Hersfelder Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
Amtlicher Anzeiger
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L<f und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei IM^Einb vaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 5
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zogen 1.60 Ma Hersfeld. Für
Nr. 93.
Mittwoch, den 19. April
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 17. April 1916.
Neuregelms der Fleischversorgung.
1) Die Reichsfleischstelle teilt jedem Stadt- und Landkreise die auf ihn fallende Zahl der Schlachtungen mit, welche für die Ernährung der Zivilbevölkerung, der immobilen Truppen, der Gefangenen pp. bestimmt ist.
2) Die gewerblichen Schlachtungen werden von mir auf die einzelnen Metzger des Kreises unterverteilt.
3) Das hierzu erforderliche Schlachtvieh (Ochsen, Kühe, Rinder, Kälber, Schafe und Schweine) wird den Metzgern durch den Vertrauensmann des Kreises, Schlachthofverwalter Tierarzt Friedrich in Hersfeld zugewiesen. Die Metzger, soweit sie Mitglieder des Viehhandelsverbandes sind, sind zwar zum Ankauf von Schlachtvieh berechtigt. Sie haben aber das angekaufte Vieh an den Vertrauensmann abzuführen.
4) Hausschlachtungen sind bis zum 30. Juni 1916 untersagt.
5) Aus unerlaubten Schlachtungen gewonnenes Fleisch verfällt dem Kreise. Ein Entgelt wird nicht bezahlt.
6) Notschlachtungen sind binnen 48 Stunden bei mir anzuzeigen von dem Schlachtenden und dem Fleischbeschauer. Ueber die Verwendung des Fleisches wird besonders verfügt.
7) AufUebertretungderSchlachtungsbestimmungen steht Gefängnis bis zu fechs Monaten bezw. Geldstrafe bis zu 1500 Mark.
8) Soweit das erforderliche Schlachtvieh nicht freihändig zum Höchstpreis erworben werden kann, wird beim Landwirt enteignet.
9) Der Landwirt hat nur Anspruch aus den Höchstpreis für vollwertige Stücke. Für geringere Stücke werden.
Die Herren Bürgermeister des Kreises wollen Vorstehendes zu Ziffer 1—9 sofort wiederholt in ortsüblicher Weise bekannt machen. Bon ihnen erwarte ich, daß sie die für den Viehhandelsverband aufkaufenden Händler bei den Ankäufen in jeder Weise unterstützen, nötigenfalls durch persönliche Begleitung. Ich vertraue darauf, daß die Landwirte dem Ernste der Zeit Rechnung tragen und nicht in ungerechtfertigter Weise schlachtreifes Vieh zurückhalten. Nur wenn sich jeder Landwirt seiner Pflicht bewußt bleibt, wird es möglich sein, von Enteignungen abzusehen. I. A. No. 4593. Der Lanörat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 12. April 1916.
Der Bürgermeister Rössing in Kerspenhausen ist als solcher für einen weiteren Zeitraum von 8 Jahren gewählt und von mir bestätigt worden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 3896. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Anweisung
über die Lostrennung, Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung von Rohfetten.
Vom März 1916.
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über Rohfette vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) folgende Anweisung über die Lostrennung und die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohfette erlassen.
Die Vorschriften dieser Anweisung finden Anwendung auf die Lostrennung und Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohfette von Rindvieh und Schafen, sofern die Ablieferung der Rohfette an Schmelzen oder Sammelstellen gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rohfette vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 165) verlangt worden ist. Rohfette im Sinne dieser Verordnung sind:
1) die Innenseite (Nierenfett oder Fleischniereu, Darin-, Netz-, Magen-, Herzbeutel-, Brust- und Schloßfette) ;
2) die Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Därme gewonnenen Fette),'
3) Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkäufe von Fleisch ergeben.
Lostrennnng der Jnneufette und Abfallfette.
Die Innenseite sind unmittelbar nach der Schlachtung an der Schlachtstelle von dem Tierkörper vollständig loszutrennen. Insbesondere ist auch das Nierenfett von den Fleischnieren vollständig loszutrennen. Alle anhaftenden Fletsch- und sonstigen Ge- webeteile sind gründlich zu entfernen.
Beim Reinigen und Schleimen der Därme sind die Abfallfette vollständig zu gewinnen.
III.
Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Innenseite und Abfallfette bei Versendung nach auswärtigen Schmelzen oder Sammelstellen.
1) Behandlung.
