Hersfelder Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
Amtlicher Anzeiger
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ZersWer
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Nr. 97.
Mittwoch, den 26. April
1916
Amtlicher Zeit
Nelmatmachung
über Regelung -es Verkehrs mit Branntwein.
Vom 15. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1. Reichsbranntweinstelle
Zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein wird eine Reichsbranntweinstelle errichtet. Sie ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt die Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 2
Der Reichsbranntweinstelle wird ein Beirat beigegeben. Der Reichskanzler bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder.
Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen gehört werden. Er ist insbesondere zu hören
1) über die Zwecke, zu denen Branntwein von der Spiritus-Zentrale, G. m. b. H. in Berlin abzusetzen ist (§ 3),
2) über den Umfang des Absatzes für die einzelnen Zwecke,
3) über die Art der Durchführung etwaiger Absatzbeschränkungen,
0 noer ine vei Festsetzung von Preisen zu beobachtenden Grundsätze.
§3.
Branntwein, der unter steueramtlicher Ueber- wachung steht (§ 18ff. des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 661), darf nur durch die Spiritus-Zentrale oder auf deren Anweisung abgesetzt oder vergällt werden. Das gleiche gilt für Branntwein, der in einer Brennerei ohne steueramtliche Abfertigung oder ohne Vorführung in den freien Verkehr tritt (Abfindungsbrennerei, Meßuhrbrennerei), soweit ^r nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen wird.
Soweit durch die Vorschriften des § 72 des Branntweinsteuergesetzes und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen des Bundesrats eine Verpflichtung zur Vergällung begründet ist, tritt sie für die Geltungsdauer dieser Verordnung außer Wirksamkeit.
Die Reichsbranntweinstelle, in dringenden Fällen deren Vorsitzender, bestimmt, zu welchen Zwecken und in welchen Mengen der Branntwein von der Spiritus-Zentrale abzusetzen ist.
§ 4.
Zur Bestimmung der Verkaufspreise für Branntwein bedarf die Spiritus-Zentrale der Genehmigung der Reichsbranntweinstelle.
n. Branntweinerzengung.
§ 5.
Wer Branntwein herstellt (Brenner), hat den hergestellten Branntwein einschließlich der Bestände an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Die Lieferung hat entsprechend den Weisungen der Spiritus-Zentrale zu erfolgen. Soweit einem Brenner von der Spiritus- Zentrale ein Recht zum Rückkauf von Branntwein eingeräumt worden ist, verliert es hinsichtlich der zu liefernden Mengen seine Wirksamkeit.
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Spiritus-Zentrale durch die von der Landeszentralbehörde zu bestimmende Behörde auf die Spiritus-Zentrale oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer des Branntweins zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zngeht. Die Kosten des Verfahrens trügt der Brenner. m ,
Die Spiritus-Zentrale hat den Branntwein abzu- nehmen.
§6 .
Für den Branntwein erhält der Brenner einen angemessenen UebernahmepretS. Der Preis wird von dem Gesamtausschusse der Spiritus-Zentrale mit Genehmigung der RetchsbranntwelnsteUe endgültig sest- gesetzt; er kann in Form einer Abschlagszahlung und einer Nachzahlung gewährt werden. Für bestimmte Zeitabschnitte oder für Branntwein aus bestimmten Rohstoffen oder für bestimmte Brenneremrten können Zuschläge oder Abschläge festgesetzt werden.
Für Branntwein aus bestimmten Rohstoffen und für bestimmte Brennereiarten kann die Geschäftsführung der Spiritus-Zentrale Zuschläge festsetzen, soweit die Festsetzung nicht durch den Gesamtausschuß erfolgt ist. Gegen die Entscheidung der Geschäftsführung ist binnen zwei Wochen Beschwerde an den Vorsitzenden
der Reichsbranntweinstelle zulässig, der endgültig entscheidet.
§7 .
Jeder Brenner ist verpflichtet, der Spiritus- Zentrale über Art und Umfang seiner Erzeugung und über seine Bestände Auskunft zu erteilen. Das Nähere bestimmt der Reichskanzler.
§8 .
Jeder Brenner ist berechtigt, dem Verwertungs- verbande deutscher Spiritusfabrikanten mitden gleichen Rechten und Pflichten beizutreten, wie die ihm bereits angehörenden Mitglieder. Wer von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat, kann seine Mitgliedschaft zum Schlüsse jedes Geschäftsjahrs mit dreimonatiger Frist kündigen.
§9 .
