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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

KerrWer

für den Kreis Hersfeld

Kreisbiatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ! holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, s

Nr. 94»

Donnerstag, den 20» April

1916

MtWer Teil.

Hersfeld, den 19. April 1916.

Die Höchstpreise

für Fleisch werden mit Wirkung vom 20. April 1916 für den Umfang des Kreises Hersfelö folgendermaßen

anderweit festgesetzt:

1. Rindfleisch: für ein Pfund

Lenden ohne Knochen

Lenden im Schnitt (Filet Beefsteak Rouladen, Beefsteak oder Goulasch

Rostbeef mit Knochen

Rostbeef ohne Knochen

Zunge

Gehacktes

2. Kalbfleisch:

Schnitzel und Frikandeau

Gehacktes und zum Hacken

Haxen 3. Hammelfleisch

Die bestehenden Höchstpreise für

2,00 Mark

2,50 2,50 2,40 2,00 2,50 2,50 2,40 1,80 2,50 2,40 1,00

2,00

Schweinefleisch

und Wurstwaren bleiben unverändert.

Diese Höchstpreise sind Höchstpreise nach dem G-s-tz °°m i^g«. Ihr- U=6«. wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder Ge­fängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Die Höchstpreise sind in allen Metzgereien und Fleischverkaufsstellen des Kreises öffentlich aus-

zuhängen.

Der Lanörat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie

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^^'(^^^"^^e^V^wl^llWlBSSIMM^tÄMHM starkefabrrkatron. Vom 4. Aprrl 1916. kündung in Kraft.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§1.

Am 26. April 1916 findet eine Erhebung der Vor­räte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kar- roffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation statt.

§ 2.

Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kar­toffelstärkefabrikation im Sinne dieser Verordnung sind Kartoffelschnitzel und -krümel, Kartoffelflocken,

Karto Karto Karto Karto Karto Karto

elwalzmehl, elflockengrieß, elschnitzelmehl, elschnitzelschrot, elscheiben,

elbrocken,

Kartoffelflockenkleie,

sonstige Erzeugnisse, die dadurch entstanden sind, daß frischen Kartoffeln, allein oder in Mischungen mit anderen Stoffen, der größere Teil ihres Wassergehaltes

entzogen ist,

Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl.

§ 3.

Wer mit dem Beginne des 26. April 1916 Vor­räte der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Art in Ge­wahrsam hat, ist verpflichtet, sie der zuständigen Be­hörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Borräte lagern.

Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie an Kartoffeln im ganzen zwanzig Pfund, an Erzeugnis,en der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstarkefabrikatlon im ganzen fünf Pfund übersteigen. Die Landeszent- ralbehördcn sind ermächtigt, die Erhebungen auch auf geringere Mengen zu erstrecken. .

Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Ver­bänden sind gleichfalls anzuzeigen.

§ 4.

Borräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind vorbehalt­lich der Vorschrift im Abs. 2 vom Verfngungsberech- tigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Borräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigen. . .

Vorräte, die sich mit dem Beginne des l6. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.

§ 5.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresverwal­tung oder der Marineverwaltung, stehen.

§6.

Die Erhebung der Borräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeinde­

behörden ob. Bei der Erhebung sind die als Anlagen i und II beigefügten Muster zu verwenden; sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des In­halts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Stelle der Anzeigen (Anlage 1) andere Muster (Ortslisten, Hauslisten) vorschreiben.

§7.

Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landesbehörden. Die durch die Her­stellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.

Die Anzeige (§ 3) ist der zuständigen Behörde bis zum 29. April 1916 zu erstatten.

Die Kommunalverbände haben eine Nachweisung über die ermittelten Vorräte der Reichskartoffelstelle in Berlin, Bellevuestraße 6a bis zum 5. Mai 1916 zu übersenden und eine Abschrift davon der zuständigen Landesbehörde einzureichen.

§9.

Die zuständige Behörde oder die von ihr beauf­tragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Borrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der in dieser Ver­ordnung genannten Art zu vermuten sind, zu unter­suchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten einzusehen.

§ 10.

Die Landesbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Anordnungen und Be­kanntmachungen.

§ 11.

Wer vorsätzlich die im § 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können im Urteil Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden.

§ 12.

Berlin, den 4. April 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

»elmntmachmg

über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffel«.

Vom 31. März 1916.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl.

S. 86) wird bestimmt:

§ 1.

Jeder Kartoffelerzeuger hat auf Erfordern alle Kartoffelvorräte abzugeben, die zur Fortführung . 'cht erforderlich sind.

:sicht auf den Wirtschaftsbedarf hat

seiner Wirtschaft nii

Auch ohne Rück!.. . , .

er vier Doppelzentner für 1 Hektar seiner Kartoffel­anbaufläche des Erntejahrs 1915 abzugeben.

