Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 91.
—AmtliAr Teil.
Bekanntmachung der Reichssultermittel-
zur Ausführung des Artikels 1 Ziffer 4 der Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom-^^^E 1915, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 168.)
I.
Die nach § 8 der Verordnung vom
O. AUgUst 1915 in der Fassung vom 16. März anzeigepflichtigen gewerblichen Betriebe haben bei der zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte zu erstattenden Anzeige zugleich anzugeben:
1) die Zahl der im eigenen Betriebe tatsächlich gebrauchten Spanntiere (getrennt nach Pferden und sonstigen Spanntieren;|
2) hie zur Verfütterung an diese Spanntiere im lausenden Kalendervierteljahre unbedingt erforderlichen — und daher von der Ablieferungspflicht befreiten — Mengen an Kraftfuttermitteln, und bei Kraftfuttermitteln, die nur zeitweise anfallen, die bis zum voraussichtlich nächsten Anfall unbedingt erforderlichen — also über das Ende des Kalendervierteljahres zurückzubehaltenden — Mengen an Kraftfuttermitteln.
II.
Der Anzeige ist eine amtliche Bescheinigung des Kommunalverbandes (Landrat, Magistrat kreisfreier Städte, Bezirksamtmann, Amtshauptmann usw.) bei- zufügen:
Svanntiere tatsäch- lich vorhanden sind und in dem Betriebe zu Spannzwecken gebraucht werden,-
2) darüber, daß die beanspruchten Futtermengen unter Berücksichtigung der etwa sonst noch zur Verfügung stehenden Futtermittel zur Verfütterung an jene Spanntiere für den in der Anzeige genannten Zeitraum unbedingt erforderlich sind.
Hat die Bezugsvereinigung Bedenken gegen die Höhe der hiernach als erforderlich bescheinigten Futtermengen, so entscheidet auf ihren Antrag die Reichsfuttermittelstelle.
in.
Es bleibt vorbehalten, Höchstgrenzen festzusetzen, über die hinaus eine Befreiung von der Ueber- lasiungspflicht von Kraftfuttermitteln zur Verfütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere nicht gewährt wird.
IV.
Gewerblichen Betrieben, welche verschiedene Arten von Kraftfuttermitteln in Gewahrsam haben oder in ihrem Betriebe herstellen, bleibt die Wahl der zur Verfütterung an ihre Spanntiere erforderlichen Art von Kraftfuttermitteln überlassen. Für Malzkeime findet jedoch eine Befreiung von der Ueberlassungs- pflicht nur insoweit statt, als eine amtliche Bescheinigung des Kommunalverbandes darüber beigebracht wird, daß andere Futtermittel in dem gewerblichen Betriebe für den Bedarf seiner Spanntiere nicht oder nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen.
Berlin, den 24. März 1916.
Scharmer.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Verbrauchszucker.
Vom 10. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Zur Regelung des Verkehrs mit Verbrauchszucker (Zucker) wird eine Reichszuckerstelle errichtet. Sie ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestrmmenden Anzahl von Mitgliedern. , . . __
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. , ,
Die Aufsicht führt der Reichskanzler. Er erlaßt die näheren Bestimmungen.
§ 2
Die Reichszuckerstelle hat für die Verteilung der Zuckervorräte auf die Kommuualverbande (§§ 3 bis 9), gewerblichen und sonstigen Betriebe (§ 10) sowie auf die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung (8 11) zu sorgen.
Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Bemessung 6c 5 Zuckerverbrauchs der Zivilbevölkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obstverwertung im Haushalt zu berücksichtigen.
Sonntag, den 16, April
Er bestimmt ferner, nach welchen Grundsätzen die in den einzelnen Kommunalverbänden vorhandenen Vorräte anzurechnen sind.
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Die Reichszuckerstelle überweist den Kommunalverbänden Bezugsscheine über die Zuckermengen, die gemäß § 3 auf jeden Kommunalverband entfallen. Die Landeszentralbehörden können besondere Vermittlungsstellen errichten, die die auf die Kommunal- verbäude ihres Bezirks entfallende Gesamtmenge unterverteilen.
Die Kommunalverbände können den auf sie entfallenden Zucker selbst beziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben.
§ 5
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch von Zucker in ihrem Bezirke zu regeln, soweit nicht die §§ 10 und 11 Anwendung finden. Sie können insbesondere vorschreiben, daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarlen abgegeben werden darf.
Aus den auf die Kommunalverbände nach §§ 3 und 4 entfallenden Mengen ist auch der Bedarf der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien zu decken.
Die Landeszentralbehörden können die Art der Regelung vorschreiben.
Die Verbrauchsregelung greift nicht Platz gegenüber Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden.
