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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Wdöer

für den Kreis Hersfeld

Mit

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, f

Rr. 79.

Sonntag, den 2. April

1916

Amtlicher Teil.

gMttermittelouäeige.

Es stehen zur Verfügung:

250 Ztr. Schweinefutter

(vor Verabfolgung zu brühen) a Ztr. 12 Mk. frei Hersfeld (Lager)

250 Ztr. Pferde- und Rindviehfutter, a Ztr. 12 Mk. frei Hersfeld (Lager)

39 Ztr. Hirse als Geflügelfutter, a Ztr. 25,50 -4 26,50 Mk.

5 Ztr. Fischfuttermehl, a Ztr. 47 Mk.

Bestellungen sind an den Unterzeichneten zu richten. Bestellfrist 8 Tage.

Sonstige Futtermittel sind z. Zt. nicht vorhanden.

An Saatgut stehen 5 Ztr. Sommerrübsen zur Verfügung, a Ztr. etwa 251 -* Mk.

Bestellungen innerhalb 8 Tage an den Unter­zeichneten.

Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 1. April 1916.

Diejenigen Landwirte, die beabsichtigen Flachs anzubauen und bisher Leinsaat noch nicht erhalten haben, werden ersucht Bestellungen auf Leinsaat um­gehend beim Landratsamt einzureichen.

I. 3879. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 30. März 1916.

Mit Bezug auf die in Aussichtstellende Erhöh»«" ^STSW des ^*rbarU>es der mittleren Stcuerbeamten Preußens erscheinenden Steuertarife verbunden mit einer Berechnung der Zu- und Abgänge vom Beginne jeden Monats bis zum Schlüsse des Steuerjahres aufmerksam.

Es erscheinen:

1. Einkommensteuertarif A für physische Personen;

2. Einkommensteuertarif B für Aktiengesellschaften;

3. Einkommensteuertarif C für G. m. b. H.;

4. Ergänzungssteuertarif.

Der Preis beträgt für jedes Stück 80 Pfennig.

Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern kann ich diese Tarife nur empfehlen.

Etwaige Bestellungen ersuche ich innerhalb 8 Tagen an mich gelangen zu lassen.

Der Vorsitzende der Einkommen-Steuer- Veranlagungs-Kommission.

I. Nr. 654. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Aekmntmachu«» über Rohsettr.

(Vom 16. März 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Die Vorschriften dieser Verordnung finden An­wendung auf Rohfette von Rindvieh und Schafen.

Rohfette im Sinne dieser Verordnung sind:

1) die Innenseite (Nterenfett ohne Fleischnieren, Darm-, Netz-, Magen-, Herzbeutel-, Brust- und Schloßfette);

2) die Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Därme gewonnenen Fette);

3) Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkaufe von Fleisch ergeben.

8 2

Bei gewerblichen Schlachtungen von Rindvieh und Schafen ist der Unternehmer verpflichtet, die Innenseite (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) und die Abfallfette (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) auf Verlangen des Kriegsausschustes für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin vom Tierkörper loszutrennen und an die vom Kriegsausschusse bezeichneten Schmelzen oder Sammelstellen zu liefern. Gewerbsmäßige Verkäufer von Fleisch sind verpflichtet Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkaufe von Fleisch ergeben, auf Verlangen des Kriegsausschusses an die genannten Stellen zu liefern.

Im Weigerungsfälle kann die zuständige Behörde die Lostrennung und Lieferung aus Kosten des Ver­pflichteten und mit den Mitteln seines Betrrebs durch einen Dritten vornehmen lassen.

Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekannt- zumachen.

§ 3

Der Kriegsausschuß erläßt mit Zustimmung des Reichskanzlers Anweisungen über:

1) die Art und den Umfang der Lostrennung

der im § 1 Abs. 2. Nr. 1 und 2 bezeichneten Rohfette;

2) die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohfette.

Er hat für alsbaldige Verarbeitung, für beste Ausnutzung der Rohfette und für Abgabe des ausge­schmolzenen Fettes nach den Weisungen des Reichs­kanzlers zu sorgen.

