Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
Armblatt
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Nr. SO
Sonnabend, den 15, April
1916
AMtliAr Teil.
Bekanntmachung
über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916.
Vom 6. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 1916 ist die gesetzliche Zeit in Deutschland die mittlere Sonnenzeit des dreißigsten Längengrades östlich von Greenwich.
Der 1. Mai 1916 beginnt am 30. April 1916 Nachmittags 11 Uhr nach der gegenwärtigen Zeitrechnung.
Der 30. September 1916 endet eine Stunde nach Mitternacht im Sinne dieser Verordnung.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Bekanntmachung
über die Erufuhr von Kaffee aus dem Ausland.
Vom 6. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom ^NwemberlUS
4. Aprrl 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) . . h ~. . (Reichs-Gesetzbl. S. 233) 6 bepunmt.
§ 1-
Wer aus dem Ausland Kaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen einführt, ist verpflichtet, ^u^^j^^MttMHaittHMMMMM schaffe für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist möglichst ein von dem Kriegsausschusse vorzu- schreibendes Formular zu benutzen.
Als Einsührender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Em
pfänger.
§ 2.
Wer aus dem Ausland Kaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, einführt, hat ihn an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weife zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen des Kriegs- ausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
§ 3.
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach. Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob er den Kaffee übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er den Kaffee nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht.
Hat der Kriegsausschuß die Uebernahme verlangt, so kann der nach § 2 dieser Bestimmungen Verpflichtete ihn schriftlich auffordern, den Kaffee abzu- nehmen. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erfolgen.
§ 4.
Der Kriegsausschuß setzt den Uebernahmepreis endgültig fest.
Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
8 6.
Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen.
8 7.
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben..
§ 8.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind geringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Auslande eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
8 9.
Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Kaffee bleibt vorbehalten.
8 io.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anzusehen ist.
8 11.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünszehntausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 12.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Ausführungsanweisung
zur Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Leimleder vom 24. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 113).
Auf Grund des § 15 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Leimleder vom 24. Februar 1916 wird bestimmt:
1.
Behörden.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 7 und 10 der Verordnung ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörde für das in § 8 der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Uebertragung des Eigentums ist der Landrat (in Hohenzollern der Oberamtmann), in Stadtkreisen die Polizeiverwalt MMMMMMMMir
Oertlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich das Leimleder befindet.
2.
Verfahren zur Festsetzung der Preise.
Bei Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörden über die Angemessenheit des Preises (§ 7) ist ausschließlich die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Gefahrüberganges maßgebend. Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten und Gewinn bleiben außer Betracht. Die in der Verordnung vorgeschriebenen Preise (§ 6) gelten als angemessen für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte und handelsüblichem Feuchtigkeitsgehalt frei Bahnwagen oder Schiff des Verladeorts. Entspricht die Ware diesen Voraussetzungen nicht, so hat ein entsprechender Preisabschlag einzu- treten.
Als oberste Preisgrenze gelten die nach § 6 Abs. 1 der Verordnung ermittelten Durchschnittspreise, soweit sie nicht die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgesetzten Höchstgrenzen übersteigen.
Wird dem Lieferer der so ermittelte Höchstpreis geboten, so bedarf es, falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde beantragt (§ 7), vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor der Entscheidung ist der Kriegsausschuß für Ersatzfutter zu hören. Gegebenenfalls sind Sachverständige zuzuziehen.
Berlin, den 13. März 1916.
Der Minister für Land- für H°nd^ "d Gewerbe. ”*“^5"™ ""°
usensky. Gras von Keyserling!.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: von Jarotzky.
Hersfeld, den 10. April 1916. Wird veröffentlicht.
Die Verordnung des Bundesrats ist veröffentlicht im Kreisblatt No. 70. vom 23. März d. Js.
L 3405. Der Laudrat.
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
über die Aenderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, und der Verordnung gegen übermäßige Preis« steigerung.
Vom 23. März 1916.
Der BundeSrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:
Artikel l
§ 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914, ergänzt durch 8 6 der Verordnung vom 23. September 1915 (ReichS-Gesetzbl. 1914 S. 889, 516; 1915 ». 608) erhält folgende Fassung:
:dnung vom 23. September
S. 889, 516; 1915 L 608)
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1) wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet :
2) wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet:
3) wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3) betroffen ist, beiseiteschafft beschädigt oder zerstört)
4) wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind (§ 4), nicht nachkommt)
5) wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht)
6) wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
1
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. und 2 ist' die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrags zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte) übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages
amgt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gi m der Strafe angeordnet
ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.
Artikel II
§§ 5 und 6 der Verordnung gegen übermäßige 23. Juni
ung voM 23. September 1915 (Reichs esetzbl. S. 467, 514, 603), erhalten folgende Fassung:
§5
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1)
2)
3)
wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder wer solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt)
wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen ;
wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machen
schaften nornimmt;
4) wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis
3 bezeichneten Art zum Zwecke hat-
5) wer zu Handlungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auffordert, anreizt oder sich zu Handlungen solcher Art erbietet, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des übermäßigen Gewinns zu bemessen, der erzielt worden ist oder erzielt werden sollte- übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Bor-, räte erkannt werden, am die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist.
§ 6
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Höchstpreise bestehen.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Artikel in.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1916 in KraU. Berlin, den 28. März 1916.
Der Stellvertreter deS Reichskanzlers. Delbrück.
* * »
Hersfeld, den 4. April 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. l. 4129.
Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.