§ 6
Die Kommunalverbände haben Höchstpreise für den Verkauf an die Verbraucher festzusetzen.
Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vorn 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-
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Die Kommunalverbände können die käufliche Ueberlassung des in ihren Bezirken vorhandenen Zuckers an sich oder an die von ihnen benannten Stellen oder Personen verlangen. Dies gilt nicht für die im § 14 Abs. 2 genannten Vorräte. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum durch Beschluß der zuständigen Behörde übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem Besitzer zugeht.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises und der Beschaffenheit des Zuckers von der höheren Verwaltungbehörde endgültig festgesetzt.
§ 8
Die Kommunalverbände haben der Reichszuckerstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landesvermittlungsstellen und, wo solche nicht bestehen, mit den Kommunalverbänden unmittelbar zu verkehren.
§ 9
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, können die Ueber- tragung verlangen.
Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten die §§ 4 bis 8 und 15 für die Gemeinden entsprechend.
§ 10
Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker in gewerblichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben mit Ausnahme der im § 5 Abs. 2 genannten bezogen und verwendet werden darf. Er ist namentlich auch befugt, die nach den Verordnungen vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) und vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) für gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten oder Schokolade oder beides hergestellt werden, zur Verarbeitung zugelassenen Zuckermengen anderweit festzusetzen.
Die Reichszuckerstelle erteilt die erforderlichen Bezugsscheine.
Wer Zucker gewerblich verarbeiten will, hat die zur Ermittlung seines Zuckeranteils erforderlichen Angaben der Reichszuckerstelle zu machen. Dies gilt nicht für die im § 5 Abs. 2 genannten Betriebe.
§ 11
Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Zucker an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung. Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.^
Die Hersteller von Zucker haben den Weisungen der Reichszuckerstelle zu entsprechen. Sie dürfen Zucker nur nach den Anweisungen der Reichszuckerstelle oder gegen Bezugsscheine abgeben. Im weiteren Verkehre darf Zucker lediglich gegen Bezugsscheine abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kom muualnerbände für ihren Bezirk nach § 5 Abs. 1 ein anderes bestimmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist verboten.
Die Hersteller von Zucker sind verpflichtet, Zucker an die von der ReichSzuckerstell« benannten Abnehmer
1916
zu liefern.
Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestimmungen ; sie kann insbesondere die Bedingungen der Lieferung festsetzen.
§ 13
Für die Ausstellung der Bezugsscheine erhebt die Reichszuckerstelle eine Gebühr. Die nähere Bestimmung trifft der Reichskanzler.
§ 14
Wer mit Beginn des 25. April 1916 Zucker in Gewahrsam hat, hat bis zum 26. April 1916 den Vorrat nach Mengen und Eigentümern der zuständigen Behörde des Lagerungsorts anzuzeigen. Die Anzeige über Borräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf:
a. Zucker, der im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung steht,-
b. Zucker, der im Eigentume der Zentral-Einkaufs- gesellschaft steht;
c. Zucker, der im Gewahrsam von Zuckerfabriken ist;
6. Zuckervorräte, die insgesamt 10 Kilogramm nicht übersteigen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er kann Wiederholungen der Anzeige anordnen.
§ 15
Die Beauftragten der Kommunalverbände und der Reichszuckerstelle sind befugt, in die Räume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse einzuholen und von Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be- MM^———.,
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
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Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler oder von der Reichszuckerstelle zu treffen sind. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden über
tragenen Befugnisse anstatt durch die Kommunalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand wahrgenommen werden. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalver- dandes und Gemeindevorstand im Sinne dieser Ver
ordnung anzusehen ist.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, 1) wer den auf Grund der §§ 5, 9, des § 10 Satz 1 und § 18 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
2) wer vorsätzlich die nach den §§ 10 und 14 erforderten Anzeigen innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
3) wer den Vorschriften des § 12 oder den aus Grund des § 12 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
4) wer den Vorschriften deS § 15 zuwlder Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.
Im Falle der Nr. 4 tritt Verfolgung nur aus Antrag des Unternehmers ein.
Neben der Strafe kann Zucker, der bei einer Bestandsaufnahme nicht oder nicht richtig angegeben worden ist, cingezogen werden.
§ 20
Die Verordnung tritt mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 Satz 3 mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des In- krafttretens des § 12 Abs. 1 Satz 3 sowie den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung.
Berlin, den 10. April 1916.
Der Reichskanzler, von Bethmann-Hollweg.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Unterbaun, 13. April. Der Leutnant Karl Sörber, Res.-Jnf.-Reg. 88, Sohn des Kantors Körber hier, wurde mit dem Eisernen Kreuz 1. Klasse ausgezeichnet. Das Eiserne Kreuz 2. Klaffe erhielt er bereits im Jahre 1914.