Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ^ .,,. ^..^ ***«-'' .H.II.lll....l III ..,

ImWer

für den Kreis Hersfeld

Kreisblatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 80»

Dienstag, den 4. April

1916

Amtlicher Teil.

Kkiesslontrollversammlims!

Die diesjährigen Frühjahrskontrollversammlnngen finden wie folgt, statt:

Zu Oberhaun

(bei Gastwirt Schacht)

Freitag, den 14. April 1916,

8 Uhr vormittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilperhausen, Oberhaun, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Unterhaun und Wippershain.

3u Hersfeld I (Statt)

(platz hinter dem Bezirkskommando, bei Regen­wetter in der Kriegsschule)

Freitag, den 14. April 1916, 11 Uhr vormittags für sämtliche Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und Hof Wehneberg.

Zu Hersfeld II (Land)

(platz hinter dem Bezirkskommando, bei Regen­wetter in der Kriegsschule)

Freitag, den 14. April 1916, 1,45 Uhr nachmittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Kathus, Gutsbezirk Oberrode, Petersberg mit Kühnbach, Guts­bezirk Wilhelmshof, Sorga mit Sölzerhöfe, Gutsbe­zirk Bingartes mit Johannesberg, Meisebach, Kalkobes, Gutsbezirk Eichhof, Eichmühle, Heenes, Hermannshof und Kohlhausen.

Zu Kirchheim

(bei Gastwirt JSuhn)

Sonnabend, den 15. April 1916,

für die Mannschaften aus den Gemeinden AlleNdorf, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode mit Hof Siebenmorgen, Heddersöorf, Kemmerode, Kirchheim mit Weich- und Eichmühle, Kleba, Reckerode, Reimbolshausen, Rotterterode mit Hof Beiersgraben und Willingshain mit Hof Löscher.

Zu Niederaula (Kirchplatz)

Sonnabend, den 15 April 1916. i,30 Uhr nachmittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Asbach, Beiershausen, Hattenbach, Kerspenhausen, Solms, Stärklos, Gutsbezirk Engelbach mit Hof Sternberg, Kruspis, Mengshausen, Niederaula, Niederjossa und Holzheim.

Zu Heringen (auf dem platz beim RotelGlückauf

Montag, den 17. April 1916.

10,30 Uhr vormittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Beugen- dorf, Heringen mit Hof Füllerode, Leimbach, Lengers, Widdershausen und Wölfershausen. Die Mannschaften aus Kleinensee erscheinen in Hönebach am 29. April 1916 11,15 vormittags in der Nähe vom Bahnhof, Dorfstraße.

Zu Heimboldshausen

(Gastwirtschaft Bock) Montag,den 17. April 1916.

1 Uhr nachmittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Heimbolds­hausen, Ausbach, Harnrode, Gethsemane, Philtppsthal, Röhrigshof mit Nippe und Unterneurode.

Zu Friedewald

(auf dem Schloßplatz)

Dienstag, den 18. April 1916,

10,15 Uhr vormittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Friedewald mit Hof Weißenborn, Herfa, Lautenhausen mit Hof Oberneurode und Hillartshausen.

Zu Schenklengsfeld (bet Gastwirt Geheb)

Dienstag, den 18 April 1916, 3 Uhr nachmittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Evnrvde, Dünkelroöe, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsfeld, Ransbach, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Schenklengsfeld, Schenksolz, Unterwelsenborn, Wehrs- Yausen und Wüstfeld.

Zu Friedlos

(bei Gastwirt Grebe)

Mittwoch, den 19. April 1916,

10 Uhr vormittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Friedlos, Reilos, Mecklar, Meckbach mit Kneipmnhle, Gerterode, Rohrbach und Tann.

Zu Mergels

(bei Gastwirt 6rnst)

Mittwoch, den 19. April 1916,

3 Uhr nachmittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmers- hausen mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gitters­dorf, Untergeis und Obergeis.

Zur strengen Beachtung für die Beteiligten fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkungen hinzu :

Es find gestellungspflichtig:

1. Sämtliche Mannschaften des Beurlaubten­standes des Heeres und der Marine, alle ausge­bildeten Mannschaften des Landsturms n. Aufgebots, alle Rekruten und Ausgehobenen, unausgebildeten Landsturmpflichtigen einschl. der Jahresklasse 1897, von dieser jedoch nur die als,'kriegsverwendungs- fähig" befundenen.

