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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- t holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. |

Nr. 85.

Sonntag, den 9. April

1916

Ihr Konfirmanden vom Eisernen Fahr.

Ihr Konfirmanden vom Eisernen Jahr, du gottgeweihte, jungdeutsche Schar, die sich dem Herrn will geloben: Euch machte Gott selber die Herzen bereit; ihr hörtet im Sturmbraus der herrlichen Zeit die gewaltige Stimme von oben!

Euch streifte die jungen Stirnen die Not,' ihr lerntet das heiligste, höchste Gebot: In Treue zu dulden, zu sterben.

Die Väter haben's euch vorgelebt; die Brüder, die tapfern, die nicht gebebt den Heldensinn sollt ihr erben!

Ihr saht die Mütter schmerzbereit, das höchste Opfer in heiligem Leid dem Vaterlande zu bringen.

Ihr hörtet der Feinde Hohn und Spott, ihr lerntet jubeln: der Herr ist Gott! Ihr lerntet das Lutherlied singen.

Ihr Konfirmanden vom Eisernen Jahr: Alldeutschland kämpft für Thron und Altar nun tretet ihr in die Reihen!

Nun hebt auch ihr die Hand zum Schwur: Getreu bis zum Tod auf des Heilands Spur euch Seinem Dienst zu weihen.

Die Glocken, die euch geleiten heut, die uns gesungen das Siegesgeläut, die mögen euch stets umschweben! So sollt ihr nun tapfre Kämpfer sein so sollt ihr als Sieger gehen ein zu einem ewigen Leben!

Marie Sauer.

Amtlicher Teil.

Futtermittelanzetge.

Es sind noch abzugeben:

120 Zentner Pferde- und Rivdviehfnkter, Zentner 12 Mk. frei Lager Hersfeld ; 150 Zentner Schweine- futter, Zentner 12. Mk. frei Lager Hersfeld.

Bestellungen sind an den Unterzeichneten zu richten. Bestellfrist 8 Tage.

Sonstige Futtermittel sind z. Zt. nicht vorhanden.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Anordnung.

Aus Grund der §§ 12 ff der Bekanntmachung be­treffend die Versorgungsregelung vom 15. September 1915 wird für den Umfang des Kreises Hersfeld fol­gendes angeordnet:

Zum Aufkauf von Eiern auf dem Lande bedürfen Händler sowie alle Wiederverkäufe! und solche Per­sonen, welche den Verkauf nach auswärts vermitteln, eines vom Landrat in Hersfeld ausgestellten Erlaub- uisscheiues, den sie selbst auf dem Landratsamt zu beantragen haben.

II.

Der Verkauf von Eiern an Händler und die unter I genannten Personen ohne diesen Erlaubnisschein ist verboten.

III.

Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Hersfeld, den 6. April 1016.

A. 4247. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung über Fleischversorgung

Vom 27. März 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Retchs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1. Reichsstelle für die Versorgung mit Vieh und Fleisch.

Zur Sicherung des Fleischbedarfs des Heeres und der Marine sowie der Zivilbevölkerung wird eine Reichsstelle für die Versorgung mit Vieh und Fleisch (Reichsfleischstelle) gebildet.

Sie hat die Aufgabe, die Fleischversorgung, ms- besondere die Aufbringung von Bleh und Fleisch im Reichsgebiet und deren Verteilung, zu regeln.

Ihr liegt ferner die Verteilung des aus dem Ausland eingeführten Schlachtviehs und Fleisches ein­schließlich der Fleischwaren ob.

Die Reichsfleischstelle ist eine Behörde und besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der Reichs­kanzler führt die Aufsicht und erläßt die näheren Be- stimmungeu.

§ 3.

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden An­zahl von Mitgliedern.

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden vom Reichskanzler er­nannt.

8 4.

Der Beirat besteht aus sechzehn Regierungsver­tretern, und zwar außer dem Vorsitzenden des Vor­stands als Vorsitzenden aus vier Königlich preußischen, zwei Königlich bayerischen, einem Königlich sächsischen, einem Königlich württembergischen, einem Großherzog­lich badischen, einem Großherzoglich hessischen, einem Großherzoglich mecklenburg-schwerinschen, einem Groß­herzoglich sächsischen, einem Großherzoglich olden- burgischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß- Lothringischen Rezierungsvertreter. Außerdem ge­hören ihm drei Vertreter des Zentral-Viehhandels- verbandes und je ein Vertreter der Fleischverteilungs­stellen von Bayern, Württemberg und Baden, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handels­tags und des Deuschen Städtetags. ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, des Viehhandels, des Fleischergewerbes und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

§ 5.

