Kortletzung des amtlichen Teils.
Ausführungsbestimmungen
i«r Verordnung des Bundesrats vom 18. März 1916 über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischware».
Vom 22. März 1916.
Äus> Grund der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) bestimme ich:
§ 1-
Rindvieh, Schafe und Schweine, ferner frisches und zubereitetes Fleisch von diesen Tieren sowie Fleischwaren aller Art, insbesondere auch Speck, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Gegenstände der bezeichneten Art aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern.
§2.
Wer aus dem Ausland Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art einführt, ist verpflichtet, der Zentral- Einkaufsgesellschaft in Berlin unter Angabe der Menge, Art, Einkaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Gegenstände und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Gegenstände im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
§3.
Wer aus dem Ausland Gegenstände der int § 1 bezeichneten Art einführt, hat sie bis zur Abnahme durch die Zentraleinkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft
zu verladen. Er hat die Gegenstände auf Verlangen der Zentral-Einkaufsgesellschaft an einem von dieser zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
§4.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Gegenstände übernehmen will.
§5.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Ueber- nahmcpreis zu zahlen.
Ist der Verpflichtete mit dem von der Zentral- Einkaufsgesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest; der Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder und deren Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, von welchen mindestens 3 dem Fachhandel angehören müssen.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.
§6.
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr angemessenen erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig so wird das Eigentum auf Antrag der Zentraleinkaussgesell- schaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zu- geht.
§7.
Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Zentral-Einkaufsgesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen.
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist
mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Nur. schusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht.
§ 8.
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 5 der Ausschuß zuständig ist.
§ 9. 1
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen an Fleisch und Fleischwaren, die zum Reiseverbrauch oder in einer Menge von höchstens zwei Kilogramm im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen werden, bleibt besonderer Anordnung Vorbehalten.
§ 10.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat bei der Abgabe der erworbenenenGegenstände die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle innezuhalten.
§ 11.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
§ 12.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in §§ 1—3 dieser Bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können neben der Strafe die Gegenstände, worauf sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§13.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 12 mit dem 25. März 1916 in Kraft.
Berlin, den 22. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck.
* * *
Hersfeld, den 30. März 1916.
Wird veröffentlicht. J. No. I. 3882.
Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Die der hiesigen Gemeinde zustehende Jagdgerechtsame mit dem dazu gehörigen Hof Heisenstein soll vom 16. Mai
Montag, den 17. April d. M
Termin hierzu auf
nachmittags 2 Uhr in dem Lokol des Unterzeichneten anberaumt, wozu Pachtliebhaber eingeladen werden. Der Jagdbezirk ist 1750 Morgen groß mit etwa 500 Morgen geschlossen liegender Waldung, die Entfernung von Bahnstation Neukirchen beträgt 20 Min.
Die Bedingungen werden im Termin bekannt gegeben und liegen 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht auf dem Bürgermeisteramt offen.
Holzheim,
den 4. April 1916.
Der Iagdvorsteher:
Ellenberger.
Wegen Krankheit d. jetzigen suche für sofort ein tücht. Mädchen vom Lande.
Franz Otto
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öffentlich meistbietend versteigert. Der Verkauf findet von morgens 9 Uhr ab im Saale der Gastwirtschaft „Z u r L u l l u s q u e l l e" in der unteren Frauenstraße in Hersfeld statt.
Näheres durch die Forstschutzbeamten und die Forstverwaltung.
Hersfeld, am 7. April 1916.
Der Magistrat
Strauss.
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