Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 78
Sonnabend, den 1. April
11*16
Witter Teil.
Hersfeld, den 28. März 1916.
Dem Königlichen Hegemeister Roloff spreche ich hierdurch für seine bei der Festnahme von 8 entwichenen Kriegsgefangenen bewiesene Umsicht und Unerschrockenheit meine Anerkennung öffentlich aus. 1. 3284. Der Landrat.
J. V.:
v. Hede mann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnuug über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 585).
Vom 17. März 1916.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. Sept. 1915 iReichs-Gesetzbl. S. 585) bestimme ich: Die Vorschriften der Verordnung soweit sie sich auf Erzeugnisse der Kartoffeltrockuerei beziehen, werden auf alle Erzeugnisse ausgedehnt, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln, allein oder in Mischungen mit anderen Stoffen, der größere Teil ihres natürlichen Wassergehaltes entzogen wird. Berlin, den 17. März 1916.
Der Reichskanzler.
A.: Kautz.
* * * Hersfeld, der 23. März 1916. Wird veröffentlicht.
I. 3553. Der Landrat.
Funk e, Kreissekretär.
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Bekanntmachung
über die Erleichterungen für Brennereien im Betriebsjahr 191617 bei Verarbeitnng von Rüben nnd Rübensäften sowie Topinamburs.
Vom 23. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-GesetzdI. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Für landwirtschaftliche Brennereien und für solche gewerbliche Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebes vor dem 1. Oktober 1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, kann das zuständige Hauptamt für das Betriebsjahr 1916/17 die Verarbeitung von Rüben und Rübensäften — mit Ausnahme von Abläufen von der Zuckergewinnung (Melasse) — sowie von Topinamburs mit der Folge gestatten, daß hierdurch weder die Brennereiklasse geändert noch die Abgabenbelastung erhöht wird und daß andere Nachteile für das Betriebsjahr 1916 17 und für später nicht entstehen.
Die Genehmigung ist in der Regel zu versagen, wenn die zu Brennereizwecken bestimmten Zuckerrüben in landwirtschaftlichen Betrieben angebaut sind, die in einem der Jahre 1912, 1913, 1914 Zuckerrüben an Zuckerfabriken geliefert haben, oder wenn anzu- nehmen ist, daß die Verwertung der Zuckerrüben in Zuckerfabriken wirtschaftlich möglich ist.
Soweit die Genehmigung erteilt ist, sind die Zuckerrüben von der Verpflichtung zur käuflichen Ueber- lassung an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte (§ 4 der Verordnug über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915, RGBI. S. 614) auch dann ausgenommen, wenn sie nicht in dem Wirtschaftsbetrieb auf Branntwein verarbeitet werden, in dem sie gewonnen sind.
Berlin, den 23. März 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Helfferich.
* * * Hersfeld, den 24. März 1916. Wird veröffentlicht.
I. 3561. Der Landrat.
J. V.:
Funk e, Kreissekretär.
BritmnMm.
betreffend Aenderung der Verordnung über den Ber-
kehr mit Kraftfuttermittel» von, , ^^^ 1815
(Reichs-Gesetzbl. ®. 399, 489.)
Vom 16. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327Uolgendc Verordnung erlassen:
In der Verordnung über den Verkehr mit Kraft
futtermitteln vom 1915 (Reichs-Gesetzbt.
S. 399, 489) werden folgende Aenderungen vorgenommen :
1) Im § 1 Abschnitt C wird hinter den Worten „Ge- treidetreber, getrocknet," eingefügt „^Schlempe.)"
2) Im § 1 Abschnitt F wird das letzte Wort „Fleischfuttermehl" gestrichen: hinter den Worten „Tierkörpermehl, Kadavermehl", werden die Worte „deutsches Fleischfuttermehl", eingefügt.
3) Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „sowie für Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht," gestrichen.
4) § 4 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Bei gewerblichen Betrieben beschränkt sich die Befreiung von der Ueberlcssungspfltcht auf die Mengen, welche zur Verfütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere unbedingt erforderlich sind: die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Reichsfuttermittelstelle. Diese Vorschrift gilt nicht für gewerbliche Betriebe, welche als Nebenbetriebe mit landwirtschaftlichen Betrieben verbunden sind, soweit die Mengen zum Verbrauch in diesen landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich sind.