* Der Brenner, der von dem Rechte des Beitritts zum Verwertungsverbande deutscher Spiritusfabrikanten keinen Gebrauch gemacht hat, unterliegt hinsichtlich der Verwertung des gelieferten Branntweins durch die Spiritus-Zentrale den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des Verwaltungsverbandes mit der Maßgabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Spiritus-Zentrale vorbehaltlich der Vorschristen des § 6 die ordentlichen, für Berlin-Mitte zuständigen Gerichte entscheiden.
in. Branntweinbestände.
a. Unversteuerter Branntwein.
§ 10.
Wer mit Beginne des 17. April 1916 unversteuerten oder unverzollten Branntwein in Gewahrsam hat, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Die Lieferung hat entsprechend den Weisungen der Spiritus- Zentrale zu erfolgen. Bis zur Uebernahme durch die Spiritus-Zentrale sind die Vorräte aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern.
Diese Vorschriften gelten nicht
1) für Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines . Bundesstaatsoder Elsaß-Lothringens, insbesondere der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen,'
2) für Mengen, die sich in Gewahrsam von Pulver-, Sprengstoff- oder Aetherfabriken befinden)
3) für vollständig vergällten Branntwein.
§ 11 -
Wer mit Beginne des 1. Mai 1916 unversteuerten oder unverzollten Branntwein in Gewahrsam hat, hat nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers die Vorräte getrennt nach Arten und Eigentümer unter Nennung der Eigentümer der Spiritus-Zentrale bis zum 6. Mai 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die zu dieser Zeit unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfang von dem Empfänger zu erstatten.
Der Reichskanzler kann eine Wiederholung der Anzeige anordnen.
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 gelten nicht für den im § 10 Abs. 2 bezeichneten Branntwein.
§ 12.
Die Spiritus-Zentrale hat binnen einem Monat nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und inwieweit sie den Branntwein übernehmen will. Soweit sie die Uebernahme ablehnt oder sich binnen der bezeichneten Frist nicht erklärt, erlöschen die dirrch § 3 Abs. 1 und § 10 begründeten Verpflichtungen.
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so findet § 5 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Den Preis für die übernommenen Branntwein- bestände (§ 10) setzt die Geschäftsführung der Spiritus- Zentrale fest. Der Preis enthält zugleich eine Vergütung für die Lagernng und Versicherung bis zum 31. Mai 1916. Gegen die Festsetzung ist binnen zwei Wochen Beschwerde an den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle zulässig, der endgültig entscheidet.
§ 14.
Die Vorschriften der §§ 10 bis 13 finden keine Anwendung, soweit eine Lieferungspflicht auf Grund des § 5 besteht.
b. Versteuerter Branntwein
§ 15.
Wer mit Beginn des 17. April 1916 versteuerten oder verzollten Branntwein in Gewahrsam hat, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Die Lieferung hat entsprechend den Weisungen der ^ptn- tus-Zentrale zu erfolgen. Bis zur Uebernahme find die Vorräte aufzubewahren, Pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern.
Diese Vorschriften gelten nicht
1) für Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen,'
2) für Mengen, die 10 Hektoliter Alkohol nicht übersteigen.
§ 16.
Wer mit Beginn des 1. Mai 1916 versteuerten oder verzollten Branntwein in Gewahrsam hat, hat nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers die Borräte getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer bis zum 6. Mai 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die zu dieser Zeit unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Sm-
pfang von dem Empfänger zu erstatten.
Diese Vorschriften gelten nicht für die sim §315 Abs. 2 bezeichneten Mengen.
§ 17.
Die Spiritus-Zentrale hat binnen zwei Wochen nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und inwieweit sie die Vorräte übernehmen will. Soweit sie die Uebernahme ablehnt oder sich binnen der bezeichneten Frist nicht erklärt, erlöschen die durch § 15 Abs. 1 begründeten Verpflichtungen.
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so findet § 5 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 18.
Den Preis für die übernommenen Mengen setzt die Geschäftsführung der Spiritus-Zentrale fest. Gegen die Festsetzung findet binnen zwei Wochen Beschwerde an den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle statt, der endgültig entscheidet.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Hus der Heimat.
△ Hersfeld, 25. April. Auf die Anzeige unserer heutigen Nr., die Aufnahme neuer Schüler in die gewerbliche Fortbildungsschule betreffend, weisen wir die Herren Meister hiermit besonders hin.