Hiervon abgesehen, sind, sofern der Bedarf nicht geringer ist, dem Kartoffelerzeuger zu belassen:

1) für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft einschließ­lich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteilern und Arbeitern, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kar­toffeln zu beanspruchen haben, für den Kopf und Tag eineinhalb Pfund bis zum 31. Juli 1916. ......... des Reichskanzlers können die

Mi

Landeszentralbehörden für besondere Gruppen von Arbeitern höhere Sätze zulassen;

2) das unentbehrliche Saatgut bis zum Höchstbetrage von sechszehn Doppelzentnern für das Hektar Kartoffelanbaufläche des Erntejahrs 1915;

3) die zur Erhaltung des Viehes bis zum 15. Mai 1916 unentbehrlichen Vorräte. Als unentbehrlich gelten für die Zeit bis zum 15. Mai 1916 für Pferde höchstens zehn Pfund, für Zugkühe höchstens fünf Pfund, für Zugochsen höchstens sieben Pfund, für Schweine höchstens zwei Pfund täglich; die Kartoffelerzeuger haben jedoch auf diese Mengen nur insoweit Anspruch, als sie Kar­toffeln an die einzelnen Tiergattungen bisher verfüttert haben und über andere Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügen;

4) mit Rücksicht auf den Heeresbedarf an Spiritus die zur Abbrennung des zugewiesenen Durch­schnittsbrandes erforderlichen Kartoffeln;

5) Kartoffelmengen zur Erzeugung von Kartoffel- trocknungserzeugnissen, soweit diese Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft abzuliefern sind. >

Die Bekanntmachung^ über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln vom 26. Februar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 128) wird aufgehoben.

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 31. März 1916.

Der Stellvertreter tzeS Reichskanzlers. Delbrück.

Bekamtmachmg

über Abänderung der Bekanntmachung über Kaffee, Tee nnd Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 750.)

Bom 4. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) werden folgende Aenderungen vorgenommen:

1) § 2 erhält folgende Fassung:

Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Kaffee, Tee, Kakao und deren Ersatzmitteln und den Verbrauch dieser Gegenstände zu regeln so­wie Bestimmungen über die Gestaltung der Preise zu treffen.

2) § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Er kann dabei anordnen, daß Zuwider­handlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung be­zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 4. April 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Belanntmachukg

über die Abänderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916

Vom 4. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

Artikel 1

In der Verordnung über die Einfuhr von Salz­heringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) werden folgende Aenderungen vorgenommen:

1) § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Der Reichskanzler kann die näheren Be­dingungen für die Lieferung festfetzen und den Verkehr mit den eingeführten Salzheringen regeln; er erläßt die erforderlichen Ausführungs­bestimmungen.

2) Dem § 3 wird folgender Absatz 2 zugefügt:

Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vor­schriften dieser Verordnung aus andere Fisch­arten, auf Zubereitungen von Fischen aller Art sowie auf Fischrogen auszudehnen.

Ariikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 4. April 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

aus der Heimat.

* (Heimischer Teee rfatz.) Das Steigen der Preise für Tee gibt Anlaß, auf die zahlreichen heimischen Tees hinzuweisen, die im Haushalt Ver­wendung finden können. Das sind vornehmlich die jungen getrockneten und alsdann zerkleinerten (ge­schnittenen) Blätter der Erdbeere, Brombeere, Heidel­beere, Moosbeere, Kronsbeere, Preißelbeere, schwarzen Johannisbeere, Himbeere, Stechpalme, Kirsche, Birke, Ulme. Weide und Eberesche sowie Schwarz- oder Schlehdorns und Weidenröschens. Es hängt vom Ge­schmack des Einzelnen ab, welchen Blättern er den Vorzug geben will.

§ Hersseld,. April. Es besteht in Hessen viel­fach die Sitte, daß in der Osterzeit Kinder sich Eier bei den Geflügelbesitzern erbitten und sie dann in hart gekochtem Zustande zu einem Spiel benutzen. Es sei darauf hingewiesen, daß in der gegenwärtigen Zeit eine Vergeudung der als Nahrungsmittel so wich tigen Eier durchaus unangebracht ist.

Eifeuach, 18. April. An der Vertreterversamm­lung des deutschen Anwaltsvereins, die am Sonntag hier unter dem Vorsitz des Gehm. Justizrates Haber stattfand, nahmen ungefähr 80 Vertreter teil. Es wurde mitgeteilt, daß die Hilfskasse im Laufe des Krieges bereits über eine halbe Million für Unter- stützungszwecke ausgegeben hat. Die Verhandlungen betrafen die neue Entlastungsverordnung und die Re­form der Gebührenordnung.