5) § 4a Zeile 1 erhält folgende Fassung:
„Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser Hefe sowie von nassen Getreide-, Bier- oder Brennereitrebern (Schlempe) haben . . ."
6) Im § 5 Abs. 2 Satz 6 und im § 6 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesrate" durch das Wort „Reichskanzler" ersetzt.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 16. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e I b r 9 &
WWWWWMWWWMWWWWMWWWWWWWWW Hersfeld, den 23. März 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 3554. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär
Der Justizminister.
I. 1128. J. M.
I e. 533. M. d. I.
Berlin W. 8, den 8. März 1916.
Die infolge der Grenzsperre für im Jnlande sich aufhaltende russische Untertaner^bestehendenSchwierigkeiten bei Beschaffung der zur Eheschließung erforderlichen Unterlagen lassen es zur Vermeidung unerwünschter Mißstände angezeigt erscheinen, den russischen Verlobten die Erwirkung der Befreiung von der Vorschrift des Artikels 43 § 1 des Preußischen Ausführungsgefetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu erleichtern. Es kann daher von den vorgeschriebenen Beglaubigungen der beizubringenden ausländischen Urkunden, sofern gegen deren Echtheit keine Bedenken bestehen, bis auf weiteres abgesehen werden. Soweit die Beschaffung einzelner Urkunden unmöglich oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, werden die gemäß Abs. IH Ziffer 3 — 5 des Runderlasses vom 13. März 1903 (Min. Bl. f. d. i. V. S. 28) mit der Vorbereitung und Einholung meiner, des Justizministers, Entscheidung betrauten Standesbeamten zu prüfen haben, ob nicht die Beibringung der Urkunden nach § 45 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes erlassen werden kann, weil die hierdurch festzustellenden Tatsachen anderweit glaubhast nachgewiesen sind. Insbesondere wird die Vorlegung der Geburtsurkunden regelmäßig erlassen werden können, wenn die Namen sowie Ort und Zeit der Geburt oder wenigstens das Alter der Verlobten durch sonstige Ausweispapiere dargetan sind. Ferner wird, soweit ein ausreichender Nachweis für einzelne erhebliche Tatsachen auf andere Weise nicht oder nur mit besonderen Schwierigkeiten beschafft werden kann, die eidesstattliche Versicherung als Grundlage der erforderlichen Feststellungen nach Möglichkeit zuzulassen sein (§ 45 Abs. 3 a. a. O.)
Erscheint es zweifelhaft, ob im Einzelfall ausreichende Unterlagen für die Befreiung von Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beschafft werden können, so ist die Entscheidung, soweit wie möglich, vorzubereiten und unter Beifügung einer mit den Gesuchsstellern aufzunehmenden Verhandlung sowie aller vorhandenen Urkunden, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, auf dem vorgeschriebenen Wege zu berichten. In dem Berichte ist gegebenenfalls auch zu erörtern, welche Unterlagen noch für erforderlich erachtet werden und welche Hindernisse ihrer Beschaffung entgegenstehen.
Wir ersuchen, die Aufsichtsbehörden und die Standesbeamten demgemäß zu verständigen.
Der Justizminister. Der Minister des Innern. In Vertretung. Im Auftrage.
(Unterschrift.) gez. v. Jarotzky.
An den Herrn Oberpräsidenten von Berlin und sämtliche Herren Regierungspräsidenten.
* *
Hersfeld, den 25. März 1916.
Vorstehend abgedruckter Ministerial-Erlaß bringe ich zur Kenntnis der Herren Standesbeamten des Kreises. Gegebenenfalls ist hiernach zu verfahren. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat«
):( Hersfeld, 31. März. (H ö ch st p r e i s e für Blei.) Neuerdings hat eine unerwartete und unbegründete Preissteigerung für Blei dazu geführt, daß jetzt auch für dieses Metall, sowohl rein wie in Legierungen, Verbindungen und Erzeugungsvorstufen aller Art, nbgestufte Höchstpreise mit Wirkung vom 1. April 1916 festgesetzt werden. Die Regelung der Höchstpreise für Blei erfolgt durch die Bekanntmachuug der Militärbefehlshaber (M. 10 3. 16. KRA.) Die wiederholten Verstöße gegen die bisher in Kraft befindlichen Höchstpreis-Bestimmungen haben Anlaß gegeben, in der Bekanntmachung M. 10 3. 16. KRA. die für Höchstpreisüberfchreitungen angedrohten Strafen besonders nachdrücklich zu betonen. Es sei unter anderm hervorgehoben, daß derjenige, der die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, sich zu einbr lleber- schreitung erbietet oder Andere zur Ucberschreitung auffordert, neben Geldstrafe und Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr auch mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann. Bei einer Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei ist sofortige Enteignung zu gewärtigen. Die Strafandrohungen der neuen Bekanntmachung gelten auch im vollen Umfange für Ueberschreitungen der früheren Höchstpreisbestimmungen. Alle anderen Einzelheiten find aus dem Wortlaut der Bekanntmachung selbst ersichtlich. Anfragen und Anträge sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohfloff- ffMipWWMW^^ ■ W 9, Potsdamerstraße 10 11 zu richten.