§ 4

Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen und Sammelstellen haben die Rohfette abzunehmen und einen angemeffenen Uebernahmepreis dafür zu zahlen. Der Uebernahmepreis schließt die Kosten der Verpackung ausschließlich der Beförderungsgefäße sowie die Kosten der Verladung, der Beförderung bis zur Schmelze, Sammelstelle oder Verladestelle und der Abladung daselbst ein.

§ 5

Für die Uebernahmepreise werden Höchstgrenzen von einem Sachverständigenausschuß ermittelt und vom Reichskanzler festgesetzt. Das Nähere über den Sachverständigenausschuß und die Grundsätze für die Ermittlung der Höchstgrenzen bestimmt der Reichs­kanzler.

§ 6

Ist der Lieferungspflichtige mit dem vom Unter­nehmer oder Betriebsleiter der Schmelze oder Sammel­stelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt auf Antrag die zuständige Behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit der Ab­lieferung oder Verladung angemessen war. Der Lieferungspflichtige hat ohne Rücksicht auf die end­gültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Unter­nehmer oder Betriebsleiter vorläufig den von ihm als angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Die Zahlung erfolgt spätestens 8 Tage nach Ein-

Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörde der Schmelze oder Sammelstelle zugeht.

Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen und Sammelstellen sind verpflichtet, den Weisungen des Kriegsausschusses über die Annahme und Ver­arbeitung der Rohfette sowie über die Abgabe des ausgeschmolzenen Fettes Folge zu leisten.

Kommt der Unternehmer oder Betriebsleiter der Weisung nicht nach, so kann die zuständige Behörde die ihm obliegenden Leistungen auf seine Kosten und mit Mitteln seines Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.

§ 8

Abdruck dieser Verordnung ist in den Räumen der gewerblichen Betriebe, von denen Rohfette abzu- liefern sind und in denen ausgeschmolzene Fette ver­kauft werden, auszuhängen.

8 9.

In Gemeinden, in denen nach § 2 eine Abliese- rungsverpflichtung begründet ist, dürfen Rohfette ge­werbsmäßig an Verbraucher nicht abgesetzt werden. Der Kriegsausschuß kann mit Zustimmung des Reichs­kanzlers Vorschriften über die gewerbsmäßige Abgabe ausgeschmolzenen Fettes an Verbraucher erlassen.

8 10.

Die Beamten der Polizei und die von der Poli­zei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in Räume, in denen Rindvieh oder Schafe geschlachtet oder in denen geschlachtete Tiere oder deren Fette verkauft oder feilgehalten werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.

§ 11.

Die zuständige Behörde kann gewerbliche Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Be­folgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die auf Grund derselben ergangenen Anordnungen auferlegt sind.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

8 12-

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können vorschreiben, daß die in dem § 2 Abs. 3 vorgesehene öffentliche Bekanntmachung anstatt durch die Gemeinde durch deren Vorstand erfolgt. Sie be­stimmen, wer als Gemeinde, zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Ver­ordnung anzusehen ist.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird be­straft :

1) wer den Vorschriften des § 2 Abs. 1 oder des §

9 Satz 1 zuwiderhandelt;

2) wer den Aushang entgegen der Vorschrift des

§ 8 unterläßt.

3) wer den auf Grund des § 3 Abs. 1 oder § 9 Satz 2 erlassenen Anweisungen zuwiderhandelt.

8 14

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 16. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

* * * Hersfeld, den 23. März 1916.

Wird veröffentlicht.

3554. Der Landrat.

I V.

Funke, Kreissekretär.

Bus der Heimat,

* Bauernregeln für April. Der Landmann erwartet vom April möglichst viel Niederschläge, um für die folgenden und erfahrungsgemäß meist trockenen Monate einen Vorrat von Nässe im Boden zu haben. Dementsprechend lauten auch die BauernregelnAm Karfreitag Regen das ganze Jahr dann Segen" oderDes Aprils Lachen verdirbt des Landmanns Sachen". Mit Beginn des April tritt auch die Feld­tätigkeit wieder in alle ihre Rechte. Im Westen und Süden wählt man den Christianstag, d. i. der 3. April, zum Beginn der Feldbestellung, denn ein alter Spruch lautetChristian fängts Säen an." Trotz Nässe und Kühle soll der April jedoch bereits Schleh­dorn und Weißdorn zum Blühen bringen; tritt dies nicht ein, dann pflegt die Witterung sich für das ganze Jahr unzuverlässig und unberechenbar zu ge­stalten.

