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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post Le- » .

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei D^T^mlO^T Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 83

für den Kreis Hersfeld

Knizblitt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ) holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, s

Donnerstag den-6. April

1916

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 29. März 1916.

Gesucht wird zur sofortigen Anmietung durch den Staat eine Wohnung nebst Pferdestall pp., die sich als Dienstwohnung für den in der Stadt Hersfeld stationierenden Gendarmerieoberwachtmeister eignet. Angebote unter Preisangabe sind zu richten an das Königliche Landratsamt Hersfeld.

Tgb. No. i. 3438. Der Landrat.

J. B.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, am 3. April 1916.

Die unterm 12. Januar 1916 verfügte Schließung des Betriebes der Mühle des Müllers Schornstein in Gershausen ist wieder aufgehoben worden.

K. G. 1397. Der Landrat.

v. HeöeMann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, am 1. April 1916.

Im Monat März d. Js. sind von mir den nach­benannten Persönlichkeiten Jagdscheine erteilt worden:

A. Jahresjagdscheine:

a. entgeltliche:

am 10. 3. dem Bürgermeister Wilhelm Bätz in Biede- bach;

am 18. 3. dem Landwirt Georg Haßenpflug daselbst:

b. unentgeltliche:

Keine.

B. Tagesjagdscheine:

Keine.

Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

«3 O Ä8 ii I Otto tff !l N 0» betreffend Aenderung der Verordnung über den Ver­kehr mit Kraftfuttermitteln vom -^^ 1915

(Reichs-Gesetzbl. S. 399, 4891 Vorn 16. März 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu: wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 ( Reichs-Gesetzbi. S. 327) folgende Verordnung erlassen

Artikel 1.

In der Verordnung über den Verkehr mit Kraft- futtermitteln vom ^A^d 1915 (Reichs-Gesetzbi. S. 399, 489) werden folgende Aenderungen vorgenommen : 1. Im § 1 Abschnitt C wird hinter den Worten Getreidetreber, getrocknet", eingefügt(Schlempe".)

2. Im § 1 Abschnitt F wird das letzte Wort Fleischfuttermehl" gestrichen; hinter den Worten Tierkörpermehl, Kadavermehl," werden die Wortedeutsches Fleischfuttermehl," eingefügt.

3. Im § 3 Abs. 2 werden die Wortesowie für Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst ver­braucht" gestrichen.

4. § 4 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:

Bei gewerblichen Betrieben beschränkt sich die Befreiung von der Ueberlassungspflicht auf die Mengen, welche zur Verfütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanutiere unbe­dingt erforderlich sind: die näheren Bestimm­ungen hierüber erläßt die Reichsfuttermittelstellc. Die Vorschrift gilt nicht für gewerbliche Be­triebe, welche als Nebenbetriebe mit landwirt­schaftlichen Betrieben verbunden sind, soweit die Mengen zum Verbrauch in diesen landwirt­schaftlichen Betrieben erforderlich sind.

5. § 4a Zeile 1 erhält folgende Fassung: Erzeuger von nasser Kartoffelpttipe, nasser Hefe sowie von nassen Getreide-, Bier- oder Brennerei- trebern (Schlempe) haben . . -

6. Im § 5 Abs. 2 Satz 6 und im § 6 Abs. 1 Satz 2 wird das WortBundesrats" durch das Wort Reichskanzler" ersetzt.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündigung in Kraft.

Berlin, den 16. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers D e l b r ü ck.

Berlin W. 9, den 24. März 1916. Königgräkerstr. 19.

Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstellc zur Ausführung des Artikels 1 Ziffer 4 der Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln ovm 7§^M^fi 1815, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbi. S. 168).

Die nach § 8 der Verordnung oom---^ 1915

in der Fassung vom 16. Ätürz anzeigepflichtigen ge-

weiblichen Betriebe haben bei der zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte zu erstattenden Anzeige zu­gleich anzugeben:

1. Die Zahl der im eigenen Betriebe tatsächlich ge­brauchten Spanntiere (getrennt nach Pferden und sonstigen Spanntieren);

2. die zur Verfütterung an diese Spanntiere im laufenden Kalendervierteljahre unbedingt er­forderlichen (und daher von der Ablieferungs­pflicht befreiten Mengen an Kraftfuttermitteln) und bei Kraftfuttermitteln, die nur zeitweise ansallen, die bis zum voraussichtlich nächsten Anfall unbedingt erforderlichen (also über das Ende des Kalendervierteljahrs zurückzube- haltenden Mengen an Kraftfuttermitteln).

2.

Der Anzeige ist eine amtliche Bescheinigung des Kommnnalverbandes (Landrat, Magistrat kreisfreier Städte, Bezirksamtmann, Amtshauptmann usw.) bei- zufügen:

1. darüber, daß die angegebenen Spanntiere tat­sächlich vorhanden sind und in dem Betriebe zu Spannzwecken gebraucht werden;

2. darüber, daß die beanspruchten Futtermengen unter Berücksichtigung der etwa sonst noch zur Verfügung stehenden Futtermittel zur Ver­fütterung an jene Spanntiere für den in der Anzeige genannten Zeitraum unbedingt er­forderlich sind.