Alle bei der Musterung der dauerndUntaug­lichen" ausgehobenen, unausgebildeten und alle als tauglich bezeichneten ausgebildeten Mannschaften I. Aufgebots. Ferner die zur Disposition der Ersatzbe­hörden entlassenen Mannschaften und sämtliche Rentenempfänger, welche noch in einem Militärver­hältnis stehen, auch wenn siezeitig garnison- und arbeitsverwendungsunfähig" sind. Mannschaften, welche alsunbrauchbar" oderuntauglich" von den Truppenteilen entlassen und noch nicht durch das Be­zirkskommando oder die Ersatzkommisföon wieder untersucht sind, haben mit zu erscheinen. Die noch in der Heimat, sowie aus Urlaub befindlichen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und oberen Mili­tärbeamten haben sich beim Bezirkskommando schrift­lich zu melden.

Das zurückgestellte oder als unabkömmlich aner­kannte Eisenbahnpersonal ist von der Teilnahme befreit.

Es wird darauf hingewiesen, daß diejenigen Mannschaften des ausgebildeten Landsturms, welche nach dem Aufruf des Landsturms ihr 45. Lebensjahr überschritten haben, noch gestellungspflichtig find, da 11,(1 Die Mannschaften, außer Eisenbahnpersonal, die alsunabkömmlich" anerkannt oderzurückgestellt" sind, sind gestellungspflichtig.

Außerdem haben zu erscheinen sämtliche Militär­personen, welche bereits dem aktiven Heere angehören und sich auf Urlaub befinden, sei es wegen Krankheit oder zur Erholung sofern marschfähig oder aus anderen Gründen.

2. Die Einberufung zu den Kontrollversammlungen findet lediglich durch diefe öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämtlichen Ortschaften statt. Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Koutroll- versammlungen hat strenge Strafe zur Folge.

3. Die Mannschaften aus den einzelnen hier nicht genannten Höfen und Mühlen etc. gehören zu den Ortschaften, zu deren Gemeinden sie zählen.

4. Die Mannschaften haben ihre Militärpapiere mit zur Stelle zu bringen.

5. Gesuche um Befreiung von der Kontrollver- sammlung sind rechtzeitig bet dem zuständigen Be­zirksfeldwebel anzubringen. Wer vor der Kontroll- versammlung keinen Bescheid erhält, hat sich dennoch zu stellen.

Bei Einreichung von Gesuchen ist genau anzu- geben, in welchem Militärverhältnis der Betreffende steht, Jahresklasse, Waffengattung usw. damit Rückfragen vermieden werden.

6. Etwaige plötzliche Krankheit oder sonstige Ver­hinderungsfälle müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- oder Polizeibehörde, welche spätestens aus dem Kontrollplatz abzugeben sind, bescheinigt werden.

In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit an- zugeben. Atteste, welche nur die Bemerkung ent­halten, daß ein Mann am Erscheinen zur Kontroll­versammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes, sind ungültig und werden nicht angenommen.

7. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß die­jenigen Mannschaften, welche zur Fahrt nach dem Kontrollversammlungsort die Eisenbahn benutzen, keinerlei Anspruch auf Verabfolgung einer Militär- fahrkarte feiten der betreffenden Eisenbahn-Station haben.

8. Alle Mannschaften gehören während des ganzen Tages, zu welchem sie zu den Kontrollversammlungen berufen sind, zum aktiven Heere und sind demnach den Kriegsgesetzen unterworfen.

9. Das Mitbringen von Stöcken usw. sowie Hunden ist verboten.

H e r s s e l d, den 22. März 1916.

Königliches Berirkslommaado.

* * * HerSfeld, den 25. März 1916.

Die Ortsvorstände des Kreises werden angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung alsbald auf orts­übliche Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.

Der Herr Geudarmeriewachtmeister, zu dessen Be­zirk der Kontrollort gehört, hat »weck» Aufrechthaltung

der Ruhe und Ordnung bei den Kontrollversamm­lungen zugegen zu sein.

J. M. No. 2076. Der Landrat.

I- V.:

Funke, Kreissekretär.

