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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ; holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ;

Nr. 98.

Donnerstag, den 27. April

1916

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

(Nr. W. IV. 249/3. 16. K. R. A.), betreffend Bestandserhebung von Reitzmaschinen.

Vom 26. April 1916.

Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juli 1851 in Bayern auf Grund des Ge­setzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Königl. Verordnung vom 31. Juli 1914 den Uebergang der vollziehenden Gewalt betreffend zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Jede Zuwiderhandlung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß der Bekanntmachung über Vor­ratserhebung vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekannt­machungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.

S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.

684) bestraft*).

§ 1.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 26. April 1916 in Kraft.

§ 2.

Meldepflichtige Gegenstände.

Sämtliche im Inland befindlichen Maschinen, die zum Reißen oder Auflösen von Lumpen, Gegenständen oder Abfällen aller Arten dienen können,

1. Kunstwoll- bzw. Borreißmaschinen (Reiß- wölfe),

2. Nachreiß- (Effiloche-) Maschinen (auch mehr- tamburige),

ö. IcWUWEWNWMWMWW^' W d, .>,WWWWWWWW 4. Droussetten, unterliegen einer Meldepflicht (§§ 4 bis 6.)

§ 3-

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind alle, natürlichen und juristischen Personen (einschließlich derer des öffentlichen Rechtes), die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 2) haben oder bei denen bzw. für die sich Meldepflichtige Gegenstände unter Zollaufsicht befinden.

§ 4.

Stichtag. Meldefrist.

Maßgebend für die Meldepflicht ist der bei Ab­lauf des 26. April 1916 tatsächlich vorhandene Bestand. Die bis zu diesem Zeitpunkt fest in Auftrag ge­gebenen Maschinen sind ebenfalls aufzuführen, jedoch gesondert unter Angabein Auftrag".

Die Meldung ist bis zum 10. Mai 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu erstatten.

§ 5.

Inhalt der Meldung.

Die Meldungen haben ausschließlich unter Be­nutzung des amtlichen Meldescheines (§ 6) in doppelter Ausfertigung (Schein A und B) zu erfolgen.

Die Meldepflicht erstreckt sich auf die Beant­wortung folgender Fragen:

1. Zahl der vorhandenen bzw. fest in Auftrag gegebenen Kunstwoll- bzw. Borreißmaschinen, Nachreißmaschinen (auch mehrtamburige), Naßreißmaschinen und Droussetten.

2. Herkunftsbezeichnung der Maschinen.

3. a) Anzahl der Reservetambure,

b) bei mehrtamburigen Maschinen Anzahl der hintereinanderliegenden Tambure.

4. Tamburdurchmesser und Arbeitsbreite.

5. Belag und Teilung der Stifte.

6. Erreichbare durchschnittliche Monatser­zeugung (10 Stunden an einem Tag) bei der Verarbeitung von altem bzw. neuem Material.

8 6.

Meldescheine.

Die amtlichen Meldescheine sind bei dem Webstoff­meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, auf einer Postkarte anzufordern.

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Borräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dein Staate verfallen erklärt werden.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der ge­setzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu drei­tausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefäng­nis bis zu sechs Monaten bestraft.

Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, ge­nauer Adresse und Firmenstempel zu versehen- sie Hal die Aufschrift zu tragenBetrifft Meldeschein für Reißmaschinen."

8 7.

Anfragen.

Anfragen sind an die Sektion W. IV der Kriegs- Rohstop-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemann- stratze 10, zu richten.

Cassel, den 17. April 1916.

Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. von Hangwitz * * * General der Infanterie. Hersfeld, den 25. April 1916. Wird veröffentlicht.

Der Lanörat.

J. B.:

Funke, Kreissekretär.

Zur Anm?!dung der Kaffee- und Teevorräte.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die gesetzliche Pflicht zur Anmeldung aller Kaffee- und Teevorräte in zahlreichen Fällen noch nicht erfüllt worden ist, obgleich die Unterlassung der Anmeldung mit strenger Strafe bedroht ist. Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H., Berlin W. 9, Bellevuestr. 14 erinnert deshalb wieder­holt an diese allen Beteiligten obliegende Verpflichtung. Anmeldepflichtig sind: bei Kaffee Mengen von 10 kg und mehr,- bei Tee Mengen von 5 kg und mehr.