Hat die Bezugsvereinigung Bedenken gegen die Höhe der hiernach als erforderlich bescheinigten Futtermengen, so entscheidet auf ihren Antrag die Reichsfuttermittelstelle.

3.

Es bleibt vorbehalten, Höchstgrenzen, festzusetzen über die hinaus eine Befreiung von der Uever- lassnngspflicht von Kraftfuttermitteln zur Verfütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere nicht gewährt wird.

Gewerblichen Betrieben, welche verschiedene Arten von Kraftfuttermitteln in Gewahrsam haben oder in , - . m L ,

ihrem Betrieb herstellen, bleibt die Wahl der zur antrag gestellt.. Auch find seltene der genannter ....... ihre Spanntiere erforderlichen Art Preisprufungsstelle verschiedene angepriesene Liebes

Verfütterung an ,

von Kraftfuttermitteln überlassen. Für Malzkeime findet jedoch eine Befreiung von der Ueberlasiungs-

Pflicht nur insoweit statt, als eine amtliche Bescheinig­ung des Kommunalverbandes darüber beigebracht wird, daß andere Futtermittel in dem gewerblichen Betriebe für den Bedarf seiner Spanntiere nicht oder nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen.

Reichsfuttermittelstelle Gesch. No. R I 6780.

Scharmer.

* * *

Hersfeld, den 1. April 1916.

Wird veröffentlicht.

Anträge auf Ausstellung der ersorderlichen Be­scheinigung sind mir spätestens zum 5 eines jeden Kalendervierteljahrey einzureichen.

Der Vorsitzende des Kreisausschnsses.

I. A. No. 4021. I. V.

v. Hede wann, Reg.-Assessor.

Hus der Heimat

* (Der Deutsche Tabakverein zurSteuer - f rage.) &n Berlin fand vor kurzem zur Stellung­nahme zum Gesetzentwurf über die Erhöhung der Tabakabgaben eineaußerordeutlicheHauptversammlung des Deutschen Tabakvereins statt. Einstimmig wurde eine Erklärung beschlossen, in der es heißt:Der Deutsche Tabakverein erklärt, daß die vorgesehene Neubelastung zweifellos außerordentlich einschneidend ist, . . trotzdem erklärt er, in Rücksicht auf die Fi- nanzbedürfnisse des Reiches der Vorlage nicht wider­sprechen zu wollen, und betont, daß er die gewählte Form der Mehrbelastung der Zigarren-, Rauch-, Kau- und Schnupftabak-Industrie für das Richtige und die vorgeschlagenen Sätze als die äußersten in ihrer Höhe betrachten muß."

* (An die schulentlassene Jugend!) Einen bemerkenswerten Aufruf an die schulentlassene Jugend hat der stellvertretende kommandierende General des 4. Armeekorps, Freiherr v. Lynker, erlassen. Die Kundgebung lautet:Um eurer Zukunft willen stehen eure Väter seit Monden schon im Kampfe gegen eine Welt von Feinden. Deutschen Reiches Macht und Ehre ungeschwächt und unbefleckt euch, ihren Kindern, zu erhalten, dafür bringen eure Väter heilige Opfer an Leib und Leben, an Gut und Blut. Seid solcher Opfer würdig. Wenn ihr eure Zeit und Kräfte sinnlos ver­geudet im Genuß leichter, unsauberer Vergnügungen, wenn ihr Lust habt an rohem Tun und Treiben, dann seid ihr der Väter nicht wert. Uebt Selbstzucht und widersteht den Versuchungen und Lockungen, in welcher Gestalt sie auch an euer leichtempfängliches Gemüt herantreten! Seid überzeugt, aus dem Bewußt­sein treuer Pflichterfüllung und hingebender Arbeit wächst die reinste, edelste Lebensfreude! Sorgt, daß ihr bestehen könnt, wennn euer richtendes Gewissen ein»« mal fragen müßte: Was tatest du in der Todesstunde

deines Vaters? Sorgt, daß eure Mütter dem heim- kchrenden Vater sagen können: Er war uus ein guter Sohn und sie eine hilfreiche Tochter, ein Beispiel und Vorbild den Geschwistern. Ihr aber, deren Väter den Tod aus dem Felde der Ehre fanden, besudelt durch Zuchtlosigkeit und Sittenverderbnis das Andenken an diese Helden nicht! Bei manchen unter euch Hot freilich das Gift der Selbstüberhebung und der Geist der Auflehnung bedenklich um sich gegriffen, daß Rat und Mahnung nicht helfen will. Sie sollen fühlen, was die Frucht ihres Tuns ist. Gegen sie wird auf Grund meiner Verordnung vom 18. Februar 1916 mit un- nachsichtlicher Strenge vorgegangen werden. Den Tüchtigen, Ehrliebenden unter euch, wird der bloße Gedanke an alle die Wohltaten, die sie den Eltern und dem Vaterland zu danken haben, Ansporn genug sein, fest zusammenzustehen und zu wetteifern in treuer Pflichterfüllung. Dann seid ihr würdig der großen Vergangenheit der Vorväter, da aus blutiger Saat das Reich hierdurch erwuchs, der großen Gegenwart der Väter, die um des Reiches Sein oder Nichtsein kämpfen, der großen Zukunft, da ihr der Vorväter und Väter Erbe erhalten und ausbauen sollt."