»ekanntmachuilg.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 6. März 1915, P. Nr. 818 Reg.-Amtsblatt Seite 88 9 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kennt­nis, daß die Vormerkungslisten für Zivilanwärter für den Regierungsbüreau- und Kassendienst vom heutigen Tage ab wieder geschlossen sind.

Gesuche um Vormerkung finden daher keine Be­rücksichtigung mehr.

Cassel, den 14. März 1916.

Der Regierungs-Präsident.

P. Nr. 891. gez. Graf von Bernstorff.

* * * Hersfeld, den 23. März 1916.

Wird veröffentlicht. I. 3371. Der Landrat.

J. V. : Funke, Kreissekretär.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 3. April. Am 1. April 1916 ist eine Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baum- wollner Spinnstoffe und Garne fSpinn- und Webverbot), in Kraft getreten. Durch diese Bekannt­machung werden die in ihr näher aufgeführten baum­wollenen Spinnstoffe, Garne. Zwirne sowie Garn- und Zwirnabfälle beschlagnahmt. Von der Beschlag­nahme befreit bleiben jedoch u. a. Kunstbaumwolle aus Lumpen und Stoffabfällen, für die besondere Be­stimmungen gelten; nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführte Linkers und Kunstbaum, wolle sowie andere nach dem 15. Juni 1815 aus dem spinnst". Ebenso dürfen Ladengeschäfte die am 1. April 1916 bei ihnen lagernden beschlagnahmten Garne, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen und Haus­gewerbetreibende in Mengen veräußern, die bei jedem einzelnen Verkauf 10 kg nicht übersteigen. Auch baumwollene Nähgarne, Stopfgarne, Strickgarne, Stick- und Häckelgarne sind in Handelsfertiger Auf­machung mit bestimmten Einschränkungen veschlag- nahmefrei. Die Veräußerung und Verarbeitung be­schlagnahmter Baumwollspinnstoffe und Garne ist in der Regel nur noch zur Erfüllung von Aufträgen bei Heeres- oder Marinebehörden gegen einen amtlichen Belegschein No. 3 oder auf Grund eines von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegs­ministeriums erteilten Freigabescheines gestattet. Für bestimmte Arten von Baumwollabfällen und Kunstbaumwolle ist bis auf weiteres auch ein Bor­ratsspinnen erlaubt. Für jede Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen oder Garnen ist jedoch eine be­stimmte Arbeitseinschränkung angeordnet, die sich nach dem Umfange eines jedes Betriebes richtet. Außer­dem ist für alle am 1. April 1916 vorhandenen Be­stände an Baumwollspinnstoffen und Garnen eine Meldepflicht und Lagerbuchführung vorgeschrieben. Der Meldepflicht ist bis zum 10. April 1916 durch Meldung an das Webst offmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin S. W. 48, Verlängerte Hedcmannstraße 11, zu genügen. Mit dem Inkrafttreten dieser Bekannt­machung sind verschiedene frühere Bekanntmachungen, so das Herstellunzsverbot für Baumwollstoffe fW. H 1293 6. 15. KRA.), die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwollge- spinnsten vom 14. August 1915 fW. II. 2548 7. 15. KRA), und die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen und Baum- wollgespinsten fSpinn verbot) vom 7. Dezember 1915 fW. II. 172641. 15. KRA.) aufgehoben. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollner Spinnstoffe und Garne, ist auch am 1. April 1916 eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinnste in Kraft getreten. Hiernach sind für Baumwolle, Linkers, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle, Kunstbaumwolle und Baumwollgespinnste bestimmte in den der Be­kanntmachung beigesügten Preistafeln im einzelnen vermerkte Höchstpreise festgesetzt worden. Einzelne Ausnahmen, u. a. für aus dem Ausland erngeführte Ware, sind zugelassen. Insbesondere finden aber die Höchstpreise keine Anwendung auf Strick-, stick-, Stopf- und Häckelgarne in Handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf. Die näheren Bestimmungen für die Lieferung der Ware zu den Höchstpreisen sind im allgemeinen die auch sonst in dem Handel mi t Baumwolle und Baumwollgarnen üblichen. Beid neuen Bekanntmachungen enthalten umfangrcichee Einzelbestimmungen, die für jeden Interessenten von Wichtigkeit sind. Ihr Wortlaut ist bei den Polizei behörden einzusehen.