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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. , ---. .................. , .................., -

Nr. 91.

AmtliAr Teil.

Bekanntmachung der Reichssultermittel-

zur Ausführung des Artikels 1 Ziffer 4 der Ver­ordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom-^^^E 1915, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 168.)

I.

Die nach § 8 der Verordnung vom

O. AUgUst 1915 in der Fassung vom 16. März anzeigepflichtigen gewerblichen Betriebe haben bei der zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte zu erstattenden Anzeige zu­gleich anzugeben:

1) die Zahl der im eigenen Betriebe tatsächlich ge­brauchten Spanntiere (getrennt nach Pferden und sonstigen Spanntieren;|

2) hie zur Verfütterung an diese Spanntiere im lausenden Kalendervierteljahre unbedingt er­forderlichen und daher von der Ablieferungs­pflicht befreiten Mengen an Kraftfuttermitteln, und bei Kraftfuttermitteln, die nur zeitweise an­fallen, die bis zum voraussichtlich nächsten Anfall unbedingt erforderlichen also über das Ende des Kalendervierteljahres zurückzubehaltenden Mengen an Kraftfuttermitteln.

II.

Der Anzeige ist eine amtliche Bescheinigung des Kommunalverbandes (Landrat, Magistrat kreisfreier Städte, Bezirksamtmann, Amtshauptmann usw.) bei- zufügen:

Svanntiere tatsäch- lich vorhanden sind und in dem Betriebe zu Spannzwecken gebraucht werden,-

2) darüber, daß die beanspruchten Futtermengen unter Berücksichtigung der etwa sonst noch zur Verfügung stehenden Futtermittel zur Ver­fütterung an jene Spanntiere für den in der An­zeige genannten Zeitraum unbedingt erforder­lich sind.

Hat die Bezugsvereinigung Bedenken gegen die Höhe der hiernach als erforderlich bescheinigten Futtermengen, so entscheidet auf ihren Antrag die Reichsfuttermittelstelle.

in.

Es bleibt vorbehalten, Höchstgrenzen festzusetzen, über die hinaus eine Befreiung von der Ueber- lasiungspflicht von Kraftfuttermitteln zur Ver­fütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere nicht gewährt wird.

IV.

Gewerblichen Betrieben, welche verschiedene Arten von Kraftfuttermitteln in Gewahrsam haben oder in ihrem Betriebe herstellen, bleibt die Wahl der zur Verfütterung an ihre Spanntiere erforderlichen Art von Kraftfuttermitteln überlassen. Für Malzkeime findet jedoch eine Befreiung von der Ueberlassungs- pflicht nur insoweit statt, als eine amtliche Be­scheinigung des Kommunalverbandes darüber beige­bracht wird, daß andere Futtermittel in dem gewerb­lichen Betriebe für den Bedarf seiner Spanntiere nicht oder nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen.

Berlin, den 24. März 1916.

Scharmer.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Verbrauchszucker.

Vom 10. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Zur Regelung des Verkehrs mit Verbrauchszucker (Zucker) wird eine Reichszuckerstelle errichtet. Sie ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestrmmenden An­zahl von Mitgliedern. , . . __

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vor­sitzenden sowie die Mitglieder werden vom Reichs­kanzler ernannt. , ,

Die Aufsicht führt der Reichskanzler. Er erlaßt die näheren Bestimmungen.

§ 2

Die Reichszuckerstelle hat für die Verteilung der Zuckervorräte auf die Kommuualverbande (§§ 3 bis 9), gewerblichen und sonstigen Betriebe (§ 10) sowie auf die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung (8 11) zu sorgen.

Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Bemessung 6c 5 Zuckerverbrauchs der Zivil­bevölkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obstver­wertung im Haushalt zu berücksichtigen.

Sonntag, den 16, April

Er bestimmt ferner, nach welchen Grundsätzen die in den einzelnen Kommunalverbänden vorhandenen Vorräte anzurechnen sind.

8 4

Die Reichszuckerstelle überweist den Kommunal­verbänden Bezugsscheine über die Zuckermengen, die gemäß § 3 auf jeden Kommunalverband entfallen. Die Landeszentralbehörden können besondere Ver­mittlungsstellen errichten, die die auf die Kommunal- verbäude ihres Bezirks entfallende Gesamtmenge unterverteilen.

Die Kommunalverbände können den auf sie ent­fallenden Zucker selbst beziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben.

§ 5

Die Kommunalverbände haben den Verbrauch von Zucker in ihrem Bezirke zu regeln, soweit nicht die §§ 10 und 11 Anwendung finden. Sie können insbesondere vorschreiben, daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarlen abgegeben werden darf.

Aus den auf die Kommunalverbände nach §§ 3 und 4 entfallenden Mengen ist auch der Bedarf der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien zu decken.

Die Landeszentralbehörden können die Art der Regelung vorschreiben.

Die Verbrauchsregelung greift nicht Platz gegen­über Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden.

§ 6

Die Kommunalverbände haben Höchstpreise für den Verkauf an die Verbraucher festzusetzen.

Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Ge­setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vorn 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Ge­setzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-

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Die Kommunalverbände können die käufliche Ueberlassung des in ihren Bezirken vorhandenen Zuckers an sich oder an die von ihnen benannten Stellen oder Personen verlangen. Dies gilt nicht für die im § 14 Abs. 2 genannten Vorräte. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum durch Beschluß der zuständigen Behörde übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem Besitzer zugeht.

Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises und der Beschaffenheit des Zuckers von der höheren Verwaltungbehörde endgültig fest­gesetzt.

§ 8

Die Kommunalverbände haben der Reichszucker­stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landesvermitt­lungsstellen und, wo solche nicht bestehen, mit den Kommunalverbänden unmittelbar zu verkehren.

§ 9

Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Ge­meinde übertragen.

Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, können die Ueber- tragung verlangen.

Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten die §§ 4 bis 8 und 15 für die Gemeinden entsprechend.

§ 10

Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker in gewerb­lichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben mit Ausnahme der im § 5 Abs. 2 genannten bezogen und verwendet werden darf. Er ist namentlich auch befugt, die nach den Verordnungen vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) und vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) für gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten oder Schokolade oder beides hergestellt werden, zur Verarbeitung zugelassenen Zuckermengen anderweit festzusetzen.

Die Reichszuckerstelle erteilt die erforderlichen Bezugsscheine.

Wer Zucker gewerblich verarbeiten will, hat die zur Ermittlung seines Zuckeranteils erforderlichen Angaben der Reichszuckerstelle zu machen. Dies gilt nicht für die im § 5 Abs. 2 genannten Betriebe.

§ 11

Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Zucker an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung. Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.^

Die Hersteller von Zucker haben den Weisungen der Reichszuckerstelle zu entsprechen. Sie dürfen Zucker nur nach den Anweisungen der Reichszucker­stelle oder gegen Bezugsscheine abgeben. Im weiteren Verkehre darf Zucker lediglich gegen Bezugsscheine abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kom muualnerbände für ihren Bezirk nach § 5 Abs. 1 ein anderes bestimmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist verboten.

Die Hersteller von Zucker sind verpflichtet, Zucker an die von der ReichSzuckerstell« benannten Abnehmer

1916

zu liefern.

Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Be­stimmungen ; sie kann insbesondere die Bedingungen der Lieferung festsetzen.

§ 13

Für die Ausstellung der Bezugsscheine erhebt die Reichszuckerstelle eine Gebühr. Die nähere Be­stimmung trifft der Reichskanzler.

§ 14

Wer mit Beginn des 25. April 1916 Zucker in Gewahrsam hat, hat bis zum 26. April 1916 den Vor­rat nach Mengen und Eigentümern der zuständigen Behörde des Lagerungsorts anzuzeigen. Die Anzeige über Borräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfange von dem Em­pfänger zu erstatten.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf:

a. Zucker, der im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbe­sondere im Eigentume der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung steht,-

b. Zucker, der im Eigentume der Zentral-Einkaufs- gesellschaft steht;

c. Zucker, der im Gewahrsam von Zuckerfabriken ist;

6. Zuckervorräte, die insgesamt 10 Kilogramm nicht übersteigen.

Der Reichskanzler erläßt die näheren Be­stimmungen. Er kann Wiederholungen der Anzeige anordnen.

§ 15

Die Beauftragten der Kommunalverbände und der Reichszuckerstelle sind befugt, in die Räume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse einzuholen und von Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be- MM^.,

Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auf­erlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Ver­fügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8 17

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

8 18

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, so­weit sie nicht vom Reichskanzler oder von der Reichs­zuckerstelle zu treffen sind. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden über­

tragenen Befugnisse anstatt durch die Kommunalver­bände und Gemeinden durch deren Vorstand wahrge­nommen werden. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunal­verband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalver- dandes und Gemeindevorstand im Sinne dieser Ver­

ordnung anzusehen ist.

8 19

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, 1) wer den auf Grund der §§ 5, 9, des § 10 Satz 1 und § 18 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zu­widerhandelt,

2) wer vorsätzlich die nach den §§ 10 und 14 er­forderten Anzeigen innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder un­vollständige Angaben macht,

3) wer den Vorschriften des § 12 oder den aus Grund des § 12 erlassenen Bestimmungen zuwider­handelt,

4) wer den Vorschriften deS § 15 zuwlder Ver­schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsge­heimnissen sich nicht enthält.

Im Falle der Nr. 4 tritt Verfolgung nur aus Antrag des Unternehmers ein.

Neben der Strafe kann Zucker, der bei einer Be­standsaufnahme nicht oder nicht richtig angegeben worden ist, cingezogen werden.

§ 20

Die Verordnung tritt mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 Satz 3 mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des In- krafttretens des § 12 Abs. 1 Satz 3 sowie den Zeit­punkt des Außerkrafttretens der Verordnung.

Berlin, den 10. April 1916.

Der Reichskanzler, von Bethmann-Hollweg.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Unterbaun, 13. April. Der Leutnant Karl Sörber, Res.-Jnf.-Reg. 88, Sohn des Kantors Körber hier, wurde mit dem Eisernen Kreuz 1. Klasse ausgezeichnet. Das Eiserne Kreuz 2. Klaffe erhielt er bereits im Jahre 1914.