Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
KerrWer
für den Kreis Hersfeld
Kreisbiatt
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ! holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, s
Nr. 94»
Donnerstag, den 20» April
1916
MtWer Teil.
Hersfeld, den 19. April 1916.
Die Höchstpreise
für Fleisch werden mit Wirkung vom 20. April 1916 für den Umfang des Kreises Hersfelö folgendermaßen
anderweit festgesetzt:
1. Rindfleisch: für ein Pfund
Lenden ohne Knochen
Lenden im Schnitt (Filet Beefsteak Rouladen, Beefsteak oder Goulasch
Rostbeef mit Knochen
Rostbeef ohne Knochen
Zunge
Gehacktes
2. Kalbfleisch:
Schnitzel und Frikandeau
Gehacktes und zum Hacken
Haxen 3. Hammelfleisch
Die bestehenden Höchstpreise für
2,00 Mark
2,50 2,50 2,40 2,00 2,50 2,50 2,40 1,80 2,50 2,40 1,00
2,00 „
Schweinefleisch
und Wurstwaren bleiben unverändert.
Diese Höchstpreise sind Höchstpreise nach dem G-s-tz °°m i^g«. Ihr- U=6«. wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die Höchstpreise sind in allen Metzgereien und Fleischverkaufsstellen des Kreises öffentlich aus-
zuhängen.
Der Lanörat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie
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^“^'(“•^^“^"^“^e^V^wl^llWlBSSIMM^tÄMHM starkefabrrkatron. Vom 4. Aprrl 1916. kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§1.
Am 26. April 1916 findet eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kar- roffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation statt.
§ 2.
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation im Sinne dieser Verordnung sind Kartoffelschnitzel und -krümel, Kartoffelflocken,
Karto Karto Karto Karto Karto Karto
elwalzmehl, elflockengrieß, elschnitzelmehl, elschnitzelschrot, elscheiben,
elbrocken,
Kartoffelflockenkleie,
sonstige Erzeugnisse, die dadurch entstanden sind, daß frischen Kartoffeln, allein oder in Mischungen mit anderen Stoffen, der größere Teil ihres Wassergehaltes
entzogen ist,
Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl.
§ 3.
Wer mit dem Beginne des 26. April 1916 Vorräte der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Borräte lagern.
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie an Kartoffeln im ganzen zwanzig Pfund, an Erzeugnis,en der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstarkefabrikatlon im ganzen fünf Pfund übersteigen. Die Landeszent- ralbehördcn sind ermächtigt, die Erhebungen auch auf geringere Mengen zu erstrecken. .
Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.
§ 4.
Borräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2 vom Verfngungsberech- tigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Borräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigen. „ . . „
Vorräte, die sich mit dem Beginne des l6. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
§ 5.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung, stehen.
§6.
Die Erhebung der Borräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeinde
behörden ob. Bei der Erhebung sind die als Anlagen i und II beigefügten Muster zu verwenden; sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Stelle der Anzeigen (Anlage 1) andere Muster (Ortslisten, Hauslisten) vorschreiben.
§7.
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.
Die Anzeige (§ 3) ist der zuständigen Behörde bis zum 29. April 1916 zu erstatten.
Die Kommunalverbände haben eine Nachweisung über die ermittelten Vorräte der Reichskartoffelstelle in Berlin, Bellevuestraße 6a bis zum 5. Mai 1916 zu übersenden und eine Abschrift davon der zuständigen Landesbehörde einzureichen.
§9.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Borrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der in dieser Verordnung genannten Art zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten einzusehen.
§ 10.
Die Landesbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.
§ 11.
Wer vorsätzlich die im § 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können im Urteil Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 12.
Berlin, den 4. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
»elmntmachmg
über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffel«.
Vom 31. März 1916.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 86) wird bestimmt:
§ 1.
Jeder Kartoffelerzeuger hat auf Erfordern alle Kartoffelvorräte abzugeben, die zur Fortführung . 'cht erforderlich sind.
:sicht auf den Wirtschaftsbedarf hat
seiner Wirtschaft nii
Auch ohne Rück!.. . , .
er vier Doppelzentner für 1 Hektar seiner Kartoffelanbaufläche des Erntejahrs 1915 abzugeben.