Bei Tee bestehen im Publikum noch Zweifel darüber, ob die in Paketen befindliche Ware ebenfalls der Anmeldungspflicht unterliegt. Dies ist der Fall: alle Teemengen über 5 kg sind anmeldepflichtig, auch schrreben, dag, wer Kaffee und Tee in Gewahrsam hat, verpflichtet ist, die vorhandenen Mengen getrennt nach Art und Eigentümer unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerortes anzuzeigen. Der AusdruckGewahrsam" wird vielfach nicht richtig verstanden. Mit diesem Worte soll ausgedrückt werden, daß derjenige, der Kaffee oder Tee aufbewahrt, im Hause hat, sei es im Haushalt oder in Verkaufs­geschäften, Lagerhäusern, ohne Unterschied, ob die Ware ihm oder einem anderen gehört, verpflichtet ist, die Ware anzumelden.

Es wird noch besonders darauf aufmerksam ge­macht, daß die Bekanntmachungen des Herrn Reichs­kanzler über Kaffee und Tee am 7. April 1916 bereits in Kraft getreten sind, ihre Geltung also nicht etwa erst abhängig ist von der Veröffentlichung im ört­lichen Amtsblatt oder sonstigen ortsüblichen Bekannt­machungen.

Hersfeld, den 24. April 1916.

1. 4801. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln.

Vom 15. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 4.

Bis zum 15. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Viehbestand bis zu diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt:

a. an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, an Zugochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei Pfund Kar­toffeln täglich,

b. oder statt dessen an Erzeugnissen der Kartoffel­trocknerei ein Viertel der vorstehenden Sätze.

Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als an sie bisher schon Kar­toffeln oder Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei ver­füttert worden sind.

Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.

Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 daS Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kar­toffeltrocknerei und der Aartoffelstärkefabrikation be­schränkt oder verboten wird.

8 5.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Verfütterung von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten.

8 4.

Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder ge­werblichen Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei einschließlich der

vorhandenen Borräte an die Trockenkartoffel-Berwer- tungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Rege­lung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel­trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) der Abliefe­rungspflicht bisher nicht unterliegen oder infolge be­sonderer Bewilligung der Trockenkartopel-Ver- wertungs-Gesellschaft im eigenen Wirtschaftsbetriebe verwendet werden dürfen.

Ausgenommen von der Lieferungspflicht bleiben nur 1) die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstab des § 1 verfüttern dürfte. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht beschränkt oder aufgehoben wirb;

2) bei Selbstversorgern (§ 6 Abs. 1a der Bekannt­machung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 363) ein Kilogramm für den Kopf und Monat bis zum 15. August 1916;

3) Mengen, die im Eigeutume des Reichs, eines Bundesstaats oderElsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwal- tung, stehen.

Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern find, entscheiden die von den Landeszentralbe- höröen zu bestimmenden Behörden endgültig.

§5.

Die an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesell- fchaft abzuliefernden Mengen dürfen nicht vergällt werden.

8 6.

Die Beamten der Polizei und die von der Poli­zeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, sowie in Räume, in denen Kartoffeln gelagert I werden, jederzeit einzutreten und daselbst Besichti- I^^ÄSfe m denen ----- toffeln gelagert werden und Vieh gehalten wird, so­wie von ihnen bestellte Betriebsleiter und Aufsichts­personen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über die zur Verfütterung gelangenden Kartoffeln, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen.

§7.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft,

1) wer den Verboten der §§ 1, 5 zuwiderhandelt oder der Lieferungspflicht nach § 4 nicht nachkommt,-

2) wer den nach §§ 2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 ist der Mindestbetrag der Geldstrafe gleich den zwanzig- fachen Werte der verbotswidrig verfütterten Mengen.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,

1) wer den Vorschriften -es § 6 zuwider den Ein­tritt in die Räume und die Besichtigung ver­

weigert;

2) wer die in Gemäßheit des § 6 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunfter­teilung wissentlich unwahre Eingaben macht.

§9.

§ 2 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) wird aufgehoben.

§ 10.

Der Reichskanzler kaun Ausnahmen von den Be­stimmungen dieser Verordnung zulassen.

8 11.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zertpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 15. April 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Berzeichais

der bei L. Pfeiffer, Depositenkasse Hersfeld zu Hcrs- feld ferner eingegangenen Spenden worüber wie nach­stehend dankend ynittiert wird:

Für das Rote Kreuz:

11. Märzrate der Hersfelder Volksspende Mk. 948.93 Zahlung von Frl. AguesHille von Schüler-

vorspielen . 4.55

Zahlung von Herrn Reinnecke Heißenstein 30.--

iil. Märzrate der Hersfelder Volksspende 239.10

Letzte ., 160.11

bisheriger Bestand IIP-

weiter verausgabt 50.

Heutiger Bestand "WiM^