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Amtlicher Anzeiger
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Weite
für den Kreis Hersfeld Willi
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Nr. 89. Freitag- Äe« 14e April
1916
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
über die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 15. April 1916.
Vom 23. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Am 15. April 1916 findet eine Viehzwischenzählung statt. Die Zählung erstreckt sich auf Rindvieh, Schafe und Schweine. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhebungsmusters.*)
§ 2
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie sind befugt, weitergehende Erhebungen anzustellen.
§ 3
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammenstellungsmuster*) eine vorläufige, sämtliche Unterabteilungen des Zusammenstellungsmusters enthaltende Uebersicht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundesstaaten erlassenen Ausführungsvorschriften bis zum 1. Mai 1916, die endgültige Zusammenstellung bis zum 1. Juni 1916 einzusenden.
§ 4
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder der nach § 2 erlassenen Bestimmungen aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: ^»^^MMM^<ne-n--«sryanpenwrn verfchwtegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 23. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck.
*) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.
* * *
Hersfeld, den 4. April 1916. Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 4120. Der Landrat.
I V.:
Funke, Kreissekretär.
Anordnung des Kommunalverbandes Hersfeld
betreffend den Verkehr mit Auslandsmehl.
Auf Grund der §§ 12 ff., 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Septbr. 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607/728) in Verbindung mit den PreußischenAusführungsanweisungen dazu vom 6. Oktober und 10. November 1915 wird hierdurch für den Bezirk des Kommunalverbandes Hersfeld mit Zustimmung des Regierungs-Präsidenten zu Cassel folgendes angeordnet:
1. Wer im Kommunalverbande Hersfeld Roggenoder Weizenmehl, das aus dem Auslande stammt, im Besitz hat, um es in seinem Gewerbebetriebe zu verwenden oder zu verarbeiten, ist verpflichtet, über diese Borräte unter genauer Angabe der Mengen und Sorten dem Kreisausschuß bis zum 25. April 1916 Anzeige zu erstatten.
-2. Ebenso hat jeder, der aus dem Auslande stammendes Roggen- oder Weizenmehl in den Kommunalverband Hersfeld einführt, jeden eingehenden Posten am Eingangstage unter genauer Angabe der Mengen und Sorten anzuzeigen.
3. Die in Ziffer 1 und 2 vorgeschriebenen Anzeigen sind schriftlich in zwei Stücken bei dem Landratsamt in Hersfeld einzureichen.
In der Anzeige ist der Name oder die Firma und der Niederlassungsort des Lieferanten sowie der Ur= sprnngsort des Mehles anzugeben. Der Ursprungs- vrt ist urkundlich uachzuweisen. Als Ausweis gilt ein von einer Behörde ausgestelltes Ursprungszeugnis doch können auch Frachtbriefe oder Zollquittungen als Nachweis anerkannt werden.
4. Das Mehl darf erst in den Verkehr gebracht werden, nachdem der Nachweis als genügend anerkannt und dem Einftthrenden das zweite Stück der Anzeige mit schriftlicher Bescheinigung zurückgegeben worden ist.
8 2
Alle Anzeigen über Auslandsmehl müssen die Aufschrift „Auslandsmehl" tragen nud getrennt von den anderen Anzeigen erstattet werden.
8 3.
Wer gewerbsmäßig ausländisches Roggen- oder Weizenmehl in den KommnnalverbandHersfeld einge
führt hat,ist verpflichtet, bei öemLandratsamtin Hersfeld wöchentlich ein Verzeichnis der im Laufe der Woche an Händler, Bäcker, Konditoren und andere Gewerbetreibende, die Mehl zu Nahrungsmitteln verarbeiten, abgegebenen Mehlmengen und ihrer Empfänger einzureichen, und zwar gleichviel, ob die Empfänger im KommunalverbandeHersfeld wohnen, oder nicht. Wenn Empfänger, die im Kommunalverbande wohnen, solches Mehl nicht in ihrem Gewerbebetriebe verarbeiten oder an Verbraucher abgeben, sondern an Wiederoer- käufer in demselben Kommunalverbande absetzen, so sind diese ebenfalls zur wöchentlichen Einreichung des Verzeichnisses verpflichtet.
§4.