Der Vorstand übt die Befugnisß der Reichsfleisch­stelle aus und führt die laufenden Geschäfte.

Der Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören. Der Zustimmung des Beirats bedarf es zur Aufstellung der Grundsätze sür die Berechnung

1) des Fleischbedarfs der Zivilbevölkerung;

2) der in jedem Bundesstaat und in Elsaß- Lothringen zuzulassenden Schlichtungen vonVieh;

3) der Mengen und der Art des Schlachtviehs, das in den einzelnen Bundesstaaten und in Elsaß- Lothringen für den Fleischbedarf des Heeres und der eigenen Zivilbevölkerung und ^^^^^^WWWWMWMWMMMLlÜLieaufzu-i bringen ist, aus deren Viehbeständen 6er Bedarf der eigenen Zivilbevölkerung nicht gedeckt werden kann.

Kommt zwischen Vorstand und Beirat eine Ueber­einstimmung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat.

2. Regelung der Fleischversorgung.

§ 6.

Schlachtungen von Vieh, die nicht ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Viehhalters be­stimmt sind, sind nur in dem von der Reichsfleischstelle festgesetzten Umfang gestattet. Die Landeszentralbe­hörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben Anordnungen zu treffen, um Schlachtungen über die zugelassene Höchstzahl hinaus zu verhindern. Sie können bestimmen, daß aus unerlaubten Schlachtungen gewonnenes Fleisch der Gemeinde, dem Kommunalverband oder einer anderen von ihnen be­stimmten Stelle ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklärt werden kann. Sie regeln die Unterverteilung der zugelassenen Schlachtungen auf Kommunalverbünde und Gemeinden.

Schlachtungen ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Viehhalters (Hausschlachtungen) sind nur dann gestattet, wenn der Besitzer das Tier in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind befugt, weitergehxnde Ein­schränkungen für solche Schlachtungen zu bestimmen.

Notschlachtungen fallen nicht unter die Be­schränkungen des Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 2.

Hausschlachtungen und Notschlachtungen sind den von den Landeszentralbehörden bestimmten Stellen anzuzeigen und aus die für den Kommunalverband oder die Gemeinde zugelassene Höchstzahl von Schlachtungen nach Grundsätzen, die von der Reichs­fleischstelle aufgestellt werden, anzurechnen.

§ 7.

Der Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren aus einem Kommunalverband in einen anderen ist von den Landeszentralbehörden zu regeln. Soweit es sich um Kommunalverbünde verschiedener Bundesstaaten einschließlich Elsaß-Lothringens handelt, hat die Reichs­fleischstelle die Grundsätze für die Regelung aufzu- stellen.

§ 8.

Für die rechtzeitige und vollständige Beschaffung des zur Deckung des Bedarfs des Heeres, der Marine und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlacht­viehs (8 5 Abs. 2 Nr. 3) haben die Landeszentralbe­hörden Sorge zu tragen.

Die Landeszentralbehörden regeln den Verkehr mit Schlachtvieh. Sie können bestimmen, daß der An­kauf von Schlachtvieh ausschließlich durch die von ihnen bezeichneten Stellen oder durch die von diesen beauf­tragten oder zugelassenen Personen stattfindet, sowie daß der Verkauf von Schlachtvieh nur an die be­zeichneten Stellen oder an die von diesen beauftragten oder zugelassenen Personen erfolgen darf.

5 9.

Soweit die von den Landeszentralbehörden be­zeichneten Stellen oder die von diesen beauftragten

und zugelassenen Personen den erforderlichen Bedarf an Schlachtvieh nicht freihändig erwerben können, sind die fehlenden Mengen nach näherer Anweisung der Landeszentralbehörden von den Kommunalverbänden und Gemeinden innerhalb ihrer Bezirke aufzubringen unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen im § 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom ^Hmber 1914 tReichs-Gesetzbl. S. 516) und mit folgenden Maßgaben:

1) Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sind die Tiere zu belassen, die sie zur Fort­führung ihres Wirtschaftsbetriebs bedürfen. In Zuchtviehherden dürfen nur die zur Mast ausge­stellten Tiere enteignet werden.

Fortsetzung aus der 4. Seite.

Bus der Heimat.