Krieges stark erhöhten Bedarf an Nußbaumschast- Hölzern und die dadurch herbeigeführte Steigerung der Nußbaumholzpreise find viele Nußbaumbesitzer veranlaßt worden, ihre Nußbäume, die anderer Zeit noch nicht gefällt worden wären, zu fällen. Hierdurch sind die Nußbaumbestände Deutschlands, namentlich im Westen und Süden stark gelichtet worden. Zur Erhaltung der Nußbaumbestände, die gleichermaßen für die Herstellung von Gewehrschäften und die Möbelfabrikation notwendig, wie ihrer Schönheit und ihrem Nutzen halber wertvoll sind, wird auf die Not­wendigkeit hingewiesen, unverzüglich junge Nußbäume in größtmöglichstem Umfange anzupflanzen. Von seitens des Staates werden, wie uns mitgeteilt wird, solche Anpflanzungen durch höhere bare Zuwendungen unterstützt. Etwaige Anträge auf Unterstützung aus Staatsmitteln sind an das Landratsamt zu richten. Dort wird auch nähere Auskunft über die zu be­willigenden Mittel gegeben.

):( Hersfeld, 31. März. In der gestern in Magde­burg stattgefundenen Generalversammlung der Mitteldeutschen Privatbank wurde der Verteilung einer Dividende von 5 Prozent zugestimmt. Die von heute an zur Auszahlung gelangt.

):( Hersfeld, 1. April. In Anwesenheit des Herrn Reg.-Assessors v. Hedemann, fand unter Vorsitz des Obermeisters der hiesigen Schneiderinnungim Sitzungs­saal des Landratsamtes die Prüfung von 3 hiesigen und 8 ländlichen Schneiderlehrlingen statt. Mit großem Interesse folgte Herr Reg.-Assessor v. Hedemann den Verhandlungen nnd sprach zum Schluß Worte der Anerkennung über die ordnungsmäßige Abhaltung der Prüfung aus. Die Prüflinge Friedrich Berlet, Friedrich Adolpf und Johannes llUrich von hier so­wie Nikolaus Steimar aus Kirchheim, Heinrich Jckler aus Niederjossa, Heinrich Manntz aus Kruspis, Georg Berger aus Friedewald, Johannes Ringler aus Friedewald, Johannes Setp aus Meckbach, Leopold Kehl aus Biedebach, Konrad Spill aus Obergets be­standen.

):( Hersfeld, 1. April. Platzmusik am 2. April von Mittags 11.30 bis 12.30 Uhr. 1. Dankgebet,Wir treten zum Beten." Kremsers. 2. Ouvertüre:Orp­heus in der Unterwelt" v. Offenbach. 3. Wer hat Euch denn getraut? aus Zigeunerbaron. J. Strauß. 4. Großmütterchen Ländler (für 2 Clarinetten) Langer. 5.Musikalische Täuschungen". Potpourri von A. Schreiner. 6. a Für Vaterland u. Freiheit, b. Ran an den Feind. Märsche v. Blankenburg.

-h- Holzheim, 1. April. Zur 4. Kriegsanleihe wurden in unserer Gemeinde 21300 Mk. gezeichnet.

Homberg, 29. März. Schwer geprüft wurde die Familie des Zimmermeisters Prüssing dahier. Von ihren vier im Felde stehenden Söhnen waren schon zwei, der eine Lehrer in Seigertshausen, der andere Lehrer im Kreise Eschwege, gefallen. Nun ist auch der dritte, ein Schulamtskandidar, nach feiner Ver­wundung bei Verdun im Lazarett zu Karlsruhe ver­schieden und gestern hier unter großer Beteiligung bestattet worden. Die Familie ist umsomehr zu bc dauern, als ihr bereits kurze Zeit wr dem Kriege zwei Söhne gestorben sind.