):( Hersfeld, 4. April. WarnungvorSalat- ölersatz. Die Preisprüfungsstelle in Gaffel hat durch das städtische Nahrungsmitteluntersuchungsamt dort verschiedene Liebesgaben und Nahrungsmittel untersuchen lassen. Das Ergebnis war folgendes: Salatölersatz. Inhalt der Flasche 500 Gramm. Preis einschließlich Glas 1,10 Mark. Dieser Salatölersatz be­stand aus 99,10" ' Wasser, welches durch einen Pflanzen- schleim verdickt war und einem geringen Zusatz von Säure, Farbstoff und Aromastoffen erhalten hatten. Der Nährwert dieser Flüssigkeit ist gleichNull". Der Wert der angewendeten Stoffe beträgt etwa 1 Pfennig. Ein Salatölersatz von dieser Zusammen­setzung ist als ein ganz gemeines Schwindelprodukt zu bezeichnen, durch welches einzig und allein die Not- T A S «Ä WrtTfstÄ AitftArtvnthi- wirX um.___haur&Amfc«!»

raure

er Ersatzmitte ß deshalb dringend gewarnt werden. Gegen den Fabrikanten ist Straf- Auch sind seitens der genannten

gaben als unangemessen teuer bezeichnet worden, z. ' B. Armee-Teepastillen, Atrol-Kaffee-Tabletien, Kaffee- Bomben, Hamburger Sauerfleisch und Casseler Rippe

in Gelee in Blechbüchsen.

Gaffel, 4. April. Ein unangenehmes Jagderlebnis hatten zwei Casseler Jäger in einer Gemeindejagd ganz in der Nähe von Rotenburg (Fulda). Der Privat­mann Pfl. aus Casfel und sein Jagdsreund, Kaufmann B., ebenfalls aus Cassel, saßen eines Abends im Mai vorigen Jahres auf Anstand, als in der Dämmerung ein Stück Wild hervorbrach. In dem Glauben es handele sich um den längst ausgemachten kapitalen Rehbock, legte Pfl. an und brächte eine Ricke zur Strecke. Obwohl sie einen Blattschuß erhalten hatte, sprang sie noch einige Sätze und verendete im be­nachbarten Staatswalde. Beiden Jägern war es un­angenehm, eine Ricke geschoffen zu haben, sie holten das Tier aus dem Staatswalde und brachen es auf, wurden aber hierbei von einem Königlichen Förster beobachtet und verfolgt. Als die beiden Jäger das wahrnahmen, luden sie sich das Wild aus und brachten es zum Bürgermeistet der Gemeinde, von der sie die Jagd gepachtet hatten. Der Förster erstattete seinem Vorgesetzten über den Vorfall Anzeige und dieser ließ die Angelegenheit durch das Amtsgericht in Roten­burg weiterversolgen. Es gab einen Prozeß in Roten­burg wegen Jagdvergehens, der zur Verurteilung beider Angeklagten führte: jeder von ihnen wurde zu 50 M. Geldstrafe und Entziehung des Jagdscheines auf längere Zeit verurteilt. Gegen dieses Urteil legten beide Angeklagte Berufung bei der Strafkammer in Cassel ein. Hier wurde die ganze Jagögeschichte unter Hinzuziehung von Sachverständigen nochmals in stundenlanger Verhandlung aufgerollt: das in «später Nachmitttagsstunde verkündete Urteil lautete auf Verwerfung der Berufung in Sachen Pfl. der 50 M. Geldstrafe behielt,- B. wurde nur der Teilnahme am Jagdvergehen für schuldig erachtet und zu 25 M. Geldstrafe verurteilt,- die mehrere hundert Mk. aus­machenden Gerichtskosten haben beide Angeklagte ge­meinschaftlich zu tragen: außerdem wird ihnen der Jagdschein auf längere Zeit entzogen.

Gaffel, 3. April. (Vom Spiel in den Tod.) Die achtjährige Tochter des Landwirts Günther in Denn- hausen glitt beim Spielen am Ufer aus, stürzte in die Fulda und ertrank. Vom Balkon des zweiten Stockwerks stürzte ein bei einer Familie in der Holländischen Straße beschäftigtes Mädchen beim Aus- klopfen von Kleidungsstücken herab. Es erlitt schwere innere Verletzungen und mußte ins Landkrankenhaus gebracht werden.

Han«. Münde«, 4. April. Gestern abend hat sich gegen 7 Uhr die Tochter einer hiesigen Schuhmacher­meisters in die Werra gestürzt. Die Verzweiflungs­tat soll aus Schwermut begangen worden sein. Die Leiche wurde in die Weser getrieben und konnte noch nicht geborgen werden.