Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei D^fSi^lßPt Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ' '
für den Kreis Hersfeld
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holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 88
Donnerstag, den 13. April
1916
Amtlicher Teil.
Mitte Mai und Oktober findet alljährlich in dem mit dem Hessischen Diakonissenhause verbundenen Seminar zur Ausbildung von Kleinkinderlehrerinnen (Kindergärtnerinnen) die Aufnahme neuer Zöglinge statt. Der Kursus des Seminars ist einjährig.
Die Pension für den Kursus, Unterricht eingeschlossen, beträgt 330 Mark.
Anfragen sind zu richten: An den Vorstand des Diakonissenhauses bei Cassel Poststation Wehlheiden.
Hersfeld, den 7. April 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 4131. Der Landrat.
A V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Anordnmg.
Auf Grund des § 12 Ziffer 1, der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. September 1915 und 4. November 1915.
§ 1.
Der Ankauf von Butter im Kreise Hersfeld durch Händler oder sonstige Wiederverkäufer sowie durch Personen, die den An- oder Verkauf vermitteln ist Personen, welche außerhalb des Kreises wohnen, nur dann gestattet, wenn sie mit einem vom Landrat ausgestellten Erlaubnisschein versehen sind. Die Käufer haben diesen Erlaubnisschein beim Ankauf bei sich zu führen und ihn den Verkäufern auf Verlangen vor- zuzeigen.
Erlaubnisscheine, die bereits vor Erlaß dieser Anordnung ausgestellt sind, verlieren ihre Gültigkeit, sodaß erneut Antrag gestellt werden muß.
§
Der Verkauf von Butter aus dem Kreise Hers- WMWWMWMWMWWWWW^WWWWWW mittler (einerlei ob sie im Kreise oder außerhalb des Kreises wohnen) nach außerhalb des Kreises ist ohne Erlaubnis des Landrats verboten. Auch die Lieferung von Butter, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits bestellt war, nach außerhalb des Kreises, ist ohne Erlaubnis untersagt. Ausgenommen bleibt solche Butter, die von den Molkereien an die Zentraleinkaufsgesellschaft oder gemäß deren Anweisung an andere Stellen zu liefern ist.
§ 3.
Die Erlaubnis zur Ausführung wird nur erteilt, wenn der Bedarf der Kreiseingeseffenen gedeckt ist. Als Bedarf ist eine Menge von höchstens 125 g für den Kopf und Woche anzusehen. Soweit auf dem Lande Ueberschuß an Butter vorhanden ist, ist er daher zunächst der Versorgungsstelle der Stadt Hersfeld anzubieten, die die Verteilung vornimmt. Im Falle, daß der Bedarf gedeckt ist, wird die Versorgungsstelle eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Auf Grund dieser Bescheinigung kann die Ausfuhrerlaubnis vom Landrat erteilt werden.
§ 4-
Diejenigen Personen, welche sich gewerbsmäßig mit dem Aufkauf von Butter befassen, haben für die nach außerhalb des Kreises verkaufte Ware Geschäftsbücher zu führen, aus denen die aufgekaufte Menge, die Ein- und Verkaufspreise sowie die Namen der Abnehmer hervorgehen muß.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 17 der oben angegebenen Bekanntmachung vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Außerdem haben Betriebe, welche sich durch Nichtbefolgung der vorstehenden Anordnung als unzulässig erweisen, neben den durch die Zuwiderhandlung verwirkten Strafen, Schließung des Geschäftsbetriebes zu gewärtigen.
§ 6.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hersfeld, den 10. April 1916.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
J. B.:
v. Hedeman n, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung über Kaffee.
Vom 6. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom April1916 (Reichs- «Reichs-Gesetzbl. S. 750) ^ bestimmt:
Gesetzbl. S. 233)
Wer Rohkaffee, auch u/Mischungen mit anderen Erzeugnissen, mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Art und Eigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) bis
zum 13. April 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 1) im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen, •
2) insgesamt weniger als 10 Kilogramm betragen,
Außerdem hat jeder Eigentümer von mehr als 600 Kilogramm Rohkaffee an einem vom Reichskanzler bekanntzugebenden Tage dem Kriegsausschusse telegraphisch seinen gesamten Bestand an Rohkaffee, einerlei, ob dieser sich in eigenem oder fremden Gewahrsam, insbesondere auf dem Transport befindet, getrennt nach Ballen, Gewicht und unverzollten Durchschnittspreis anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im Abs. 2 Nummer 1 genannten Mengen.
§ 2
Rohkaffee darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 2 und im § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Mengen sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.
§ 3
Wer Rohkaffee in -Gewahrsam hat, hat ihn dem Kriegsausschuß auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln, er darf ihn nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses rösten; aus Verlangen hat er dem Kriegsausschuß Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen.
§ 4
Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Ueberlaffung Verpflichteten binnen vier Wochen nach EingangTies Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916 zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung des § 2; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbehalten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Ueberlaffung Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Der Kriegsausschuß setzt den Uebernahmepreis endgültig fest.
§ 6
Erfolgt die Ueberlaffung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueber- lassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 7
Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen.
§ 8
Streitigkeiten über die aus dem § Z sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 0
Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben.
§ 10
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ H
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 12
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft,
1) wer die ihm nach § 1 Abs. 1 ober 3 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht)
2) wer der Bestimmung im § 2 Abs. 1 zuwider Rohkaffee in anderer Weise als durch den Kriegsausschuß absetzt:
3) wer den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 zu- widerbandelt:
4) wer den nach § 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 18
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung über die telegraphische Anzeigepflicht der Bestände von Rohkaffee und Tee.
Vom 8. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, xee und Kakao vom ^^ 1916 ^eichs- (Reichs-Gesetzbl._S._750) ^rü bestimmt:
Gesetzbl. S. 233) 1
§ 1.
Die telegraphische Anzeige der Bestände an Rohkaffee von mehr als 600 Kilogramm gemäß § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über Kaffee vom 6 April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) an den Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin hat am 11. April 1916 zu erfolgen.
Die Telegramme sind unter der Adresse „Kriegskaffee Berlin" aufzugeben.
§ 2.
Die telegraphische Anzeige der Bestände an Tee von mehr als 300 Kilogramm gemäß § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über Tee vom 6. April 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 252) an den Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin hat am 12. April 1916 zu erfolgen.
Die Telegramme sind unter der Adresse „Kriegstee Berlin" aufzugeben.
Bereden ^April 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.
Bekanntmachung
über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermittel« vom 28. Juni 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 399) auf weitere Futtermittel.
Vom 24. März 1916.
Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) bestimme ich:
Den im § 1 der Verordnung genannten Gegenständen treten hinzu:
Kakaoschalen, Kakaoschalenpulver,
Gemenge von Brotgetreide mit Hülsenfrüchten,
Hefe, naß,
Kartoffelschlempe, getrocknet, Runkelrübensamen (Zuckerrüben- und Futter- rübensamen.)
Berlin, den 24. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung
über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszocker.
Vom 25. März 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich:
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. April 1916 unverzüglich die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. sind bis zum 5. April 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. April 1916 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
1) auf Mengen, die im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lochringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung sowie auf Mengen, die im Eigentum eines Kommunalverbandes 2) auf^^siengett, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.
Berlin, den 25. März 1916.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Kautz.