Hiervon abgesehen, sind, sofern der Bedarf nicht geringer ist, dem Kartoffelerzeuger zu belassen:
1) für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteilern und Arbeitern, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben, für den Kopf und Tag eineinhalb Pfund bis zum 31. Juli 1916. ......... des Reichskanzlers können die
Mi
Landeszentralbehörden für besondere Gruppen von Arbeitern höhere Sätze zulassen;
2) das unentbehrliche Saatgut bis zum Höchstbetrage von sechszehn Doppelzentnern für das Hektar Kartoffelanbaufläche des Erntejahrs 1915;
3) die zur Erhaltung des Viehes bis zum 15. Mai 1916 unentbehrlichen Vorräte. Als unentbehrlich gelten für die Zeit bis zum 15. Mai 1916 für Pferde höchstens zehn Pfund, für Zugkühe höchstens fünf Pfund, für Zugochsen höchstens sieben Pfund, für Schweine höchstens zwei Pfund täglich; die Kartoffelerzeuger haben jedoch auf diese Mengen nur insoweit Anspruch, als sie Kartoffeln an die einzelnen Tiergattungen bisher verfüttert haben und über andere Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügen;
4) mit Rücksicht auf den Heeresbedarf an Spiritus die zur Abbrennung des zugewiesenen Durchschnittsbrandes erforderlichen Kartoffeln;
5) Kartoffelmengen zur Erzeugung von Kartoffel- trocknungserzeugnissen, soweit diese Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft abzuliefern sind. >
Die Bekanntmachung^ über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln vom 26. Februar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 128) wird aufgehoben.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 31. März 1916.
Der Stellvertreter tzeS Reichskanzlers. Delbrück.
Bekamtmachmg
über Abänderung der Bekanntmachung über Kaffee, Tee nnd Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 750.)
Bom 4. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1) § 2 erhält folgende Fassung:
Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Kaffee, Tee, Kakao und deren Ersatzmitteln und den Verbrauch dieser Gegenstände zu regeln sowie Bestimmungen über die Gestaltung der Preise zu treffen.
2) § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Er kann dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 4. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Belanntmachukg
über die Abänderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916
Vom 4. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :
Artikel 1
In der Verordnung über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1) § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festfetzen und den Verkehr mit den eingeführten Salzheringen regeln; er erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2) Dem § 3 wird folgender Absatz 2 zugefügt:
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung aus andere Fischarten, auf Zubereitungen von Fischen aller Art sowie auf Fischrogen auszudehnen.
Ariikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 4. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
aus der Heimat.
* (Heimischer Teee rfatz.) Das Steigen der Preise für Tee gibt Anlaß, auf die zahlreichen heimischen Tees hinzuweisen, die im Haushalt Verwendung finden können. Das sind vornehmlich die jungen getrockneten und alsdann zerkleinerten (geschnittenen) Blätter der Erdbeere, Brombeere, Heidelbeere, Moosbeere, Kronsbeere, Preißelbeere, schwarzen Johannisbeere, Himbeere, Stechpalme, Kirsche, Birke, Ulme. Weide und Eberesche sowie Schwarz- oder Schlehdorns und Weidenröschens. Es hängt vom Geschmack des Einzelnen ab, welchen Blättern er den Vorzug geben will.
§ Hersseld, lä. April. Es besteht in Hessen vielfach die Sitte, daß in der Osterzeit Kinder sich Eier bei den Geflügelbesitzern erbitten und sie dann in hart gekochtem Zustande zu einem Spiel benutzen. Es sei darauf hingewiesen, daß in der gegenwärtigen Zeit eine Vergeudung der als Nahrungsmittel so wich tigen Eier durchaus unangebracht ist.
Eifeuach, 18. April. An der Vertreterversammlung des deutschen Anwaltsvereins, die am Sonntag hier unter dem Vorsitz des Gehm. Justizrates Haber stattfand, nahmen ungefähr 80 Vertreter teil. Es wurde mitgeteilt, daß die Hilfskasse im Laufe des Krieges bereits über eine halbe Million für Unter- stützungszwecke ausgegeben hat. Die Verhandlungen betrafen die neue Entlastungsverordnung und die Reform der Gebührenordnung.