Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ; holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ;
Nr. 98.
Donnerstag, den 27. April
1916
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
(Nr. W. IV. 249/3. 16. K. R. A.), betreffend Bestandserhebung von Reitzmaschinen.
Vom 26. April 1916.
Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juli 1851 — in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Königl. Verordnung vom 31. Juli 1914 den Uebergang der vollziehenden Gewalt betreffend — zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Jede Zuwiderhandlung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.
684) bestraft*).
§ 1.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 26. April 1916 in Kraft.
§ 2.
Meldepflichtige Gegenstände.
Sämtliche im Inland befindlichen Maschinen, die zum Reißen oder Auflösen von Lumpen, Gegenständen oder Abfällen aller Arten dienen können,
1. Kunstwoll- bzw. Borreißmaschinen (Reiß- wölfe),
2. Nachreiß- (Effiloche-) Maschinen (auch mehr- tamburige),
ö. IcWUWEWNWMWMWW^ ”' W d,„ .>,WWWWWWWW 4. Droussetten, unterliegen einer Meldepflicht (§§ 4 bis 6.)
§ 3-
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle, natürlichen und juristischen Personen (einschließlich derer des öffentlichen Rechtes), die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 2) haben oder bei denen bzw. für die sich Meldepflichtige Gegenstände unter Zollaufsicht befinden.
§ 4.
Stichtag. Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der bei Ablauf des 26. April 1916 tatsächlich vorhandene Bestand. Die bis zu diesem Zeitpunkt fest in Auftrag gegebenen Maschinen sind ebenfalls aufzuführen, jedoch gesondert unter Angabe „in Auftrag".
Die Meldung ist bis zum 10. Mai 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu erstatten.
§ 5.
Inhalt der Meldung.
Die Meldungen haben ausschließlich unter Benutzung des amtlichen Meldescheines (§ 6) in doppelter Ausfertigung (Schein A und B) zu erfolgen.
Die Meldepflicht erstreckt sich auf die Beantwortung folgender Fragen:
1. Zahl der vorhandenen bzw. fest in Auftrag gegebenen Kunstwoll- bzw. Borreißmaschinen, Nachreißmaschinen (auch mehrtamburige), Naßreißmaschinen und Droussetten.
2. Herkunftsbezeichnung der Maschinen.
3. a) Anzahl der Reservetambure,
b) bei mehrtamburigen Maschinen Anzahl der hintereinanderliegenden Tambure.
4. Tamburdurchmesser und Arbeitsbreite.
5. Belag und Teilung der Stifte.
6. Erreichbare durchschnittliche Monatserzeugung (10 Stunden an einem Tag) bei der Verarbeitung von altem bzw. neuem Material.
8 6.
Meldescheine.
Die amtlichen Meldescheine sind bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, auf einer Postkarte anzufordern.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Borräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dein Staate verfallen erklärt werden.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen- sie Hal die Aufschrift zu tragen „Betrifft Meldeschein für Reißmaschinen."
8 7.
Anfragen.
Anfragen sind an die Sektion W. IV der Kriegs- Rohstop-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemann- stratze 10, zu richten.
Cassel, den 17. April 1916.
Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. von Hangwitz * * * General der Infanterie. Hersfeld, den 25. April 1916. Wird veröffentlicht.
Der Lanörat.
J. B.:
Funke, Kreissekretär.
Zur Anm?!dung der Kaffee- und Teevorräte.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die gesetzliche Pflicht zur Anmeldung aller Kaffee- und Teevorräte in zahlreichen Fällen noch nicht erfüllt worden ist, obgleich die Unterlassung der Anmeldung mit strenger Strafe bedroht ist. Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H., Berlin W. 9, Bellevuestr. 14 erinnert deshalb wiederholt an diese allen Beteiligten obliegende Verpflichtung. Anmeldepflichtig sind: bei Kaffee Mengen von 10 kg und mehr,- bei Tee Mengen von 5 kg und mehr.