An den Fettstücken klebendes Blut ist mit einem trockenen Tuche zu beseitigen. Die Fettstücke sind hierauf zu salzen und auszukühlen. Stehen Kühlräume nicht zur Verfügung, so sind die Fettstücke zur Auskühlung in Abständen frei aufzuhängen. Kleinere Fettstücke können zur Auskühlung auf schräggeneigten Brettern gelagert werden. Die Räume, in denen die Fettstücke aufgehängt oder gelagert werden, müssen gegen Sonne geschützt und luftig fein. Kellerräume dürfen nur verwendet werden, wenn sie trocken und luftig sind.
2) Verpackung.
Innenseite und Abfallfette sind getrennt zu verwiegen und getrennt zu verpacken. Für die Ver- sendnng sind als Beförderungsgefäße Körbe zu verwenden, deren Geflecht der Lust guten Durchlaß gewährt. Die Unternehmer von Schlachtungen haben die Beförderungsgefäße rechtzeitig bei den Schmelzen an- zufordern, von denen sie kostenlos gestellt werden.
Falls Schmelzen in der ersten Zeit zur Gestellung von Körben nicht in der Lage sind, können andere geeignete luftdurchlässige Beförderungsgefäße (durchbrochene Kisten, Säckel verwendet werden. Die Versendung von geschlossenen Kisten und Fässern oder ähnlichen geschlossenen Behältnisse ist verboten.
3) Bezeichnung.
Die Beförderungsgefäße haben die Aufschrift: „Kriegsausschuß-Rohfette" deutlich leserlich zu tragen. Außer der Adresse der Bestimmungsschmelzen oder Sammelstellen ist die Adresse des Absenders und eine fortlaufende Nummer anzubringen.
Der Absender hat gleichzeitig mit dem Abgang der Sendung den Bestimmungsschmelzen oder Sammelstellen auf Tageszetteln die Art der Rohfette, und bei feschem Rinöerfett'öte P^sklasse anzuz^gem Die Tageszettel haben bei den angezeigten Posten die den Sendungen entsprechenden fortlaufenden Nummern anzugeben.
Die Schmelzen oder Sammelstellen haben die Anzeigen unverzüglich nachzuprüfen. Die angezeigten Gewichte und Preisklassen gelten als anerkannt, wenn sie nicht unverzüglich beanstandet werden.
4) Versendung.
Die Unternehmer von Schlachtungen hüben die Innenseite und Abfallfette nach ihrer Auskühlung unverzüglich, spätestens am Tage nach der Schlachtung an die vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und »Fette benannten Schmelzen oder Sammelstellen zu versenden.
Im Zweifelsfalle ist beim Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette Rohfettab- teilung, Berlin W. 8, Friedrichstraße 79 a, unverzüglich anzufragen, an welche Schmelze oder Sammel- stelle zu liefern ist.
Die Unternehmer von Sammelstellen haben die abgelieferten Innenseite und Abfallfette unverzüglich, spätestens am Tage nach dem Eingang der Sendung, an die vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette benannten Schmelzen weiter zu senden. Alle Rohfettsendungen sind als Eilgut zu Frachtgutsätzen aufzugeben.
IV.
Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Innen- nnd Abfallfette bei Ablieferung an
Schmelzen oder Sammelstellen am gleichen Orte.
Sind die Innenseite und Abfallfette an Schmelzen oder Sammelstellen am gleichen Orte zu liefern, so sind sie ohne weitere Behandlung, Verpackung oder Bezeichnung am gleichen Tage — nach Möglichkeit unmittelbar von der Schlachtstelle aus — zur Schmelze oder Sammelstelle zu verbringen.
Werden sie an eine Sammelstelle am gleichen Orte abgeliefert, von der sie an eine auswärtige Schmelze zu versenden sind, so finden die Vorschriften des Abschnitts in über die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung entsprechende Anwendung.
V.
Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung von Fettbrocken.
Fettbrocken, die sich beim Verkauf von Fleisch ergeben, find während der Verkaufszeit zu sammeln, kühl zu lagern und spätestens am Tage nach dem Anfall an die vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette bezeichneten Schmelzen oder Sammelstellen abzuliefern.
Beim Versand nach auswärtigen Schmelzen oder Sammelstellen finden die Vorschriften des Abschnitts in über die Behandlung Verpackung, Bezeichnung und Versendung entsprechende Anwendung. Die Versendung kann in den gleichen Beförderungsgefäßen mit Innenseiten und Abfallfetten erfolgen,' die Fett- brocken sind jedoch in diesem Falle getrennt von den Jnnenfetten und Abfallfetten zu verpacken.
VI.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach 8 18 Nr. 3 der Verordnung über Rohfette vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. D. 165) mit Gefängnis
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bedroht.
Berlin, den 5. April 1916.
Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette.
Dr. Weigelt. p. pa. Possel.