):( Hersfeld, 25. April. Eine mutige, von Geistesgegenwart zeugende Tat vollbrachte am Ostersonnabend die Telephonistin Frl. Minna M ä n z, Tochter des Weißbindermeisters W. Münz dahier. Als gegen 1 Uhr mittags Frl. M. mit noch einer anderen Dame durch die Bismarkstraße ging, bemerkten sie im jetzt hochgehenden, reißenden Mühlgraben, welcher den Fr. Braun'schen Park vom Peter Wolff'schen Grundstück trennt, einen kleinen menschlichen Körper, welcher rasch abwärts trieb. Kurz entschlossen überstieg Frl. M. den trennenden Staketenzaun und springt mit voller Kleidung, noch mit Hut und Mantel, in die ziemlich reißende Flut. Mittlerweile war das Kind schon ungefähr 30 Meter abgetrieben, aber Frl. M. ist nicht zu halten und nach mehrmaligem Verschwinden des kleinen Körpers hat sie diesen doch bald gefaßt und konnte ihn, bis an die Brust im Wasser stehend, noch lebend in die Arme der mittlerweile herbei- geeilten Angehörigen legen. Der ganze aufregende Vorgang spielte sich in ein paar Minuten ab. Ein Soldat, welcher noch hinzusprang und schon seinen Rock und Seitengewehr abgelegt hatte, brauchte nicht mehr in Aktion zu treten. Vermutlich ist das Kind beim Spielen in den Graben gefallen, ohne daß es bemerkt worden war. Wenn die beiden Damen nicht zufällig vorbeikamen und ins Wasser gesehen hätten, so würde kein Mensch schließlich gewußt haben, wo das Kind hingekommen wäre und es blieb vielleicht für immer verschwunden. Das Verhalten der jungen Dame verdient allgemeine Bewunderung.
Gaffel, 24. April. Für den Bezirk der hiesigen Handelskammer, umfassend die Kreise Cassel, Eschwege, Frankenberg, Fritzlar, Hersfeld, Hofgeismar, Hom- berg, Ziegenhain, Kirchhain, Marburg, Meljungen, Rotenburg, Herrschaft Schmalkalden, Witzenhau,en, Wolfhagen, ist unter dem Vorsitz des Regierungsrates von Eschwege in Cassel ein Schiedsgericht für Feststellung des PreiseS von Web-, Wirk- und Strickwaren sowie daraus gefertigten Erzeugnissen errichtet worden.
Cassel, 25. April. Die Landwirt,chastskammer für den Regierungsbezirk Cassel hat zurzeit Schweinezuchtstationen errichtet in Gesundbrunnen (Kr. Hos- geismar), Loshausen (Kr. Ziegenhain), Elmarshau,en (Kr. Wolfshagen), Nienfeld (Grassch. Schaumburg), Bruderdiebacherhof und Baiersröderhof (Kr. Hanau), Kleinenglis (Kr. Fritzlar). .
Cassel, 25. April. Ueber die Ernteausnchten in der Provinz Hefien-Nafsau läßt sich auf Grund der Erfahrungen der letzten zehn Jahre zusammensaffend sagen, daß uns eine gute Ernte bevorsteht. Die reichlichen Niederschläge der drei letzten Monate des Vorjahres und die ausreichenden Niederschläge der letztvergangenen Monate haben dem Boden durchaus genügenden Borrat an Winterfeuchtigkeit zugeführt. Somit ist die Ernte an Wintergetreide und Kartoffeln gesichert. Weiden und Kleewiesen werden einen frönen ersten Schnitt geben. Nach den wissenschaftlichen Voraussagen steht uns ein heißer Sommer mit häufigen Gewittern bevor. Der Mai wird hohe Temperaturen bringen, andererseits sei den Obst- züchtern geraten, die Obstkulturen soweit als möglich (S. B. Zwergstämme, Spalierobst) durch Bedangen gegen die möglichen Nachtfröste zu schützen.
Corbach, 24. April. Ein Osterspaziergaug durch die Felder hat die Bestätigung erbracht, daß von unserer Gegend gesagt werden kann, was letzhin schon aus vielen anderen Gegenden berichtet wurde: Die Saaten stehen vorzüglich. Ein Nachsäen auf aus- gewinterten Flächen ist in diesem Lenz nicht nötig geworden. Aus dem ganzen Kreise des El,enberges kommen die gleichen Angaben. Die Landleute schmunzeln auf Befragen und reiben sich zufrieden die Hände. Von Seuchen ist unser KreiS fast ganz verschont geblieben.