Bei Tee bestehen im Publikum noch Zweifel darüber, ob die in Paketen befindliche Ware ebenfalls der Anmeldungspflicht unterliegt. Dies ist der Fall: alle Teemengen über 5 kg sind anmeldepflichtig, auch schrreben, dag, wer Kaffee und Tee in Gewahrsam hat, verpflichtet ist, die vorhandenen Mengen getrennt nach Art und Eigentümer unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerortes anzuzeigen. Der Ausdruck „Gewahrsam" wird vielfach nicht richtig verstanden. Mit diesem Worte soll ausgedrückt werden, daß derjenige, der Kaffee oder Tee aufbewahrt, im Hause hat, sei es im Haushalt oder in Verkaufsgeschäften, Lagerhäusern, ohne Unterschied, ob die Ware ihm oder einem anderen gehört, verpflichtet ist, die Ware anzumelden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzler über Kaffee und Tee am 7. April 1916 bereits in Kraft getreten sind, ihre Geltung also nicht etwa erst abhängig ist von der Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt oder sonstigen ortsüblichen Bekanntmachungen.
Hersfeld, den 24. April 1916.
1. 4801. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln.
Vom 15. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 4.
Bis zum 15. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Viehbestand bis zu diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt:
a. an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, an Zugochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei Pfund Kartoffeln täglich,
b. oder statt dessen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei ein Viertel der vorstehenden Sätze.
Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei verfüttert worden sind.
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.
Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 daS Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Aartoffelstärkefabrikation beschränkt oder verboten wird.
8 5.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Verfütterung von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten.
8 4.
Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei einschließlich der
vorhandenen Borräte an die Trockenkartoffel-Berwer- tungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) der Ablieferungspflicht bisher nicht unterliegen oder infolge besonderer Bewilligung der Trockenkartopel-Ver- wertungs-Gesellschaft im eigenen Wirtschaftsbetriebe verwendet werden dürfen.
Ausgenommen von der Lieferungspflicht bleiben nur 1) die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstab des § 1 verfüttern dürfte. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht beschränkt oder aufgehoben wirb;
2) bei Selbstversorgern (§ 6 Abs. 1a der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 363) ein Kilogramm für den Kopf und Monat bis zum 15. August 1916;
3) Mengen, die im Eigeutume des Reichs, eines Bundesstaats oderElsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwal- tung, stehen.
Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern find, entscheiden die von den Landeszentralbe- höröen zu bestimmenden Behörden endgültig.
§5.
Die an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesell- fchaft abzuliefernden Mengen dürfen nicht vergällt werden.
8 6.
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, sowie in Räume, in denen Kartoffeln gelagert I werden, jederzeit einzutreten und daselbst Besichti- I^^ÄSfe m denen ----- toffeln gelagert werden und Vieh gehalten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über die zur Verfütterung gelangenden Kartoffeln, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen.
§7.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft,
1) wer den Verboten der §§ 1, 5 zuwiderhandelt oder der Lieferungspflicht nach § 4 nicht nachkommt,-
2) wer den nach §§ 2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 ist der Mindestbetrag der Geldstrafe gleich den zwanzig- fachen Werte der verbotswidrig verfütterten Mengen.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
1) wer den Vorschriften -es § 6 zuwider den Eintritt in die Räume und die Besichtigung ver
weigert;
2) wer die in Gemäßheit des § 6 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunfterteilung wissentlich unwahre Eingaben macht.
§9.
§ 2 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) wird aufgehoben.
§ 10.
Der Reichskanzler kaun Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
8 11.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zertpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Berzeichais
der bei L. Pfeiffer, Depositenkasse Hersfeld zu Hcrs- feld ferner eingegangenen Spenden worüber wie nachstehend dankend ynittiert wird:
Für das Rote Kreuz:
11. Märzrate der Hersfelder Volksspende Mk. 948.93 Zahlung von Frl. AguesHille von Schüler-
vorspielen . 4.55
Zahlung von Herrn Reinnecke Heißenstein „ 30.--
iil. Märzrate der Hersfelder Volksspende „ 239.10
Letzte „ „ ., 160.11
bisheriger Bestand „ IIP-
weiter verausgabt „ 50.—
Heutiger Bestand "WiM^