* (Papierersparnisse in den Schulen. Bei den Schwierigkeiten, die sich infolge des Krieges für die Herstellung von Papier ergeben haben, erscheint es dringend geboten, daß auch in den Schulen der Papierverbrauch soweit als irgend möglich eingeschränkt wird. Nach einem ministeriellen Erlaß ist vor allem darauf zu halten, daß die Schüler und Schülerinnen nur so viel Hefte führen, als für den Unterrichts- zweck unumgänglich nötig ist, und daß sie ferner die Hefte voll ausnutzen, also bei den schriftlichen Dar­stellungen jede Raumverschwendung vermeiden und die Hefte auch regelmäßig aufbrauchen. In geeigneten Klassen und Fächern ist statt der Hefte in möglichst weitem Umsang die Schiefertafel zu benutzen.

* (Bon der Feldpost.) Feldpostbrief bis 500 Gramm (die kleinen Feldpostpaketchen) werden in der Zeit vom 12. bis 13. April d. Js. nicht zur Beförder­ung angenommen, um den an sich sehr großen- Oster- verkehr einzuschränken.

ß Hersfeld, 8. April. (Platzmusik amL.April vormittags 11,3012,30 Uhr.) 1. Ach bleib mit deiner MD^^^^^^uvertnre ^Berlin wie es weint und wie

Fetras. 5. PotpourriVaterländischer Melodien" v. Schreiner. 6 a) Der Soldate. b> Die graue Feld- uniform, v. Kolle.

):( Hersfeld, 8. April. (Hersfelder Kriegs - jugendwehr.) Sonntag, den 9. dieses Monats findet wiederum unter Führung des Herrn Haupt­mann Wollenhaupt eine Uebung in dem Gelände Heenes-Rohrbach statt. Obgleich die Beteiligung an der letzten Uebung eine gute war, so fehlte doch mancher Jugendliche aus Hersfeld. Die Leiter der Jugendwehr opfern gern ihre freie Zeit und wollen das Beste für die Jugend, sie wollen sie munter, frisch und arbeitsfreudig für die kommende Woche machen. Sie wollen ihnen Gottes herrliche Natur zeigen und sie für Schönes und Edles begeistern. Die heiligste Pflicht der Lehrüerrn aber ist es ihre Zöglinge anzu- halten, daß ]ie sich an den Uebungen beteiligen. Jeder Jugendliche ist herzlich willkommen und wird freudig in die Mitte seiner Kameraden ausgenommen. Es muß die Zeit kommen, daß kein Jugendlicher ohne zwingenden Grund bei den Uebungen fehlt.

Königsee, 5. April. Bei einem hiesigen Fabrikanten, so schreibt die Weimarische Bolszeitung, funktionierte die elektrische Leitung nicht. Ein fach­kundiger Arbeiter wurde beauftragt, sie in Ordnung zu bringen, was aber nur möglich war, wenn er eine besondere Kammer, durch welche die Leitung ging, betreten konnte. Letzteres wurde ihm verweigert, als aber der Arbeiter darauf bestehen blieb, wurde ihm dann die verschlossene Kammer widerwillig geöffnet. Da sah der Arbeiter zu seiner großen Ueberraschung 36 ganze Schinken an der Decke hängen! Das dürfte wohl ein Borrat auf verschiedene Jahre sein.

Schlüchtern, 6. April. Eine Frau, ungefähr 30 Jahre alt, schwarz gekleidet, rbeintschen Dialekt sprechend, treibt sich mit einem 7jährigen Mädchen, unter schwindelhaften Angaben die Pfarrhäuser brandschatzend, im hiesigen Kreise und vielleicht bald in anderen Bezirken umher. Es wird vor ihr ge­warnt.

Frankfurt, 5. April. Eine interessante Entdeckung hat dieBolksstimme" gemacht. Sie berichtet, daß in einer Lagerhalle im Eilgüterbahnhof hinter der Mainzer Landstraße 36 000 Zentner Kristallzucker lagern, die loSgeschlagen werden sollen, sobald die Zuckerpreise steigen. Eine weitere Schiffsladung Zucker für die Halle, deren Eigentümer das Fuhr­unternehmergeschäft Alfred Altschüter ist, ist unter­wegs. Die unbekannten Besitzer dieser ungeheuren Menge Zucker verdienen, sobald die Ware aufschlägt. an diesen 86 000 Zentnern mit einen Schlage 252 000 Mk. Und die weitesten BotSkreise müssen froh sein, wenn sie jetzt in Deutschland, dem zuckerreichsten Land der Welt, ein viertel Pfund Zucker mühsam erlangen können. Vielleicht nimmt das General­kommando diesen Zuckerhamster engros etwas beim Ohrläppchen!