§ Hersfeld, 31. März. Mit dem 1. April 1916 ist eine Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgummi, Gummiabfällen und Regeneraten, in Kraft getreten, durch welche eine größere Anzahl in der Bekanntmachung im einzelnen aufgeführten Sorten von Altgummi und Gummiabfällen sowie Regeneraten beschlagnahmt worden sind. Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch ein Verkauf der Gegenstände an die durch schriftlichen Auftrag ausgewiesenen Beauftragten der Kautschuck-Abrechnungs- steüe in Berlin statthaft. Die Namen der Aufkäufer werden veröffentlicht werden. Die beschlagnahmten Gegenständen unterliegen auch einer Meldepflicht. Die erste Meldung hat bis zum 10. April 1916 für den bei Beginn des 1. April 1916 vorhandenen Bestand unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Altgummi und Gummiabfälle zu erfolgen, für die Vordrucke bei den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind. Außerdem ist über die Gegenstände ein Lagerbuch zu führen. Es ist zu beachten, daß von dieser Bekanntmachung alle natürlichen und juristischen Personen betroffen werden, sofern die in Betracht kommenden Vorräte das Gewicht von 1 kg überschreiten. Die für die Gummifabriken Regenerierbetriebe durch Einzelverfügungen getroffenen Anordnungen bleiben jedoch unberührt. Gleichzeitig werden durch eine zweite, ebenfalls am 1. April 1916 erschienene Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Altgummi und Gummiabfälle, für alle durch die oben erwähnte Bekanntmachung beschlagnahmten Arten Höchstpreise festgesetzt, die bei dem Verkauf von Altgummi und Gummiabfällen an die Kautschuk-Abrechnungsstelle eingehalten werden müssen. Der Wortlaut beider Bekanntmachungen ist bei den Polizeibehörden einzusehen.
§ Hersfeld, 31. März. (Geschäftliche Angebote und Aufforderungen an Heeresangehörige und Truppenteile im Felde.) Das stellv. Generalkommando 11. Armeekorps teilt uns mit: Einzelnen Heeresange- hörigen und Truppenteilen im Felde sind in letzter Zeit, in unerwünscht großer Menge gedruckte oder im Umdruckverfahren hergestellte Aufforderungen zugegangen, die teils die Bitte enthalten, kriegerische Erlebnisse zur Verwertung in volkstümlichen Kriegs- darstellungen mitzutcilen, teils geschäftliche Angebote aller Art (z. B. von Ansichtskarten und dergl.) zum Gegenstände haben. Da die Beantwortung solcher Aufforderungen die Geheimhaltung unserer Kriegs- gliederung und Truppenverteilung gefährden würde, ist sie den Angehörigen des Feldheeres verboten worden. — Die Beförderung von Masfenangebote an Truppenteile und Einzelpersonen im Felde belastet außerdem unnötig die Feldpost in zunehmendem Grade und in störender Weise, sodaß Abhilfe erforderlich wird. Alle geschäftlichen und gewerblichen Kreise werden dringend gebeten, alle Massen-Zlngebote und Aufforderungen der bezeichneten Art an Truppenteile und Heeresangehörige künftig als zwecklos zu unter lassen, da sie dem ergangenen Verbot gemäß unbeantwortet bleiben.
):( Hersfeld, 31. April. Herrn Postsekretär R e n k e hier, ist beim Scheiden aus dem Dienste der König). Kronenorden 4. Klaffe verliehen worden.