Bäcker und Konditoren, welche Auslandsmehl in ihrem Gewerbebetriebe verwenden, haben über dieses Mehl ein besonderes Mehllagerbuch zu führen. In diesem Lagerbuch ist jeder Posten dieser Mehle, der eingelagert oder vom Lager entnommen wird, noch am Eingangs- oder Entnahmetage unter Angabe des Tages und der Menge zu buchen.
Am 15. und letzten jeden Monats ist bei Geschäftsabschluß das Lagerbuch abzuschließen. Das Auslandsmehl, das zu diesem Zeitpunkt in den Backtrögen vorhanden ist, ist abzuwiegen und als Bestand für den nächsten halben Monat vorzutragen.
§5.
Ueber das Auslandsmehl haben die Bäcker, Konditoren und Händler am 15. und letzten jeden Monats eine besondere Bestandsanzeige an das Landratsamt in Hersfeld abzugeben.
8 6.
Das aus dem Ausland eingeführte Roggen- oder Weizenmehl darf unbeschränkt zur Herstellung von Kuchen- und Konditoreiwaren verwendet und ohne Entgegennahme von Brotmarken verkauft, ebenso darf die daraus hergestellte Backware ohne Entgegennahme
Das Auslandsmehl darf nicht vermischt mit Jn- landsmehl verkauft oder verbacken werden.
8 8.
1. Bäcker, Konditoren und Händler, die Auslandsmehl im Besitz haben, sind verpflichtet dieses Mehl von ihren übrigen Mehlvorräten getrennt zu halten.
2. Die daraus hergestellte Backware ist in den Verkaufsräumen von der aus Jnlandsmehl hergestellten Backware gesondert aufzubewahren und durch Anbringung eines deutlich lesbaren Schildes mit der Aufschrift „Backware aus ausländischem Mehl" als solche kenntlich zu machen.
§9.
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft.
8 10.
ZuwiderhandlungengegendieseVorschriften werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Hersfeld, den 4. April 1916.
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 11. April 1916.
Ich weise darauf hin, daß in Zukunft keine Kleie mehr durch die Herren Bürgermeister zur Verteilung gelangt, daß vielmehr jeder Bedarf an Kleie bei mir anzuzeigen ist. Auf diese Anzeige hin erfolgt Zuweisung je nach vorhandenen Mengen. Die vorhandenen Mengen werden in der allwöchentlich erscheinenden Fnttermittelanzeige bekannt gegeben. Die Kleie der Selbstversorger sowie die auf Mahlkarten abfallende Kleie verbleibt den Selbstversorgern und Mahlkarteninhabern nach wie vor.
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes.
I. A. No. 4388. J. V.:
v. Heö emann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 6. April 1916.
Der von dem Landwirt Jakob Baupel zu Hedders- dorf angekauste Zuchtbulle, Simmentaler Rasse, 5 Monate alt, gelbschäck, ist von der Körungskommission für Zuchttauglich befunden worden.
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes.
J. A. No. 4193. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 10. April 1916.
Da in Zukunft wegen der Bildung von Vieh- Handelsverbänden und der Berbrauchsregelung des Fleisches damit gerechnet werden muß, daß Landwirten, die Zuchtvieh in anderen Kommunakverbänden aufkaufen wollen, hierbei Schwierigkeiten gemacht werden, so wird zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten folgendes ungeordnet:
„Der Landwirt hat sich von dem Landrat seines Wohnortes bescheinigen zu lassen, daß er innerhalb eines namhaft zu machenden Verbandesbezirks eine nach Art und Stückzahl zu bezeichnende Menge Vieh für seinen Wirtschaftsbetrieb ankaufen und verladen wolle. Auf Grund dieser Bescheinigung hat der Landwirt beim Vorstand des Verbandes, in dessen Bezirk er kaufen und verladen will, einen auf Zeit
und die angegebene Menge ausgestellten Ausweis zu beantragen. Die Ausstellung erfolgt kostenfrei und unter der Bedingung, daß die angekauste und ausgeführte Stückzahl bei der Verladung dem Verbände anzuzeigen ist."
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes.