* * * Hersfeld, den 7. April 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. Nr. I. 4308. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Aelauntmachung, betreffend die baldige Geltendmachung aller dem Etatsjahre 1915 «»gehörigen Forderungen an die Staatskasse, sowie die Förderung der Jahresabschluß- arbeiten überhaupt.
Zur Erhaltung einer geordneten Kassenverwaltung ist es erforderlich, daß die den staatlichen Kassen obliegenden Zahlungen möglichst in demselben Etatsjahre erfolgen und zur Berechnung gelangen, für welches sie zu leisten sind.
Es werden daher alle diejenigen, welche etwa noch für das jetzt ablaufende Etatjahr vom 1. April 1915 bis Ende März 1916 feststehende Beträge an Gehalt, Pensionen oder sonstigen Bezügen zu empfangen haben, ersucht, solche umgesäumt bei den betreffenden Kassen zu erheben. Alle anderen dem Etatsjahre 1915 ungehörigen Forderungen an die der Königlichen Regierung unterstellten Kassen für Leistungen rc. ersuche ich — soweit irgend möglich und sofern nicht in einzelnen Geschäftszweigen durch besondere Bestimmungen frühere Termine festgsetzt sind — späteste us bis zum 15. April d. I. hier zur Vorlage zu bringen.
Insbesondere werden die der diesseitigen Verwaltung unterstellten Beamten (Landräte, Bau- und ___
Bürger- ■ " '"* meister rc.) und Kassen daran erinnert, die von ihnen für ihre eigene Personen und für andere auf- zustellenden oder zu bescheinigenden und weiterzu- gebenden derartigen Forderungsnachweise unter allen Umständen zu beschleunigen.
Weiter ersuche ich die vorbezeichneten Stellen, auch sonst die in Frage stehenden Abschlußarbeiten dergestalt fördern zu helfen und in jeder Weise dabei mitzuwirken, daß für das ablaufende Rechnungsjahr keine anrechnungsfähige Posten zurückbleiben, mithin alle desfallsigen Einnahmen und Ausgaben in den Büchern und Rechnungen des belegten Zeitraumes zum Nachweise gelangen und Einnahme- und Aus- gadereste tunlichst vermieden werden.
Ich darf erwarten, daß der bezeichnete Termin — 15. April d. I. — nur in seltenen, wirklich unvermeidlichen Ausnahmefällen überschritten werden wird. (K. 187.)
Cassel am 10. März 1916.
Der Regierungspräsident.
Graf v. Bernstorff.
Bus der Heimat.
* (Schonzeit der Fische.) Die Flußfische fangen jetzt an zu laichen. Die gesetzliche Schonzeit hat daher mit dem 10. April begonnen und dauert bis einschließlich den 9. Juni. In dieser Zeit darf daher weder mit dem Netz noch mit der Angel gefischt werden. Abgesehen davon, daß das Fleisch der Fische in der Laichzeit weniger schmackhaft ist, ist auch der Handel mit Flußfischen in dieser Zeit strafbar und verboten. Dagegen ist der Forellenfang in den Bächen gestattet, da die Schonzeit derselben erst im Spätherbst beginnt und die Laichzeit dieser Fische in die Wintermonate fällt.
):( Hersfeld, 18. April. Der Schriftsetzerlehrling I. Sauer von hier, bestand vor der zuständigen Prüfungskommission in Hünfeld die Gehilfenprüfung.
Bedra, 17. April. Ein Waffenfund aus der Steinzeit wurde durch Schulknaben in der Aue vor Bebra gemacht. Es handelt sich um einen Steinhammet, der bei Grabarbeiten wieder ans Tageslicht gekommen ist. Demnach müsse» in der Steinzeit in unserer Gegend schon menschliche Ansiedlungen gewesen fein. Man hofft noch weitere urzeitliche Funde zu machen.
Cassel, 17. April. Schmalz ohne Schmalzkarten Die so frohe Kunde vernahmen die Easselaner. Die Kauflust wird allerdings durch den Kriegspreis von 5,10 Mk. für das Pfnud erheblich herabgestimmt und der Umsatz im Stadtverkauf in bescheidenen Grenzen bleiben.
Marburg, 15. April. (Von der hessischen Landes- Universität.! Am Sonnabend begann das Sommersemester an der Universität Marburg. Die Anmeldungen der Studierenden müssen bis zum 5. Mai erfolgen. Für daS Belegen und die Annahme der Vorlesungen ist der 12. Mai der letzte Termin.
Bach«, 17. April. Da im Herzogtum MeiniuHeu die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, sind vorläufig die angesetzten Märkte untersagt.