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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ^ - -.

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. '

für den Kreis Hersfeld

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Nr. 95

Freitag, den 21. April

1916

Karfreitag.

Das ist Karfreitagstrauer, Daß die verruchte Welt Die Reinsten und die Besten Voll Haß zu Tode fällt.

Das ist Karfreitagslehre, Daß der die Welt bezwingt, Der zu der Menschheit Heile Sich selbst zum Opfer bringt.

Das ist Karfreitagsglaube, Der hell vom Kreuz aufloht: Vergehen.... Auferstehen! Neu Leben schafft der Tod!

Friedrich W. Fuchs.

Amtlicher Zeit

Einschränkung der Versendung von Oster- und Pfingstpostkarten.

Kriegministerium. Berlin, den 22. 3. 1916. No. 674/3 16 A 3.

Die durch Erlaß vom 9. Dezember 1915 (A. v. Bl. S. 549) angeordnete Einschränkung der Versendung von Neujahrsglückwünschen findet auf den Versand von Öfter- und Pfingstpostkarten zwischen der Heimat und den Angehörigen des Feldheeres sinngemäße Anwendung.

I. A.

v. Wrisberg.

Gaffel den 27. 3. 1916.

Stellv. Generalkommando xi. A K.

lb No. 6123/16.

Wird bekanntgegeben.

Von feiten des stellv. Generalkommados Der Chef des Stabes,

* * *

Hersfeld, den 17. April 1916. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. L 4583. Der Lanörat.

A. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Kaffeebestandsaufnahme.

Ans verschiedenen Anzeichen entnimmt der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatz­mittel G. m. b. H. Berlin w., Bellevuestr. 14, daß manche Eigentümer beziehungsweise Lagerhalter von Kaffee, die laut Verordnung des Reichskanzlers vom 6. April verpflichtet sind, ihren Bestand von Roh­kaffee von 10 kg an dem Kriegsausschuß anzumelden, diese Verfügung nicht richtig verstanden haben. Es wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, daß es sich hier um eine gesetzliche Verpflichtung, deren Nichtbe­achtung strenge Bestrafung nach sich zieht, handelt, und daß der Kriegsausschuß die ihm im Interesse der Allgemeinheit gestellten wichtigen Aufgaben nur auf Grund einer vollständigen Bestandsaufnahme erfüllen kann.

Eigentümer (als solcher gilt der letzte Käufer von Rohkaffee) von mehr als 600 kg Rohkaffee haben die Anmeldung telegrafisch (TelegrammadresseKriegs­kaffee-Berlin") zu bewirken.

Zur schriftlichen Anmeldung verpflichtet sind alle, die Rohkaffeemengen von 10 kg und mehr im Ge­wahrsam haben. (Darunter ist verstanden der Lager­halter oder der Besitzer, auch Haushaltungen, die Kaffee im eigenen Lager haben.) Mengen von 10 bis 50 kg find durch Postkarten, Mengen von über 50 kg durch geschlossenen Brief anzumelden.

Für Tee gelten die gleichen Bestimmungen, jedoch mit dem Unterschiede, daß die schriftliche Anmeldung der Lagerhalter von Tee bereits bei Mengen von 5 kg aufwärts und die telegrafische Anmeldung des Eigentümers bei Mengen von 250 kg aufwärts zu

erfolgen hat.

1. 4597.

bei Mengen von 250 kg aufwärts zu

Hersfeld, den 17. April 1916. Der Landrat.

J. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Ansführmigsbestimmmigen zu der Verordnung über den Verkehr mit Berbrauchs- zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261.)

Vom 12. April 1916.

Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Berbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommu­nalverbände ist bis auf weiteres eine Zuckermenge von 1 kg monatlich für den Kopf der Bevölkerung zu­grunde zu legen. Dabei sind die Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung

mit Zucker versorgt werden außer Betracht zu lassen.

Auf die dem einzelnen Kommunalverbanöe hier­nach zustehende Gesamtmenge (Bedarfsanteil) werden die am 25. April 1916 in seinem Bezirke vorhandenen Vorräte angerechnet, soweit sie der Anzeigepflicht unterliegen. Nicht angerechnet werden Vorräte der unter die §§ 2 und 4 dieser Ausführungsbestimmungen fallenden Betriebe. Die Reichszuckerstelle kann weitere Ausnahmen zulassen.

