auf den Truppen­übungsplatz Ohrdruf, wo ihre Auskleidung zur Be­urlaubung auf unbestimmte Zeit in die Heimat erfolgte.

Schmalkalden, 24. April. Der Landsturmmaun Heinrich Fuß aus Fambach wurde am 15. April bei Ausübung seines Dienstes von einem Belgier meuch­lings ermorbet. Er erhielt drei Stiche, welche seinen Tod berbeiführten. Er hinterläßt eine Frau mit sechs Kindern.

Fulda, 25. April. Von einem außerordentlich schweren Gewitter wurde die Gegend bei Kleinliider (Krs. Fulda) heimgesucht. Neben wolkenbruchartigen Regengüsse prasselten Hagelschauer hernieder, wobei die Hagelkörner die Größe eines !auveneies auf- wiesen. Der Schaden, der an der Obstblüte angerich­tet wurde, ist sehr groß. Die Wasserfluten haben tellenweise ganze Aecker abgedeckt und viele Wege unpassierbar gemacht.