I. A. No. 4334. I. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Cassel den 16. Juni 1908.
In einem Einzelfall hat in dem Verfahren gemäß § 35 Absatz 5 der Reichsgewerbeordnung auf Untersagung des Gewerbebetriebes als Bauunternehmer pp. der zuvor zu vernehmende Sachverständige sein Gutachten lediglich auf die Mitteilungen des Polizeiverwalters gründen können, weil das Bauwerk, das infolge seiner Bauausführung zur Einleitung des Verfahrens Veranlassung gegeben hatte, inzwischen beseitigt worden war. Bei der Bedeutung dieses Gutachtens für den Ausgang des Verfahrens und für die geschäftliche Existenz des Gewerbetreibenden erscheint es bedenklich, daß das Gutachten nur auf Zeugenaussagen hin abgegeben wird, vielmehr ist es erwünscht, daß der Sachverständige sich durch Besichtigung des Baues ein selbstständiges fachmännisches Urteil bilde. Dazu ist erforderlich, daß, sofern es möglich ist und öffentliche, insbesondere sicherheitspolizeiliche Interessen nicht in Frage kommen, das Bauwerk oder im Falle des Einsturzes der Bauplatz in unveränderten Zustande erhallen bleibt, bis der nach dem Erlaß der Herren Ressortminister vom 26. Februar 1907, mitgeteilt durch Rundverfügung vom 24. Juni v. Js. — A. II. G. 628 — zu hörende Sachverständige benachrichtigt sind und erschienen ist.
Die Herren Landräte ersuche ich hiernach den den Ortspolizeibehörden in Ihnen zweckmäßig er-
Der Regierungspräsiöent. (Unterschrift.)
An die Herren Lanöräte und Polizetdirektoren des Bezirks.
* * *
Hersfeld, den 1. April 1916.
Vorstehendes teile ich den Ortspolizeibehörden des Kreises unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 20. Juli 1907 I. I. Nr. 6193 — Kreisblatt Nr. 87 — zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.
J. B. No. 374. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Aus der Heimat.
§ Hersfeld, 13. April. Durch die Aufnahme der Kaninchen in die Viehzwischenzählung am 15. d. Mts. werden so viele falsche Ansichten geäußert, daß die Richtigkeit der Aufnahme sehr in Frage gestellt werden muß. Es sei daher zur Aufklärung darauf hingewewiesen, daß die Zählung nur zu amtlichen statistischen Zwecken dient, aber zu keinerlei Steuer- zwecken verwendet werden wird. Um geeignete Maßnahmen zur Fleischversorgung treffen zu können ist die genaue Aufnahme aller Bestäude von größter Bedeutung und daher erforderlich, daß alle Tiere angegeben werden müssen. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund der Verordnung des Bundesrats oder der Anweisung für die Behörde vom 9. März 1916 aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.
Gaffel, 12. April. Die 14OOOfie Henschel-Lokomotive wird Ende dieser Woche fertiggestellt werden. Aus diesem Anlaß wurden den Angestellten und Arbeitern in der üblichen Weise Gratifikationen gewährt.
Rasdorf, (Kreis Hünfeld), 11. April. Durch ein Schadenfeuer, das nachts hier ausbrach, wurde ein ganzes Anwesen, bestehend aus Wohnhaus, Stall, Scheune und Holzschuppen, eingeäschert. Von dem Nachbaranwesen fielen Stall, Scheune und Holzremise dem verheerenden Element zum Opfer.
AuS der Rhön, 11. April. Eine freudige Nachricht erhielt die Familie Gerhard Benkhardt in Ostheim v. d. Rhön. Der dritte Sohn, der mit einem Dragoner- Regiment im August 1914 in den Krieg zog, war von 1914 an als vermißt gemeldet worden. Seit dieser Zeit haben seine Angehörigen keine einzige Nachricht von ihm erhalten. Durch einen Kameraden, der mit ihm kämpfte, erfuhren, sie daß er mit noch einigen Reitern in den Kämpfen bei den mafurischen Seen von den Russen gefangengenommen sei. Es kam aber nichts von ihm an, fodaß man alle Hoffnung auf ein Wiedersehen aufgab. Jetzt traf von ihm, wie die „Ostheimer Zeitung" meldet die "Nachricht ein, daß er sich in einem Lazarett in Deutschland befindet. Mit einigen Kameraden ist er aus einem russischen Lager entflohen, und unter großen Entbehrungen, mit viel List und Kühnheit find sie glücklich bei deutschen Truppen angelangt. Zur Erholung von den auSge standenen Strapazen kam er in ein Lazarett.