§2.

Die Bestimmung darüber, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker in gewerblichen Betrieben, mit Ausnahme der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien, zur Herstellung von Nahrungs-, Genuß- und Heilmitteln bezogen und verwendet werden darf, bleibt vorbehalten. Bis auf weiteres er­teilt die Reichszuckerstelle Bezugsscheine aus Grund einer vorläufigen Prüfung der nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Berbrauckszucker gemachten Angaben.

Den gewerblichen Betrieben stehen gleich land- wirtschastliche Betriebe, in denen Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Wetterveräußerung bereitet werden.

Für die Verwendung von Zucker zu anderen tech­nischen Zwecken gilt § 2 der Verordnung über die Ver­wendung von Verbrauchszucker vom 3. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 82).

§3.

Ueber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter (§ 2) Buch zu führen, ins­besondere darüber, in welchen Mengen, von wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wie­viel sie unverarbeitet besitzen.

§4.

Imker haben ihren Bedarf an Zucker zur Bienen- fütterung, soweit er nicht durch unversteuerten Zucker edeckt wird, der von der Landeszentralbehörde zu de-

dun

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Die Reichszuckerstelle bestimmt, in welcher Höhe der angemeldete Bedarf gedeckt werden soll, und stellt Be­zugsscheine aus.

Zucker, der auf Grund der §§ 2 und 4 wird, darf nicht an andere abgegeben werd Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.

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Die

Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen.

Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Ver­braucher nach den Borschriften der Kommunalverbände abgegeben wird.

§7.

Die im § 14 Abs. 1 der Verordnung über den VerkehrmitVerbrauchszuckervorgeschrtebene Bestands­aufnahme geschieht gemeindeweise durch die Ortsbe­hörden nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster*) (Ortsliste). Die Ortsbehörden haben die ausgefüllten Ortslisten dem Kommunalverbande bis zum 28. April 1916 einzusenden. Die Kommunalverbände haben bis zum 30. April 1916 eine Zusammenstellung der in ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte;na^ dem als Anlage 2 beigefügten Muster*) der Reichszuckerstelle einzü- reichen.

*) Die Muster sind hier nicht mitabgedruckt.

Die Herstellung der Ortslisten (Anlage 1) liegt den Kommunalverbänden ob. Die Liste für die Zu­sammenstellung der Kommunalverbände (Anlage 2) wird von der Reichszuckerstelle übersandt.

§8.

Wer Zucker in einem unter § 2 fallenden Betriebe verwenden will, hat zur Ermittlung seines Zuckeran­teils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 Art und Umfang des Betriebs anzumelden und anzuzeigen, welche Mengen und Arten von Fertigwaren er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1915 sowie vom 1. Januar bis zum 31. März 1916 hergestellt hat, welche Mengen und Arten von Rohstoffen, insbesondere welche Mengen Zucker er hierzu verwendet hat, und welche Mengen von Fertigwaren, Rohstoffen und Zucker er am 25. April 1916 in Gewahrsam hat. Zucker, der am 25. April 1916 unterwegs ist, ist unverzüglich nach dem Empfange vom Empfänger der Reichszuckerstelle anzuzeigen.

Soweit Aufzeichnungen fehlen, sind Schätzungen zulässig.

Die Anzeige hat auf einem von der Reichszucker- stelle zu bestimmenden Fragebogen zu erfolgen.

§9.

Für die Ausstellung der Bezugsscheine ist von den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für jeden Doppelzentner Zucker zu entrichten. Die Reichs­zuckerstelle kann die Ausstellung der Bezugsscheine von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machen.

Berlin, den 12. April 1916.

Der Reichskanzler.

Im Auftrage: Freiherr von Stein.

Hersfeld, den 18. April 1916.

In Kaltennordheim, Bezirk Dermbach, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Tgb. Nr. L 4487. Der Landrat.

B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat.

* (Bleibt aus dem Lande.) Von amtlicher Seite werden die Familien der Kriegsteilnehmer auf dem Lande nachdrücklich vor einem Aufenthaltswechsel während der Kriegszeit unter Hinweis auf die ungleich billigeren Lebensverhältnisse auf dem Lande gegenüber den Großstädten gewarnt. Durchaus zutreffend wird ausgeführt:Der Lebensunterhalt in den Städten, be­sonders Großstädten, ist bekanntlich teurer als auf dem Lande. Bei vorliegendem Mangel dringender Gründe haben die etwa Verziehenden keine höhere Familienunterstützung in dem neuen Aufenthaltsort zu erwarten.

Gaffel, 19. April. Die nächste Schwurge­richtsperiode des Landgerichtsbezirkes Gaffel wird am Montag, 15. Mai, beginnen. Die Verhandlungen werden nur von kurzer Dauer sein.

Caffel, 17. April. Durch die Blätter ging dieser Tage die unzutreffende Nachricht von der Aufhebung des hiesigen Fleischmarktes. Wie der Ausschuß für Konsumenteninteressen zuverlässig erfährt, ist die Zu­fuhr von Fleisch nach Caffel auch für die Zukunft gewährleistet und der Casseler Fleischmarkt bleibt be­stehen. Daran ändert das Ausbleiben einiger aus­wärtiger Fleischhändler nichts.

Nentershausen, 19. April. Auf tragische Weise ist ein Geschäftsmann aus der Gegend von Witzenhausen heute Morgen ums Leben gekommen. Auf dem Herzberg kam er an einer Stelle vorbei, wo Holz­hauer mit Fällen von Buchenbäumen beschäftigt waren.

bald starb.

Marburg, 18. April. Hier wurde einVerein der blinden Akademiker Deutschlands" gegründet. Er will die wichtigste Vorbedingung für das Hoch­schulstudium Blinder durch Schaffung einer Bibliothek für wissenschaftliche Fachliteratur in Blindenschrift er­füllen.

Geisa (Rhön), 18. April. Ein Landwirt aus der Umgegend, welcher vor kurzer Zeit einem hiesigen Metzger ein Schwein zu höherem Preis verkaufte, als der Höchstvreis ist, wurde mit 150 Mark Geldstrafe bestraft, ebenso wurde der Metzger, welcher das Schwein geschlachtet hat, mit 150 Mark Geldstrafe be­straft. Ein anderer Metzger, welcher mehr als den Höchstpreis geboten hatte, erhielt eine Geldstrafe von 30 Mark.

Bermbach b. Geisa, 17. April. Landwehrmann Ludwig Haas, welcher seit September 1914 den Seinen kein Lebenszeichen mehr gegeben hatte, kehrte in einer der letzten Nächte wohlbehalten auf Urlaub heim. Die Freude der Eltern, den totgeglaubten Sohn, gesund wieder in die Arme schließen zu können, war sehr groß.

Schlüchtern, 19. April. Der Anfang April von zwei holzsuchenden Einwohnern im Hohenzeller Wald erschossen aufgefundene 18 Jahre alte Landwirtssohn Adam Föller von Bellings scheint das Opfer eines Verbrechens geworden zu sein. Die Leichenöffnung hat ergeben, daß aus unmittelbarer Nähe die Waffe auf den Burschen abgedrückt worden sein muß. Eine Menge Schrotkörner wurden im Körper des Toten vorgefunden. Um den Anschein zu erwecken, Föller habe sich in selbstmörderischer Absicht erschossen, legte der Täter das zur Tat benutzte Tesching neben der Leiche nieder. Nach dem Täter wird eifrig gefahndet.

Hana«, 15. April. Heute früh sprang auf der Station Langendiebach die 15 Jahre alte Fabrik­arbeiterin Anna Hofmann auf einen noch in der Fahrt befindlichen Zug der Hanauer Kleinbahn. Sie rutschte ab und kam unter die Räder. Die Verletzungen, die das Mädchen erlitt, hatten den sofortigen Tod zur Folge.

Berreichnir

der bei L. Pfeiffer Depositenkasse Hersfeld zu Hers­feld ferner eingegangeuen Spenden, worüber wie nachstehend dankend quittiert wird:

Für das Rote Kreuz: Zahlung von Herrn Loßdörfer, Hillarts- hausen M. 50.

1. Märzrate der Hersfelder Bolksspende 397.50 Zahlung von Herrn Ph. Bolkmar (Schöffen gebühr.)

5.

M. 452.50 bisheriger Bestand 986.50 davon weiter verausgabt 1.820 heutiger Bestand M 119 Für denFranendank":

Zahlung von Herrn Hegemeister Gute M. S.